Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt. Insbesondere habe es den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht von Amtes wegen abgeklärt. Es habe ausserdem ungenügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerinnen in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und ob aufgrund der individuellen Vorbringen von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sodann habe das SEM keine vertiefte individuelle Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK vorgenommen und damit sein Ermessen unterschritten.
E. 4.2 Soweit eine ungenügende Abklärung der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin 1 machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2022 geltend, sie leide aufgrund der Erlebnisse in Burundi an psychischen Problemen und habe zwischendurch das Gefühl, den Verstand zu verlieren. Ihre Kinder seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 habe sich verändert; es gehe ihr psychisch nicht gut (vgl. A33 S. 2 und 3). In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 habe beim Gesundheitsdienst erfolglos nach einem Psychiater-Termin gefragt und sei mit Schlaftee abgewimmelt worden, als sie wegen der psychischen Probleme ihrer Tochter vorstellig geworden sei. In den aktenkundigen ärztlichen Berichten vom 23. November 2022 (vgl. A22 S. 2 f.) und 27. Dezember 2022 (vgl. A34) finden sich indessen keine Hinweise auf relevante psychische Probleme, und aus der Aktennotiz «Abklärung med. Sachverhalt» vom 6. Januar 2023 (vgl. A35) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 den Gesundheitsdienst je ausdrücklich auf erhebliche psychische Beschwerden hingewiesen hätte; vielmehr ist darin nur von (...) der Beschwerdeführerin 1 respektive von (...) sowie einer (...) der Kinder die Rede. Dem von der Rechtsvertretung ausgefüllten Formular «Abklärung Vulnerabilität (ePA)» vom 24. November 2022 (vgl. A20) ist überdies zu entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorlagen. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weitergehende Abklärungen davon ausgehen, es lägen bei den Beschwerdeführerinnen keine schwerwiegenden respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren psychischen Probleme vor, welche einer Überstellung entgegenstehen könnten. Es ist daher von einem spruchreifen medizinischen Sachverhalt auszugehen, zumal auch auf Beschwerdeebene weder zusätzliche Ausführungen zu den angeblichen psychischen Problemen gemacht noch entsprechende Beweismittel vorgelegt werden.
E. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung - im Gegensatz zur Verfügung, welcher dem in der Beschwerde erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 zugrunde lag - einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Damit kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe die Frage der systemischen Mängel ungenügend abgeklärt. Angesichts dessen, dass die zuständige kroatische Behörde in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2022 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 in Kroatien um internationalen Schutz ersucht habe (vgl. A32 S. 1), bestand für das SEM zudem keine Veranlassung, bezüglich des vorgängigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in Kroatien weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das SEM ist demnach auch in diesen Punkten zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat es sodann einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, und hat damit auch seinen Ermessensspielraum genutzt (vgl. S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die von den Beschwerdeführerinnen als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführerinnen, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Den Akten zufolge stellte die Beschwerdeführerin 1 am (...) in Kroatien ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder und wurde dort gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 9. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu, wobei sie feststellten, die Beschwerdeführerin 1 habe die Absicht geäussert, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen, habe das Aufnahmezentrum aber am (...) - vor dem Interviewtermin - verlassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerinnen ist damit gegeben. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, sie habe nicht in Kroatien um Asyl nachsuchen, sondern weiterreisen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen (Medienberichte, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, EGMR-Urteil vom November 2021), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.2.2 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführerinnen bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (die Grenzbeamten hätten Hunde auf sie gehetzt, sie seien ohne Verpflegung und medizinische Hilfe eingesperrt worden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.2.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden umgehend daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. A32 S. 1 sowie A33 S. 1). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie seien während ihres - offenbar nur rund zwei Wochen dauernden - Aufenthalts in Kroatien von Hunden bedroht und einen Tag lang ohne Verpflegung in einem Raum festgehalten worden und hätten keine medizinische Versorgung erhalten (vgl. A33), nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihnen zudem zuzumuten, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Zwar sind diese Organisationen teilweise (wohl aber nur vorübergehend aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19; vgl. dazu den Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022 «Conditions in Reception Facilities, Croatia», s. https://asylumineurope.org/reports/country/croa-tia/reception-conditions/housing/conditions-reception-facilities/, zuletzt besucht am 23. Januar 2023) nicht mehr in den Aufnahmezentren präsent; eine Kontaktaufnahme kann indes auch auf anderem Weg (E-Mail, Telefon) und allenfalls unter Vermittlung des Kroatischen Roten Kreuzes, welches die Aufnahmezentren betreibt, erfolgen.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte im Dublin-Gespräch vom 9. Dezember 2022 geltend, sie sei (...). Ausserdem leide sie an (...). Sie sei zudem psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ebenfalls psychische Probleme und oft Bauchmerzen. Die Beschwerdeführerin 3 habe Atmungsprobleme. Den Akten zufolge suchte die Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihren Kindern lediglich einmal (am 29. Dezember 2022) den Gesundheitsdienst auf, weil diese (...) hatten (vgl. A35). Sie selber befand sich infolge ihrer (...) in ärztlicher Behandlung. Dem Arztbericht vom 27. Dezember 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass sie aufgrund von (...) an (...) leidet, und dass sie ab und zu Kopfschmerzen hat, weil (...) (vgl. A34 S. 1). Die übrigen in der Dublin-Befragung geltend gemachten Leiden wurden offenbar nicht mehr thematisiert. Die (...) verläuft den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge bisher normal ([...]), und (...) (vgl. A37 S. 1). Auf Beschwerdeebene reicht die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Arztbericht betreffend (...) ein. Daraus geht ebenfalls hervor, dass die (...) problemlos verläuft. Zudem werden eine Keuchhusten-Impfung sowie eine weitere Kontrolluntersuchung in Aussicht gestellt. Diese ist offenbar für den (...) vorgesehen (vgl. S. 8 der Beschwerde). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2, D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2 und F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die benötigten medizinischen Untersuchungen und Behandlung zu gewähren und - insbesondere angesichts ihres nur rund zwei Wochen dauernden Aufenthalts in Kroatien - keine substanziierten Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die in der nächsten Zeit anstehenden (...) (namentlich die [...]) sowie eine allenfalls benötigte psychologische oder psychiatrische Behandlung auch in Kroatien gewährleistet sind. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.3.3 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die adäquate und dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung der vulnerablen Beschwerdeführerinnen sei nicht gesichert, ist festzustellen, dass es für diese Mutmassung keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte gibt. Die Beschwerdeführerin 1 bemängelte in Bezug auf ihre Unterbringung in Kroatien lediglich, dass sie nach ihrer Anhaltung nach dem Grenzübertritt einen Tag lang ohne Verpflegung eingesperrt gewesen seien. Zu den darauffolgenden rund zwei Wochen, welche die Beschwerdeführerinnen vermutlich in einer Aufnahmestruktur verbrachten, äusserte sie sich - abgesehen von Klagen über die angeblich fehlende medizinische Versorgung (vgl. dazu bereits vorstehend) - nicht. Kroatien ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Bereuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen, und es ist davon auszugehen, dass es dieser Pflicht nachkommt, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina, in welchem vulnerable Personen vornehmlich untergebracht wurden, aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (vgl. dazu auch die Beschwerdebeilage 5); denn das Angebot im Aufnahmezentrum in Zagreb ist grundsätzlich dasselbe wie dasjenige in Kutina, und es ist ebenso geeignet für die Aufnahme von Familien (vgl. dazu den bereits vorstehend in E. 6.3.1 erwähnten Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022).
E. 6.3.4 Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.3).
E. 6.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 18. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-282/2023 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Urs Jehle, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 17. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 24. November 2022 beauftragten die Beschwerdeführerinnen die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.d Am 9. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2022 gewährte das SEM A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Die Beschwerdeführerin 1 brachte dazu vor, sie sei vor der Einreise nach Kroatien drei Tage lang mit den Kindern im Wald unterwegs gewesen. Nach der Einreise seien ihr mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden, und sie seien einen Tag lang in einem Raum ohne Verpflegung eingesperrt worden. Sie habe kein Asylgesuch gestellt, da sie habe weiterreisen wollen. Die Behörden hätten sie schlecht behandelt und Hunde auf sie losgelassen. Zudem hätten sie keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie schon damals (...) gewesen sei und (...) gehabt habe und die Kinder krank gewesen seien. Sie würde lieber ihr Leben beenden als nach Kroatien zurückzukehren. Sie könnte sich dort nicht um ihre Kinder kümmern. Sie wolle in der Schweiz bleiben, damit sich ihre Kinder entfalten könnten. Nach ihrem Gesundheitszustand sowie jenem der Kinder gefragt, gab sie an, sie sei (...). Zudem habe sie (...). Sie habe manchmal das Gefühl, den Verstand zu verlieren und sei (...). Manchmal habe sie das Gefühl, sie sehe nichts mehr. Die Kinder seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Ihre älteste Tochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) habe psychische Probleme; sie wolle nur schlafen, habe oft Bauchschmerzen und habe sich verändert. Ihre jüngere Tochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) habe Atmungsprobleme, sonst sei alles in Ordnung. A.f Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.g Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), die Vollmacht vom 24. November 2022, ein Konsultationsbericht von (...) vom 10. Januar 2023 sowie zwei E-Mails von L. K. an die Rechtsberatungsstelle (...) vom 27. September 2022 und 10. November 2022 betreffend «Reception Centers in Croatia» bei (alles in Kopie). D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt. Insbesondere habe es den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht von Amtes wegen abgeklärt. Es habe ausserdem ungenügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerinnen in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und ob aufgrund der individuellen Vorbringen von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sodann habe das SEM keine vertiefte individuelle Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK vorgenommen und damit sein Ermessen unterschritten. 4.2 Soweit eine ungenügende Abklärung der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin 1 machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2022 geltend, sie leide aufgrund der Erlebnisse in Burundi an psychischen Problemen und habe zwischendurch das Gefühl, den Verstand zu verlieren. Ihre Kinder seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 habe sich verändert; es gehe ihr psychisch nicht gut (vgl. A33 S. 2 und 3). In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 habe beim Gesundheitsdienst erfolglos nach einem Psychiater-Termin gefragt und sei mit Schlaftee abgewimmelt worden, als sie wegen der psychischen Probleme ihrer Tochter vorstellig geworden sei. In den aktenkundigen ärztlichen Berichten vom 23. November 2022 (vgl. A22 S. 2 f.) und 27. Dezember 2022 (vgl. A34) finden sich indessen keine Hinweise auf relevante psychische Probleme, und aus der Aktennotiz «Abklärung med. Sachverhalt» vom 6. Januar 2023 (vgl. A35) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 den Gesundheitsdienst je ausdrücklich auf erhebliche psychische Beschwerden hingewiesen hätte; vielmehr ist darin nur von (...) der Beschwerdeführerin 1 respektive von (...) sowie einer (...) der Kinder die Rede. Dem von der Rechtsvertretung ausgefüllten Formular «Abklärung Vulnerabilität (ePA)» vom 24. November 2022 (vgl. A20) ist überdies zu entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorlagen. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weitergehende Abklärungen davon ausgehen, es lägen bei den Beschwerdeführerinnen keine schwerwiegenden respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren psychischen Probleme vor, welche einer Überstellung entgegenstehen könnten. Es ist daher von einem spruchreifen medizinischen Sachverhalt auszugehen, zumal auch auf Beschwerdeebene weder zusätzliche Ausführungen zu den angeblichen psychischen Problemen gemacht noch entsprechende Beweismittel vorgelegt werden. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung - im Gegensatz zur Verfügung, welcher dem in der Beschwerde erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 zugrunde lag - einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Damit kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe die Frage der systemischen Mängel ungenügend abgeklärt. Angesichts dessen, dass die zuständige kroatische Behörde in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2022 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 in Kroatien um internationalen Schutz ersucht habe (vgl. A32 S. 1), bestand für das SEM zudem keine Veranlassung, bezüglich des vorgängigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in Kroatien weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das SEM ist demnach auch in diesen Punkten zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat es sodann einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, und hat damit auch seinen Ermessensspielraum genutzt (vgl. S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung). 4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die von den Beschwerdeführerinnen als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführerinnen, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Den Akten zufolge stellte die Beschwerdeführerin 1 am (...) in Kroatien ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder und wurde dort gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 9. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu, wobei sie feststellten, die Beschwerdeführerin 1 habe die Absicht geäussert, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen, habe das Aufnahmezentrum aber am (...) - vor dem Interviewtermin - verlassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerinnen ist damit gegeben. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, sie habe nicht in Kroatien um Asyl nachsuchen, sondern weiterreisen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen (Medienberichte, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, EGMR-Urteil vom November 2021), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.2.2 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführerinnen bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (die Grenzbeamten hätten Hunde auf sie gehetzt, sie seien ohne Verpflegung und medizinische Hilfe eingesperrt worden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.2.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden umgehend daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. A32 S. 1 sowie A33 S. 1). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie seien während ihres - offenbar nur rund zwei Wochen dauernden - Aufenthalts in Kroatien von Hunden bedroht und einen Tag lang ohne Verpflegung in einem Raum festgehalten worden und hätten keine medizinische Versorgung erhalten (vgl. A33), nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihnen zudem zuzumuten, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Zwar sind diese Organisationen teilweise (wohl aber nur vorübergehend aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19; vgl. dazu den Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022 «Conditions in Reception Facilities, Croatia», s. https://asylumineurope.org/reports/country/croa-tia/reception-conditions/housing/conditions-reception-facilities/, zuletzt besucht am 23. Januar 2023) nicht mehr in den Aufnahmezentren präsent; eine Kontaktaufnahme kann indes auch auf anderem Weg (E-Mail, Telefon) und allenfalls unter Vermittlung des Kroatischen Roten Kreuzes, welches die Aufnahmezentren betreibt, erfolgen. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte im Dublin-Gespräch vom 9. Dezember 2022 geltend, sie sei (...). Ausserdem leide sie an (...). Sie sei zudem psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ebenfalls psychische Probleme und oft Bauchmerzen. Die Beschwerdeführerin 3 habe Atmungsprobleme. Den Akten zufolge suchte die Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihren Kindern lediglich einmal (am 29. Dezember 2022) den Gesundheitsdienst auf, weil diese (...) hatten (vgl. A35). Sie selber befand sich infolge ihrer (...) in ärztlicher Behandlung. Dem Arztbericht vom 27. Dezember 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass sie aufgrund von (...) an (...) leidet, und dass sie ab und zu Kopfschmerzen hat, weil (...) (vgl. A34 S. 1). Die übrigen in der Dublin-Befragung geltend gemachten Leiden wurden offenbar nicht mehr thematisiert. Die (...) verläuft den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge bisher normal ([...]), und (...) (vgl. A37 S. 1). Auf Beschwerdeebene reicht die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Arztbericht betreffend (...) ein. Daraus geht ebenfalls hervor, dass die (...) problemlos verläuft. Zudem werden eine Keuchhusten-Impfung sowie eine weitere Kontrolluntersuchung in Aussicht gestellt. Diese ist offenbar für den (...) vorgesehen (vgl. S. 8 der Beschwerde). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2, D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2 und F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die benötigten medizinischen Untersuchungen und Behandlung zu gewähren und - insbesondere angesichts ihres nur rund zwei Wochen dauernden Aufenthalts in Kroatien - keine substanziierten Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die in der nächsten Zeit anstehenden (...) (namentlich die [...]) sowie eine allenfalls benötigte psychologische oder psychiatrische Behandlung auch in Kroatien gewährleistet sind. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.3 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die adäquate und dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung der vulnerablen Beschwerdeführerinnen sei nicht gesichert, ist festzustellen, dass es für diese Mutmassung keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte gibt. Die Beschwerdeführerin 1 bemängelte in Bezug auf ihre Unterbringung in Kroatien lediglich, dass sie nach ihrer Anhaltung nach dem Grenzübertritt einen Tag lang ohne Verpflegung eingesperrt gewesen seien. Zu den darauffolgenden rund zwei Wochen, welche die Beschwerdeführerinnen vermutlich in einer Aufnahmestruktur verbrachten, äusserte sie sich - abgesehen von Klagen über die angeblich fehlende medizinische Versorgung (vgl. dazu bereits vorstehend) - nicht. Kroatien ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Bereuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen, und es ist davon auszugehen, dass es dieser Pflicht nachkommt, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina, in welchem vulnerable Personen vornehmlich untergebracht wurden, aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (vgl. dazu auch die Beschwerdebeilage 5); denn das Angebot im Aufnahmezentrum in Zagreb ist grundsätzlich dasselbe wie dasjenige in Kutina, und es ist ebenso geeignet für die Aufnahme von Familien (vgl. dazu den bereits vorstehend in E. 6.3.1 erwähnten Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022). 6.3.4 Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.3). 6.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 18. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: