Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, sie habe während ihres Aufenthalts in der Schweiz diverse Untersuchungen bei Spezialisten in Anspruch genommen. Eine Behandlung sei eingeleitet worden und die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Zudem habe sich Ihr gesundheitlicher Zustand seit Entscheideröffnung erheblich verschlechtert.
E. 3.3 Wie aus der nachfolgenden E. 6 hervorgeht, hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt - soweit im Entscheidzeitpunkt bekannt - vollständig ermittelt und ihrem Entscheid zu Grunde gelegt. Angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation gibt es keine Hinweise auf geltend gemachte «weitere schwere Krankheiten». Die Beschwerdeführerin vermag denn auch die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid nicht nachzuweisen. Der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Die österreichischen Behörden haben innert der in Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO) dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (Remonstrationsgesuch) zugestimmt. Somit ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.
E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass in Österreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.H. auf F-3706/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1 und F-3130/2023 vom 22. Juni 2023 E. 5.1).
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und ihre traumatisierenden Erlebnisse sei es «angebracht», von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO abzuweichen und auf das Gesuch «selbst einzutreten». Sie sei durch ihre Erlebnisse tiefst geprägt und leide an ausgeprägten Angstzuständen und einer PTBS. Nebst psychischen Verletzungen trage sie auch physische Beschwerden mit sich, welche sie tagtäglich an das Erlebte erinnern würden. Die unmenschliche und entwürdigende Behandlung habe dazu geführt, dass ihre Psyche gebrochen worden sei. Nicht nur das in den Anhörungen von ihr Geschilderte - soweit sie überhaupt in der Lage gewesen sei, sich zur gesamten Situation zu äussern - sondern auch ihr ständiges und heftiges Weinen spreche für eine hohe Vulnerabilität.
E. 6.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Verfügung ausführlich zu den im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen bisherigen medizinischen Untersuchungen, den eingeleiteten Therapien sowie den bereits eingetretenen Behandlungserfolgen und hält fest, dass diese einem Wegweisungsvollzug nach Österreich nicht entgegenstehen könnten. Es seien auch keine konkreten oder ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan worden, dass Österreich der Beschwerdeführerin nach der Überstellung dorthin eine adäquate medizinische Behandlung von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigern würde. Ihre Überstellung nach Österreich vermöge auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands nicht einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Ebenso seien keine weiteren Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anzeigen würden.
E. 6.4 Hinsichtlich des psychischen Zustands wurde gemäss Eintrittsbericht der Psychiatrie B.______ vom 9. August 2023 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie begonnen sowie eine Medikation mit Trittico, Sertalin und Quetiapin eingeleitet. Von suizidalen Gedanken konnte sich die Patientin im damaligen Zeitpunkt deutlich und glaubhaft abgrenzen. Im Rahmen der MH-Anhörung vom 8. September 2023 gab sie an, es gehe ihr psychisch viel besser und sie könne mit den Medikamenten jetzt etwas mehr schlafen; vor der Einnahme der Medikamente habe sie gar nicht schlafen können. Was die körperlichen Folgen der vorgebrachten wiederholten Vergewaltigungen betrifft, ist dem Arztbericht des Spitals C._______ ([...]) vom 18. September 2023 zu entnehmen, dass die Patientin aktuell «absolut beschwerdefrei» sei. Auch die Beschwerdeführerin hatte am 8. September 2023 angegeben, die weiteren (körperlichen) Beschwerden seien mit den Medikamenten zurückgegangen. Sollte sie nach der Rückkehr nach Österreich eine medizinische bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine dahingehend notwendige Weiterbehandlung in Österreich dürfte der Beschwerdeführerin demnach nicht verweigert werden. Deshalb liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass ihr Gesundheitszustand ernsthaft gefährdet würde.
E. 6.5 Zusammenfassend liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet und ihr die notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff. m.H.).
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin appelliert schliesslich an die «Humanität und an die Gutmütigkeit» des Bundesverwaltungsgerichts. Damit macht sie implizit humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend. Das geschilderte, von der Beschwerdeführerin erlittene Unrecht auf dem Reiseweg durch Europa zwischen Serbien, Ungarn sowie allenfalls Österreich und/oder Deutschland bis zur Ankunft in der Schweiz wird durch das Gericht - wie auch durch die Vorinstanz - nicht in Frage gestellt. Dementsprechend wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Vulnerabilität aufweist. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass ihre traumatisierenden Erlebnisse in einem Zusammenhang mit staatlichen österreichischen Organen im Hinblick auf das durchzuführende Asylverfahren stehen könnten. Die Beschwerdeführerin macht das auch nicht geltend und benennt ihre Peiniger, (...), namentlich. Demnach sind auch in dieser Hinsicht keine Hindernisse ersichtlich, die gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen würden.
E. 6.7 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5432/2023 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 15. April 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 11. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie sei in die Schweiz gekommen und suche hier Schutz. Sie könne sich nicht daran erinnern, schon im April 2022 in Österreich gewesen zu sein und habe dort nicht wissentlich ein Asylgesuch gestellt. Sie sei auf ihrer Reise von Tunesien über Serbien von (...) während zirka eines Jahres in Ungarn festgehalten worden. Diese hätten schlimme Sachen mit ihr gemacht ([...]). C. Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 11. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 14. August 2023 ab. D. Am 4. September 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens (sog. Remonstration). E. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 8. September 2023 im Rahmen einer Anhörung Menschenhandel (MH) an. Gleichentags reichte sie verschiedene Identitätsdokumente ein. F. Am 15. September 2023 hiessen die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen im Rahmen der Remonstration gut. G. Mit Verfügung vom 28. September 2023 (eröffnet am 2. Oktober 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Österreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch unter Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 9. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, sie habe während ihres Aufenthalts in der Schweiz diverse Untersuchungen bei Spezialisten in Anspruch genommen. Eine Behandlung sei eingeleitet worden und die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Zudem habe sich Ihr gesundheitlicher Zustand seit Entscheideröffnung erheblich verschlechtert. 3.3 Wie aus der nachfolgenden E. 6 hervorgeht, hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt - soweit im Entscheidzeitpunkt bekannt - vollständig ermittelt und ihrem Entscheid zu Grunde gelegt. Angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation gibt es keine Hinweise auf geltend gemachte «weitere schwere Krankheiten». Die Beschwerdeführerin vermag denn auch die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid nicht nachzuweisen. Der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die österreichischen Behörden haben innert der in Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO) dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (Remonstrationsgesuch) zugestimmt. Somit ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.
5. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass in Österreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.H. auf F-3706/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1 und F-3130/2023 vom 22. Juni 2023 E. 5.1). 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und ihre traumatisierenden Erlebnisse sei es «angebracht», von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO abzuweichen und auf das Gesuch «selbst einzutreten». Sie sei durch ihre Erlebnisse tiefst geprägt und leide an ausgeprägten Angstzuständen und einer PTBS. Nebst psychischen Verletzungen trage sie auch physische Beschwerden mit sich, welche sie tagtäglich an das Erlebte erinnern würden. Die unmenschliche und entwürdigende Behandlung habe dazu geführt, dass ihre Psyche gebrochen worden sei. Nicht nur das in den Anhörungen von ihr Geschilderte - soweit sie überhaupt in der Lage gewesen sei, sich zur gesamten Situation zu äussern - sondern auch ihr ständiges und heftiges Weinen spreche für eine hohe Vulnerabilität. 6.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Verfügung ausführlich zu den im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen bisherigen medizinischen Untersuchungen, den eingeleiteten Therapien sowie den bereits eingetretenen Behandlungserfolgen und hält fest, dass diese einem Wegweisungsvollzug nach Österreich nicht entgegenstehen könnten. Es seien auch keine konkreten oder ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan worden, dass Österreich der Beschwerdeführerin nach der Überstellung dorthin eine adäquate medizinische Behandlung von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigern würde. Ihre Überstellung nach Österreich vermöge auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands nicht einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Ebenso seien keine weiteren Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anzeigen würden. 6.4 Hinsichtlich des psychischen Zustands wurde gemäss Eintrittsbericht der Psychiatrie B.______ vom 9. August 2023 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie begonnen sowie eine Medikation mit Trittico, Sertalin und Quetiapin eingeleitet. Von suizidalen Gedanken konnte sich die Patientin im damaligen Zeitpunkt deutlich und glaubhaft abgrenzen. Im Rahmen der MH-Anhörung vom 8. September 2023 gab sie an, es gehe ihr psychisch viel besser und sie könne mit den Medikamenten jetzt etwas mehr schlafen; vor der Einnahme der Medikamente habe sie gar nicht schlafen können. Was die körperlichen Folgen der vorgebrachten wiederholten Vergewaltigungen betrifft, ist dem Arztbericht des Spitals C._______ ([...]) vom 18. September 2023 zu entnehmen, dass die Patientin aktuell «absolut beschwerdefrei» sei. Auch die Beschwerdeführerin hatte am 8. September 2023 angegeben, die weiteren (körperlichen) Beschwerden seien mit den Medikamenten zurückgegangen. Sollte sie nach der Rückkehr nach Österreich eine medizinische bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine dahingehend notwendige Weiterbehandlung in Österreich dürfte der Beschwerdeführerin demnach nicht verweigert werden. Deshalb liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass ihr Gesundheitszustand ernsthaft gefährdet würde. 6.5 Zusammenfassend liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet und ihr die notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff. m.H.). 6.6 Die Beschwerdeführerin appelliert schliesslich an die «Humanität und an die Gutmütigkeit» des Bundesverwaltungsgerichts. Damit macht sie implizit humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend. Das geschilderte, von der Beschwerdeführerin erlittene Unrecht auf dem Reiseweg durch Europa zwischen Serbien, Ungarn sowie allenfalls Österreich und/oder Deutschland bis zur Ankunft in der Schweiz wird durch das Gericht - wie auch durch die Vorinstanz - nicht in Frage gestellt. Dementsprechend wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Vulnerabilität aufweist. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass ihre traumatisierenden Erlebnisse in einem Zusammenhang mit staatlichen österreichischen Organen im Hinblick auf das durchzuführende Asylverfahren stehen könnten. Die Beschwerdeführerin macht das auch nicht geltend und benennt ihre Peiniger, (...), namentlich. Demnach sind auch in dieser Hinsicht keine Hindernisse ersichtlich, die gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen würden. 6.7 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 9.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: