Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6557/2023 Urteil vom 28. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. August 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass ihm das SEM am 22. September 2023 im Rahmen der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Frage seines Alters, zum medizinischen Sachverhalt sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Kroatien ablehnend äusserte, seine von der Schweizer Grenzpolizei registrierte Volljährigkeit als Falscherfassung bezeichnete und Zahnbeschwerden, jedoch keine weiteren medizinischen Beschwerden geltend machte, dass das SEM am (...) 2023 das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen beauftragte, beim Beschwerdeführer ein Altersgutachten durchzuführen, dass der Beschwerdeführer gemäss Rechnung vom (...) 2023 für erbrachte Leistungen und Kostenvoranschlag des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich eine Totalsanierung seines Gebisses benötigt, dass der Dienst Sicherheit und Betrieb des BAZ Zürich am (...) und am (...) 2023 gewalttätige Auseinandersetzungen meldete, in die der Beschwerdeführer verwickelt war, dass das rechtsmedizinische Gutachten des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) 2023 festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (...) 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren, dass das SEM am 17. Oktober 2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers schriftlich das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und der beabsichtigten Eintragung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, dass das SEM das Alter des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2023 im ZEMIS vom 1. März 2007 auf den 1. Januar 2002 setzte und mit einem Bestreitungsvermerk versah sowie die Rechtsvertretung darüber informierte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 30. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Wiederaufnahmeersuchen am 23. September 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde (vgl. SEM-act. 30/2), dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 21. November 2023 dem SEM die Beendigung ihres Mandats mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter und undatierter Eingabe (Poststempel vom 27. November 2023) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, die Rechtsmitteleingabe innert Frist zu verbessern - mithin die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 11. Dezember 2023) nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in der Sache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er weiter beantragt, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Überstellung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, dass er in prozessualer Hinsicht weiter beantragt es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da sie seine Rückkehr nach Kroatien verlangte, ohne sein Alter zu berücksichtigen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift das Alter des Beschwerdeführers mittels Gutachtens - welches seine Volljährigkeit eindeutig feststellte - sorgfältig prüfte und berücksichtigte (vgl. SEM-act. 21/6; 22/5; 31/17 S.4f.), dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung demzufolge abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. August 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer vorbringt, in Kroatien anlässlich einer geltend gemachten Rückschiebung geschlagen worden zu sein, ohne dies näher zu substantiieren (vgl. SEM-act. 16/2, 2.06), dass er weiter geltend macht, anlässlich der Abnahme seiner Fingerabdrücke in Kroatien geschlagen worden zu sein und kein Essen erhalten zu haben, ohne dies näher zu substantiieren (vgl. SEM-act. 16/2, 8.01), dass er zwischenzeitlich am 17. August 2023 in Kroatien einen Asylantrag stellen konnte (vgl. SEM-act. 7/1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall des Beschwerdeführers, der an Zahnbeschwerden, gemäss eigenen Angaben jedoch an keinen weiteren gesundheitlichen Problemen leidet, offensichtlich nicht gegeben ist, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 12. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass mit diesem Direktentscheid die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden sind, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: