opencaselaw.ch

F-5973/2023

F-5973/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn nicht zum Dublin-Gespräch, bei welchem es sich offensichtlich um ein Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, begleitet. Über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung sei er weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.1.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.; Urteile des BVGer E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1; E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1; D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2). Das Dublin-Gespräch stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, werden denn auch in diesem Gespräch im Gegensatz zur Erstbefragung die Asylgründe grundsätzlich nicht erfragt. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation angeführten Zitate in der Literatur bezüglich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (so Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160 und Constantin Hruschka, Neustrukturierte Dublin-Verfahren, Asyl 1/2019, S. 32) lassen denn auch keine anderen Schlussfolgerungen erkennen.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So hat er sich zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich und wiederholt damit einverstanden erklärt, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM act. 1281493-19/3 [nachfolgend: act. 19], S. 1). Im Übrigen obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins - wie vorliegend - grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5). Die Rechtsvertretung nahm am 13. Oktober 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil, wurde indes mit Vorladung vom 10. Oktober 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet weder eine unzureichende Zustellung der Vorladung noch eine Verhinderung seiner Rechtsvertretung oder das Ausbleiben einer Übermittlung des Dublin-Protokolls an die Rechtsvertretung im Anschluss an das Dublin-Gespräch. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.2 In Ermangelung eines Verfahrensfehlers (vgl. E. 4.1) erweist sich denn auch die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Soweit er in diesem Zu-sammenhang auf das Urteil D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 in einem identischen Fall hinweist, in welchem das SEM gemäss dem Bundesverwaltungsgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen habe, kann er daraus nichts für sich ableiten (vgl. dazu E-5608/2022 E. 5.5). Zudem ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im zitierten Verfahren D-5650/2022 vergleichbar. Im Übrigen hat sich das SEM unter Bezugnahme auf seine Schilderungen und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ Basel mit seiner individuellen Situation, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, der von ihm angeführten Behandlung nach seinem Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und seinem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien zu behandeln, auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitglied-staates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 16. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 5. Oktober 2023 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Ersuchen am 19. Oktober 2023 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Weder sein angeblich mit ihm zusammen in die Schweiz geflüchteter minderjähriger (Nennung Verwandter) noch sein (Nennung Verwandter) sind Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt deshalb bestehen.

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. Ziffn. 2-4) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich nicht erhärten, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter konkretisierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur schlechten Behandlung durch die kroatische Polizei im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise (vgl. SEM act. 19 S. 2) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, jedoch nicht ansatzweise konkretisierte schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht.

E. 8.3 Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen des Verhaltens der kroatischen Polizei nach seiner illegalen Einreise noch immer psychisch belastet sei und nicht (Nennung Leiden) könne. Ebenso habe er (Nennung Beschwerden) gehabt, welche mittlerweile behandelt worden seien (vgl. SEM act. 19 S. 3). Betreffend der (Nennung gesundheitliche Probleme) habe er gemäss der Auskunft von Medic-Help im BAZ Basel einen Termin erhalten, den er nicht wahrgenommen habe. Medikamente seien keine abgegeben worden (vgl. SEM act. 1281493-24/2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer-deführers (Nennung Probleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3), weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls von ihm benötigte medizinische Behandlung dort erhalten kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.

E. 8.4 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5973/2023 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.b Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 25. September 2023 statt. A.c Am 5. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.d Am 12. Oktober 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. A.e Im Rahmen des am 13. Oktober 2023 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe - nachdem er von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden sei - auf dem Polizeiposten warten müssen. Dieser Ort sei so schlimm gewesen, dass man nicht einmal Hunde dort hineinschicken würde. Das Verhalten der dortigen Polizisten habe ihn psychisch belastet, weshalb er vor den kroatischen Behörden nun gleichviel Angst habe wie vor denjenigen in seiner Heimat. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, zumal sich sein psychischer Zustand dort zweifellos verschlechtern würde. In der Schweiz, wo sich ein (Nennung Verwandter) (N_______) und ein minderjähriger (Nennung Verwandter) (N_______) aufhielten, fühle er sich wohl und sicher. Zum Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm physisch zwar gut, er habe jedoch psychische Beschwerden. Dies zeige sich (Nennung Beschwerden). Er habe dem Personal bei der medizinischen Eintrittskontrolle zwar auch gesagt, dass es ihm gut gehen würde. Er habe aber nicht gewusst, wem er von seinen psychischen Problemen hätte erzählen können. Die (Nennung Institutionen) sehe bestimmt, dass er in der Nacht oft wach sei und rauchen würde. Am Anfang habe er (Nennung Leiden) gehabt, welche behandelt worden seien. Er habe zunächst gedacht, dass seine (Nennung weiteres Leiden) darauf zurückzuführen seien; er habe nun aber verstanden, dass sie eine psychische Ursache hätten. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teil, erhielt im Anschluss daran das Gesprächsprotokoll indes gleichentags zugestellt. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorgehen und dem Umstand, das Gespräch ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen, einverstanden. A.f Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 stimmten die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.g Am 24. Oktober 2023 holte das SEM im BAZ Basel Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer ein. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 - eröffnet am 26. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen bezüglich Unterbringung, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. E. Mit Verfügung vom 1. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn nicht zum Dublin-Gespräch, bei welchem es sich offensichtlich um ein Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, begleitet. Über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung sei er weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet. 4.1. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.1. Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.; Urteile des BVGer E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1; E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1; D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2). Das Dublin-Gespräch stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, werden denn auch in diesem Gespräch im Gegensatz zur Erstbefragung die Asylgründe grundsätzlich nicht erfragt. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation angeführten Zitate in der Literatur bezüglich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (so Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160 und Constantin Hruschka, Neustrukturierte Dublin-Verfahren, Asyl 1/2019, S. 32) lassen denn auch keine anderen Schlussfolgerungen erkennen. 4.1.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So hat er sich zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich und wiederholt damit einverstanden erklärt, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM act. 1281493-19/3 [nachfolgend: act. 19], S. 1). Im Übrigen obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins - wie vorliegend - grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5). Die Rechtsvertretung nahm am 13. Oktober 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil, wurde indes mit Vorladung vom 10. Oktober 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet weder eine unzureichende Zustellung der Vorladung noch eine Verhinderung seiner Rechtsvertretung oder das Ausbleiben einer Übermittlung des Dublin-Protokolls an die Rechtsvertretung im Anschluss an das Dublin-Gespräch. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.2. In Ermangelung eines Verfahrensfehlers (vgl. E. 4.1) erweist sich denn auch die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Soweit er in diesem Zu-sammenhang auf das Urteil D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 in einem identischen Fall hinweist, in welchem das SEM gemäss dem Bundesverwaltungsgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen habe, kann er daraus nichts für sich ableiten (vgl. dazu E-5608/2022 E. 5.5). Zudem ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im zitierten Verfahren D-5650/2022 vergleichbar. Im Übrigen hat sich das SEM unter Bezugnahme auf seine Schilderungen und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ Basel mit seiner individuellen Situation, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, der von ihm angeführten Behandlung nach seinem Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und seinem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien zu behandeln, auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitglied-staates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 16. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 5. Oktober 2023 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Ersuchen am 19. Oktober 2023 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6.2. Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Weder sein angeblich mit ihm zusammen in die Schweiz geflüchteter minderjähriger (Nennung Verwandter) noch sein (Nennung Verwandter) sind Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt deshalb bestehen.

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. Ziffn. 2-4) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich nicht erhärten, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter konkretisierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur schlechten Behandlung durch die kroatische Polizei im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise (vgl. SEM act. 19 S. 2) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, jedoch nicht ansatzweise konkretisierte schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. 8.3. Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen des Verhaltens der kroatischen Polizei nach seiner illegalen Einreise noch immer psychisch belastet sei und nicht (Nennung Leiden) könne. Ebenso habe er (Nennung Beschwerden) gehabt, welche mittlerweile behandelt worden seien (vgl. SEM act. 19 S. 3). Betreffend der (Nennung gesundheitliche Probleme) habe er gemäss der Auskunft von Medic-Help im BAZ Basel einen Termin erhalten, den er nicht wahrgenommen habe. Medikamente seien keine abgegeben worden (vgl. SEM act. 1281493-24/2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer-deführers (Nennung Probleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3), weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls von ihm benötigte medizinische Behandlung dort erhalten kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 8.4. Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2. Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: