Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht geprüft und sich nicht mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden auseinandergesetzt, welche zuvor kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten. Sie habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung seiner Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Das SEM hätte auch klären müssen, ob aufgrund seiner individuellen Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Obwohl er psychische Probleme geltend gemacht habe, habe keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 4.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerde-führers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu seiner Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen (vgl. Act. SEM 1217378-20/2; 1217378-21/2; 1217378-22/2.) keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. März 2023 sind keine solche Hinweise zu entnehmen. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 4.6 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 27. Februar 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 21. Dezember 2022 führte er aus, er sei illegal nach Kroatien eingereist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2022 um Aufnahme des Beschwer-deführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Februar 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Die kroatische Polizei sei gewalttätig gegen ihn und andere Mitreisende vorgegangen, habe ihn erniedrigenden Schikanen ausgesetzt, ihm persönliche Gegenstände abgenommen und diese zerstört. Darüber hinaus hätten die kroatischen Behörden ihm die benötigte Hilfe verweigert. Er fordert mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist folgendes festzuhalten.
E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.3 Vorliegend wurde wegen der vorgebrachten Schmerzen, die von der Lendenwirbelsäule ausgehen und sich einschränkend auf die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, am 24. Februar 2023 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Dabei konnten weder im Bereich der Lendenwirbelsäule noch des Sprunggelenks Auffälligkeiten festgestellt werden. Im ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2023 wurde festgehalten, dass zur weiteren Abklärung der Symptomatik gegebenenfalls eine Untersuchung mittels MRI zu erwägen sei. Gemäss Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8 oben) ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Untersuchungen angeordnet worden wären. Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift (vgl. a.a.O.) geltend gemachte psychische Belas-tung sowie die angebliche Traumatisierung aufgrund der Ereignisse in Kroatien und die vorgebrachten Kopfschmerzen nichts zu ändern. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3.4 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Darüber hinaus ist gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1335/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), (...), vertreten durch MLaw Marco Palombo, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er war gleichentags bei der Einreise von Italien durch die Schweizer Grenzwachtbehörde kontrolliert worden, wobei ihm eine von den kroatischen Behörden ausgestellte Wegweisungsverfügung abgenommen worden war. A.b lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Burundi Mitte Oktober 2022 in Richtung Äthiopien verlassen und sei via Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien in die Schweiz gelangt. Das SEM gewährte ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, erst sei ihm dort die Einreise verweigert worden. In Kroatien habe er weder Unterkunft noch Nahrung erhalten und den Kranken werde dort nicht geholfen. Er sei auch geschlagen worden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, er habe Sehprobleme und Schmerzen in den Beinen. A.c Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). A.d Die kroatischen Behörden stimmten einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die vorgenannte Bestimmung mit Schreiben vom 25. Februar 2023 zu. A.e Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte eingereicht (medizinisches Datenblatt des ors über interne Arztbesuche im BAZ Brugg vom 15. Februar 2023, Zuweisungsschreiben zum Röntgen vom 21. Februar 2023, Bericht des Kantonsspitals Baden über die medizinische Untersuchung vom 24. Februar 2023). B. Mit Verfügung vom 27. Februar (eröffnet am 1. März 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin- stanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift war ein aktualisiertes Datenblatt des ors über interne Arztbesuche im BAZ Brugg vom 1. März 2023 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer-deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht geprüft und sich nicht mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden auseinandergesetzt, welche zuvor kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten. Sie habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung seiner Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Das SEM hätte auch klären müssen, ob aufgrund seiner individuellen Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Obwohl er psychische Probleme geltend gemacht habe, habe keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerde-führers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu seiner Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen (vgl. Act. SEM 1217378-20/2; 1217378-21/2; 1217378-22/2.) keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. März 2023 sind keine solche Hinweise zu entnehmen. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.6 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 27. Februar 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 21. Dezember 2022 führte er aus, er sei illegal nach Kroatien eingereist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2022 um Aufnahme des Beschwer-deführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Februar 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Die kroatische Polizei sei gewalttätig gegen ihn und andere Mitreisende vorgegangen, habe ihn erniedrigenden Schikanen ausgesetzt, ihm persönliche Gegenstände abgenommen und diese zerstört. Darüber hinaus hätten die kroatischen Behörden ihm die benötigte Hilfe verweigert. Er fordert mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist folgendes festzuhalten. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3 Vorliegend wurde wegen der vorgebrachten Schmerzen, die von der Lendenwirbelsäule ausgehen und sich einschränkend auf die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, am 24. Februar 2023 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Dabei konnten weder im Bereich der Lendenwirbelsäule noch des Sprunggelenks Auffälligkeiten festgestellt werden. Im ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2023 wurde festgehalten, dass zur weiteren Abklärung der Symptomatik gegebenenfalls eine Untersuchung mittels MRI zu erwägen sei. Gemäss Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8 oben) ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Untersuchungen angeordnet worden wären. Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift (vgl. a.a.O.) geltend gemachte psychische Belas-tung sowie die angebliche Traumatisierung aufgrund der Ereignisse in Kroatien und die vorgebrachten Kopfschmerzen nichts zu ändern. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.3.4 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.4 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Darüber hinaus ist gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi