Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer und dessen Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung seines Anspruchs sowie denjenigen seines ältesten Sohnes auf rechtliches Gehör damit, dass sie von ihrer damaligen Rechtsvertretung nicht ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbreitet worden seien, diese während des Dublin-Gesprächs nicht anwesend gewesen sei, sie kaum die Möglichkeit gehabt hätten, sich mit der damaligen Rechtsvertretung auszutauschen, und sie von dieser auch nicht ausreichend über ihre Rechte informiert worden seien. Somit sei die damalige Rechtsvertretung während des gesamten Verfahrens nicht anwesend gewesen. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um besonders vulnerable Personen handle, da drei minderjährige Kinder ins Verfahren involviert seien, hätte die Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch dabei sein müssen. Die Nichtteilnahme stelle eine ungenügende Rechtsvertretung und damit einen nicht wiedergutzumachenden schweren Verfahrensfehler dar.
E. 4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuerst sowohl für sich selbst als auch für seinen ältesten Sohn vollständig auf das Dublin-Gespräch verzichtet hat (SEM-Akte [...]-29/1; [...]-31/1). Erst auf Antrag ihrer damaligen Rechtsvertretung wurde das Dublin-Gespräch erneut angesetzt und schliesslich auch durchgeführt. Aus dem den Antrag umfassenden Schreiben geht sodann hervor, dass zwischen der damaligen Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer sowie dessen Kinder eine ausführliche Besprechung stattgefunden hat, bei welcher es um das Dublin-Gespräch ging (SEM-Akte [...]-35/2). Zudem wurde der Nichteintretensentscheid der vormaligen Rechtsvertretung ausgehändigt und von dieser dem Beschwerdeführer weitergeleitet (SEM-Akte [...]-52/1). Der Beschwerdeführer vermag diesen Tatsachen denn auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern macht lediglich - durch unbelegte Parteiaussagen - pauschal geltend, seine damalige Rechtsvertretung sei während des ganzen Verfahrens abwesend gewesen. Dies widerspricht nach dem Gesagten der Aktenlage.
E. 4.2.3.1 Zum Themenkomplex der Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023, welches zur Publikation vorgesehen ist (siehe bspw. auch die Urteile E-2625/2023 vom 12. Juni 2023 und E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.2.3.2 Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die damalige Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 14. Juli 2023 über die Termine der Dublin-Gespräche am 19. Juli 2023 informiert wurde (SEM-Akte [...]-39/2; [...]-40/2). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ältesten Sohn wurde zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmten der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn ausdrücklich zu. Der Entscheid der damaligen Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis gesetzt worden ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein ältester Sohn unterzeichneten sodann das Protokoll nach einer Rückübersetzung und bestätigten damit, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein (SEM-Akte [...]-41/3; [...]-43/2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die damalige Rechtsvertretung trotz Minderjährigkeit des ältesten Sohnes nicht an dessen Dublin-Gespräch teilnahm. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass B._______ sich frei äussern konnte und selbstständig weitere Ausführungen machte (SEM-Akte [...]-43/2). Auch sein Vater äusserte sich anlässlich seines eigenen Gesprächs ausführlich zur Situation sämtlicher seiner Kinder (SEM-Akte [...]-41/3). Vorliegend wurde der Minderjährigkeit von B._______ und einer allfällig damit einhergehenden Vulnerabilität - wie sie die jetzige Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht - genügend Rechnung getragen. Eine zwingende Begleitung durch die Rechtsvertretung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als nicht erforderlich, zumal es auch bei Vulnerabilität der asylsuchenden Person in der Verantwortung der zuständigen Rechtsvertretung liegt, zu entscheiden, ob eine Teilnahme am Gespräch notwendig ist (vgl. E. 4.2.3.1).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer moniert (unter Hinweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen) weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da sie es unterlassen habe abzuklären, ob er und seine Kinder in Frankreich eine Unterkunft hätten beziehungsweise habe sie diesbezüglich keine individuellen Garantien eingeholt. Des Weiteren habe die Vorinstanz weder die fehlende medizinische Versorgung in Frankreich sowie die dadurch drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands und jener seiner Kinder berücksichtigt, noch sei eine mögliche Verletzung des Kindswohls geprüft worden, womit auch keine Anwendung der Souveränitätsklausel beziehungsweise ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen habe geprüft werden können.
E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Kinder in den Erwägungen durchaus berücksichtigt - auch unter Berücksichtigung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Frankreich - (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 3 ff.). Das SEM hat sich in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Frankreich, auseinandergesetzt. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü-fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-Akte [...]-18/1). Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz unter Einbezug der drei Kinder mit Schreiben vom 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (SEM-Akte [...]-38/2). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Leben auf der Strasse, fehlender Zugang zu einer Unterkunft bei einer Rückkehr nach Frankreich sowie fehlende medizinische Versorgung) unter Hinweis auf mehrere Bericht internationaler Organisationen nichts zu ändern (vgl. insbesondere Urteil des BVGer E-2625/2023 E. 5.2). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sowie seiner Söhne D._______ ([...]) und B._______ ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (SEM-Akte [...]-41/3; [...]-43/2; [...]-49/8). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme seines Sohnes B._______ sind sodann nicht ausgewiesen beziehungsweise gab B._______ anlässlich seines Dublin-Gesprächs keine solchen Beschwerden zu Protokoll (SEM-Akte [...]-43/2). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 5 - 7). In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich nach dem Gesagten, Frist anzusetzen zur Nachreichung von weiteren ärztlichen Berichten.
E. 6.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. das Urteil des BVGer E-3926/2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 7 f. sowie SEM-Akte [...]-50/1), worin sie unter anderem ausdrücklich festhält, dass die französischen Behörden bei der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen informiert und eine angemessene Menge der verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer und dessen Kinder mitgegeben werden.
E. 6.5 Hinsichtlich des Kindswohls der drei Kinder (Jg. [...], [...] und [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK).
E. 6.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4239/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und dessen Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Linda Spähni, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch für sich und seine drei Söhne ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2016 in Polen, am (...) 2016 in Deutschland und am (...) 2021 in Frankreich bereits um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 6. Juni 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers und dessen Kinder in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne den Beschwerdeführer statt; das Protokoll wurde anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 12. Juni 2023 für ihn und seine Kinder die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Mit schriftlicher Erklärung vom 13. Juni 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf das am gleichen Tag terminierte Dublin-Gespräch für sich und seinen ältesten Sohn. E. E.a Am 26. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und dessen Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Ersuchen legte die Vorinstanz die «Attestation de demande d'asile» vom (...) 2022, der Préfecture E._______, bei. E.b Für den ältesten Sohn ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gleichentags mit separatem Antrag auf Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Sie legte dem Ersuchen ebenfalls die «Attestation de demande d'asile» vom (...) 2022, der Préfecture E._______, bei. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 beantragte die damalige Rechtsvertretung bei der Vorinstanz die Durchführung eines Dublin-Gesprächs, da sich anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer herausgestellt habe, dass dieser nicht auf das persönliche Gespräch habe verzichten wollen. Dem Schreiben lag ein Arztbericht vom 9. Juni 2023 betreffend den Sohn D._______ bei, wonach dieser sich eine (...) zugezogen habe. G. G.a Am 11. Juli 2023 stimmten die französischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers und dessen drei Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. G.b Das separate Ersuchen um Übernahme des ältesten Sohnes lehnten die französischen Behörden hingegen gleichentags ab, da dieser - als Minderjähriger - bereits im Ersuchen des Beschwerdeführers mithin seines Vaters enthalten sei. H. H.a Am 19. Juli 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer sowie seinem ältesten Sohn - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO und in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. H.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt und er sei dazu aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. Er habe in den letzten zwei Jahren von Frankreich keinerlei Unterstützung erhalten. Eine Arbeitserlaubnis habe er nicht gehabt, weshalb er schwarz als (...) habe arbeiten müssen. Deshalb habe er mit den französischen Behörden Probleme gehabt. Vor einem Jahr hätte er aus der Wohnung ausziehen müssen, dies aber hinauszögern können, weil es Winter gewesen sei. Als der definitive Entscheid gekommen sei, habe er die Wohnung verlassen und mit den Kindern zwei Wochen auf der Strasse gelebt. Da er nicht im Stande gewesen sei, eine Wohnung zu mieten, habe man ihm in Frankreich das Sorgerecht entziehen und ihm seine Kinder wegnehmen wollen. Die Polizei habe ihm dies auf der Dienststelle vor den Augen seiner Kinder gesagt. Deshalb und weil er keine Arbeitsbewilligung erhalten habe, habe er Frankreich verlassen. Weder er noch seine Kinder würden nach Frankreich zurückwollen. Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Aufgrund einer Auseinandersetzung letzten Freitag habe er einen Tag im Spital verbracht. Er sei dabei an Arm, Kopf und Mund verletzt worden und würde am ganzen Körper Hämatome aufweisen. Psychisch gehe es ihm auch nicht gut, er habe sich deswegen gemeldet und Medikamente erhalten. Allerdings nehme er die Medikamente nicht mehr, weil er deswegen Probleme mit dem Aufwachen gehabt habe. Zudem benötige er ein besseres Hörgerät, weil er ansonsten starke Kopfschmerzen bekomme. Im Jahr 20(...) habe er zudem eine (...) erlitten. Den Kindern C._______ und D._______ gehe es gesundheitlich gut. B._______ benötige psychologische Unterstützung. H.c Der älteste Sohn machte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen geltend, in Frankreich habe seine Familie keine Unterstützung erhalten, keine Unterkunft gehabt und nicht gewusst, wo sie hätten wohnen können. In Frankreich habe es ihm von Anfang an nicht gefallen. Zuletzt hätten er und seine beiden Brüder nicht mehr zu Schule gehen können, da sie auf der Strasse gelebt hätten. Zudem sei seinem Vater in Frankreich gesagt worden, dass man ihm seine Kinder wegnehmen werde. Betreffend seine gesundheitliche Situation hielt er fest, öfters unter (...) zu leiden. Er habe deswegen auch schon Medikamente erhalten, die helfen würden. Ansonsten habe er keinerlei gesundheitliche Probleme. I. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 wandte sich die Vorinstanz mit einem Fragenkatalog zur Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dessen Kinder an die Pflege im zuständigen Bundes-asylzentrum (BAZ). J. Am 20. Juli 2023 beantwortet eine Mitarbeiterin der Pflege des zuständigen BAZ den Fragenkatalog zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dessen Kinder per E-Mail. Der E-Mail angehängt waren mehrere ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer und den Sohn D._______. K. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am 27. Juli 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Kinder nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 3. August 2023 liessen der Beschwerdeführer und seine Kinder durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragten sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie die angefochtene Verfügung des SEM, eine Vollmacht mit Substitutionsrecht an die Mitarbeiterinnen der F._______ vom 31. Juli 2023 und ein Schreiben der «Direction départementale de l'emploi, du travail et des solidarités» vom 19. April 2023 zu den Akten. Sämtliche Unterlagen wurden in Kopie eingereicht. N. Am 4. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Mit Schreiben vom 8. August 2023 reichte die Rechtsvertretung die Vollmacht im Original nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer und dessen Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung seines Anspruchs sowie denjenigen seines ältesten Sohnes auf rechtliches Gehör damit, dass sie von ihrer damaligen Rechtsvertretung nicht ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbreitet worden seien, diese während des Dublin-Gesprächs nicht anwesend gewesen sei, sie kaum die Möglichkeit gehabt hätten, sich mit der damaligen Rechtsvertretung auszutauschen, und sie von dieser auch nicht ausreichend über ihre Rechte informiert worden seien. Somit sei die damalige Rechtsvertretung während des gesamten Verfahrens nicht anwesend gewesen. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um besonders vulnerable Personen handle, da drei minderjährige Kinder ins Verfahren involviert seien, hätte die Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch dabei sein müssen. Die Nichtteilnahme stelle eine ungenügende Rechtsvertretung und damit einen nicht wiedergutzumachenden schweren Verfahrensfehler dar. 4.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuerst sowohl für sich selbst als auch für seinen ältesten Sohn vollständig auf das Dublin-Gespräch verzichtet hat (SEM-Akte [...]-29/1; [...]-31/1). Erst auf Antrag ihrer damaligen Rechtsvertretung wurde das Dublin-Gespräch erneut angesetzt und schliesslich auch durchgeführt. Aus dem den Antrag umfassenden Schreiben geht sodann hervor, dass zwischen der damaligen Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer sowie dessen Kinder eine ausführliche Besprechung stattgefunden hat, bei welcher es um das Dublin-Gespräch ging (SEM-Akte [...]-35/2). Zudem wurde der Nichteintretensentscheid der vormaligen Rechtsvertretung ausgehändigt und von dieser dem Beschwerdeführer weitergeleitet (SEM-Akte [...]-52/1). Der Beschwerdeführer vermag diesen Tatsachen denn auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern macht lediglich - durch unbelegte Parteiaussagen - pauschal geltend, seine damalige Rechtsvertretung sei während des ganzen Verfahrens abwesend gewesen. Dies widerspricht nach dem Gesagten der Aktenlage. 4.2.3. 4.2.3.1 Zum Themenkomplex der Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023, welches zur Publikation vorgesehen ist (siehe bspw. auch die Urteile E-2625/2023 vom 12. Juni 2023 und E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.3.2 Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die damalige Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 14. Juli 2023 über die Termine der Dublin-Gespräche am 19. Juli 2023 informiert wurde (SEM-Akte [...]-39/2; [...]-40/2). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ältesten Sohn wurde zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmten der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn ausdrücklich zu. Der Entscheid der damaligen Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis gesetzt worden ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein ältester Sohn unterzeichneten sodann das Protokoll nach einer Rückübersetzung und bestätigten damit, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein (SEM-Akte [...]-41/3; [...]-43/2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die damalige Rechtsvertretung trotz Minderjährigkeit des ältesten Sohnes nicht an dessen Dublin-Gespräch teilnahm. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass B._______ sich frei äussern konnte und selbstständig weitere Ausführungen machte (SEM-Akte [...]-43/2). Auch sein Vater äusserte sich anlässlich seines eigenen Gesprächs ausführlich zur Situation sämtlicher seiner Kinder (SEM-Akte [...]-41/3). Vorliegend wurde der Minderjährigkeit von B._______ und einer allfällig damit einhergehenden Vulnerabilität - wie sie die jetzige Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht - genügend Rechnung getragen. Eine zwingende Begleitung durch die Rechtsvertretung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als nicht erforderlich, zumal es auch bei Vulnerabilität der asylsuchenden Person in der Verantwortung der zuständigen Rechtsvertretung liegt, zu entscheiden, ob eine Teilnahme am Gespräch notwendig ist (vgl. E. 4.2.3.1). 4.3 4.3.1. Der Beschwerdeführer moniert (unter Hinweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen) weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da sie es unterlassen habe abzuklären, ob er und seine Kinder in Frankreich eine Unterkunft hätten beziehungsweise habe sie diesbezüglich keine individuellen Garantien eingeholt. Des Weiteren habe die Vorinstanz weder die fehlende medizinische Versorgung in Frankreich sowie die dadurch drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands und jener seiner Kinder berücksichtigt, noch sei eine mögliche Verletzung des Kindswohls geprüft worden, womit auch keine Anwendung der Souveränitätsklausel beziehungsweise ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen habe geprüft werden können. 4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Kinder in den Erwägungen durchaus berücksichtigt - auch unter Berücksichtigung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Frankreich - (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 3 ff.). Das SEM hat sich in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Frankreich, auseinandergesetzt. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü-fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-Akte [...]-18/1). Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz unter Einbezug der drei Kinder mit Schreiben vom 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (SEM-Akte [...]-38/2). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Leben auf der Strasse, fehlender Zugang zu einer Unterkunft bei einer Rückkehr nach Frankreich sowie fehlende medizinische Versorgung) unter Hinweis auf mehrere Bericht internationaler Organisationen nichts zu ändern (vgl. insbesondere Urteil des BVGer E-2625/2023 E. 5.2). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sowie seiner Söhne D._______ ([...]) und B._______ ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (SEM-Akte [...]-41/3; [...]-43/2; [...]-49/8). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme seines Sohnes B._______ sind sodann nicht ausgewiesen beziehungsweise gab B._______ anlässlich seines Dublin-Gesprächs keine solchen Beschwerden zu Protokoll (SEM-Akte [...]-43/2). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 5 - 7). In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich nach dem Gesagten, Frist anzusetzen zur Nachreichung von weiteren ärztlichen Berichten. 6.4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. das Urteil des BVGer E-3926/2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Ziff. II S. 7 f. sowie SEM-Akte [...]-50/1), worin sie unter anderem ausdrücklich festhält, dass die französischen Behörden bei der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen informiert und eine angemessene Menge der verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer und dessen Kinder mitgegeben werden. 6.5 Hinsichtlich des Kindswohls der drei Kinder (Jg. [...], [...] und [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). 6.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und dessen Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: