Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit Österreichs - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist.
E. 4.2.1 Das SEM begründet seinen Entscheid u.a. damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums dargelegt habe. Seine Ausführungen seien «sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben» und «in sich nicht schlüssig». Als Beispiel nennt es u.a. die Geldüberweisungen der Schwester, welche vom 10. Februar 2023 und - gleich zweimal - vom 13. März 2023 datieren. Die Belege seien unleserlich und wiesen drei verschiedene Empfänger auf, wobei sein Name nicht darunter sei. Zudem könne es in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 20. November 2022 in Serbien aufgehalten habe, nicht zutreffen, dass er seinen Lebensunterhalt mit den Geldüberweisungen seiner Schwester bestritten habe. Weiter bestünden bei den eingereichten serbischen Dokumenten «verschiedene Ungereimtheiten»: sein Name sei nur in einem Dokument mit kyrillischen Buchstaben geschrieben, in den anderen drei hingegen mit lateinischen Buchstaben und zudem nicht dekliniert. Auch seien die eingereichten Fotos und Videos «augenscheinlich ungeeignet», sein Vorbringen zu beweisen. Diesen komme kein Beweiswert zu, zumal sie leicht manipulierbar seien und keine Rückschlüsse auf den Aufnahmezeitpunkt zuliessen. Schliesslich wirke sein geltend gemachter Aufenthalt von über drei Monaten in Serbien «dem Ziel entsprechend konstruiert», zumal er dies bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz behauptet habe. Auch könne er vom Umstand, dass er einen Bruder in der Schweiz habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser kein Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Bst. g VO-Dublin III sei.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe den Schengenraum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Er habe sich vom 20. November 2022 bis zum 13. März 2023 in Serbien aufgehalten. So sei er etwa am 11. Januar 2023 in seinem Mietzimmer in Serbien verhaftet und am 16. Januar 2023 freigelassen worden. Im Anschluss sei ihm mitgeteilt worden, dass er Serbien innerhalb eines Monats verlassen müsse. Er sei jedoch bis zu seiner Ausreise am 13. März 2023 - in einem anderen Mietzimmer desselben Vermieters - in Serbien geblieben. Sein Vermieter sei ausserdem ebenfalls festgenommen worden und es sei gegen ihn ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer bringt ferner in Bezug auf das anzuwendende Beweismass vor, dieses sei im Gegensatz zum strikten Beweis reduziert, und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung. Da er weder über Ausweispapiere noch einen Reisepass verfüge, sei es ihm nicht möglich gewesen, auf seinen Namen ein Mobiltelefon-Abonnement abzuschliessen oder Geldüberweisungen via Western Union in Empfang zu nehmen. Folglich hätten jeweils - insgesamt fünfmal - sein Vermieter, dessen Freundin und ein kurdischer Bekannter in Serbien für ihn das Geld abgehoben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auch jene Dokumente, die seinen Namen trügen, sowie Foto- und Videoaufnahmen mit der Begründung, sie seien einfach zu fälschen und zu manipulieren, nicht als Beweismittel zugelassen habe. Dementsprechend habe er sehr wenige Beweismöglichkeiten - als Beweismittel reicht er u.a. ein Busticket sowie zahlreiche Einkaufsquittungen ein -, die seinen über dreimonatigen Aufenthalt belegen könnten. Zudem sei er - der Beschwerdeführer - «keine geschulte Person», die «solche Beweise fehlerfrei zu sammeln» wüsste. Auch sei er nicht verantwortlich für die von der Vorinstanz bemängelten «Ungereimtheiten» in den amtlichen Dokumenten. Die Vorinstanz hätte ihn um die Originaldokumente bitten und diese von «Experten technisch überprüfen lassen können». Der Beschwerdeführer reicht hierzu eine Vollmacht ein und bestätigt «ausdrücklich die Authentizität der eingereichten serbischen Dokumente».
E. 4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich ununterbrochen 113 Tage in Serbien aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg sowie zum Aufenthalt in Serbien fallen stereotyp und wenig überzeugend aus. Die eingereichten Belege sind zu unspezifisch und vermögen daher nicht, wie die Vorinstanz treffend festhält, sein Vorbringen schlüssig zu untermauern. So lassen etwa das Busticket oder die Einkaufsquittungen tel quel keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich durch den Beschwerdeführer getätigte Busfahrt oder Einkäufe in Serbien zu. Zudem können diese ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Dies gilt ebenfalls für die Foto- und Videoaufnahmen, welche leicht manipulierbar sind. Auch erschliesst sich mit Blick auf die verhältnismässig spät (ab Februar 2023) erfolgten Geldüberweisungen nicht, wie er in Serbien seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Sodann sind aufgrund der festgestellten Mängel Zweifel an der Echtheit der serbischen Dokumente anzubringen. Abgesehen von diesen - in den Worten der Vorinstanz - «Ungereimtheiten» betreffend die Beweismittel ist anzumerken, dass die schematischen Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Schluss nahelegen, er habe sich tatsächlich ununterbrochen mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten.
E. 4.4 Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen ist.
E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der österreichischen Polizei misshandelt worden und ihm sei Gewalt angetan worden. Auch sei er einer Leibesvisitation unterzogen worden. Diese Erlebnisse hätten ihn traumatisiert, woraufhin er während dem ersten Asylverfahren in der Schweiz eine Psychotherapie angefangen habe, welche aber infolge seiner Wegweisung abgebrochen worden sei. Er habe nun im Asylzentrum eine Psychotherapie beantragt, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Er habe Angst vor einer erneuten Überstellung nach Österreich.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die von ihm geltend gemachte Misshandlung und Gewaltanwendung seitens der österreichischen Polizei werden weder belegt noch weiter substantiiert. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 6.2.2 Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Seine Angst vor der Überstellung nach Österreich sowie die zugrundeliegende Traumatisierung durch die österreichische Polizei legt er nicht näher dar. Es sind entsprechend auch keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit nicht zu befürchten. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Der Zugang für asylsuchende Personen zum österreichischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. E. 5.1). Sollte er nach der Rückkehr nach Österreich eine medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zu seinem in der Schweiz lebenden älteren Bruder, der ein anerkannter Flüchtling sei, habe flüchten wollen.
E. 7.1 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht.
E. 7.2 Dass der Beschwerdeführer sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder befinden würde, ist nicht ersichtlich. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGeKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3130/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er 14. Mai 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 15. September 2022 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2022 ab. Am 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. B. Mit Schreiben vom 28. März 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen in der Schweiz erneut um Asyl. Am 12. April 2023 wies das SEM die Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und ein Mehrfachgesuch erst nach Anmeldung beim Migrationsdienst des Kantons Bern entgegengenommen werden könne. Dieses teilte dem SEM mit Schreiben vom 17. April 2023 mit, dass der Beschwerdeführer gleichentags vorgesprochen habe und ihm eine Unterkunft zugewiesen worden sei. Daraufhin nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers am 17. April 2023 als Mehrfachgesuch entgegen. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. April 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer führte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. April 2023 aus, er sei am 19. November 2022 gegen 17 Uhr mit dem Zug von Österreich nach Ungarn gefahren, wo er sich der Polizei gestellt habe. Diese habe ihn am 20. November 2022 gegen 1 Uhr an der serbisch-ungarischen Grenze auf serbischem Gebiet freigelassen. Er sei nach Subotica gegangen und habe dort afghanische Schlepper engagiert, die seine Reise in die Schweiz organisiert hätten. Seine Familie in der Türkei habe dafür den «Männern der Schmuggler» Geld bezahlt. Über die Reiseroute sei er nicht informiert worden. Am 13. März 2023 habe er Serbien in einem Lastwagen verlassen und sei am 15. März 2023 in der Schweiz angekommen. In Serbien sei er von seinen dort lebenden kurdischen Freunden unterstützt worden, auch habe ihm seine Schwester dreimal Geld per Western Union geschickt. Die serbische Polizei habe ihn - den Beschwerdeführer - in seinem Mietzimmer verhaftet, woraufhin er in ein nahegelegenes anderes Haus desselben Vermieters gezogen sei. Weiter gab er an, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz seine türkische Identitätskarte abgegeben, die er nicht mehr zurückerhalten habe. Auch besitze er keinen Reisepass. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs hielt er fest, er habe sich vom 20. November 2022 bis zum 13. März 2023, sprich 113 Tage, ununterbrochen in Serbien aufgehalten. Daher sei Österreich nicht mehr zuständig für sein Asylgesuch. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, die Misshandlungen seitens der österreichischen Polizei hätten ihn psychisch traumatisiert. Diese habe sich «unmenschlich» verhalten, ihm «Gewalt angetan» und ihn einer Leibesvisitation unterzogen. Er habe deswegen damals vor seiner Wegweisung aus der Schweiz eine Psychotherapie angefangen - allerdings habe er keinen psychologischen Bericht erhalten. Im Asylzentrum habe er nun erneut um eine Psychotherapie gebeten, aber noch keine Rückmeldung bekommen. Er wolle aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in Österreich nicht dorthin zurückgeschickt werden. D. Die österreichischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Mai 2023 keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (eröffnet am 25. Mai 2023) trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 31. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 1. Juni 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2. Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit Österreichs - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist. 4.2.1. Das SEM begründet seinen Entscheid u.a. damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums dargelegt habe. Seine Ausführungen seien «sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben» und «in sich nicht schlüssig». Als Beispiel nennt es u.a. die Geldüberweisungen der Schwester, welche vom 10. Februar 2023 und - gleich zweimal - vom 13. März 2023 datieren. Die Belege seien unleserlich und wiesen drei verschiedene Empfänger auf, wobei sein Name nicht darunter sei. Zudem könne es in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 20. November 2022 in Serbien aufgehalten habe, nicht zutreffen, dass er seinen Lebensunterhalt mit den Geldüberweisungen seiner Schwester bestritten habe. Weiter bestünden bei den eingereichten serbischen Dokumenten «verschiedene Ungereimtheiten»: sein Name sei nur in einem Dokument mit kyrillischen Buchstaben geschrieben, in den anderen drei hingegen mit lateinischen Buchstaben und zudem nicht dekliniert. Auch seien die eingereichten Fotos und Videos «augenscheinlich ungeeignet», sein Vorbringen zu beweisen. Diesen komme kein Beweiswert zu, zumal sie leicht manipulierbar seien und keine Rückschlüsse auf den Aufnahmezeitpunkt zuliessen. Schliesslich wirke sein geltend gemachter Aufenthalt von über drei Monaten in Serbien «dem Ziel entsprechend konstruiert», zumal er dies bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz behauptet habe. Auch könne er vom Umstand, dass er einen Bruder in der Schweiz habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser kein Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Bst. g VO-Dublin III sei. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe den Schengenraum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Er habe sich vom 20. November 2022 bis zum 13. März 2023 in Serbien aufgehalten. So sei er etwa am 11. Januar 2023 in seinem Mietzimmer in Serbien verhaftet und am 16. Januar 2023 freigelassen worden. Im Anschluss sei ihm mitgeteilt worden, dass er Serbien innerhalb eines Monats verlassen müsse. Er sei jedoch bis zu seiner Ausreise am 13. März 2023 - in einem anderen Mietzimmer desselben Vermieters - in Serbien geblieben. Sein Vermieter sei ausserdem ebenfalls festgenommen worden und es sei gegen ihn ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer bringt ferner in Bezug auf das anzuwendende Beweismass vor, dieses sei im Gegensatz zum strikten Beweis reduziert, und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung. Da er weder über Ausweispapiere noch einen Reisepass verfüge, sei es ihm nicht möglich gewesen, auf seinen Namen ein Mobiltelefon-Abonnement abzuschliessen oder Geldüberweisungen via Western Union in Empfang zu nehmen. Folglich hätten jeweils - insgesamt fünfmal - sein Vermieter, dessen Freundin und ein kurdischer Bekannter in Serbien für ihn das Geld abgehoben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auch jene Dokumente, die seinen Namen trügen, sowie Foto- und Videoaufnahmen mit der Begründung, sie seien einfach zu fälschen und zu manipulieren, nicht als Beweismittel zugelassen habe. Dementsprechend habe er sehr wenige Beweismöglichkeiten - als Beweismittel reicht er u.a. ein Busticket sowie zahlreiche Einkaufsquittungen ein -, die seinen über dreimonatigen Aufenthalt belegen könnten. Zudem sei er - der Beschwerdeführer - «keine geschulte Person», die «solche Beweise fehlerfrei zu sammeln» wüsste. Auch sei er nicht verantwortlich für die von der Vorinstanz bemängelten «Ungereimtheiten» in den amtlichen Dokumenten. Die Vorinstanz hätte ihn um die Originaldokumente bitten und diese von «Experten technisch überprüfen lassen können». Der Beschwerdeführer reicht hierzu eine Vollmacht ein und bestätigt «ausdrücklich die Authentizität der eingereichten serbischen Dokumente». 4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich ununterbrochen 113 Tage in Serbien aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg sowie zum Aufenthalt in Serbien fallen stereotyp und wenig überzeugend aus. Die eingereichten Belege sind zu unspezifisch und vermögen daher nicht, wie die Vorinstanz treffend festhält, sein Vorbringen schlüssig zu untermauern. So lassen etwa das Busticket oder die Einkaufsquittungen tel quel keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich durch den Beschwerdeführer getätigte Busfahrt oder Einkäufe in Serbien zu. Zudem können diese ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Dies gilt ebenfalls für die Foto- und Videoaufnahmen, welche leicht manipulierbar sind. Auch erschliesst sich mit Blick auf die verhältnismässig spät (ab Februar 2023) erfolgten Geldüberweisungen nicht, wie er in Serbien seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Sodann sind aufgrund der festgestellten Mängel Zweifel an der Echtheit der serbischen Dokumente anzubringen. Abgesehen von diesen - in den Worten der Vorinstanz - «Ungereimtheiten» betreffend die Beweismittel ist anzumerken, dass die schematischen Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Schluss nahelegen, er habe sich tatsächlich ununterbrochen mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten. 4.4. Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen ist. 5. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der österreichischen Polizei misshandelt worden und ihm sei Gewalt angetan worden. Auch sei er einer Leibesvisitation unterzogen worden. Diese Erlebnisse hätten ihn traumatisiert, woraufhin er während dem ersten Asylverfahren in der Schweiz eine Psychotherapie angefangen habe, welche aber infolge seiner Wegweisung abgebrochen worden sei. Er habe nun im Asylzentrum eine Psychotherapie beantragt, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Er habe Angst vor einer erneuten Überstellung nach Österreich. 6.2.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die von ihm geltend gemachte Misshandlung und Gewaltanwendung seitens der österreichischen Polizei werden weder belegt noch weiter substantiiert. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.2.2. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Seine Angst vor der Überstellung nach Österreich sowie die zugrundeliegende Traumatisierung durch die österreichische Polizei legt er nicht näher dar. Es sind entsprechend auch keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit nicht zu befürchten. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Der Zugang für asylsuchende Personen zum österreichischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. E. 5.1). Sollte er nach der Rückkehr nach Österreich eine medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 6.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zu seinem in der Schweiz lebenden älteren Bruder, der ein anerkannter Flüchtling sei, habe flüchten wollen. 7.1. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. 7.2. Dass der Beschwerdeführer sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder befinden würde, ist nicht ersichtlich. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGeKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: