Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden 1-5 sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-)Zuständigkeit Kroatiens im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben und unbestritten (vgl. Art. 23 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]).
E. 4 Die Beschwerdeführenden 1-5 machen systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und erachten deshalb - unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung - die Schweiz als für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig.
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2; E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 2. März 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher und niederländischer Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer D-876/2023 vom 21. Februar 2023 E. 7.3; D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3). Die geflüchteten Personen aus der Ukraine überlasten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht. Sie werden überwiegend in Einzelunterkünften untergebracht (vgl. Urteil des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4).
E. 4.3 Die Darstellungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Gewaltanwendung durch Beamte in Kroatien fallen pauschal, wenig detailliert und nicht stringent aus. Übereinstimmend geben die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar an, der Beschwerdeführer 1 habe beim Ausfüllen von Formularen in einem Polizeibüro sowie im Beisein der Beschwerdeführenden 2-5 und des Neffen von den kroatischen Beamten Ohrfeigen erhalten. Von mehreren erlittenen Faustschlägen sprach indes einzig die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Dublin-Gespräches (vgl. SEM-act. 36 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu allfälligen Gewalterlebnissen genügen vorliegend deshalb nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Darüber hinaus liegen keine gesicherten Informationen vor, wonach auch Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der Push-back-Praxis oder von einer Kettenabschiebung betroffen wären. Der angeführte Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022 führt dabei zu keiner anderen Einschätzung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-876/2023 E. 7.4; F-646/2023 vom 13. Februar 2023 E. 4.2.2).
E. 4.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes erscheint es nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung oder Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen, respektive nicht aktuellen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist.
E. 5.1 Gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2023 konnten beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen sowie ein Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit und eine Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt werden. Eine neuropsychiatrische Abklärung wurde indes nicht als vordringlich erachtet (vgl. SEM-act. 46). Die von der Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch vorgetragenen psychischen Probleme und Albträume sind medizinisch nicht dokumentiert und - aus ihren Aussagen zu schliessen - vom Gesundheitspersonal nicht als abklärungs- und behandlungsbedürftig befunden worden (vgl. SEM-act. 36). Eine Belastung oder Traumatisierung aufgrund der behaupteten Gewaltanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in Kroatien wurde ärztlicherseits auch betreffend die Beschwerdeführenden 3-5 nicht festgestellt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden 1-5 sind daher nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile E-351/2023 E. 7.2.2; F-23/2023 E. 7.4.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt auch mit Blick auf die durchgeführte gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin 2. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 5.2.1 Mit Blick auf die Aufnahmerichtlinie ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die kroatischen Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Kroatien ist zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 3-5 sind sodann nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien näher abzuklären.
E. 5.2.2 Ins Leere zielt sodann die Rüge einer Verletzung des Kindeswohls des 17-jährigen Neffen des Beschwerdeführers 1, wenn dieser zusammen mit seinem älteren Bruder in der Schweiz bleiben würde. Weder gilt der Neffe nämlich als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch wird die Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführenden 1-5 vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst, da sich der Neffe erst seit November 2022 zwecks Ausreise aus der Türkei in Gemeinschaft mit den Beschwerdeführenden 1-5 begeben hat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
E. 5.3 Die kroatischen Behörden haben mit der Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-5 bestätigt, das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführenden 1-5 wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem haben die Beschwerdeführenden 1-5 keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführenden 1-5 den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden 1-5 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1176/2023 Urteil vom 10. März 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geb. (...), und die Ehefrau
2. B._______, geb. (...), sowie die Kinder
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...),
5. E._______, geb. (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-5 suchten zusammen mit einem Neffen des Beschwerdeführers 1 am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie hatten am 11. November 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 und 16 f.). B. Die Vorinstanz nahm am 25. November 2022 die Personalien der Beschwerdeführenden 1-5 auf und am 22. Dezember 2022 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3-5 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 31 f. und 36 ff.). C. Den am 23. Januar 2023 unterbreiteten Anfragen der Vorinstanz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-5 stimmte Kroatien am 6. sowie am 13. Februar 2023 zu (vgl. SEM-act. 42 f., 47 ff. und 54). D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 - eröffnet am 22. Februar 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden 1-5 auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 58). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3-5 am 2. März 2023 (Datum Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 2. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden 1-5 sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-)Zuständigkeit Kroatiens im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben und unbestritten (vgl. Art. 23 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]).
4. Die Beschwerdeführenden 1-5 machen systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und erachten deshalb - unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung - die Schweiz als für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2; E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 2. März 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher und niederländischer Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer D-876/2023 vom 21. Februar 2023 E. 7.3; D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3). Die geflüchteten Personen aus der Ukraine überlasten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht. Sie werden überwiegend in Einzelunterkünften untergebracht (vgl. Urteil des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4). 4.3. Die Darstellungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Gewaltanwendung durch Beamte in Kroatien fallen pauschal, wenig detailliert und nicht stringent aus. Übereinstimmend geben die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar an, der Beschwerdeführer 1 habe beim Ausfüllen von Formularen in einem Polizeibüro sowie im Beisein der Beschwerdeführenden 2-5 und des Neffen von den kroatischen Beamten Ohrfeigen erhalten. Von mehreren erlittenen Faustschlägen sprach indes einzig die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Dublin-Gespräches (vgl. SEM-act. 36 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu allfälligen Gewalterlebnissen genügen vorliegend deshalb nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Darüber hinaus liegen keine gesicherten Informationen vor, wonach auch Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der Push-back-Praxis oder von einer Kettenabschiebung betroffen wären. Der angeführte Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022 führt dabei zu keiner anderen Einschätzung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-876/2023 E. 7.4; F-646/2023 vom 13. Februar 2023 E. 4.2.2). 4.4. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes erscheint es nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung oder Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen, respektive nicht aktuellen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist. 5. 5.1. Gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2023 konnten beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen sowie ein Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit und eine Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt werden. Eine neuropsychiatrische Abklärung wurde indes nicht als vordringlich erachtet (vgl. SEM-act. 46). Die von der Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch vorgetragenen psychischen Probleme und Albträume sind medizinisch nicht dokumentiert und - aus ihren Aussagen zu schliessen - vom Gesundheitspersonal nicht als abklärungs- und behandlungsbedürftig befunden worden (vgl. SEM-act. 36). Eine Belastung oder Traumatisierung aufgrund der behaupteten Gewaltanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in Kroatien wurde ärztlicherseits auch betreffend die Beschwerdeführenden 3-5 nicht festgestellt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden 1-5 sind daher nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile E-351/2023 E. 7.2.2; F-23/2023 E. 7.4.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt auch mit Blick auf die durchgeführte gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin 2. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 5.2. 5.2.1. Mit Blick auf die Aufnahmerichtlinie ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die kroatischen Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Kroatien ist zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 3-5 sind sodann nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien näher abzuklären. 5.2.2. Ins Leere zielt sodann die Rüge einer Verletzung des Kindeswohls des 17-jährigen Neffen des Beschwerdeführers 1, wenn dieser zusammen mit seinem älteren Bruder in der Schweiz bleiben würde. Weder gilt der Neffe nämlich als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch wird die Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführenden 1-5 vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst, da sich der Neffe erst seit November 2022 zwecks Ausreise aus der Türkei in Gemeinschaft mit den Beschwerdeführenden 1-5 begeben hat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 5.3. Die kroatischen Behörden haben mit der Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-5 bestätigt, das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführenden 1-5 wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem haben die Beschwerdeführenden 1-5 keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführenden 1-5 den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 5.4. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden 1-5 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: