Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge syrische Staatsangehörige respektive staatenlose Kurdin syrischer Herkunft - suchte am 17. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 14. August 2020 bereits in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 30. September 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie einer Rückkehr dorthin. Sie machte dazu geltend, sie habe während ihres zwei- bis dreitätigen Aufenthalts in Rumänien kein Asylgesuch gestellt. Ihre Fingerabdrücke seien dort aus Gründen der inneren Sicherheit abgenommen worden. Ausserdem lebe - wie von ihr schon anlässlich der Asylgesuchstellung und der Personalienaufnahme vom 24. September 2020 erwähnt - ihr Ehemann B._______ (nachfolgend: B._______ [N {...}]; ein am [...] 2018 vorläufig aufgenommener syrischer Staatsangehöriger [Anmerkung des Gerichts]) in der Schweiz, weshalb sie hierbleiben wolle. Zu ihrer Ehe gab sie im Wesentlichen an, sie und ihr Ehemann hätten im Mai 2019 geheiratet. Sie hätten nie zusammengelebt und die Ehe sei durch ihre Familien zustande gekommen. Sie hätten sich aber gekannt und geliebt. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg der geltend gemachten Heirat eine handschriftliche Erklärung zu einem Ehevertrag vom 1. Dezember 2019 und einen gerichtlichen Entscheid vom 28. November 2019 (je in Kopie) zu den Akten. Des Weiteren reichte sie zwei Beweismittel (in Kopie) bezüglich ihrer Staatenlosigkeit ein. A.c Am 27. Oktober 2020 stimmten die rumänischen Behörden - nach entsprechendem Ersuchen des SEM - der Übernahme der Beschwerdeführerin zu. A.d Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung vom Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.e Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM zwei Fotografien von ihr und B._______ sowie ein von ihr als "Ehevertrag" bezeichnetes fremdsprachiges Dokument (recte wohl: bereits eingereichter gerichtlicher Entscheid vom 28. November 2019) zu den Akten. A.f Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und machte unter anderem ergänzende Ausführungen zur Beziehung zwischen B._______ und ihr. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 abgewiesen. B. Am 1. Februar 2021 trat das SEM auf ein von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 gestelltes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 15. Februar 2021 reichte die sich in Ausschaffungshaft befindende Beschwerdeführerin beim SEM ein "Mehrfachgesuch" ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen erneut vor, sie sei in Rumänien im Rahmen einer Polizeikontrolle wegen illegalen Aufenthalts gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und habe nicht um Asyl ersucht; wäre sie nicht sofort ausgereist, wäre sie inhaftiert worden. Ausserdem verwies sie wiederum auf die Beziehung zu ihrem (angeblichen) Ehemann B._______ in der Schweiz. Dieser habe nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, was ohnehin wegen ihrer Staatenlosigkeit und des Umstands, dass sie keinen Pass besitze, nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich hielt sie fest, dass sie in Rumänien und in Syrien niemanden habe, es für sie kein Zurück gebe und sie sich lieber das Leben nehmen würde. Sie bitte daher darum, auf ihre Ausschaffung zu verzichten. D. Das SEM nahm die genannte Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 25. Februar 2021 - ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 16. Dezember 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 6. März 2021 (Datum Poststempel: 8. März 2021) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln respektive sei das Dublin-Verfahren "aufzuheben" und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner sei der Vollzug der Rückführung nach Rumänien einstweilen zu stoppen. Der Beschwerdeschrift lagen ein ärztlicher Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 und folgende fremdsprachigen Beweismittel zur Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (je in Kopie; inkl. deutschsprachige Übersetzungen) bei: der bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte gerichtliche Entscheid vom 28. November 2019 (inkl. diversen Beglaubigungen vom Februar 2021), eine am 28. Februar 2021 ausgestellte Eheschliessungsurkunde und ein gleichentags ausgestellter "Auszug aus dem Familienregister Syrischer Bürger", ein am 22. Februar 2021 ausgestellter Familienausweis. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 9. März 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit E-Mail vom 9. März 2021 teilte das zuständige Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Dublin-Haft befinde und am (...) 2021 eine unbegleitete Rückführung nach Rumänien verweigert habe. Es werde nun eine polizeilich begleitete Rückführung nach Rumänien organisiert, weshalb um prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der einstweilige Vollzugsstopp in Kraft bleibe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM ein, innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit E-Mail vom 17. März 2021 teilte das zuständige Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gleichentags die "Dublin Haft unkooperativ" für sechs Wochen verfügt worden sei. Es werde um prioritäre Behandlung der Beschwerdeeingabe ersucht. J. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung. K. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr mit Verfügung vom 26. März 2021 (eröffnet am 30. März 2021) eingeräumten Replikrecht mit Eingabe vom 31. März 2021 (Datum Poststempel: 5. April 2021) fristgerecht Gebrauch.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2021 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 4.4 Beweismittel sind im wiedererwägungsrechtlichen Sinne neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490).
E. 5.1 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst bezüglich des Anliegens der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung respektive ihren Ausführungen zu ihrer Beziehung mit B._______ sowie ihrem Vorbringen, sie sei in Rumänien zu einem Asylgesuch gezwungen worden, auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden seien. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Staatenlosigkeit beruft, verwies es auf die Erwägungen im Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2021. Schliesslich führte es aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe ihr auch in Rumänien zur Verfügung. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin zunächst erneut vor, dass sie in Rumänien kein Asylgesuch gestellt habe und erläuterte in diesem Zusammenhang wiederum die Umstände der dortigen Fingerabdruckabnahme, welche das SEM nicht untersucht habe. Sie führte aus, dass sie dort nicht zu ihren Asylgründen befragt worden sei und ihr Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, damit sie hier mit ihrem Ehemann zusammenleben könne. Eine Familienzusammenführung sei weder in Syrien, noch in Rumänien möglich. Ihr Ehemann habe ferner gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) ab Dezember 2021 Anspruch auf Familiennachzug. Weiter zitierte sie Berichte zur generellen Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Rumänien, bevor sie bezogen auf ihre Situation - und unter Einreichung eines ärztlichen Berichts - ausführte, sie sei psychisch angeschlagen und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2019 habe sich ihr Bruder das Leben genommen und auch sie habe Suizidgedanken. Sie lebe in ständiger Angst, sodass sie vieles im Alltag nicht wahrnehmen könne. Ihre schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörung sowie Flashbacks seien medizinisch zu bestätigen. Neben der dringend erforderlichen psychiatrischen Hilfe benötige sie die Unterstützung ihres Ehemannes, um überhaupt gesund zu werden. Er sei für sie unverzichtbar und lebensnotwendig. In Rumänien, wo sie auch kaum behandelt und alleine nicht klarkommen würde, würde sie mithin nicht gesundwerden können respektive würde sich ihre Gesundheit dort fortlaufend verschlechtern und allenfalls in ihrem Tod enden. Als kriegstraumatisierte Person gehöre sie einer besonders verletzlichen Personenkategorie an. Sie hielt sodann fest, dass spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Flüchtlingen, die bereits in Rumänien auf der Durchreise registriert worden seien und aus verständlichen Gründen kein Asyl in Rumänien hätten haben wollen, und zu den in ihrer Person liegenden individuellen Umständen getroffen werden müssten. Schliesslich wies sie erneut - unter Einreichung teils neuer Beweismittel - auf ihre Eheschliessung respektive Beziehung mit B._______ und folgerte, dass das SEM vorliegend aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden habe.
E. 5.3 Das SEM verwies in der Vernehmlassung, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, bezüglich der geltend gemachten Ehe erneut auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden seien. Darüber hinaus handle es sich auch bei den neu eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien, die nichts an der Zuständigkeit Rumäniens zur Beurteilung des Asylverfahrens zu ändern vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem in seinem Urteil ausgeführt, dass es möglich sei, bei den zuständigen schweizerischen Behörden einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Es habe auch bestätigt, dass ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Abwägung der betroffenen Interessen nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. An diesem Umstand vermöge auch der eingereichte Arztbericht vom 18. Februar 2021 nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin an einer dissoziativen Störung und möglicherweise auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausserdem sei für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung, indem es die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es würden sich somit weiterhin keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E. 5.4 In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen respektive machte geltend, in Rumänien sei vermutlich kein Asylverfahren eröffnet worden und sie sei dort schlecht behandelt worden. Laut Berichten bleibe die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Rumänien habe zudem ihrer Wiederaufnahme nicht zugestimmt. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Eheunterlagen im Original unterwegs in die Schweiz seien.
E. 6 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu beseitigen vermögen.
E. 7.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte gemäss "Eurodac"-Treffer am 14. August 2020 in Rumänien ein Asylgesuch ein. Die rumänischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 27. Oktober 2020 - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Replik - ausdrücklich gut. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2; 2012/4 E. 3.2.1; vgl. auch 2019 VI/7 E. 6.3-6.5), gelangen die Art. 9 und 10 Dublin-III-VO - unabhängig der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel zur Ehe (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht zur Anwendung (vgl. auch Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 S. 3 und Urteil des BVGer D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 8.7). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist damit unverändert gegeben.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss nach wie vor auf den Standpunkt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung ihres Asylverfahrens nicht gegeben sei, da sie dort kein Asylgesuch gestellt habe und sie unter Haftandrohung gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben. Diese Vorbringen wurden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. Bst. A.b vorstehend und Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2020 Ziff. 12) und beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 8.5 f. und im Übrigen E. 9.3). Soweit in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Umstände der Asylgesuchstellung in Rumänien Ergänzungen angebracht werden respektive diesbezüglich dem SEM sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 7.2.3 Nachdem keine neuen Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen könnten, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerdeschrift denn auch lediglich Berichte zitiert, die vor dem Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 datieren, weshalb daraus offensichtlich keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der Lage in Rumänien hervorgehen können. Es besteht vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Flüchtlingen, die bereits in Rumänien auf der Durchreise registriert wurden und dort kein Asyl in Rumänien haben wollten, zu treffen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
E. 7.2.4 Aufgrund des Gesagten liegen in Bezug auf die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens keine Wiedererwägungsgründe vor.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines - durch ihren psychischen Gesundheitszustand begründeten - Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem (angeblichen) Ehemann B._______ gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Als abhängige Personen gelten gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragstellers, zu welchem bereits im Herkunftsland eine familiäre Bindung bestand (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen wurde eine entsprechende Abhängigkeit lediglich behauptet und ergibt sich - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - insbesondere nicht aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021.
E. 7.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Sachlage wesentlich verändert hat respektive sich Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG ergeben haben, so dass heute allfällige Überstellungshindernisse vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 15. Februar 2021 erstmals vor, sie würde sich lieber das Leben nehmen, als zurück (nach Syrien oder Rumänien) geschickt zu werden. In der Beschwerdeschrift machte sie - unter Einreichung eines ärztlichen Berichts der (...) vom 18. Februar 2021 - sodann weitere Ausführungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand, welcher sich im Falle einer Überstellung nach Rumänien verschlechtern würde. Damit macht sie implizit geltend, ihre Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat verletze Art. 3 EMRK.
E. 7.4.2.2 Abgesehen davon, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb die psychischen Probleme, die offenbar bereits in Syrien bestanden haben sollen (vgl. ärztlicher Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 S. 2), nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahrens vorgebracht wurden, ist dazu Folgendes festzuhalten:
E. 7.4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4.2.4 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten an einer dissoziativen Störung leide, welche sich in plötzlich auftretenden Erregungszuständen mit einer konsekutiven Amnesie für den genannten Zeitraum äussere. Ein solcher sei aufgetreten, nachdem sie darüber informiert worden sei, dass sie möglicherweise ausgeschafft werde. Die geltend gemachte psychische Belastung steht somit in einem engen Zusammenhang mit der drohenden Überstellung nach Rumänien. Daran ändert der Umstand nichts, dass im genannten ärztlichen Bericht auch festgehalten wurde, dass die dissoziative Störung möglicherweise auch in einer fraglich bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung begründet sei, wobei diesbezüglich eine eingehendere testpsychologische Untersuchung notwendig wäre. Der Beschwerdeführerin wurden sodann in der Schweiz entsprechende Medikamente verabreicht und es darf davon ausgegangen werden, dass sie in Rumänien, das - wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 23. März 2021 festgehalten - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.4.2.5 Was die geltend gemachte Suizidalität betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert habe und keine Hinweise für eine akute Eigengefährdung vorhanden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist sodann der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).
E. 7.4.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden - was das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 ausdrücklich festhielt - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch einem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden.
E. 7.4.2.7 Nach dem Gesagten steht der aktenkundige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen (vgl. auch Urteile des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.2.1 und E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.3.1). Daran vermag der unsubstanziierte Einwand in der Replik, wonach laut Berichten die staatliche soziale, psychologische und medizinische Hilfe speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend bleibe, nichts zu ändern. Aufgrund der obigen Ausführungen ist es sodann nicht notwendig, weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz durchzuführen. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Der sinngemässe Antrag auf Durchführung weiterer Abklärungen hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustands ist daher abzuweisen.
E. 7.4.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wiedererwägungsgesuch und insbesondere in der Beschwerdeschrift erneut auf die Anwesenheit ihres (angeblichen) Ehemannes B._______ in der Schweiz respektive reicht diesbezüglich neue Beweismittel ein. Damit macht sie implizit geltend, Art. 8 EMRK stehe ihrer Überstellung nach Rumänien entgegen.
E. 7.4.3.2 Die Vorbringen zu ihrer Beziehung zu B._______ wurden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und beurteilt. So legte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 ausführlich dar, weshalb vorliegend Art. 8 EMRK einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien nicht entgegenstehe. Es hielt zunächst fest, dass ernsthafte Anhaltspunkte (u.a. sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln ergebende Widersprüche) bestünden, die für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ehe sprechen würden (E. 10.6.4.1). Sodann führte es aus, weshalb auch nicht von einer nahen und echten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung ausgegangen werden könne (E. 10.6.4.2). Schliesslich erwog es, dass ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin bei einer Abwägung der betroffenen Interessen nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne, zumal es weiterhin Kontaktmöglichkeiten zwischen ihr und B._______ gebe und es zudem möglich sei, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen (E. 10.6.4.3).
E. 7.4.3.3 Bezüglich der mit der Beschwerdeschrift erstmals eingereichten Beweismittel zur Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ist zunächst festzuhalten, dass diese offenbar auf der angeblich am 31. Dezember 2019 vorgenommenen Eintragung der Heirat basieren (vgl. Eheschliessungsurkunde und Familienausweis) und die Beschwerdeführerin diese damit grundsätzlich bereits während des ordentlichen Verfahrens hätte erhältlich machen und einreichen können. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, weshalb ihr dies nicht möglich war. Das Gleiche gilt bezüglich der auf Februar 2021 datierten Beglaubigungen des bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten gerichtlichen Entscheids vom 28. November 2019. Sodann sind diese Beweismittel nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Kopien handelt, deren Beweiswert gering ist, vermöchten sie - wenn überhaupt - lediglich etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Eheschliessung zu ändern. Eine ausführliche diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt sich indessen, da ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie etwas an der im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 vorgenommenen Beurteilung, wonach ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne, zu ändern vermögen. Die in der Replik in Aussicht gestellte Nachreichung der Originaldokumente ist vor diesem Hintergrund nicht abzuwarten.
E. 7.4.3.4 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Beschwerdeführerin respektive B._______ kein Familiennachzugsgesuch einreichen könnten, da sie keinen Pass besitze und staatenlos sei, stellt im Kern eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil und mithin keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Im Übrigen verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf den Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2021, in welchem aufgezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit in Rumänien einreichen könne. Dieser Entscheid erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde.
E. 7.4.5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.4.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 23. März 2021 die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen Situation (neue Beweismittel zur Eheschliessung, gesundheitliche Situation) berücksichtigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen (insb. die unsubstanziierten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Rumänien und der angeblich dort erfahrenen schlechten Behandlung) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 9. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die rumänischen Behörden - soweit nicht bereits geschehen - vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1017/2021 Urteil vom 22. April 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge syrische Staatsangehörige respektive staatenlose Kurdin syrischer Herkunft - suchte am 17. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 14. August 2020 bereits in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 30. September 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie einer Rückkehr dorthin. Sie machte dazu geltend, sie habe während ihres zwei- bis dreitätigen Aufenthalts in Rumänien kein Asylgesuch gestellt. Ihre Fingerabdrücke seien dort aus Gründen der inneren Sicherheit abgenommen worden. Ausserdem lebe - wie von ihr schon anlässlich der Asylgesuchstellung und der Personalienaufnahme vom 24. September 2020 erwähnt - ihr Ehemann B._______ (nachfolgend: B._______ [N {...}]; ein am [...] 2018 vorläufig aufgenommener syrischer Staatsangehöriger [Anmerkung des Gerichts]) in der Schweiz, weshalb sie hierbleiben wolle. Zu ihrer Ehe gab sie im Wesentlichen an, sie und ihr Ehemann hätten im Mai 2019 geheiratet. Sie hätten nie zusammengelebt und die Ehe sei durch ihre Familien zustande gekommen. Sie hätten sich aber gekannt und geliebt. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg der geltend gemachten Heirat eine handschriftliche Erklärung zu einem Ehevertrag vom 1. Dezember 2019 und einen gerichtlichen Entscheid vom 28. November 2019 (je in Kopie) zu den Akten. Des Weiteren reichte sie zwei Beweismittel (in Kopie) bezüglich ihrer Staatenlosigkeit ein. A.c Am 27. Oktober 2020 stimmten die rumänischen Behörden - nach entsprechendem Ersuchen des SEM - der Übernahme der Beschwerdeführerin zu. A.d Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung vom Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.e Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM zwei Fotografien von ihr und B._______ sowie ein von ihr als "Ehevertrag" bezeichnetes fremdsprachiges Dokument (recte wohl: bereits eingereichter gerichtlicher Entscheid vom 28. November 2019) zu den Akten. A.f Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und machte unter anderem ergänzende Ausführungen zur Beziehung zwischen B._______ und ihr. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 abgewiesen. B. Am 1. Februar 2021 trat das SEM auf ein von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 gestelltes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 15. Februar 2021 reichte die sich in Ausschaffungshaft befindende Beschwerdeführerin beim SEM ein "Mehrfachgesuch" ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen erneut vor, sie sei in Rumänien im Rahmen einer Polizeikontrolle wegen illegalen Aufenthalts gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und habe nicht um Asyl ersucht; wäre sie nicht sofort ausgereist, wäre sie inhaftiert worden. Ausserdem verwies sie wiederum auf die Beziehung zu ihrem (angeblichen) Ehemann B._______ in der Schweiz. Dieser habe nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, was ohnehin wegen ihrer Staatenlosigkeit und des Umstands, dass sie keinen Pass besitze, nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich hielt sie fest, dass sie in Rumänien und in Syrien niemanden habe, es für sie kein Zurück gebe und sie sich lieber das Leben nehmen würde. Sie bitte daher darum, auf ihre Ausschaffung zu verzichten. D. Das SEM nahm die genannte Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 25. Februar 2021 - ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 16. Dezember 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 6. März 2021 (Datum Poststempel: 8. März 2021) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln respektive sei das Dublin-Verfahren "aufzuheben" und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner sei der Vollzug der Rückführung nach Rumänien einstweilen zu stoppen. Der Beschwerdeschrift lagen ein ärztlicher Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 und folgende fremdsprachigen Beweismittel zur Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (je in Kopie; inkl. deutschsprachige Übersetzungen) bei: der bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte gerichtliche Entscheid vom 28. November 2019 (inkl. diversen Beglaubigungen vom Februar 2021), eine am 28. Februar 2021 ausgestellte Eheschliessungsurkunde und ein gleichentags ausgestellter "Auszug aus dem Familienregister Syrischer Bürger", ein am 22. Februar 2021 ausgestellter Familienausweis. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 9. März 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit E-Mail vom 9. März 2021 teilte das zuständige Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Dublin-Haft befinde und am (...) 2021 eine unbegleitete Rückführung nach Rumänien verweigert habe. Es werde nun eine polizeilich begleitete Rückführung nach Rumänien organisiert, weshalb um prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der einstweilige Vollzugsstopp in Kraft bleibe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM ein, innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit E-Mail vom 17. März 2021 teilte das zuständige Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gleichentags die "Dublin Haft unkooperativ" für sechs Wochen verfügt worden sei. Es werde um prioritäre Behandlung der Beschwerdeeingabe ersucht. J. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung. K. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr mit Verfügung vom 26. März 2021 (eröffnet am 30. März 2021) eingeräumten Replikrecht mit Eingabe vom 31. März 2021 (Datum Poststempel: 5. April 2021) fristgerecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2021 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4.4 Beweismittel sind im wiedererwägungsrechtlichen Sinne neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). 5. 5.1 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst bezüglich des Anliegens der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung respektive ihren Ausführungen zu ihrer Beziehung mit B._______ sowie ihrem Vorbringen, sie sei in Rumänien zu einem Asylgesuch gezwungen worden, auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden seien. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Staatenlosigkeit beruft, verwies es auf die Erwägungen im Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2021. Schliesslich führte es aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe ihr auch in Rumänien zur Verfügung. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin zunächst erneut vor, dass sie in Rumänien kein Asylgesuch gestellt habe und erläuterte in diesem Zusammenhang wiederum die Umstände der dortigen Fingerabdruckabnahme, welche das SEM nicht untersucht habe. Sie führte aus, dass sie dort nicht zu ihren Asylgründen befragt worden sei und ihr Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, damit sie hier mit ihrem Ehemann zusammenleben könne. Eine Familienzusammenführung sei weder in Syrien, noch in Rumänien möglich. Ihr Ehemann habe ferner gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) ab Dezember 2021 Anspruch auf Familiennachzug. Weiter zitierte sie Berichte zur generellen Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Rumänien, bevor sie bezogen auf ihre Situation - und unter Einreichung eines ärztlichen Berichts - ausführte, sie sei psychisch angeschlagen und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2019 habe sich ihr Bruder das Leben genommen und auch sie habe Suizidgedanken. Sie lebe in ständiger Angst, sodass sie vieles im Alltag nicht wahrnehmen könne. Ihre schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörung sowie Flashbacks seien medizinisch zu bestätigen. Neben der dringend erforderlichen psychiatrischen Hilfe benötige sie die Unterstützung ihres Ehemannes, um überhaupt gesund zu werden. Er sei für sie unverzichtbar und lebensnotwendig. In Rumänien, wo sie auch kaum behandelt und alleine nicht klarkommen würde, würde sie mithin nicht gesundwerden können respektive würde sich ihre Gesundheit dort fortlaufend verschlechtern und allenfalls in ihrem Tod enden. Als kriegstraumatisierte Person gehöre sie einer besonders verletzlichen Personenkategorie an. Sie hielt sodann fest, dass spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Flüchtlingen, die bereits in Rumänien auf der Durchreise registriert worden seien und aus verständlichen Gründen kein Asyl in Rumänien hätten haben wollen, und zu den in ihrer Person liegenden individuellen Umständen getroffen werden müssten. Schliesslich wies sie erneut - unter Einreichung teils neuer Beweismittel - auf ihre Eheschliessung respektive Beziehung mit B._______ und folgerte, dass das SEM vorliegend aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden habe. 5.3 Das SEM verwies in der Vernehmlassung, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, bezüglich der geltend gemachten Ehe erneut auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden seien. Darüber hinaus handle es sich auch bei den neu eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien, die nichts an der Zuständigkeit Rumäniens zur Beurteilung des Asylverfahrens zu ändern vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem in seinem Urteil ausgeführt, dass es möglich sei, bei den zuständigen schweizerischen Behörden einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Es habe auch bestätigt, dass ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Abwägung der betroffenen Interessen nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. An diesem Umstand vermöge auch der eingereichte Arztbericht vom 18. Februar 2021 nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin an einer dissoziativen Störung und möglicherweise auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausserdem sei für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung, indem es die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es würden sich somit weiterhin keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 5.4 In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen respektive machte geltend, in Rumänien sei vermutlich kein Asylverfahren eröffnet worden und sie sei dort schlecht behandelt worden. Laut Berichten bleibe die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Rumänien habe zudem ihrer Wiederaufnahme nicht zugestimmt. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Eheunterlagen im Original unterwegs in die Schweiz seien. 6. Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu beseitigen vermögen. 7. 7.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte gemäss "Eurodac"-Treffer am 14. August 2020 in Rumänien ein Asylgesuch ein. Die rumänischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 27. Oktober 2020 - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Replik - ausdrücklich gut. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2; 2012/4 E. 3.2.1; vgl. auch 2019 VI/7 E. 6.3-6.5), gelangen die Art. 9 und 10 Dublin-III-VO - unabhängig der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel zur Ehe (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht zur Anwendung (vgl. auch Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 S. 3 und Urteil des BVGer D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 8.7). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist damit unverändert gegeben. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss nach wie vor auf den Standpunkt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung ihres Asylverfahrens nicht gegeben sei, da sie dort kein Asylgesuch gestellt habe und sie unter Haftandrohung gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben. Diese Vorbringen wurden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. Bst. A.b vorstehend und Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2020 Ziff. 12) und beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 8.5 f. und im Übrigen E. 9.3). Soweit in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Umstände der Asylgesuchstellung in Rumänien Ergänzungen angebracht werden respektive diesbezüglich dem SEM sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 7.2.3 Nachdem keine neuen Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen könnten, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerdeschrift denn auch lediglich Berichte zitiert, die vor dem Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 datieren, weshalb daraus offensichtlich keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der Lage in Rumänien hervorgehen können. Es besteht vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Flüchtlingen, die bereits in Rumänien auf der Durchreise registriert wurden und dort kein Asyl in Rumänien haben wollten, zu treffen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 7.2.4 Aufgrund des Gesagten liegen in Bezug auf die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens keine Wiedererwägungsgründe vor. 7.3 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines - durch ihren psychischen Gesundheitszustand begründeten - Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem (angeblichen) Ehemann B._______ gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Als abhängige Personen gelten gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragstellers, zu welchem bereits im Herkunftsland eine familiäre Bindung bestand (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen wurde eine entsprechende Abhängigkeit lediglich behauptet und ergibt sich - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - insbesondere nicht aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021. 7.4 7.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Sachlage wesentlich verändert hat respektive sich Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG ergeben haben, so dass heute allfällige Überstellungshindernisse vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.4.2 7.4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 15. Februar 2021 erstmals vor, sie würde sich lieber das Leben nehmen, als zurück (nach Syrien oder Rumänien) geschickt zu werden. In der Beschwerdeschrift machte sie - unter Einreichung eines ärztlichen Berichts der (...) vom 18. Februar 2021 - sodann weitere Ausführungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand, welcher sich im Falle einer Überstellung nach Rumänien verschlechtern würde. Damit macht sie implizit geltend, ihre Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat verletze Art. 3 EMRK. 7.4.2.2 Abgesehen davon, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb die psychischen Probleme, die offenbar bereits in Syrien bestanden haben sollen (vgl. ärztlicher Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 S. 2), nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahrens vorgebracht wurden, ist dazu Folgendes festzuhalten: 7.4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2.4 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten an einer dissoziativen Störung leide, welche sich in plötzlich auftretenden Erregungszuständen mit einer konsekutiven Amnesie für den genannten Zeitraum äussere. Ein solcher sei aufgetreten, nachdem sie darüber informiert worden sei, dass sie möglicherweise ausgeschafft werde. Die geltend gemachte psychische Belastung steht somit in einem engen Zusammenhang mit der drohenden Überstellung nach Rumänien. Daran ändert der Umstand nichts, dass im genannten ärztlichen Bericht auch festgehalten wurde, dass die dissoziative Störung möglicherweise auch in einer fraglich bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung begründet sei, wobei diesbezüglich eine eingehendere testpsychologische Untersuchung notwendig wäre. Der Beschwerdeführerin wurden sodann in der Schweiz entsprechende Medikamente verabreicht und es darf davon ausgegangen werden, dass sie in Rumänien, das - wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 23. März 2021 festgehalten - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.4.2.5 Was die geltend gemachte Suizidalität betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Februar 2021 klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert habe und keine Hinweise für eine akute Eigengefährdung vorhanden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist sodann der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). 7.4.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden - was das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 ausdrücklich festhielt - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch einem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. 7.4.2.7 Nach dem Gesagten steht der aktenkundige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen (vgl. auch Urteile des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.2.1 und E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.3.1). Daran vermag der unsubstanziierte Einwand in der Replik, wonach laut Berichten die staatliche soziale, psychologische und medizinische Hilfe speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend bleibe, nichts zu ändern. Aufgrund der obigen Ausführungen ist es sodann nicht notwendig, weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz durchzuführen. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Der sinngemässe Antrag auf Durchführung weiterer Abklärungen hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustands ist daher abzuweisen. 7.4.3 7.4.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wiedererwägungsgesuch und insbesondere in der Beschwerdeschrift erneut auf die Anwesenheit ihres (angeblichen) Ehemannes B._______ in der Schweiz respektive reicht diesbezüglich neue Beweismittel ein. Damit macht sie implizit geltend, Art. 8 EMRK stehe ihrer Überstellung nach Rumänien entgegen. 7.4.3.2 Die Vorbringen zu ihrer Beziehung zu B._______ wurden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und beurteilt. So legte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 ausführlich dar, weshalb vorliegend Art. 8 EMRK einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien nicht entgegenstehe. Es hielt zunächst fest, dass ernsthafte Anhaltspunkte (u.a. sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln ergebende Widersprüche) bestünden, die für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ehe sprechen würden (E. 10.6.4.1). Sodann führte es aus, weshalb auch nicht von einer nahen und echten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung ausgegangen werden könne (E. 10.6.4.2). Schliesslich erwog es, dass ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin bei einer Abwägung der betroffenen Interessen nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne, zumal es weiterhin Kontaktmöglichkeiten zwischen ihr und B._______ gebe und es zudem möglich sei, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen (E. 10.6.4.3). 7.4.3.3 Bezüglich der mit der Beschwerdeschrift erstmals eingereichten Beweismittel zur Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ist zunächst festzuhalten, dass diese offenbar auf der angeblich am 31. Dezember 2019 vorgenommenen Eintragung der Heirat basieren (vgl. Eheschliessungsurkunde und Familienausweis) und die Beschwerdeführerin diese damit grundsätzlich bereits während des ordentlichen Verfahrens hätte erhältlich machen und einreichen können. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, weshalb ihr dies nicht möglich war. Das Gleiche gilt bezüglich der auf Februar 2021 datierten Beglaubigungen des bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten gerichtlichen Entscheids vom 28. November 2019. Sodann sind diese Beweismittel nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Kopien handelt, deren Beweiswert gering ist, vermöchten sie - wenn überhaupt - lediglich etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Eheschliessung zu ändern. Eine ausführliche diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt sich indessen, da ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie etwas an der im Urteil D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 vorgenommenen Beurteilung, wonach ein allfälliger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig angesehen werden könne, zu ändern vermögen. Die in der Replik in Aussicht gestellte Nachreichung der Originaldokumente ist vor diesem Hintergrund nicht abzuwarten. 7.4.3.4 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Beschwerdeführerin respektive B._______ kein Familiennachzugsgesuch einreichen könnten, da sie keinen Pass besitze und staatenlos sei, stellt im Kern eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil und mithin keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Im Übrigen verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf den Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2021, in welchem aufgezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit in Rumänien einreichen könne. Dieser Entscheid erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. 7.4.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde. 7.4.5 7.4.5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 23. März 2021 die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen Situation (neue Beweismittel zur Eheschliessung, gesundheitliche Situation) berücksichtigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen (insb. die unsubstanziierten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Rumänien und der angeblich dort erfahrenen schlechten Behandlung) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 9. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die rumänischen Behörden - soweit nicht bereits geschehen - vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: