Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2023 in Kroatien und am 24. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 31. Mai 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf. C. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 hiessen die kroatischen Behörden am 4. Juli 2023 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Einer ersten Vorladung zum Dublin-Gespräch, angesetzt auf den 21. Juni 2023, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. In Abwesenheit der Rechtsvertretung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand. E. Mit Verfügung vom 23. August 2023 - eröffnet am 25. August 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. G. Am 1. September 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn am 3. Juli 2023 nicht zum Dublin-Gespräch begleitet. Über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung sei er weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet.
E. 3.1 Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung hierbei nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.; Urteile des BVGer E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1; E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1; D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylV 1 [zwei Arbeitstage vor der Durchführung]) die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Unerheblich ist dabei, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht der asylsuchenden Person auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt. Mit anderen Worten obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5).
E. 3.3 Die Rechtsvertretung nahm am 3. Juli 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil. Sie wurde indes mit Vorladung vom 28. Juni 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt (zur Verschiebung eines ersten Gesprächtermins infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers siehe Bst. D hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet weder eine unzureichende Zustellung der Vorladung noch eine Verhinderung seiner Rechtsvertretung oder das Ausbleiben einer Übermittlung des Dublin-Protokolls an die Rechtsvertretung im Anschluss an das Dublin-Gespräch. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und das Dublin-Gespräch ist nicht unter erneuter Beigabe einer Rechtsvertretung zu wiederholen.
E. 4 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend unbestritten und gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).
E. 4.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, die Grenze zu Kroatien zu Fuss überquert zu haben und an einem Busterminal von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Daraufhin sei er eine Nacht lang in einem Raum festgehalten worden. Mit Beschwerde vom 30. August 2023 machte er dann erstmals geltend, an der bosnisch-kroatischen Grenze zurückgeschoben und von kroatischen Beamten geschlagen worden zu sein. Während der Festhaltung über Nacht habe er weder Wasser noch Essen erhalten.
E. 4.3 Die nicht weiter belegten, unsteten und allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 6 m.w.H.).
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf die Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil F-4364/2023 E. 5.5).
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem nicht stichhaltig. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den unsubstantiierten Vorbringen zur Verletzung seiner Informationsrechte in Kroatien ist nicht angezeigt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung) ist daher abzuweisen.
E. 4.6 Individuelle Garantien betreffend Obdach, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 5 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 5.1 Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Probleme mit der Verdauung, Verstopfung, Meteorismus, Verdacht auf leichte Fettleber und Schlafprobleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung oder eine anderweitige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung wurden weder medizinisch festgestellt noch hat der Beschwerdeführer dies substantiiert dargetan. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Neue, entscheidrelevante Erkenntnisse wären von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3).
E. 5.3 Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6 Im Ergebnis bleibt es damit bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens für die Fortsetzung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4700/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2023 in Kroatien und am 24. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 31. Mai 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf. C. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 hiessen die kroatischen Behörden am 4. Juli 2023 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Einer ersten Vorladung zum Dublin-Gespräch, angesetzt auf den 21. Juni 2023, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. In Abwesenheit der Rechtsvertretung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand. E. Mit Verfügung vom 23. August 2023 - eröffnet am 25. August 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. G. Am 1. September 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn am 3. Juli 2023 nicht zum Dublin-Gespräch begleitet. Über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung sei er weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet. 3.1. Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung hierbei nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.; Urteile des BVGer E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1; E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1; D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylV 1 [zwei Arbeitstage vor der Durchführung]) die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Unerheblich ist dabei, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht der asylsuchenden Person auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt. Mit anderen Worten obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5). 3.3. Die Rechtsvertretung nahm am 3. Juli 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil. Sie wurde indes mit Vorladung vom 28. Juni 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt (zur Verschiebung eines ersten Gesprächtermins infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers siehe Bst. D hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet weder eine unzureichende Zustellung der Vorladung noch eine Verhinderung seiner Rechtsvertretung oder das Ausbleiben einer Übermittlung des Dublin-Protokolls an die Rechtsvertretung im Anschluss an das Dublin-Gespräch. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und das Dublin-Gespräch ist nicht unter erneuter Beigabe einer Rechtsvertretung zu wiederholen.
4. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend unbestritten und gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO). 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 4.2. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, die Grenze zu Kroatien zu Fuss überquert zu haben und an einem Busterminal von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Daraufhin sei er eine Nacht lang in einem Raum festgehalten worden. Mit Beschwerde vom 30. August 2023 machte er dann erstmals geltend, an der bosnisch-kroatischen Grenze zurückgeschoben und von kroatischen Beamten geschlagen worden zu sein. Während der Festhaltung über Nacht habe er weder Wasser noch Essen erhalten. 4.3. Die nicht weiter belegten, unsteten und allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 6 m.w.H.). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf die Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil F-4364/2023 E. 5.5). 4.5. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem nicht stichhaltig. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den unsubstantiierten Vorbringen zur Verletzung seiner Informationsrechte in Kroatien ist nicht angezeigt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung) ist daher abzuweisen. 4.6. Individuelle Garantien betreffend Obdach, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
5. Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.1. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Probleme mit der Verdauung, Verstopfung, Meteorismus, Verdacht auf leichte Fettleber und Schlafprobleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung oder eine anderweitige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung wurden weder medizinisch festgestellt noch hat der Beschwerdeführer dies substantiiert dargetan. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Neue, entscheidrelevante Erkenntnisse wären von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). 5.3. Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
6. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens für die Fortsetzung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: