Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Akten hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht am Dublin-Gespräch teilgenommen.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den kürzlich ergangenen Urteilen E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 und D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilt hat - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (D-221/2023 E. 3.5).
E. 3.3 Gemäss Akten wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 14. März 2023 über das bevorstehende Dublin-Gespräch vom 17. März 2023 in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde somit mehrere Tage im Voraus - und damit rechtzeitig - der Termin mitgeteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt die antragstellende Person ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange die antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 erster Satz Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Eintrag in der europäischen Visa-Datenbank (CS-VIS) durch Belgien in Vertretung von Österreich ein vom 7. Dezember bis zum 29. Dezember 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 2. Februar 2023 war das Visum seit weniger als 6 Monaten abgelaufen, und die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitliedstaaten nicht verlassen. Somit ist gemäss Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz Dublin-III-VO Österreich als vertretener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags grundsätzlich zuständig. Die österreichischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO denn auch zugestimmt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass in Österreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteile des BVGer F-3706/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1 und F-3130/2023 vom 22. Juni 2023 E. 5.1).
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schlepper habe sich um alle organisatorischen Belange gekümmert. Ihr sei gesagt worden, ihre Reise gehe von Kamerun über Nigeria und die Türkei nach Genf, wo sie sich aufzuhalten geglaubt habe. «Danach» sei sie von uniformierten Männern, von denen sie angenommen habe, sie seien Polizisten, in die Schweiz gefahren worden. Sie sei sehr verwirrt gewesen in der neuen Umgebung. Sie sei dann ins Bundesasylzentrum in Basel gebracht worden. Beim Gespräch mit dem SEM habe sie aus Angst und Scham verschwiegen - und es falle ihr auch jetzt noch extrem schwer, dies auszusprechen -, dass sie von diesen uniformierten Männern geschlagen und vergewaltigt worden sei. Ihr sei zudem mit dem Tod gedroht worden, sollte sie irgendjemandem davon erzählen. Daher habe sie panische Angst vor einer Überstellung nach Österreich. Sie wisse nicht, wer diese Männer gewesen seien und über welche Möglichkeiten sie verfügten, jedoch fürchte sie um ihr Leben bei einer Rückkehr nach Österreich. Die Beschwerdeführerin bringt demnach sinngemäss vor, ein Opfer von Folter i.S.v. Art. 1 Abs.1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK geworden zu sein.
E. 6.2.1 Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Überstellung nach Österreich Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127). Geht die Gefahr nicht von staatlichen Organen aus, hat sie zudem die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der österreichischen Behörden darzutun (vgl. Urteile des EGMR F.H. gegen Schweden vom 20. Januar 2009, 32621/06, § 97; Bensaid gegen Vereinigtes Königreich vom 6. Februar 2001, 44599/89, § 34).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt erst auf Beschwerdeebene vor, vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung, dass das verspätete Vorbringen einer solchen durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 und Urteil des BVGer F-3214/2022 vom 1. September 2022 E.4.2 f.). Unabhängig davon obliegt es im Kontext von Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 FoK der Beschwerdeführerin, die erlittene oder drohende Folter bzw. unmenschliche Behandlung so detailliert als möglich darzulegen. Dies unterlässt sie. Die von ihr geltend gemachte Gewaltanwendung und Vergewaltigung seitens der «uniformierten Männer», die sie für Polizisten gehalten habe, werden weder belegt noch weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin gibt dabei selber an, dass sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien. Aufgrund ihrer Schilderungen - sie gab an, diese Männer hätten sie in die Schweiz gefahren - ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies österreichische Polizisten waren. Vielmehr ist - sollten sich diese Vorfälle so zugetragen haben - anzunehmen, dass es sich bei diesen Männern um Schlepper gehandelt haben dürfte, zumal sie die Beschwerdeführerin in die Schweiz gebracht haben sollen. Auch ist mangels Angaben unklar, wo sich die geltend gemachten Vorfälle ereignet haben sollen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatgeschehen gemacht (vgl. zum diesbezüglich geforderten Beweismass und der Beweislast etwa Urteil des EGMR D.F. gegen Lettland vom 29. Oktober 2013, 11160/07, § 51). Es liegen sodann auch keine Arztberichte vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK verbotenen Behandlung erlitten hat oder einer solchen nach ihrer Überstellung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich - nach Registrierung im österreichischen Asylsystem - nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 6.2.3 Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss medizinischem Datenblatt vom 21. April 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine posttraumatische medialbetonte Gonarthrose, eine Retropatellararthrose sowie Eisenmangel festgestellt. Ihr wurde daraufhin eine Physiotherapie verordnet sowie Tardyferon und Quietiapin verschrieben. Gemäss Datenblatt war ein weiterer Arzttermin für den 7. Juni 2023 vorgesehen; ob dieser Termin tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht aktenkundig. Angesichts dessen, dass sich die medizinischen Befunde zwischen dem 22. März und 19. April 2023 nicht verändert haben und darüber hinaus aufgrund der bisherigen Anamnese und Untersuchungen keine Anzeichen für eine (überstellungsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegen, ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Bei Bedarf können der Beschwerdeführerin Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Der Zugang für asylsuchende Personen zum österreichischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. E. 5). Sollte sie nach der Rückkehr nach Österreich weiterhin eine medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.3 Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 7. Juli 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3813/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihr die Belgische Vertretung in Kamerun in Vertretung von Österreich ein vom 7. Dezember 2022 bis zum 29. Dezember 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 17. März 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei mit einem Visum nach Europa gelangt. Der Schlepper habe alles organisiert, wobei das Ziel «von Anfang an die Schweiz» gewesen sei. Sie wolle überhaupt nicht nach Österreich zurückkehren, zumal nur die Schweiz imstande sei, ihr Problem zu lösen. Die Schweiz - Sitzstaat der Vereinten Nationen - kümmere sich um die Flüchtlinge. Sie habe gemerkt, dass die Schweizer Bürger sehr gut und respektvoll mit ihr umgingen. Mit einer Reise nach Österreich sei sie nicht einverstanden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, nicht gesund zu sein und sich nicht wohl zu fühlen. Ihr Bein tue weh. Das Militär und die Polizei hätten sie geschlagen. Sie habe Schlafstörungen und sei gestresst, wobei ihr dann schwindlig werde und sie zu Boden falle. Auch beim Laufen sei sie wie betrunken, wenn sie gestresst sei. Sie habe Schlaftabletten erhalten. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 30. März 2023 am 19. Mai 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Österreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache «im Sinne der Souveränitätsklausel» neu zu beurteilen. F. Am 7. Juli 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Akten hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht am Dublin-Gespräch teilgenommen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den kürzlich ergangenen Urteilen E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 und D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilt hat - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (D-221/2023 E. 3.5). 3.3. Gemäss Akten wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 14. März 2023 über das bevorstehende Dublin-Gespräch vom 17. März 2023 in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde somit mehrere Tage im Voraus - und damit rechtzeitig - der Termin mitgeteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt die antragstellende Person ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange die antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 erster Satz Dublin-III-VO). 4.4. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Eintrag in der europäischen Visa-Datenbank (CS-VIS) durch Belgien in Vertretung von Österreich ein vom 7. Dezember bis zum 29. Dezember 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 2. Februar 2023 war das Visum seit weniger als 6 Monaten abgelaufen, und die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitliedstaaten nicht verlassen. Somit ist gemäss Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz Dublin-III-VO Österreich als vertretener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags grundsätzlich zuständig. Die österreichischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO denn auch zugestimmt. 5. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass in Österreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteile des BVGer F-3706/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1 und F-3130/2023 vom 22. Juni 2023 E. 5.1). 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schlepper habe sich um alle organisatorischen Belange gekümmert. Ihr sei gesagt worden, ihre Reise gehe von Kamerun über Nigeria und die Türkei nach Genf, wo sie sich aufzuhalten geglaubt habe. «Danach» sei sie von uniformierten Männern, von denen sie angenommen habe, sie seien Polizisten, in die Schweiz gefahren worden. Sie sei sehr verwirrt gewesen in der neuen Umgebung. Sie sei dann ins Bundesasylzentrum in Basel gebracht worden. Beim Gespräch mit dem SEM habe sie aus Angst und Scham verschwiegen - und es falle ihr auch jetzt noch extrem schwer, dies auszusprechen -, dass sie von diesen uniformierten Männern geschlagen und vergewaltigt worden sei. Ihr sei zudem mit dem Tod gedroht worden, sollte sie irgendjemandem davon erzählen. Daher habe sie panische Angst vor einer Überstellung nach Österreich. Sie wisse nicht, wer diese Männer gewesen seien und über welche Möglichkeiten sie verfügten, jedoch fürchte sie um ihr Leben bei einer Rückkehr nach Österreich. Die Beschwerdeführerin bringt demnach sinngemäss vor, ein Opfer von Folter i.S.v. Art. 1 Abs.1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK geworden zu sein. 6.2.1. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Überstellung nach Österreich Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127). Geht die Gefahr nicht von staatlichen Organen aus, hat sie zudem die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der österreichischen Behörden darzutun (vgl. Urteile des EGMR F.H. gegen Schweden vom 20. Januar 2009, 32621/06, § 97; Bensaid gegen Vereinigtes Königreich vom 6. Februar 2001, 44599/89, § 34). 6.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt erst auf Beschwerdeebene vor, vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung, dass das verspätete Vorbringen einer solchen durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 und Urteil des BVGer F-3214/2022 vom 1. September 2022 E.4.2 f.). Unabhängig davon obliegt es im Kontext von Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 FoK der Beschwerdeführerin, die erlittene oder drohende Folter bzw. unmenschliche Behandlung so detailliert als möglich darzulegen. Dies unterlässt sie. Die von ihr geltend gemachte Gewaltanwendung und Vergewaltigung seitens der «uniformierten Männer», die sie für Polizisten gehalten habe, werden weder belegt noch weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin gibt dabei selber an, dass sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien. Aufgrund ihrer Schilderungen - sie gab an, diese Männer hätten sie in die Schweiz gefahren - ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies österreichische Polizisten waren. Vielmehr ist - sollten sich diese Vorfälle so zugetragen haben - anzunehmen, dass es sich bei diesen Männern um Schlepper gehandelt haben dürfte, zumal sie die Beschwerdeführerin in die Schweiz gebracht haben sollen. Auch ist mangels Angaben unklar, wo sich die geltend gemachten Vorfälle ereignet haben sollen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatgeschehen gemacht (vgl. zum diesbezüglich geforderten Beweismass und der Beweislast etwa Urteil des EGMR D.F. gegen Lettland vom 29. Oktober 2013, 11160/07, § 51). Es liegen sodann auch keine Arztberichte vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK verbotenen Behandlung erlitten hat oder einer solchen nach ihrer Überstellung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich - nach Registrierung im österreichischen Asylsystem - nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.2.3. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss medizinischem Datenblatt vom 21. April 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine posttraumatische medialbetonte Gonarthrose, eine Retropatellararthrose sowie Eisenmangel festgestellt. Ihr wurde daraufhin eine Physiotherapie verordnet sowie Tardyferon und Quietiapin verschrieben. Gemäss Datenblatt war ein weiterer Arzttermin für den 7. Juni 2023 vorgesehen; ob dieser Termin tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht aktenkundig. Angesichts dessen, dass sich die medizinischen Befunde zwischen dem 22. März und 19. April 2023 nicht verändert haben und darüber hinaus aufgrund der bisherigen Anamnese und Untersuchungen keine Anzeichen für eine (überstellungsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegen, ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Bei Bedarf können der Beschwerdeführerin Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Der Zugang für asylsuchende Personen zum österreichischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. E. 5). Sollte sie nach der Rückkehr nach Österreich weiterhin eine medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.3. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 6.4. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 7. Juli 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: