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F-4294/2023

F-4294/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 7 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 7.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass das linke Knie des Beschwerdeführers in Österreich geröntgt und eine Kniegelenkspunktion durchgeführt wurde. Als weiteres Vorgehen wurde die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) festgehalten und dem Beschwerdeführer die Vereinbarung eines Termins für die Nachbehandlung angeboten. Nach Abklärungen in der Schweiz wurde eine Stauchung und Zerrung nicht näher bezeichneter Teile des linken Knies diagnostiziert und ein Termin für die Durchführung eines MRT am 7. August 2023, welcher nun in der Vergangenheit liegt, vereinbart. Aufgrund des Krankheitsbilds und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich medizinisch behandelt wurde, kann auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Allfällige weitere medizinische Abklärungen können in Österreich erfolgen, da es keinerlei Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde nach der Rückkehr die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für eine medizinische Behandlung in der Schweiz ist aus rechtlicher Sicht unerheblich. Soweit er vorbringt, es gehe ihm psychisch nicht gut, ist festzuhalten, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, er wolle nicht darüber reden. Der Aufforderung der Befragerin, sich diesbezüglich beim medizinischen Personal zu melden, ist der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen. Auf Beschwerdeebene blieben die psychischen Probleme gänzlich unbelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist.

E. 7.2 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 8 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4294/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 8. Juni 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 20. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, auf der Reise habe sich sein Bein entzündet. In Serbien sei er deswegen operiert worden. Nach der Einreise in Österreich sei er aufgrund seiner Beinprobleme mit der Ambulanz in ein Krankenhaus gebracht worden. Ferner leide er an psychischen Problemen. In Österreich sei die medizinische Behandlung schlecht. Er sei in die Schweiz gereist, um sich hier behandeln zu lassen. D. Am 28. Juli 2023 hiessen die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 - eröffnet am 31. Juli 2023 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 7. August 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates bezüglich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. G. Am 8. August 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 5 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 7.1. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass das linke Knie des Beschwerdeführers in Österreich geröntgt und eine Kniegelenkspunktion durchgeführt wurde. Als weiteres Vorgehen wurde die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) festgehalten und dem Beschwerdeführer die Vereinbarung eines Termins für die Nachbehandlung angeboten. Nach Abklärungen in der Schweiz wurde eine Stauchung und Zerrung nicht näher bezeichneter Teile des linken Knies diagnostiziert und ein Termin für die Durchführung eines MRT am 7. August 2023, welcher nun in der Vergangenheit liegt, vereinbart. Aufgrund des Krankheitsbilds und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich medizinisch behandelt wurde, kann auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Allfällige weitere medizinische Abklärungen können in Österreich erfolgen, da es keinerlei Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde nach der Rückkehr die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für eine medizinische Behandlung in der Schweiz ist aus rechtlicher Sicht unerheblich. Soweit er vorbringt, es gehe ihm psychisch nicht gut, ist festzuhalten, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, er wolle nicht darüber reden. Der Aufforderung der Befragerin, sich diesbezüglich beim medizinischen Personal zu melden, ist der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen. Auf Beschwerdeebene blieben die psychischen Probleme gänzlich unbelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist. 7.2. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

9. Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: