Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Unbestritten und gegeben ist vorliegend die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Art. 21 Dublin-III-VO). Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Kroatien vorbringt, verfängt aus nachfolgenden Gründen offensichtlich nicht:
E. 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5).
E. 3.1.2 Sodann fällt auf, dass sich die vertretene Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2023 erstmals als Opfer von illegalen Pushbacks bezeichnet und angibt, in Kroatien gezwungen worden zu sein, ein Asylgesuch zu stellen. Aus dem Protokoll des Dublin-Gespräches vom 12. Dezember 2022 geht nicht hervor, dass sie von der kroatischen Polizei an der Landesgrenze abgewiesen oder dahin zurückgeschafft wurde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass die Beschwerdeführerin in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hat. Ihr steht es somit frei, in Kroatien um internationalen Schutz und mithin um Integration ins kroatische Asylsystem zu ersuchen. Mangels erfolgter Asylgesuchstellung kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr ins Recht gelegten Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vom 5. November 2022 nichts für sich ableiten (siehe dazu ausführlich [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 7.3 f., E. 9.3.3 und E. 10.1).
E. 3.1.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
E. 3.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (unklare Bewusstseinsstörung vom 8. Februar 2023; Verdacht auf gastroösophageale Refluxkrankheit; Eisen- und Folatmangelanämie; Status nach Venenthrombose; Zustand nach Unterbauchschmerzen [ICD-10: R10.3]; Kopfschmerzen; massive Verspannung im Schulterbereich; Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen; Schlafstörung) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung aufgrund von Polizeigewalt in Kroatien wurde weder medizinisch festgestellt noch ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine solche glaubhaft darzulegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls wird die Beschwerdeführerin in Kroatien die Physiotherapie fortsetzen und eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung und nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-) Begehren der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2426/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz nahm am 28. November 2022 die Personalien auf und am 12. Dezember 2022 gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden am 16. Februar 2023 zu gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - eröffnet am 25. April 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Behandlung erhalte. Verfahrensrechtlich ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Zudem sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die zuständigen kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. F. Am 3. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Unbestritten und gegeben ist vorliegend die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Art. 21 Dublin-III-VO). Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Kroatien vorbringt, verfängt aus nachfolgenden Gründen offensichtlich nicht: 3.1. 3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). 3.1.2. Sodann fällt auf, dass sich die vertretene Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2023 erstmals als Opfer von illegalen Pushbacks bezeichnet und angibt, in Kroatien gezwungen worden zu sein, ein Asylgesuch zu stellen. Aus dem Protokoll des Dublin-Gespräches vom 12. Dezember 2022 geht nicht hervor, dass sie von der kroatischen Polizei an der Landesgrenze abgewiesen oder dahin zurückgeschafft wurde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass die Beschwerdeführerin in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hat. Ihr steht es somit frei, in Kroatien um internationalen Schutz und mithin um Integration ins kroatische Asylsystem zu ersuchen. Mangels erfolgter Asylgesuchstellung kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr ins Recht gelegten Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vom 5. November 2022 nichts für sich ableiten (siehe dazu ausführlich [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 7.3 f., E. 9.3.3 und E. 10.1). 3.1.3. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 3.2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (unklare Bewusstseinsstörung vom 8. Februar 2023; Verdacht auf gastroösophageale Refluxkrankheit; Eisen- und Folatmangelanämie; Status nach Venenthrombose; Zustand nach Unterbauchschmerzen [ICD-10: R10.3]; Kopfschmerzen; massive Verspannung im Schulterbereich; Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen; Schlafstörung) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung aufgrund von Polizeigewalt in Kroatien wurde weder medizinisch festgestellt noch ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine solche glaubhaft darzulegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls wird die Beschwerdeführerin in Kroatien die Physiotherapie fortsetzen und eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). 3.3. Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung und nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-) Begehren der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzuweisen.
4. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: