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D-5164/2023

D-5164/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Vorliegend verfügte das SEM nebst dem Nichteintreten auf das Asylgesuch auch das im ZEMIS aufgenommene Geburtsdatum (vgl. Bst. J). In Berücksichtigung der Ausführungen des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und seines Festhaltens am konkreten Geburtsdatum ([...]) beantragt er - zumindest sinngemäss - auch die Änderung seines Geburtsdatums. Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer D-5185/2023 geführt. Das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.4 Zusammenfassend ist vorliegend die Frage Prozessgegenstand, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien angeordnet hat.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind demzufolge vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).

E. 5.1 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2019 I/6 und 2009/54 E. 4.1, sowie statt vieler Urteil des BVGer D-1641/2023 vom 8. September 2023 E. 4.2).

E. 5.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, mit der eingereichten Kopie des Impfausweises vermöge der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht zu belegen. Es handle sich dabei nicht um ein eigentliches Identitätspapier und der Kopie komme nur geringe Beweiskraft zu. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben sei. Wenngleich seine Aussagen weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen seien, seien sie in zentralen Bereichen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und seines Bildungsstandes, vage ausgefallen. Sein Aussageverhalten vermöge das SEM damit nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen Ausführungen fehlten der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Mit dem Altersgutachten liege zudem das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für eine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte das SEM ihn in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspukt als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren volljährig. Die im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vom 29. August 2023 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt auf und hält an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe insgesamt widerspruchsfreie, solide und nachvollziehbare Angaben gemacht. Das SEM würdige den Sachverhalt einseitig. Die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik würden sodann seine Minderjährigkeit beweisen. So sei lediglich am Schlüsselbein ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden. Sodann verkenne die Vor-instanz, dass in Afghanistan aufgrund kultureller Differenzen das genaue Geburtsdatum als weniger wichtig angesehen werde als in westlichen Gesellschaften. Es würden oft Schätzungen oder Bezugspunkte verwendet, um das Alter einer Person anzugeben. Im Weiteren würden der Mangel an stabilen Lebensbedingungen sowie traumatische Ereignisse das zeitliche Empfinden beeinflussen. Nach einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei damit «stark davon auszugehen», dass der (...) als Geburtsdatum korrekt sei. Ergänzend hielt er fest, dass im Zweifelsfall und mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls erst recht von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei.

E. 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindest- und Maximalalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Im Falle des Beschwerdeführers ergab die Schlüsselbeinanalyse ein durchschnittliches Lebensalter von 23 Jahren (23.6 ±2.6) sowie ein Mindestalter von 19.0 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ±1.9, 22.6 ±1.9, 22.7 ±1.9). Damit ist die vom SEM vorgenommene Beurteilung, mit dem Altersgutachten liege das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für die Volljährigkeit vor, nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auf kulturelle Differenzen in Afghanistan und einen sich daraus ergebenden geringeren Stellenwert der Kenntnis des genauen Geburtsdatums verweist, ist festzuhalten, dass dieses pauschale und kaum differenzierte Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Zumal das SEM die Situation des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigte. Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer, der zwar unregelmässig aber immerhin während (...) Jahren die Schule besucht haben will, sich als Analphabet bezeichnet, und aufgrund dessen auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sein will, um das auf seinem Impfausweis vermerkte Geburtsdatum in Kenntnis zu bringen. In Bezug auf den geltend gemachten Analphabetismus ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitz eines Handys gewesen ist, da er nämlich auf Beschwerdeebene ausführte, sein Handy sei ihm von den kroatischen Behörden weggenommen worden (Beschwerde S. 5). Dies spricht zumindest für gewisse Lese- und Schreibfähigkeiten.

E. 5.5 Das SEM hat insgesamt eine ausgewogene und auch im Resultat zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Elemente, die für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen überwiegen deutlich und der Beschwerdeführer vermag keine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf den impliziten Hinweis auf die Beachtung des Kindswohls ist nicht weiter einzugehen; das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend irrelevant.

E. 6.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht.

E. 6.2 Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 15. September 2023 zugestimmt haben. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5053/23 vom 27. September 2023 E. 8.3 f.).

E. 7.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig.

E. 7.6 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Gegebenen-falls ist es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann (vgl. E. 7.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffende Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.3 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Soweit er in der Beschwerde in allgemeiner Form auf die ungenügende medizinische Versorgung in Kroatien hinweist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In Bezug auf den Beschwerdeführer sind einzig (...)schmerzen aktenkundig (vgl. SEM-Akten 1261973-21/1), welche nicht in die vorgenannten Kategorien fallen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag auf Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist ebenso abzuweisen wie der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag zur vollständigen Sachverhaltsabklärung.

E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5164/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen der Erstbefragung für UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 9. August 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er wisse nicht, welcher Kalender zu Hause gebräuchlich sei, er habe schon etwas vom Sonnenkalender gehört. Er habe seine Familie nach der Ankunft in Kroatien nach seinem Geburtsdatum gefragt. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe nur einen Impfausweis mit seinem Geburtsdatum. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dazu erklärte er, dass er keine Gründe habe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, er aber nicht in Kroatien habe bleiben wollen, weil die Schweiz sein Zielort gewesen sei. Gesundheitlich sei alles gut. D. Zur Feststellung seines Alters wurde am 18. August 2023 eine forensische Altersdiagnostik am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ([...]) durchgeführt. In seinem Gutachten vom 22. August 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass sich in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe und das angegebene Geburtsalter nicht zutreffen könne. E. Am 24. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt unter anderem fest, es beabsichtige eine Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). F. In der Stellungnahme vom 29. August 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass sein in der Schweiz geltend gemachtes Geburtsdatum korrekt und er minderjährig sei. Bereits bei seiner Einreise nach Kroatien sei er von den dortigen Behörden als Minderjähriger erfasst worden. Gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO sei demnach die Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. G. Am 30. August 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. H. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 1. September 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Am 15. September 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. J. Mit Verfügung vom 18. September 2023 - eröffnet am nachfolgenden Tag - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). K. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der vorin-stanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinisch sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Vorliegend verfügte das SEM nebst dem Nichteintreten auf das Asylgesuch auch das im ZEMIS aufgenommene Geburtsdatum (vgl. Bst. J). In Berücksichtigung der Ausführungen des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und seines Festhaltens am konkreten Geburtsdatum ([...]) beantragt er - zumindest sinngemäss - auch die Änderung seines Geburtsdatums. Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer D-5185/2023 geführt. Das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.4 Zusammenfassend ist vorliegend die Frage Prozessgegenstand, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien angeordnet hat. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind demzufolge vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 5. 5.1 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2019 I/6 und 2009/54 E. 4.1, sowie statt vieler Urteil des BVGer D-1641/2023 vom 8. September 2023 E. 4.2). 5.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, mit der eingereichten Kopie des Impfausweises vermöge der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht zu belegen. Es handle sich dabei nicht um ein eigentliches Identitätspapier und der Kopie komme nur geringe Beweiskraft zu. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben sei. Wenngleich seine Aussagen weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen seien, seien sie in zentralen Bereichen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und seines Bildungsstandes, vage ausgefallen. Sein Aussageverhalten vermöge das SEM damit nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen Ausführungen fehlten der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Mit dem Altersgutachten liege zudem das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für eine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte das SEM ihn in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspukt als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren volljährig. Die im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vom 29. August 2023 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt auf und hält an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe insgesamt widerspruchsfreie, solide und nachvollziehbare Angaben gemacht. Das SEM würdige den Sachverhalt einseitig. Die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik würden sodann seine Minderjährigkeit beweisen. So sei lediglich am Schlüsselbein ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden. Sodann verkenne die Vor-instanz, dass in Afghanistan aufgrund kultureller Differenzen das genaue Geburtsdatum als weniger wichtig angesehen werde als in westlichen Gesellschaften. Es würden oft Schätzungen oder Bezugspunkte verwendet, um das Alter einer Person anzugeben. Im Weiteren würden der Mangel an stabilen Lebensbedingungen sowie traumatische Ereignisse das zeitliche Empfinden beeinflussen. Nach einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei damit «stark davon auszugehen», dass der (...) als Geburtsdatum korrekt sei. Ergänzend hielt er fest, dass im Zweifelsfall und mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls erst recht von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindest- und Maximalalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Im Falle des Beschwerdeführers ergab die Schlüsselbeinanalyse ein durchschnittliches Lebensalter von 23 Jahren (23.6 ±2.6) sowie ein Mindestalter von 19.0 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ±1.9, 22.6 ±1.9, 22.7 ±1.9). Damit ist die vom SEM vorgenommene Beurteilung, mit dem Altersgutachten liege das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für die Volljährigkeit vor, nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auf kulturelle Differenzen in Afghanistan und einen sich daraus ergebenden geringeren Stellenwert der Kenntnis des genauen Geburtsdatums verweist, ist festzuhalten, dass dieses pauschale und kaum differenzierte Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Zumal das SEM die Situation des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigte. Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer, der zwar unregelmässig aber immerhin während (...) Jahren die Schule besucht haben will, sich als Analphabet bezeichnet, und aufgrund dessen auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sein will, um das auf seinem Impfausweis vermerkte Geburtsdatum in Kenntnis zu bringen. In Bezug auf den geltend gemachten Analphabetismus ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitz eines Handys gewesen ist, da er nämlich auf Beschwerdeebene ausführte, sein Handy sei ihm von den kroatischen Behörden weggenommen worden (Beschwerde S. 5). Dies spricht zumindest für gewisse Lese- und Schreibfähigkeiten. 5.5 Das SEM hat insgesamt eine ausgewogene und auch im Resultat zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Elemente, die für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen überwiegen deutlich und der Beschwerdeführer vermag keine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf den impliziten Hinweis auf die Beachtung des Kindswohls ist nicht weiter einzugehen; das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend irrelevant. 6. 6.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht. 6.2 Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 15. September 2023 zugestimmt haben. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5053/23 vom 27. September 2023 E. 8.3 f.). 7.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig. 7.6 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Gegebenen-falls ist es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann (vgl. E. 7.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffende Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Soweit er in der Beschwerde in allgemeiner Form auf die ungenügende medizinische Versorgung in Kroatien hinweist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In Bezug auf den Beschwerdeführer sind einzig (...)schmerzen aktenkundig (vgl. SEM-Akten 1261973-21/1), welche nicht in die vorgenannten Kategorien fallen. 8.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag auf Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist ebenso abzuweisen wie der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden. 13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: