Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6331/2023 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 28. September 2023 ergab, dass er am 21. November 2022 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 - im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Österreich ablehnend äusserte, da er dort gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, zudem sei er in Österreich nicht gut aufgenommen worden und habe nicht einmal Sandalen erhalten, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er sei seit einem Verkehrsunfall im Kindesalter traumatisiert, dass das SEM die österreichischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass das Übernahmeersuchen am 17. Oktober 2023 von Österreich abgelehnt wurde, da das Ersuchen der Schweiz keine Information zum zwischenzeitlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers beinhaltet habe und ein Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb zusätzliche Angaben von der Schweiz benötigt würden, dass das SEM die österreichischen Behörden am 31. Oktober 2023 erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass dem Remonstrationsgesuch am 4. November 2023 durch Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2023 - eröffnet am 10. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr direkt gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 21. November 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A6/1 und A13/2), was er denn auch nicht bestreitet, dass, nachdem die österreichischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A16/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass seit der Gesuchstellung in Österreich rund zwölf Monate vergangen sind, der Beschwerde-führer aber zu keinem Zeitpunkt geltend machte, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen zu haben, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, in Österreich lägen systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO vor, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.H. auf F-3706/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1 und F-3130/2023 vom 22. Juni 2023 E. 5.1), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten und damit zu erkennen gaben, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ferner sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Österreich nicht entgegensteht, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf der lediglich behaupteten Traumatisierung finden, dass Österreich ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschwerde-führer dort (im Bedarfsfall) eine adäquate medizinische Behandlung - auch nicht eine psychiatrisch-psychologische - verweigert würde, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: