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F-6660/2023

F-6660/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt namentlich, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er zu den besonders verletzlichen und gefährdeten Personen zähle und suizidgefährdet sei. Seinem Gesundheitszustand sei zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, obwohl ärztlich bestätigt worden sei, wie gross sein Bedarf an seiner Familie in der Schweiz und wie wichtig die Familie für die Behandlung und die Genesung sei.

E. 3.3 Wie aus der nachfolgenden E. 5.3.1 ff. hervorgeht, hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt - soweit im Entscheidzeitpunkt bekannt - vollständig ermittelt und ihrem Entscheid zu Grunde gelegt (vgl. Akten SEM [...]-16/1). Angesichts der vorhandenen medizinischen Dokumentation finden sich keine Belege für einen psychischen (Ausnahme)-Zustand, der seine Anwesenheit in der Schweiz erfordern würde. Die sinngemäss erhobene Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend ermittelt worden, erweist sich als unbegründet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden haben innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Somit ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das österreichische Asylverfahren systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.H.).

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch stark angeschlagen und benötige medizinische Hilfe in der Schweiz. Er zähle zu den besonders verletzlichen und gefährdeten Personen und sei suizidgefährdet. Gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2023 leide er unter einer psychischen Belastungssituation mit akuten Angstzuständen. Seine in der Schweiz wohnende [Familienangehörige] sei seine engste Familie und seine wichtigste Bezugsperson. In Österreich sei er seinen Suizidgedanken ausgesetzt. Er sei dringend selbstgefährdet und befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung; wegen einer suizidalen Krise habe er stationär behandelt werden müssen. Neben einer medizinisch bedarfsgerechten Grundversorgung sei in Österreich kein soziales Umfeld gewährleistet. Auf sich gestellt komme er in Österreich nicht klar. Dazu komme, dass er wegen seines Glaubenswechsels mit familiären und religiösen Konsequenzen in Österreich rechnen müsse. Eine Überstellung nach Österreich sei nicht zumutbar.

E. 7.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Akten machte der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er sei psychisch angeschlagen und möchte bei seiner [Familienangehörige], die in D._______ wohne, sein (SEM [...]-3/1, [...]-5/1, [...]-13/9 S. 4). Zum medizinischen Sachverhalt findet sich in den SEM-Akten die Angabe, der Gesuchsteller habe über einen erlittenen Autounfall berichtet, wovon er Narben habe. Zudem habe er Schmerzen am Herzen und Husten geltend gemacht. Es sei eine Wunde am Fuss festgestellt worden. Weiter habe er Mühe beim Einschlafen bekundet. Nach seiner Verlegung nach (B._______) vom 14. November 2023 habe er sich nicht beim Gesundheitsdienst vorgestellt. Es seien auch keine Arzttermine geplant (SEM [...]-16/1). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte er Schlafprobleme wegen der Angst geltend. Weiter ist diesem Gespräch zu entnehmen, er habe in Irak nach einem Unfall eine Herzoperation gehabt, seither habe er Atembeschwerden und auch Schmerzen im Herzen bekommen. Gegen die Albträume habe er Tabletten erhalten, die aber nicht geholfen hätten. Er sei aufgefordert worden, sich im aktuellen Zentrum aktiv beim Gesundheitsdienst zu melden, was er offenbar nicht tat. Schliesslich findet sich das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis der C._______-Ärzte D.________ vom 28. November 2023, dem zu entnehmen ist, dass der Patient unter einer psychosozialen Belastungssituation mit akuten Angstzuständen und Depression leide. Die [Familienangehörige] des Patienten, die wie eine [Familienangehörige] für ihn sei, wohne in E._______. Der Patient sei ab 28. November 2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig.

E. 7.2.2 Gestützt auf die aktenkundigen Angaben ist grundsätzlich nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme hat und psychisch angeschlagen sein könnte. Jedoch sind die Vorbringen zur geltend gemachten Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei potenziell suizidal oder könnte es wieder werden, finden sich keine Belege. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer nach der Verlegung ins neue Zentrum am 14. November 2023 offenbar nicht beim Gesundheitsdienst vorstellig, was dafür spricht, dass er diesbezüglich keine Hilfe benötigte. Weiter erweist sich die Behauptung, er sei seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung, nicht als nachvollziehbar, zumal er nach seinen Angaben seit 1. August 2023 auf der Flucht aus dem Irak war, über [EU-Staat] und zuletzt Österreich am 28. Oktober 2023 in der Schweiz ankam und weder aus dem Irak noch im Rahmen der Reise noch aus der Schweiz Hinweise für eine laufende psychiatrische Behandlung ersichtlich sind oder entsprechende Belege eingereicht wurden. Daran ändert das Arztzeugnis vom 28. November 2023 nichts, das einzig eine (nicht weiter definierte) Arbeitsunfähigkeit bei einer psychosozialen Belastungssituation, akuten Angstzuständen und einer Depression feststellt, ohne weitere Auskunft oder Beschreibung der Schwere dieser Zustände oder eines Behandlungsplans.

E. 7.2.3 Wie die Vorinstanz - die sich in ihrem Entscheid ausführlich mit der damals bekannten medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte - zu Recht ausführte, sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Österreich behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische bzw. eine psychiatrische Behandlung benötigen. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems ist davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet. Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine dahingehend notwendige Behandlung in Österreich dürfte dem Beschwerdeführer demnach nicht verweigert werden.

E. 7.2.4 Weiter ergeben sich auch zur geltend gemachten familiären Situation des Beschwerdeführers keine nachvollziehbaren Hinweise, die seine vagen Angaben untermauern könnten. Er hat seine [Familienangehörige], welche eine enge Bezugsperson sei und in der Region D._______ lebe, nie namentlich benannt oder ihre Adresse bekanntgegeben. Dem Arztzeugnis vom 28. November 2023 ist einzig zu entnehmen, sie wohne in E._______. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen ihm und dieser Schwester ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz dazu im Übrigen zu Recht ausführte, können die geltend gemachten - aber unbelegten - Beschwerden auch nicht als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichnet werden. Somit kann die - ebenfalls nicht belegte - in Anwesenheit der [Familienangehörige] in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen.

E. 7.2.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, in Österreich lebten [Verwandte] und Bekannte, die ihn wegen seiner Konvertierung zum christlichen Glauben bedrohten. Genauere Angaben dazu macht er nicht. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht ausführt, ist Österreich ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer sich in Österreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6660/2023 Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. B. Am 9. November 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 13. November 2023 entsprochen. C. Am 24. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung aus der Schweiz und zur Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe in der Schweiz Schutz gesucht; in Österreich sei er quasi gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in Österreich in Gefahr. Er habe Angst vor einem [Verwandter], der ihn bedrohe, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Ein (...), (...) und Freunde dieses [Verwandten] würden in Österreich wohnen. In der Schweiz lebe seine [Familienangehörige], bei der er sich sicher fühle. Sie sei wie eine [Familienangehörige] für ihn und seine wichtigste Person. Er habe psychische Probleme. Wenn er nicht hier bei ihr bleiben dürfe, werde er sich etwas antun oder verrückt werden. D. Mit Verfügung vom 24. November 2023 (eröffnet am 27. November 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. November 2023 sei aufzuheben und sei in der Schweiz zu behandeln. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Überstellung sei einstweilen zu stoppen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 3.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt namentlich, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er zu den besonders verletzlichen und gefährdeten Personen zähle und suizidgefährdet sei. Seinem Gesundheitszustand sei zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, obwohl ärztlich bestätigt worden sei, wie gross sein Bedarf an seiner Familie in der Schweiz und wie wichtig die Familie für die Behandlung und die Genesung sei. 3.3. Wie aus der nachfolgenden E. 5.3.1 ff. hervorgeht, hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt - soweit im Entscheidzeitpunkt bekannt - vollständig ermittelt und ihrem Entscheid zu Grunde gelegt (vgl. Akten SEM [...]-16/1). Angesichts der vorhandenen medizinischen Dokumentation finden sich keine Belege für einen psychischen (Ausnahme)-Zustand, der seine Anwesenheit in der Schweiz erfordern würde. Die sinngemäss erhobene Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend ermittelt worden, erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden haben innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Somit ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.

5. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das österreichische Asylverfahren systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.H.). 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch stark angeschlagen und benötige medizinische Hilfe in der Schweiz. Er zähle zu den besonders verletzlichen und gefährdeten Personen und sei suizidgefährdet. Gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2023 leide er unter einer psychischen Belastungssituation mit akuten Angstzuständen. Seine in der Schweiz wohnende [Familienangehörige] sei seine engste Familie und seine wichtigste Bezugsperson. In Österreich sei er seinen Suizidgedanken ausgesetzt. Er sei dringend selbstgefährdet und befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung; wegen einer suizidalen Krise habe er stationär behandelt werden müssen. Neben einer medizinisch bedarfsgerechten Grundversorgung sei in Österreich kein soziales Umfeld gewährleistet. Auf sich gestellt komme er in Österreich nicht klar. Dazu komme, dass er wegen seines Glaubenswechsels mit familiären und religiösen Konsequenzen in Österreich rechnen müsse. Eine Überstellung nach Österreich sei nicht zumutbar. 7.2. 7.2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Akten machte der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er sei psychisch angeschlagen und möchte bei seiner [Familienangehörige], die in D._______ wohne, sein (SEM [...]-3/1, [...]-5/1, [...]-13/9 S. 4). Zum medizinischen Sachverhalt findet sich in den SEM-Akten die Angabe, der Gesuchsteller habe über einen erlittenen Autounfall berichtet, wovon er Narben habe. Zudem habe er Schmerzen am Herzen und Husten geltend gemacht. Es sei eine Wunde am Fuss festgestellt worden. Weiter habe er Mühe beim Einschlafen bekundet. Nach seiner Verlegung nach (B._______) vom 14. November 2023 habe er sich nicht beim Gesundheitsdienst vorgestellt. Es seien auch keine Arzttermine geplant (SEM [...]-16/1). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte er Schlafprobleme wegen der Angst geltend. Weiter ist diesem Gespräch zu entnehmen, er habe in Irak nach einem Unfall eine Herzoperation gehabt, seither habe er Atembeschwerden und auch Schmerzen im Herzen bekommen. Gegen die Albträume habe er Tabletten erhalten, die aber nicht geholfen hätten. Er sei aufgefordert worden, sich im aktuellen Zentrum aktiv beim Gesundheitsdienst zu melden, was er offenbar nicht tat. Schliesslich findet sich das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis der C._______-Ärzte D.________ vom 28. November 2023, dem zu entnehmen ist, dass der Patient unter einer psychosozialen Belastungssituation mit akuten Angstzuständen und Depression leide. Die [Familienangehörige] des Patienten, die wie eine [Familienangehörige] für ihn sei, wohne in E._______. Der Patient sei ab 28. November 2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig. 7.2.2. Gestützt auf die aktenkundigen Angaben ist grundsätzlich nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme hat und psychisch angeschlagen sein könnte. Jedoch sind die Vorbringen zur geltend gemachten Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei potenziell suizidal oder könnte es wieder werden, finden sich keine Belege. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer nach der Verlegung ins neue Zentrum am 14. November 2023 offenbar nicht beim Gesundheitsdienst vorstellig, was dafür spricht, dass er diesbezüglich keine Hilfe benötigte. Weiter erweist sich die Behauptung, er sei seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung, nicht als nachvollziehbar, zumal er nach seinen Angaben seit 1. August 2023 auf der Flucht aus dem Irak war, über [EU-Staat] und zuletzt Österreich am 28. Oktober 2023 in der Schweiz ankam und weder aus dem Irak noch im Rahmen der Reise noch aus der Schweiz Hinweise für eine laufende psychiatrische Behandlung ersichtlich sind oder entsprechende Belege eingereicht wurden. Daran ändert das Arztzeugnis vom 28. November 2023 nichts, das einzig eine (nicht weiter definierte) Arbeitsunfähigkeit bei einer psychosozialen Belastungssituation, akuten Angstzuständen und einer Depression feststellt, ohne weitere Auskunft oder Beschreibung der Schwere dieser Zustände oder eines Behandlungsplans. 7.2.3. Wie die Vorinstanz - die sich in ihrem Entscheid ausführlich mit der damals bekannten medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte - zu Recht ausführte, sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Österreich behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische bzw. eine psychiatrische Behandlung benötigen. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems ist davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet. Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine dahingehend notwendige Behandlung in Österreich dürfte dem Beschwerdeführer demnach nicht verweigert werden. 7.2.4. Weiter ergeben sich auch zur geltend gemachten familiären Situation des Beschwerdeführers keine nachvollziehbaren Hinweise, die seine vagen Angaben untermauern könnten. Er hat seine [Familienangehörige], welche eine enge Bezugsperson sei und in der Region D._______ lebe, nie namentlich benannt oder ihre Adresse bekanntgegeben. Dem Arztzeugnis vom 28. November 2023 ist einzig zu entnehmen, sie wohne in E._______. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen ihm und dieser Schwester ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz dazu im Übrigen zu Recht ausführte, können die geltend gemachten - aber unbelegten - Beschwerden auch nicht als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichnet werden. Somit kann die - ebenfalls nicht belegte - in Anwesenheit der [Familienangehörige] in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. 7.2.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, in Österreich lebten [Verwandte] und Bekannte, die ihn wegen seiner Konvertierung zum christlichen Glauben bedrohten. Genauere Angaben dazu macht er nicht. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht ausführt, ist Österreich ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer sich in Österreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 7.2.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 10.2. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: