Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4.3 - einzutreten.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren in der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeschrift ist nicht einzutreten.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien würden bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht ausreichen, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen, insbesondere da der Beschwerdeführer an massiven psychischen Problemen leide, die auf die traumatischen Erlebnisse in Kroatien zurückzuführen seien.
E. 5.2 Die formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt oder den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation nicht genügend Rechnung getragen (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung). Es setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM hat auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Gesundheitszustand, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten hat das SEM den medizinischen Sachverhalt zusammengefasst und sich rechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bezüglich des psychischen Krankheitsbilds vertrat das SEM die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Der Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend abgeklärt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung sind den Akten keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Bezüglich der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4).
E. 7.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig.
E. 7.6 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - und den Ausführungen in der Beschwerde, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann (vgl. E. 7.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.3.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet werden würde.
E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.3 Dem ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2023 (Dr. med. B._______, C._______) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert worden ist. Zur Behandlung wurden ihm folgende Medikamente verschrieben: (...). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind indessen - ohne diese zu verharmlosen - nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 und F-2379/2023 vom 8. Mai 2023 E. 8.7, je m.w.H.). In dieser Hinsicht vermag der Einwand in der Beschwerde, die NGO «Médecins du Monde» sei zurzeit nicht mehr im Aufnahmezentrum Zagreb tätig, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an andere Organisationen (beispielsweise das Kroatische Rote Kreuz, welches die Aufnahmezentren betreibt) wenden kann. Auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Ausführungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag um Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist abzuweisen.
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden.
E. 13 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3820/2023 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, MLaw, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie seiner gesundheitlichen Situation. B.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die Asylgesuchstellung in Kroatien sei nicht freiwillig erfolgt. Er habe erklärt, in die Schweiz weiterreisen zu wollen und sich der Fingerabdruck-Abgabe verwehren wollen. Doch er sei zu allem gezwungen worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm seinen ganzen Besitz weggenommen (Kleidung, Geld, Powerbank, Inhalt der Tasche) und ihm nichts zu essen gegeben. Im Wald hätten alle in eine Reihe stehen müssen und es sei direkt vor ihre Füsse geschossen worden. Obwohl es eine Brücke gegeben habe, habe er den Grenzfluss durchqueren müssen, um auf die andere Seite zu gelangen. Ein Mann, der auch auf der Flucht gewesen sei, sei an der Grenze so geschlagen worden, dass er verstorben sei. Er habe die Überreste des Verstorbenen weggebracht. Das Geschehene bringe er nicht mehr aus seinem Kopf. B.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, seit dem Tod des Mannes das Gefühl zu haben, wie dieser Mann einen (...) zu erleiden. Er denke nur an jenen Tag und könne nichts mehr essen. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 25. Mai 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Juni 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit elektronischer Eingabe der rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen bezüglich Sicherstellung von Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Protokoll Dublin-Gespräch vom 24. Mai 2023, Zuweisungsschreiben Medic-Help vom 2. Juni 2023, ärztlicher Kurzbericht vom 5. Juni 2023, E-Mail vom 1. Juni 2023 Médecins du Monde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Juli 2023) reichte der Beschwerdeführer selber eine (weitere) Beschwerde (Beschwerdeergänzung) zu den Akten. Zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen (siehe Bst. F) beantragte er die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die prozessualen Anträge ergänzte der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Verlaufsblatt Medic-Help, E-Mail vom 1. Juni 2023 (beide Dokumente bereits mit elektronischer Eingabe vom 7. Juli 2023 eingereicht [vgl. Bst. F]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4.3 - einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren in der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeschrift ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien würden bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht ausreichen, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen, insbesondere da der Beschwerdeführer an massiven psychischen Problemen leide, die auf die traumatischen Erlebnisse in Kroatien zurückzuführen seien. 5.2 Die formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt oder den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation nicht genügend Rechnung getragen (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung). Es setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM hat auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Gesundheitszustand, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten hat das SEM den medizinischen Sachverhalt zusammengefasst und sich rechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bezüglich des psychischen Krankheitsbilds vertrat das SEM die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Der Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend abgeklärt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung sind den Akten keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Bezüglich der ihm zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4). 7.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig. 7.6 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - und den Ausführungen in der Beschwerde, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann (vgl. E. 7.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 8.3.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet werden würde. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3 Dem ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2023 (Dr. med. B._______, C._______) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert worden ist. Zur Behandlung wurden ihm folgende Medikamente verschrieben: (...). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind indessen - ohne diese zu verharmlosen - nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 und F-2379/2023 vom 8. Mai 2023 E. 8.7, je m.w.H.). In dieser Hinsicht vermag der Einwand in der Beschwerde, die NGO «Médecins du Monde» sei zurzeit nicht mehr im Aufnahmezentrum Zagreb tätig, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an andere Organisationen (beispielsweise das Kroatische Rote Kreuz, welches die Aufnahmezentren betreibt) wenden kann. Auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Ausführungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. 8.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag um Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist abzuweisen. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden. 13. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: