Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien (vgl. Beschwerdebegehren). Gegen die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum) ist hingegen kein Rechtsbegehren erhoben worden. Ein klarer Beschwerdewille hinsichtlich der vom SEM vorgenommenen Datenänderung ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).
E. 6.1 Vorliegend bestünde bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3402/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2.1 f. m.w.H.).
E. 6.2.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und an der Erstbefragung (EB) erklärt, er habe seine Tazkira auf der Reise verloren. Er wisse nicht, wann oder zu welchem Anlass diese ausgestellt worden sei, wie alt er bei der Ausstellung gewesen sei oder was auf dieser gestanden habe. Es gebe keine anderen Dokumente, aus denen sein Alter oder Geburtsdatum hervorgehe. Auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer selbstständig das Geburtsdatum (...) angegeben. An der EB habe er gesagt, sein Geburtsjahr sei (...), Tag und Monat kenne er nicht. Er habe beim Personalienblatt etwas hinschreiben müssen. Er sei zwischen (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum auch im afghanischen Kalender nicht, nur das Jahr (...). Sein Geburtsjahr und Alter hätten ihm seine Eltern vor rund zwei Jahren mitgeteilt (damals hätten sie gesagt, er sei [...]). Nach der illegalen Einreise in die Schweiz hätten ihn Beamte des BAZG mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Er habe aber mit den Händen gezeigt, dass er (...) Jahre alt sei. Hierzu sei festzustellen, dass die Angaben zum Geburtsdatum und zum Alter vage und ungenau ausgefallen seien. Die genaue Nennung des Datums auf dem Personalienblatt sowie die Erfassung durch das BAZG habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beamten die Angaben von eingereisten Personen unverfälscht übernehmen würden. Zur Registrierung in Kroatien habe er angegeben, einen falschen Namen gesagt zu haben, sowie mit den Händen das Alter (...) gezeigt zu haben. Das könne nicht überprüft werden, da die kroatischen Behörden bislang keine Informationen hinsichtlich seiner Registrierung mitgeteilt hätten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bewusst falsche Angaben bezüglich seiner Personalien gegenüber den Behörden eines Dublin-Staates gemacht habe, weswegen an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel bestünden. Ferner sei unklar, weshalb er sein Alter bei einer früheren Ausreise und Rückkehr seiner Eltern nach Afghanistan habe benennen können, ohne die zeitlichen Umstände zu kennen. Das ungefähre Alter seiner Geschwister habe er sodann bezeichnen können. Die eher vagen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem damaligen Alter seien grundsätzlich mit dem heute geltend gemachten Alter zu vereinbaren. An der EB habe die Sachbearbeiterin weiter festgehalten, dass er in seinem Auftreten und Verhalten deutlich älter wirke. Dies sei als schwaches Indiz in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Gemäss der durchgeführten Altersdiagnostik sei sodann von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben sowie seinem Auftreten nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Stellungnahme könnten an der Einschätzung nichts ändern.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er sei minderjährig und habe sein Alter schlüssig dargelegt. Das SEM stütze sich beinahe ausschliesslich auf die medizinische Alterseinschätzung und würdige die Beweise sowie seine Aussagen einseitig. Er habe an der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seines Alters so weit wie möglich mitgewirkt. Es sei in Afghanistan üblich, das genaue Geburtsdatum und Alter nicht zu kennen. Entsprechend habe er Schätzungen und Bezugspunkte verwendet. Ausserdem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass Menschen, welche schwierige Erfahrungen durch Krieg, Vertreibung oder Flucht gemacht hätten, eine verzerrte Zeitwahrnehmung haben könnten. Das Altersgutachten - dessen Ergebnis er bestreite - stelle sodann lediglich ein Indiz und keinen abschliessenden Beweis dar. In einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass zumindest sein Geburtsjahr korrekt und die Änderung seines Geburtsdatums fehlerhaft sei. Im Zweifel sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
E. 6.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Argumente, die für eine Minderjährigkeit sprechen, gegen die vorinstanzliche Einschätzung darzutun. Entgegen seiner Ansicht hat das SEM eine ausführliche Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente vorgenommen und sich nicht fast ausschliesslich auf das Altersgutachten gestützt. Das Gericht anerkennt, wie auch das SEM, dass der Beschwerdeführer zu seinen Altersangaben ein paar Hinweise hat machen können (insb. Zeitpunkt Ausreise und damaliges sowie heutiges Alter, Altersunterschiede Geschwister). Viele Angaben sind jedoch auch ungenau ausgefallen. Namentlich wisse er sein Alter, welches er nicht genau kenne, seit rund zwei Jahren von seinen Eltern. Er könne dieses nicht mit einem Identitätsdokument untermauern. Zudem gibt er selbst an, es handle sich um eine Schätzung respektive eine Anknüpfung an Bezugspunkte. Zu seiner verlorenen Tazkira konnte er keinerlei Details nennen. Ferner konnte der Beschwerdeführer weder verständlich darlegen, weshalb er beim Personalienblatt ein Geburtsdatum schätzungsweise angegeben habe, noch weshalb ihn das BAZG mit einem falschen Datum (und einem falschen Namen) hätte erfassen sollen. Hinzu kommt das Altersgutachten, welches als gewichtiges Argument für seine Volljährigkeit zu werten ist. Gestützt auf die Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen. In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Entsprechend ist die Kinderrechtskonvention vorliegend nicht massgeblich.
E. 7 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM vorliegend unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. An der grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit Kroatiens ändern die Hinweise des Beschwerdeführers nichts, wonach er in Kroatien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, und er Papiere habe unterschreiben müssen, die ihm nicht erklärt worden seien, zudem sei sein Reiseziel die Schweiz gewesen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Zudem räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, weshalb auf Überstellungen verzichtet werden solle. Dies sei durch aktuelle Berichte dokumentiert (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Namentlich bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Ferner besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4, 9.5).
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sowie den erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird. Gestützt auf das eben genannte Referenzurteil ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, konkretisiert durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem Oberwähnten darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3775/2023 vom 12. Juli 2023 E. 7.2).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung nicht zu widerlegen, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in seinem Fall ein. Er wurde von den kroatischen Behörden registriert und in ein Camp gebracht, ist dann jedoch selbstständig weitergereist. Er hat keinen Grund zur Annahme genannt, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zu einem korrekt durchgeführten Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Ebenso wenig ist bei einer Überstellung von einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement auszugehen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat überdies keine konkreten Hinweise aufgezeigt, wonach ihm Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. u.a. Urteil F-3775/2023 E. 8.2). Dies gilt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die generell geltend gemachte Polizeigewalt.
E. 9.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) - Ergänzungen macht er auf Beschwerdeebene keine - sind sodann nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Das Land verfügt - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers - zudem grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. a.a.O. E. 8.3 m.w.H.), sollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung benötigen. Daran vermag sein Hinweis, Médecins du Monde habe ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren eingestellt, nichts zu ändern (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3820/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.3.3). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt im Übrigen genügend abgeklärt (vgl. Verfügung S. 9 f., SEM-Akte A34).
E. 9.5 Individuelle Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung und Zugang zu medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen.
E. 9.6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
E. 10 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sodann abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3968/2023 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. April 2023 in die Schweiz ein und reichte gleichentags beim SEM ein Asylgesuch unter Angabe des Geburtsdatums (...) ein. Beim Grenzübertritt wurde er von Beamten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit den Personalien B._______, geboren am (...), erfasst. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am (...) 2023 um Informationen über den Stand des Asylverfahrens in Kroatien und erkundigte sich unter anderem nach den dort registrierten Personalien des Beschwerdeführers (Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Das Informationsersuchen blieb unbeantwortet. D. Gleichentags reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. E. Am 30. Mai 2023 fand eine Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt (SEM-Akte A1249186-18/19, nachfolgend Akte A18). Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, an der Schweizer Grenze habe er, wie auch in Kroatien, einen falschen Namen genannt, da er nicht gewusst habe, dass er schon in die Schweiz eingereist sei. Er habe nur in der Schweiz - sein Zielland - seinen echten Namen sagen wollen. Sein Alter habe er mit (...) angegeben. Der Beamte habe jedoch das Datum (...) 2005 erfasst. Sodann habe er seine Tazkira auf der Reise verloren. Ein weiteres Identitätspapier habe er nicht. Sein Geburtsjahr sei (...) (gemäss afghanischem Kalender [...]). Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Auch in Kroatien habe er sein Alter mit (...) angegeben. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Geburtsdatum und Alter gewährt. Er erklärte sich mit dem erfassten Alter (...) sowie mit einer medizinischen Altersabklärung einverstanden. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Kroatien gesagt, dass er nicht dortbleibe, dass er in die Schweiz gehe. Trotzdem hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen, nach seinem Alter gefragt und ihn in ein Camp gebracht. Von dort sei er dann weitergereist. Die Frage über Kroatien mache ihn unsicher. Er wolle nicht dorthin zurückgehen. Er habe bereits viel Leid gehabt, um hierher zu kommen. Zur Gesundheitssituation gab er an, er habe (...) gehabt. Ferner habe er eine (...), welche er mit einem Medikament behandle. Zudem habe er (...). F. Am 9. Juni 2023 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensisch-medizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt. Im Gutachten vom 14. Juni 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass die Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe. Das im Auftrag genannte Alter des Beschwerdeführers von (...) könne nicht zutreffen. G. Am 16. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu den Zweifeln des SEM. Es hielt fest, es gehe in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. H. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass er mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit müsse eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorgenommen werden. Gemäss SEM stimmten seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und zum damaligen Alter mit dem geltend gemachten Alter zum heutigen Zeitpunkt überein. Seine Aussagen seien daher ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Aktuell sei zudem noch nicht bekannt, welche Angaben in Kroatien registriert worden seien. Daher könne aus diesem Umstand noch nichts abgeleitet werden. Das Altersgutachten stelle sodann lediglich ein Indiz dar. Es sei zwar als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu beurteilen, sei aber kein Beweis und bedürfe einer Gesamtbeurteilung. Vor einer Altersanpassung seien die Angaben aus Kroatien abzuwarten. I. Am 21. Juni 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS wie angekündigt, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. J. Am (...) 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und führte insbesondere aus, es werde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (anonymisiertes Altersgutachten in der Beilage). Dieses Gesuch blieb innert Frist unbeantwortet. K. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (eröffnet am 10. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. L. Am 10. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. M. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ausserdem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. N. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien (vgl. Beschwerdebegehren). Gegen die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum) ist hingegen kein Rechtsbegehren erhoben worden. Ein klarer Beschwerdewille hinsichtlich der vom SEM vorgenommenen Datenänderung ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 6. 6.1 Vorliegend bestünde bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3402/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2.1 f. m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und an der Erstbefragung (EB) erklärt, er habe seine Tazkira auf der Reise verloren. Er wisse nicht, wann oder zu welchem Anlass diese ausgestellt worden sei, wie alt er bei der Ausstellung gewesen sei oder was auf dieser gestanden habe. Es gebe keine anderen Dokumente, aus denen sein Alter oder Geburtsdatum hervorgehe. Auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer selbstständig das Geburtsdatum (...) angegeben. An der EB habe er gesagt, sein Geburtsjahr sei (...), Tag und Monat kenne er nicht. Er habe beim Personalienblatt etwas hinschreiben müssen. Er sei zwischen (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum auch im afghanischen Kalender nicht, nur das Jahr (...). Sein Geburtsjahr und Alter hätten ihm seine Eltern vor rund zwei Jahren mitgeteilt (damals hätten sie gesagt, er sei [...]). Nach der illegalen Einreise in die Schweiz hätten ihn Beamte des BAZG mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Er habe aber mit den Händen gezeigt, dass er (...) Jahre alt sei. Hierzu sei festzustellen, dass die Angaben zum Geburtsdatum und zum Alter vage und ungenau ausgefallen seien. Die genaue Nennung des Datums auf dem Personalienblatt sowie die Erfassung durch das BAZG habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beamten die Angaben von eingereisten Personen unverfälscht übernehmen würden. Zur Registrierung in Kroatien habe er angegeben, einen falschen Namen gesagt zu haben, sowie mit den Händen das Alter (...) gezeigt zu haben. Das könne nicht überprüft werden, da die kroatischen Behörden bislang keine Informationen hinsichtlich seiner Registrierung mitgeteilt hätten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bewusst falsche Angaben bezüglich seiner Personalien gegenüber den Behörden eines Dublin-Staates gemacht habe, weswegen an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel bestünden. Ferner sei unklar, weshalb er sein Alter bei einer früheren Ausreise und Rückkehr seiner Eltern nach Afghanistan habe benennen können, ohne die zeitlichen Umstände zu kennen. Das ungefähre Alter seiner Geschwister habe er sodann bezeichnen können. Die eher vagen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem damaligen Alter seien grundsätzlich mit dem heute geltend gemachten Alter zu vereinbaren. An der EB habe die Sachbearbeiterin weiter festgehalten, dass er in seinem Auftreten und Verhalten deutlich älter wirke. Dies sei als schwaches Indiz in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Gemäss der durchgeführten Altersdiagnostik sei sodann von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben sowie seinem Auftreten nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Stellungnahme könnten an der Einschätzung nichts ändern. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er sei minderjährig und habe sein Alter schlüssig dargelegt. Das SEM stütze sich beinahe ausschliesslich auf die medizinische Alterseinschätzung und würdige die Beweise sowie seine Aussagen einseitig. Er habe an der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seines Alters so weit wie möglich mitgewirkt. Es sei in Afghanistan üblich, das genaue Geburtsdatum und Alter nicht zu kennen. Entsprechend habe er Schätzungen und Bezugspunkte verwendet. Ausserdem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass Menschen, welche schwierige Erfahrungen durch Krieg, Vertreibung oder Flucht gemacht hätten, eine verzerrte Zeitwahrnehmung haben könnten. Das Altersgutachten - dessen Ergebnis er bestreite - stelle sodann lediglich ein Indiz und keinen abschliessenden Beweis dar. In einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass zumindest sein Geburtsjahr korrekt und die Änderung seines Geburtsdatums fehlerhaft sei. Im Zweifel sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen. 6.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Argumente, die für eine Minderjährigkeit sprechen, gegen die vorinstanzliche Einschätzung darzutun. Entgegen seiner Ansicht hat das SEM eine ausführliche Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente vorgenommen und sich nicht fast ausschliesslich auf das Altersgutachten gestützt. Das Gericht anerkennt, wie auch das SEM, dass der Beschwerdeführer zu seinen Altersangaben ein paar Hinweise hat machen können (insb. Zeitpunkt Ausreise und damaliges sowie heutiges Alter, Altersunterschiede Geschwister). Viele Angaben sind jedoch auch ungenau ausgefallen. Namentlich wisse er sein Alter, welches er nicht genau kenne, seit rund zwei Jahren von seinen Eltern. Er könne dieses nicht mit einem Identitätsdokument untermauern. Zudem gibt er selbst an, es handle sich um eine Schätzung respektive eine Anknüpfung an Bezugspunkte. Zu seiner verlorenen Tazkira konnte er keinerlei Details nennen. Ferner konnte der Beschwerdeführer weder verständlich darlegen, weshalb er beim Personalienblatt ein Geburtsdatum schätzungsweise angegeben habe, noch weshalb ihn das BAZG mit einem falschen Datum (und einem falschen Namen) hätte erfassen sollen. Hinzu kommt das Altersgutachten, welches als gewichtiges Argument für seine Volljährigkeit zu werten ist. Gestützt auf die Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen. In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Entsprechend ist die Kinderrechtskonvention vorliegend nicht massgeblich.
7. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM vorliegend unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. An der grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit Kroatiens ändern die Hinweise des Beschwerdeführers nichts, wonach er in Kroatien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, und er Papiere habe unterschreiben müssen, die ihm nicht erklärt worden seien, zudem sei sein Reiseziel die Schweiz gewesen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Zudem räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, weshalb auf Überstellungen verzichtet werden solle. Dies sei durch aktuelle Berichte dokumentiert (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Namentlich bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Ferner besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4, 9.5). 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sowie den erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird. Gestützt auf das eben genannte Referenzurteil ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, konkretisiert durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem Oberwähnten darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3775/2023 vom 12. Juli 2023 E. 7.2). 9.3 Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung nicht zu widerlegen, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in seinem Fall ein. Er wurde von den kroatischen Behörden registriert und in ein Camp gebracht, ist dann jedoch selbstständig weitergereist. Er hat keinen Grund zur Annahme genannt, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zu einem korrekt durchgeführten Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Ebenso wenig ist bei einer Überstellung von einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement auszugehen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat überdies keine konkreten Hinweise aufgezeigt, wonach ihm Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. u.a. Urteil F-3775/2023 E. 8.2). Dies gilt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die generell geltend gemachte Polizeigewalt. 9.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) - Ergänzungen macht er auf Beschwerdeebene keine - sind sodann nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Das Land verfügt - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers - zudem grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. a.a.O. E. 8.3 m.w.H.), sollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung benötigen. Daran vermag sein Hinweis, Médecins du Monde habe ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren eingestellt, nichts zu ändern (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3820/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.3.3). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt im Übrigen genügend abgeklärt (vgl. Verfügung S. 9 f., SEM-Akte A34). 9.5 Individuelle Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung und Zugang zu medizinischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen. 9.6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
10. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 12. Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sodann abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: