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F-3775/2023

F-3775/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe ihn weder ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet noch sei sie während des Gesprächs anwesend gewesen. Er sei nicht darüber belehrt worden, ein Recht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu haben. Auch seien ihm die Konsequenzen nicht aufgezeigt und ihm sei keine Alternative bekannt gegeben worden. Entsprechend sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.

E. 3.2 Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 22. März 2023 am 17. März 2023 - und damit rechtzeitig - mit (SEM-Akten act. [...]-14). Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Der Rechtsvertretung wurde sodann das Protokoll des Gesprächs zugestellt (SEM-Akten act. [...]-15). Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Gesprächs Kontakt zu seiner Rechtsvertretung; sie begleitete ihn zum Gespräch betreffend Personalienaufnahme am 23. Februar 2023 und er unterzeichnete am 1. März 2023 eine Vollmacht (SEM-Akten act. [...]-12 und 13). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff., m.w.H.), womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Als Folgeantragssteller bestehe die Gefahr, dass er keinen Schutz vor Zurückweisung erhalte, sondern ohne Anhörung und wesentliche Verfahrensgarantien aus Kroatien abgeschoben werde. Die dortigen Polizeibehörden würden gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, indem sie Schutzsuchende misshandeln, demütigen, schlagen, illegal inhaftieren und illegal zurückweisen würden. Es bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren; der Rechtsweg sei keine realistische Option. Die durch die kroatische Polizei erfahrenen Schläge und herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm weder erklärt noch übersetzt worden seien. Gesundheitlich sei er stark angeschlagen. Bereits in Afghanistan habe er schlimmes erlebt, die Erlebnisse in Kroatien seien jedoch so traumatisierend, dass er Suizidabsichten habe, wenn er in dieses Land zurückgeschafft werde. Er sei auf medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.

E. 6.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 20. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 4. Mai 2023 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5).

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen nach erfolgter Einreise zu stellenden Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat überdies keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Schwellung im Bein aufgrund Einsetzung einer Platte, psychische Probleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung aufgrund von Polizeigewalt in Kroatien wurde weder medizinisch festgestellt noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine solche glaubhaft darzulegen. Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls kann der Beschwerdeführer in Kroatien auch eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt und ist ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen.

E. 8.4 Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung und nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-)Begehren des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3775/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 13. Februar 2023 illegal nach Kroatien einreiste und dort gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 22. März 2023 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, auf keinen Fall nach Kroatien zurückzukehren. Drei Tage sei er in einem Tanker und danach an einem anderen Ort festgehalten worden. Von den kroatischen Behörden sei er belästigt, geschlagen und mit Fusstritten traktiert worden. Auch sein Sohn sei heftig geschlagen worden. Zwei Personen hätten ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe lediglich einmal am Tag Essen erhalten und die kroatischen Behörden hätten ihm Geld gestohlen. Zum Gesundheitszustand führte er aus, er sei vor drei oder vier Monaten operiert worden und ihm sei eine Platte ins Bein eingesetzt worden, weswegen er noch eine Schwellung habe. Ansonsten sei er jedoch gesund. B. Am 20. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 die Niederlegung des Mandats an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps mit entsprechender Anweisung an die zuständigen kantonalen Behörden. F. Am 6. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe ihn weder ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet noch sei sie während des Gesprächs anwesend gewesen. Er sei nicht darüber belehrt worden, ein Recht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu haben. Auch seien ihm die Konsequenzen nicht aufgezeigt und ihm sei keine Alternative bekannt gegeben worden. Entsprechend sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. 3.2. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 22. März 2023 am 17. März 2023 - und damit rechtzeitig - mit (SEM-Akten act. [...]-14). Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Der Rechtsvertretung wurde sodann das Protokoll des Gesprächs zugestellt (SEM-Akten act. [...]-15). Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Gesprächs Kontakt zu seiner Rechtsvertretung; sie begleitete ihn zum Gespräch betreffend Personalienaufnahme am 23. Februar 2023 und er unterzeichnete am 1. März 2023 eine Vollmacht (SEM-Akten act. [...]-12 und 13). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff., m.w.H.), womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Als Folgeantragssteller bestehe die Gefahr, dass er keinen Schutz vor Zurückweisung erhalte, sondern ohne Anhörung und wesentliche Verfahrensgarantien aus Kroatien abgeschoben werde. Die dortigen Polizeibehörden würden gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, indem sie Schutzsuchende misshandeln, demütigen, schlagen, illegal inhaftieren und illegal zurückweisen würden. Es bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren; der Rechtsweg sei keine realistische Option. Die durch die kroatische Polizei erfahrenen Schläge und herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm weder erklärt noch übersetzt worden seien. Gesundheitlich sei er stark angeschlagen. Bereits in Afghanistan habe er schlimmes erlebt, die Erlebnisse in Kroatien seien jedoch so traumatisierend, dass er Suizidabsichten habe, wenn er in dieses Land zurückgeschafft werde. Er sei auf medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 6. 6.1. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 6.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 20. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 4. Mai 2023 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 7. 7.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). 7.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 8. 8.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2. Der Beschwerdeführer hat weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen nach erfolgter Einreise zu stellenden Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat überdies keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Schwellung im Bein aufgrund Einsetzung einer Platte, psychische Probleme) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung aufgrund von Polizeigewalt in Kroatien wurde weder medizinisch festgestellt noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine solche glaubhaft darzulegen. Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls kann der Beschwerdeführer in Kroatien auch eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt und ist ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen. 8.4. Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung und nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-)Begehren des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

9. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: