Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären. Sie habe auch nicht eingehend begründet, weshalb sie keinen Selbsteintritt vorgenommen habe, und ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Es fehle an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Kroatien, den Zuständen in I._______, wo die Beschwerdeführenden daktyloskopiert worden seien, und der konkreten Situation in den Wiederaufnahmezentren.
E. 4.2 Entgegen diesen Vorbringen ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, einschliesslich derjenigen von (vulnerablen) Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt hat. Es hat sich auch zur Frage, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei, geäussert - und diese verneint. Dabei hat es sich auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezogen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung sind diese Informationen, welche aus dem vergangenen Jahr stammen, nicht als veraltet einzustufen. Ferner ist es Sache der zuständigen kroatischen Behörden, die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einem Aufnahmezentrum respektive einer angemessenen Unterkunft zuzuweisen. Es war daher nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen zur Lage in I._______ oder anderen Aufenthaltszentren in Kroatien zu tätigen. Sodann hat das SEM unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, womit es sein Ermessen ausgeübt hat.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM weder seine Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat. Der Umstand, dass es sich bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als die Beschwerdeführenden gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als diese, vermag daran nichts zu ändern. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Kommt es dabei zum Ergebnis, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt es - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist auszugehen ist - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 6.1 Den Akten zufolge stellten beide Elternteile am 2. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch und wurden gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. Dezember 2022 - in Bezug auf alle Familienmitglieder - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dabei hielten sie fest, die Beschwerdeführenden hätten die Absicht geäussert, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen, aber das Aufnahmezentrum vor dem Interview verlassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben, auch wenn die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten nicht gewusst, sie hätten keine entsprechenden Informationen dazu erhalten, was sie unterschrieben hätten und jedenfalls keine Asylgesuche gestellt (vgl. SEM-Akte 36/3, S. 2, Dublin-Gespräch Beschwerdeführer; SEM-Akte 39/2, S. 1 und 2, Dublin-Gespräch Beschwerdeführerin).
E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2, je m.H.). Eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, A. J. gegen Deutschland, C-163/17 Rn. 91 f.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung dorthin in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Es ist auch nicht anzunehmen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Pflichten und die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 E. 5.2).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die sie bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ihre Angaben, wonach sie während ihres wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien keine angemessene Unterkunft und keine Verpflegung erhalten hätten, lassen nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht den Schluss zu, es würden ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.1). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Dublin-Gespräche angaben, es gehe ihnen zurzeit gut (vgl. SEM-Akten [...]-36/3 und -39/2). Im Fall der jüngsten Tochter E._______ wurde eine (...) diagnostiziert und festgehalten, sie (...) (vgl. SEM-Akte 48/1). Gemäss der Pflegefachfrau des Bundesasylzentrums sei der vorhandene Infekt indessen mit Antibiotika behandelt worden und die Behandlung sei abgeschlossen; es seien keine weiteren Termine geplant (vgl. SEM-Akte 47/2). Die Beschwerdeführenden leiden nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht und aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden allfällige benötigte medizinische Untersuchungen und Behandlungen zu gewähren, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien dieser Verpflichtung nicht nachkommen und ihnen notwenige Behandlungen verweigern würde.
E. 7.4 In der Beschwerde wird sodann kritisiert, dem Kindeswohl sei vorliegend nicht ausreichend Beachtung geschenkt respektive die Interessen der Kinder seien nicht vorrangig berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Kroatien ebenfalls Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn die Kinder sich in der Schweiz - angesichts der geltend gemachten Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet - sicherer fühlen, ist eine Überstellung nach Kroatien nicht bereits grundsätzlich als Verletzung von Art. 3 KRK zu werten. Zudem sind die Kinder aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern ausgerichtet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen zudem keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, welche einer unverzüglichen Behandlung bedürften. Des Weiteren hat das SEM auch zutreffend darauf hingewiesen, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Minderjährige, behinderte Personen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten.
E. 7.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist festzuhalten, dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 6. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-668/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2022 in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch gestellt hatten. A.c Am 14. Oktober 2022 beauftragen die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.d Am 21. November 2022 wurde beiden Elternteilen im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens, einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, entsprechende Gründe hinsichtlich ihrer Kinder vorzubringen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Kroatien Misshandlungen erlebt. Seine Familie sei zweimal zurückgeschoben worden, wobei die Polizei geschossen habe und Hunde vor Ort gewesen seien. Der ältere Sohn sei derart erschrocken, dass er in einen Fluss gefallen sei. Mit nasser Kleidung hätten sie zwei Tage im Wald verbracht, bevor sie mit einem Auto in eine Garage gebracht worden seien. Dort seien sie zwei Tage geblieben, wobei sie weder zu Essen noch zu Trinken erhalten hätten. Vielmehr sei ihnen gesagt worden, sie sollten schmutziges Wasser trinken. Er habe nicht um Asyl gebeten und es sei auch nicht darüber gesprochen worden. Am dritten Tag seien ihm Papiere vorgelegt worden mit der Bitte, diese zu unterschreiben. Als er nach Wasser für die Kinder gefragt habe, sei er geschlagen worden. Zudem hätten sie im Auto keine Luft gehabt, weil viele Leute darin gewesen seien. Schliesslich sei ein Ventilator eingeschaltet worden; andernfalls wären sie fast gestorben. Die Kinder seien in Kroatien traumatisiert worden, sie hätten dort zum ersten Mal Schüsse gehört und würden jedes Mal, wenn sie in ein Auto stiegen, fragen, ob sie zurück in den Wald müssten. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und sie wünsche sich, nicht dorthin zurückkehren zu müssen aufgrund der Behandlung, die sie erlebt hätten. Zuerst seien sie zweimal zurückgeschoben worden, wobei eines der Kinder ins Wasser gefallen sei. Sie habe das jüngste Kind noch gestillt und in Kroatien nichts zu essen gehabt, weshalb ihr schwindlig geworden sei. Trotzdem habe ihr Ehemann weder Brot kaufen dürfen noch habe man den Kindern Wasser zu trinken gegeben. Sie hätten in einer Garage ohne Decken auf einem Zementboden schlafen müssen und ihre regennassen Kleider hätten an ihrem Leib trocknen müssen. Schliesslich seien ihnen Papiere vorgelegt worden, welche sie hätten unterschreiben müssen, ohne zu wissen, worum es gehe. Weiter seien sie in einem Auto transportiert worden, in welchem derart viele Leute gewesen seien, dass sie nicht hätten atmen können. Erst als sie geklopft hätten, seien Ventilatoren eingeschaltet worden. Die Kinder hätten nicht verstanden, weshalb sie so behandelt worden seien. Zudem hätten sie kein Wasser und mehrere Tage nichts zu essen erhalten. B. B.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 29. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Sachbearbeiterin teilte die Pflegefachfrau des Bundesasylzentrums G._______ dem SEM mit, dass nur hinsichtlich der Tochter E._______ ein ärztlicher Bericht vorliege; sie sei wegen eines Infekts mit Antibiotika behandelt worden. Betreffend die beiden anderen Kinder sei ein Termin beim Kinderarzt zur Vorsorgeuntersuchung geplant. Weitere medizinische Akten lägen nicht vor. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Kroatien weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag - neben den Vollmachten sowie der angefochtenen Verfügung - ein medizinischer Bericht betreffend die Tochter E._______ vom 8. Dezember 2022 bei. F. F.a Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Februar 2023 per sofort einstweilen aus. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären. Sie habe auch nicht eingehend begründet, weshalb sie keinen Selbsteintritt vorgenommen habe, und ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Es fehle an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Kroatien, den Zuständen in I._______, wo die Beschwerdeführenden daktyloskopiert worden seien, und der konkreten Situation in den Wiederaufnahmezentren. 4.2 Entgegen diesen Vorbringen ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, einschliesslich derjenigen von (vulnerablen) Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt hat. Es hat sich auch zur Frage, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei, geäussert - und diese verneint. Dabei hat es sich auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezogen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung sind diese Informationen, welche aus dem vergangenen Jahr stammen, nicht als veraltet einzustufen. Ferner ist es Sache der zuständigen kroatischen Behörden, die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einem Aufnahmezentrum respektive einer angemessenen Unterkunft zuzuweisen. Es war daher nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen zur Lage in I._______ oder anderen Aufenthaltszentren in Kroatien zu tätigen. Sodann hat das SEM unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, womit es sein Ermessen ausgeübt hat. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM weder seine Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat. Der Umstand, dass es sich bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als die Beschwerdeführenden gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als diese, vermag daran nichts zu ändern. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Kommt es dabei zum Ergebnis, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt es - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist auszugehen ist - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 6. 6.1 Den Akten zufolge stellten beide Elternteile am 2. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch und wurden gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. Dezember 2022 - in Bezug auf alle Familienmitglieder - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dabei hielten sie fest, die Beschwerdeführenden hätten die Absicht geäussert, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen, aber das Aufnahmezentrum vor dem Interview verlassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben, auch wenn die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten nicht gewusst, sie hätten keine entsprechenden Informationen dazu erhalten, was sie unterschrieben hätten und jedenfalls keine Asylgesuche gestellt (vgl. SEM-Akte 36/3, S. 2, Dublin-Gespräch Beschwerdeführer; SEM-Akte 39/2, S. 1 und 2, Dublin-Gespräch Beschwerdeführerin). 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2, je m.H.). Eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, A. J. gegen Deutschland, C-163/17 Rn. 91 f.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung dorthin in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Es ist auch nicht anzunehmen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Pflichten und die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 E. 5.2). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die sie bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ihre Angaben, wonach sie während ihres wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien keine angemessene Unterkunft und keine Verpflegung erhalten hätten, lassen nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht den Schluss zu, es würden ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.1). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Dublin-Gespräche angaben, es gehe ihnen zurzeit gut (vgl. SEM-Akten [...]-36/3 und -39/2). Im Fall der jüngsten Tochter E._______ wurde eine (...) diagnostiziert und festgehalten, sie (...) (vgl. SEM-Akte 48/1). Gemäss der Pflegefachfrau des Bundesasylzentrums sei der vorhandene Infekt indessen mit Antibiotika behandelt worden und die Behandlung sei abgeschlossen; es seien keine weiteren Termine geplant (vgl. SEM-Akte 47/2). Die Beschwerdeführenden leiden nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht und aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden allfällige benötigte medizinische Untersuchungen und Behandlungen zu gewähren, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien dieser Verpflichtung nicht nachkommen und ihnen notwenige Behandlungen verweigern würde. 7.4 In der Beschwerde wird sodann kritisiert, dem Kindeswohl sei vorliegend nicht ausreichend Beachtung geschenkt respektive die Interessen der Kinder seien nicht vorrangig berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Kroatien ebenfalls Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn die Kinder sich in der Schweiz - angesichts der geltend gemachten Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet - sicherer fühlen, ist eine Überstellung nach Kroatien nicht bereits grundsätzlich als Verletzung von Art. 3 KRK zu werten. Zudem sind die Kinder aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern ausgerichtet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen zudem keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, welche einer unverzüglichen Behandlung bedürften. Des Weiteren hat das SEM auch zutreffend darauf hingewiesen, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Minderjährige, behinderte Personen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten. 7.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist festzuhalten, dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 6. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: