opencaselaw.ch

E-113/2023

E-113/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am (…). November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 2. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbei- tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des am 19. Dezember 2022 – im Beisein der Rechtsvertre- tung – durchgeführten persönlic hen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Beschwerdeführer an, in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Die Beamten hätten ihn gewaltsam daktyloskopiert. Er sei von ihnen geschla- gen, mit einem Messer bedroht, bestohlen und erniedrigt worden. Ausser- dem sei ihm Essen und Trinken vorenthalten worden und man habe ihn zusammen mit ungefähr 15 weiteren Personen in einem Fahrzeug trans- portiert, in dem sie keine Luft bekommen hätten. Unter diesen Umständen habe er Kroatien am nächsten Tag verlassen und seine Reise in die Schweiz fortgesetzt. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküber- stellung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne angesichts der erlittenen Misshandlungen keinesfalls dorthin zurückkehren; ihm werde beim Gedanken daran – und schon beim Wort "Kroatien" – schlecht. Auf seine Gesundheitssituation angesprochen, gab er an, unter Magen- problemen zu leiden. Wenn er sich an seine Erlebnisse in Kroatien zurück- erinnere, werde ihm schlecht und er werde wie bewusstlos; er bekomme dann jeweils auch starke Kopfschmerzen und müsse schlafen gehen. Erst- mals sei dies auf der Weiterreise in Slowenien vorgekommen. Hier in der Schweiz sei es ihm "noch nicht so passiert". Er habe diese medizinischen Probleme beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft angesprochen.

E-113/2023 Seite 3 B. Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Ja- nuar 2023 unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitglied- staat Kroatien an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Am 4. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Januar 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asyl- verfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.

E-113/2023 Seite 4

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-113/2023 Seite 5

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätz- lich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf- grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-113/2023 Seite 6

E. 5.1 Zum eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren des Beschwerde- führers ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von ihm vor- getragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat; entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie sich auch mit dem Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 9 ff. und angefochtene Verfügung S. 4 f.). Den Akten waren und sind – auch in medizinischer Hinsicht (vgl. SEM-Aktenstück A19/1) – keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwen- digkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben hätte beziehungs- weise würde.

E. 5.3 Die Rügen der fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) sind unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…). November 2022 in Kroatien ein Asyl- gesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behör- den um seine Wiederaufnahme. Nachdem diese dem Gesuch um Rück- übernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran ändert praxisgemäss auch der Umstand nichts, dass die Zustim- mung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom

E. 7 Dezember 2022 E. 3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel auch nicht mehr, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben.

E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.

E-113/2023 Seite 7

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse, auf die auch in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, ist nicht davon auszuge- hen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtun- gen verstösst. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufent- halts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte- charta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existen- zielle Notlage geraten wird.

E-113/2023 Seite 8

E. 7.4 In der Beschwerdebegründung werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefoch- tenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3. ff.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammen- hang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina und von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussen- grenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber noch nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküber- stellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.).

E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E-113/2023 Seite 9

E. 7.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beein- trächtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzuläs- sigkeit im Sinn der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöch- ten (vgl. A19/1). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende me- dizinische Infrastruktur (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O E. 7.2).

E. 7.6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.7.1 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerde- führers nichts zu ändern, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfah- rens informiert (vgl. Beschwerde S. 3). Dies dürfte im Übrigen auch damit zusammenhängen, dass er das Land nach kurzer Zeit verlassen haben will (gemäss seiner Schilderung hat er sich "nur eine Nacht" in Kroatien aufge- halten; vgl. Protokoll A14/3 S. 1).

E. 7.7.2 Die Klage, ein kroatischer Polizist habe ihm seine Tasche, ein Mobil- telefon und sein Geld geraubt (vgl. a.a.O. S. 1 f.) wird der Beschwerdefüh- rer bei den zuständigen kroatischen Behörden deponieren können.

E. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor- instanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E. 7.9 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten weder völkerrechtli- che Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflich- ten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folg- lich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin- III-VO vor. Kroatien bleibt damit der für für die Durchführung des Asylver- fahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E-113/2023 Seite 10 8. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz- suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinn der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell

– auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internatio- naler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens – im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vor- liegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel- lende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen zweier erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Länder- berichten kann er in seinem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 10.1 Der am 10. Januar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugs- stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-113/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-113/2023 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am (...). November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 2. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des am 19. Dezember 2022 - im Beisein der Rechtsvertretung - durchgeführten persönlic hen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Beschwerdeführer an, in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Die Beamten hätten ihn gewaltsam daktyloskopiert. Er sei von ihnen geschlagen, mit einem Messer bedroht, bestohlen und erniedrigt worden. Ausserdem sei ihm Essen und Trinken vorenthalten worden und man habe ihn zusammen mit ungefähr 15 weiteren Personen in einem Fahrzeug transportiert, in dem sie keine Luft bekommen hätten. Unter diesen Umständen habe er Kroatien am nächsten Tag verlassen und seine Reise in die Schweiz fortgesetzt. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne angesichts der erlittenen Misshandlungen keinesfalls dorthin zurückkehren; ihm werde beim Gedanken daran - und schon beim Wort "Kroatien" - schlecht. Auf seine Gesundheitssituation angesprochen, gab er an, unter Magenproblemen zu leiden. Wenn er sich an seine Erlebnisse in Kroatien zurückerinnere, werde ihm schlecht und er werde wie bewusstlos; er bekomme dann jeweils auch starke Kopfschmerzen und müsse schlafen gehen. Erstmals sei dies auf der Weiterreise in Slowenien vorgekommen. Hier in der Schweiz sei es ihm "noch nicht so passiert". Er habe diese medizinischen Probleme beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft angesprochen. B. Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Januar 2023 unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Am 4. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R.,C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Zum eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen: 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von ihm vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat; entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie sich auch mit dem Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 9 ff. und angefochtene Verfügung S. 4 f.). Den Akten waren und sind - auch in medizinischer Hinsicht (vgl. SEM-Aktenstück A19/1) - keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben hätte beziehungsweise würde. 5.3 Die Rügen der fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) sind unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran ändert praxisgemäss auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel auch nicht mehr, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinn der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell - auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens - im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen zweier erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Länder-berichten kann er in seinem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse, auf die auch in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 In der Beschwerdebegründung werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3. ff.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina und von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber noch nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.6 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinn der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten (vgl. A19/1). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O E. 7.2). 7.6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.7 7.7.1 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde S. 3). Dies dürfte im Übrigen auch damit zusammenhängen, dass er das Land nach kurzer Zeit verlassen haben will (gemäss seiner Schilderung hat er sich "nur eine Nacht" in Kroatien aufgehalten; vgl. Protokoll A14/3 S. 1). 7.7.2 Die Klage, ein kroatischer Polizist habe ihm seine Tasche, ein Mobiltelefon und sein Geld geraubt (vgl. a.a.O. S. 1 f.) wird der Beschwerdeführer bei den zuständigen kroatischen Behörden deponieren können. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt damit der für für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 10. Januar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Er-teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark