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E-954/2023

E-954/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In formeller Hinsicht machen sie vorab geltend, das Dublin-Gespräch vom 15. Dezember 2022 sei ohne ihre Rechtsvertretung durchgeführt worden. Zwar hätten sie sich damals auf konkrete Frage der Vorinstanz hin einverstanden erklärt, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen. Dieses Einverständnis könne ihnen aber nicht entgegengehalten werden und es sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und die Verfügung aus diesem Grund aufzuheben.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Auf diese Mandatierung verzichten können asylsuchende Personen sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-5420/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2; jeweils m.w.H.). Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5).

E. 3.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall geht aus den Akten hervor, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Verzicht als erfüllt einzustufen sind und auch keine anderen Umstände vorliegen, die in diesem Zusammenhang eine Verfahrensverletzung erkennen liessen. Dem Protokoll vom 15. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden gleich zu Beginn des persönlichen Gesprächs darüber in Kenntnis setzte, weshalb die Rechtsvertretung nicht am Gespräch teilnehmen könne und wie das mögliche weitere Vorgehen sei. Die Beschwerdeführenden erklärten sodann beide unabhängig voneinander zuhanden des Protokolls, dass sie nichts dagegen hätten, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen. Das entsprechende Protokoll wurde von beiden Beschwerdeführenden handschriftlich unterzeichnet. Bereits hieraus geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich und unterschriftlich auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung verzichtet haben und ihnen die Umstände dieses Verzichts erklärt wurden. Ferner geht auch aus den Protokollen hervor, dass beide sich hinlänglich zu der Sache äussern konnten und ausführlich zu den faktischen Erlebnissen in Kroatien Angaben zu Protokoll getätigt haben. Es ist nicht erkennbar - und wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht dargelegt - zu welchen Punkten die Beschwerdeführenden sich infolge des Verzichts sich nicht hätten äussern können. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Mandatserteilung vom 8. November 2022 insgesamt 19 namentlich genannten Rechtsvertretern das Mandat erteilt haben (vgl. act 22/1). Die Beschwerdeführenden, welche am 8. November 2022 das Mandat in dieser Form unterschriftlich erteilt haben, hätten damit vor Ort ohne weiteres die Möglichkeit gehabt (hätten sie zwingend die Anwesenheit eines Rechtsvertreters gewollt), entweder auf die Anwesenheit des vorgesehenen Rechtsvertreters zu insistieren oder zumindest einen der anderen auf der Vollmacht aufgeführten Personen beiziehen zu lassen. Alternativen waren ihnen somit bekannt. Weiter kommt hinzu, dass zwischen den Dublin-Gesprächen vom 15. Dezember 2022 und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 fast zwei Monate vergingen und die Rechtsvertretung während dieser Zeit mit zahlreichen Eingaben an die Vorinstanz gelangte und sich hierzu sowohl zu medizinischen wie auch tatsächlichen Umständen ergänzend äusserte. Im Rahmen der Eingabe vom 10. Januar 2023 führte die Rechtsvertretung aus, dass mit diesem Schreiben «in Ergänzung des Dublin-Gesprächs» Ausführungen zu den Erlebnissen in Kroatien eingereicht werde. Hieraus geht zum einen hervor, dass sich die Beschwerdeführenden wie auch die Rechtsvertretung hinlänglich zu der Sache äussern konnten und dass andererseits auch aus Sicht der damaligen Rechtsvertretung der ausdrückliche Verzicht der Beschwerdeführenden, das Dublin-Gesprächs vom 15. Dezember 2022 ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchzuführen, ebenfalls nicht als mängelbehaftet eingestuft wurde. Im Lichte des Gesagten kann daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Die Beschwerdeführenden haben ausdrücklich auf die Anwesenheit ihres Rechtsvertreters verzichtet und sie wurden angemessen von der Vorinstanz über die Umstände in Kenntnis gesetzt und es waren ihnen durchaus Alternativen bekannt. Ferner konnten sie sich auch in der Folge mehrfach ergänzend durch ihre Rechtsvertretung äussern.

E. 3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass sie in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihnen Nahrung verwehrt und sie beleidigt worden seien. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Situation in Kroatien ernsthaft zu untersuchen und ihren Gesundheitszustand abzuklären. Ausserdem sei sie anzuweisen, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme angesichts der bei den Akten liegenden Erklärung der kroatischen Behörden abzuklären

E. 3.5 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass sie als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Anlässlich des Dublin-Gesprächs haben sich die Beschwerdeführenden sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für ihr Asylverfahren als auch zu ihrem Gesundheitszustand äussern können. Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihr Gesundheitszustand, wurde bei der Entscheidungsfindung ebenfalls berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls gewürdigt, dass die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien für die Beschwerdeführenden und den Kindern als belastend empfunden wurden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz zwingend hätte tätigen sollen. Der Umstand, dass die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmung den ersten Abschnitt des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) im Wesentlichen wiedergeben, verpflichtet die Vorinstanz nicht dazu, von diesen eine (weitere) Bestätigung betreffend Bereitschaft zur Wiederaufnahme einzuholen (vgl. Urteil BVGer E-764/2023 vom 15. Februar 2023, E.3.3.)

E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, nachdem die Beschwerdeführenden gemäss Eurodac-Datenbank in Kroatien am 19. Oktober 2022 dort ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil, wurden sie ja sogar offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und wurden hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So seien sie geschlagen worden und es sei ihnen unter anderem Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.

E. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Zum gesundheitlichen Befinden gaben die Beschwerdeführenden an, sie und den Kindern würde es gesundheitlich schlecht gehen. Sie alle hätten vieles erlebt, insbesondere in Kroatien, weswegen Sie alle angeschlagen seien. Die Kinder wiesen eine allergische Reaktion auf und kratzten sich ständig. Ausserdem würden sie Sie nicht alleine lassen und immer bei Ihnen bleiben wollen. Sie hätten einen Kinderarzttermin wegen Scabies erhalten. Kinderpsychologische Behandlungen seien nicht vorgesehen. Die Vorinstanz führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung weiter aus, dass sich diese am 31. Januar 2023 bei der zuständigen Pflege über den Gesundheitszustand informierte. Gemäss medizinischer Akten seien die Beschwerdeführenden und die Kinder wegen Scabies in medikamentöser Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am 25. Januar 2023 stattgefunden. Der Sohn sei nach einem Treppensturz notfallmässig ins Kinderspital gebracht worden, wobei eine Riss-Quetsch-Wunde festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ausserdem wegen Zahnbeschwerden vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin sei gegen epigastrische Schmerzen und Gastritis behandelt worden. Die sonographische Untersuchung des Abdomens sei unauffällig verblieben. Es liegen seitens der Pflege keine Hinweise vor, dass Sie weggeschickt und nicht angehört würden, zumal das Pflegepersonal angehalten sei,die geltend gemachten Beschwerden im medizinischen Verlaufsblatt festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass die Vorinstanz sich sachgerecht mit den gesundheitlichen Aspekten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und auch die in den Akten vorliegenden medizinischen Berichte berücksichtigt haben. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die geschilderten Erlebnisse an der Grenze und im Rahmen der Asylgesuchseingabe für die Kinder belastend gewesen sein können, war die Vorinstanz nicht gehalten, hierzu vertiefte psychologische Abklärungen durchführen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden ohnehin nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, die entsprechenden Erlebnisse hätten derart gravierende psychische Spuren hinterlassen, dass diese in Kroaten im Bedarfsfall nicht angemessen behandelt werden könnten. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollte die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.

E. 7.4 Auch der Umstand, dass die die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid drohen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-954/2023 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 19. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen wurden und gleichentags ein Asylgesuch gestellt haben. B. Am 15. Dezember 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er in Kroatien registriert worden sei und er habe auch nicht freiwillig um Asyl ersucht. Vielmehr seien sie alle dazu gezwungen beziehungsweise seien ihre Fingerabdrücke mit Gewalt aufgedrückt worden. In einer schriftlichen Ergänzung vom 11. Januar 2023 berichtete er ausserdem, dass die kroatischen Behörden vermutlich wohl absichtlich nur Familien herausgesucht und zwangsweise Fingerabdrücke abgenommen hätten. In Kroatien habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Er sei schlecht behandelt worden. Diese Erlebnisse hätten auch die Kinder belastet. Wegen dieser Erlebnisse wolle er nicht nach Kroatien zurückkehren. Er wolle seine Kinder nicht in einem solchen Land grossziehen. Ferner seien diese aufgrund der dortigen Erlebnisse krank geworden. Er würde lieber Selbstmord begehen als nach Kroatien zurückkehren. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass sie eher sterben würde, als nach Kroatien zurückzukehren. Sie seien in Kroatien wie Hunde behandelt worden. Ihre Kinder hätten weder Essen, noch Wasser oder Windeln erhalten. Auch seien ihnen ihre Habseligkeiten abgenommen worden. Es sei offensichtlich, dass Kroatien unmenschlich sei. Ihre Rechtsvertretung wiederholte sodann in einer schriftlichen Eingabe, dass die Beschwerdeführenden während des kurzen Aufenthaltes von 2 Tagen sehr schlecht behandelt worden seien. Insbesondere seien die Kinder nicht medizinisch versorgt oder verpflegt worden. Die Behandlung durch die kroatischen Behörden hätte grossen Stress und psychisches Leid hervorgerufen. Es sei zu befürchten, dass sie auch im Falle einer Rückkehr kein menschenrechtskonformes Asylverfahren erhalten würden. Sie hätten Gewalt erlebt und kein einziger Mensch, nicht einmal Kroaten auf der Strasse, sei freundlich gegenüber asylsuchenden Personen gewesen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das am 20. Dezember 2022 gestellte Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Januar 2023 gut. D. Mit Eingabe der Rechtsvertretung von 28. Dezember 2022 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführenden zwei medizinische Berichte eingereicht. E. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 11. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zum Dublin-Gespräch wie auch hinsichtlich der Frage der Kantonszuteilung ein. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (eröffnet am Folgentag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug seiner Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 16. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit der Eingabe vom 18. Februar 2023 beziehungsweise mit der innert Frist verbesserten Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 6. März 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In formeller Hinsicht machen sie vorab geltend, das Dublin-Gespräch vom 15. Dezember 2022 sei ohne ihre Rechtsvertretung durchgeführt worden. Zwar hätten sie sich damals auf konkrete Frage der Vorinstanz hin einverstanden erklärt, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen. Dieses Einverständnis könne ihnen aber nicht entgegengehalten werden und es sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und die Verfügung aus diesem Grund aufzuheben. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Auf diese Mandatierung verzichten können asylsuchende Personen sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-5420/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2; jeweils m.w.H.). Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). 3.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall geht aus den Akten hervor, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Verzicht als erfüllt einzustufen sind und auch keine anderen Umstände vorliegen, die in diesem Zusammenhang eine Verfahrensverletzung erkennen liessen. Dem Protokoll vom 15. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden gleich zu Beginn des persönlichen Gesprächs darüber in Kenntnis setzte, weshalb die Rechtsvertretung nicht am Gespräch teilnehmen könne und wie das mögliche weitere Vorgehen sei. Die Beschwerdeführenden erklärten sodann beide unabhängig voneinander zuhanden des Protokolls, dass sie nichts dagegen hätten, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen. Das entsprechende Protokoll wurde von beiden Beschwerdeführenden handschriftlich unterzeichnet. Bereits hieraus geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich und unterschriftlich auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung verzichtet haben und ihnen die Umstände dieses Verzichts erklärt wurden. Ferner geht auch aus den Protokollen hervor, dass beide sich hinlänglich zu der Sache äussern konnten und ausführlich zu den faktischen Erlebnissen in Kroatien Angaben zu Protokoll getätigt haben. Es ist nicht erkennbar - und wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht dargelegt - zu welchen Punkten die Beschwerdeführenden sich infolge des Verzichts sich nicht hätten äussern können. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Mandatserteilung vom 8. November 2022 insgesamt 19 namentlich genannten Rechtsvertretern das Mandat erteilt haben (vgl. act 22/1). Die Beschwerdeführenden, welche am 8. November 2022 das Mandat in dieser Form unterschriftlich erteilt haben, hätten damit vor Ort ohne weiteres die Möglichkeit gehabt (hätten sie zwingend die Anwesenheit eines Rechtsvertreters gewollt), entweder auf die Anwesenheit des vorgesehenen Rechtsvertreters zu insistieren oder zumindest einen der anderen auf der Vollmacht aufgeführten Personen beiziehen zu lassen. Alternativen waren ihnen somit bekannt. Weiter kommt hinzu, dass zwischen den Dublin-Gesprächen vom 15. Dezember 2022 und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 fast zwei Monate vergingen und die Rechtsvertretung während dieser Zeit mit zahlreichen Eingaben an die Vorinstanz gelangte und sich hierzu sowohl zu medizinischen wie auch tatsächlichen Umständen ergänzend äusserte. Im Rahmen der Eingabe vom 10. Januar 2023 führte die Rechtsvertretung aus, dass mit diesem Schreiben «in Ergänzung des Dublin-Gesprächs» Ausführungen zu den Erlebnissen in Kroatien eingereicht werde. Hieraus geht zum einen hervor, dass sich die Beschwerdeführenden wie auch die Rechtsvertretung hinlänglich zu der Sache äussern konnten und dass andererseits auch aus Sicht der damaligen Rechtsvertretung der ausdrückliche Verzicht der Beschwerdeführenden, das Dublin-Gesprächs vom 15. Dezember 2022 ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchzuführen, ebenfalls nicht als mängelbehaftet eingestuft wurde. Im Lichte des Gesagten kann daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Die Beschwerdeführenden haben ausdrücklich auf die Anwesenheit ihres Rechtsvertreters verzichtet und sie wurden angemessen von der Vorinstanz über die Umstände in Kenntnis gesetzt und es waren ihnen durchaus Alternativen bekannt. Ferner konnten sie sich auch in der Folge mehrfach ergänzend durch ihre Rechtsvertretung äussern. 3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass sie in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihnen Nahrung verwehrt und sie beleidigt worden seien. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Situation in Kroatien ernsthaft zu untersuchen und ihren Gesundheitszustand abzuklären. Ausserdem sei sie anzuweisen, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme angesichts der bei den Akten liegenden Erklärung der kroatischen Behörden abzuklären 3.5 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass sie als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Anlässlich des Dublin-Gesprächs haben sich die Beschwerdeführenden sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für ihr Asylverfahren als auch zu ihrem Gesundheitszustand äussern können. Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihr Gesundheitszustand, wurde bei der Entscheidungsfindung ebenfalls berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls gewürdigt, dass die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien für die Beschwerdeführenden und den Kindern als belastend empfunden wurden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz zwingend hätte tätigen sollen. Der Umstand, dass die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmung den ersten Abschnitt des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) im Wesentlichen wiedergeben, verpflichtet die Vorinstanz nicht dazu, von diesen eine (weitere) Bestätigung betreffend Bereitschaft zur Wiederaufnahme einzuholen (vgl. Urteil BVGer E-764/2023 vom 15. Februar 2023, E.3.3.) 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, nachdem die Beschwerdeführenden gemäss Eurodac-Datenbank in Kroatien am 19. Oktober 2022 dort ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil, wurden sie ja sogar offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und wurden hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So seien sie geschlagen worden und es sei ihnen unter anderem Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Zum gesundheitlichen Befinden gaben die Beschwerdeführenden an, sie und den Kindern würde es gesundheitlich schlecht gehen. Sie alle hätten vieles erlebt, insbesondere in Kroatien, weswegen Sie alle angeschlagen seien. Die Kinder wiesen eine allergische Reaktion auf und kratzten sich ständig. Ausserdem würden sie Sie nicht alleine lassen und immer bei Ihnen bleiben wollen. Sie hätten einen Kinderarzttermin wegen Scabies erhalten. Kinderpsychologische Behandlungen seien nicht vorgesehen. Die Vorinstanz führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung weiter aus, dass sich diese am 31. Januar 2023 bei der zuständigen Pflege über den Gesundheitszustand informierte. Gemäss medizinischer Akten seien die Beschwerdeführenden und die Kinder wegen Scabies in medikamentöser Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am 25. Januar 2023 stattgefunden. Der Sohn sei nach einem Treppensturz notfallmässig ins Kinderspital gebracht worden, wobei eine Riss-Quetsch-Wunde festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ausserdem wegen Zahnbeschwerden vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin sei gegen epigastrische Schmerzen und Gastritis behandelt worden. Die sonographische Untersuchung des Abdomens sei unauffällig verblieben. Es liegen seitens der Pflege keine Hinweise vor, dass Sie weggeschickt und nicht angehört würden, zumal das Pflegepersonal angehalten sei,die geltend gemachten Beschwerden im medizinischen Verlaufsblatt festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass die Vorinstanz sich sachgerecht mit den gesundheitlichen Aspekten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und auch die in den Akten vorliegenden medizinischen Berichte berücksichtigt haben. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die geschilderten Erlebnisse an der Grenze und im Rahmen der Asylgesuchseingabe für die Kinder belastend gewesen sein können, war die Vorinstanz nicht gehalten, hierzu vertiefte psychologische Abklärungen durchführen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden ohnehin nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, die entsprechenden Erlebnisse hätten derart gravierende psychische Spuren hinterlassen, dass diese in Kroaten im Bedarfsfall nicht angemessen behandelt werden könnten. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollte die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 7.4 Auch der Umstand, dass die die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid drohen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschewrdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: