Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich mit den von ihm geltend gemachten schlechten Erfahrungen in Bulgarien sowie der aktuellen Berichterstattung zu Bulgarien nicht genügend auseinandergesetzt. Mit der pauschalen Begründung der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; s. ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).
E. 3.3 Ferner fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in ausreichender Weise in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung): Ihre Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Bulgarien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dass die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch auf Textbausteine zurückgreift, ist angesichts der daneben klar erkennbaren Auseinandersetzung mit den spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die im Streit liegende Verfügung sachgerecht anzufechten. Damit liegt diesbezüglich weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht vor.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich folglich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (s. E. 6.5 ff. hiernach).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 27. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» und vom 6. August 2023 «Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung» (hiernach: Bericht SFH vom 6. August 2023) sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 m.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür s. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013).
E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; s. auch E. 5 hiervor). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2), welche hier - wie sich im Folgenden offenkundig zeigt - jedoch nicht vorliegen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht einerseits unter Berufung auf seine bisherigen Erfahrungen in Bulgarien geltend, ihm drohe im Falle einer Überstellung eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung. Im Wesentlichen sei er dort von der Polizei aufgegriffen, geschlagen und inhaftiert worden. Auch nachdem er gezwungenermassen ein Asylgesuch gestellt habe und in ein offenes Camp transferiert worden sei, seien die Zustände nicht besser geworden. Die Unterkunft sei verschmutzt und das Essen knapp und nicht verzehrbar gewesen. Er habe sich darum diesen unmenschlichen Zuständen entzogen und sei bis nach Österreich weitergereist. Nach seiner Überstellung aus Österreich nach Bulgarien sei er sodann Opfer eines Pushbacks in die Türkei geworden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe auch angesichts der Mängel im bulgarischen Asylsystem. Wie im Bericht der SFH vom 6. August 2023 dargelegt werde, sei nach bulgarischem Recht ein Widerruf der Aufnahmebedingungen zulässig, wenn ein Asylgesuch wegen Untertauchens der betroffenen Person ausgesetzt worden sei. Dieses Widerrufsrecht werde in der Praxis auch auf Dublin-Rückkehrende angewendet, wobei diesen Personen in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert werde.
E. 6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, über das inhaltlich noch nicht befunden wurde. Dies zeigt sich daran, dass die Zustimmung der bulgarischen Behörden zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erfolgte. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hätte er daher nach einer Überstellung nach Bulgarien Zugang zum Asylverfahren, das wieder aufgenommen oder fortgeführt würde, und er würde einem ordentlichen Aufnahmezentrum zugewiesen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er in Bulgarien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich - soweit überhaupt glaubhaft vorgetragen - grösstenteils auf die Verhältnisse vor der Überstellung in das offene Asylzentrum beziehen, nicht geeignet, die Vermutung einer konventions- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung einer in Bulgarien asylsuchenden Person ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen an die Behörden zu wenden hat und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich des geltend gemachten Pushbacks ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 23. März 2023 ausführte, er habe selbst entschieden, in die Türkei zurückzukehren. Er sei mit dem Zug an die türkische Grenze gereist und von dort zu Fuss gegangen, wobei er zwischenzeitlich noch von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei, welche ihn danach zur Grenze gefahren habe. Bei dieser Ausgangslage kann von einer Rückschaffung unter Zwang keine Rede sein.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen gesundheitlichen Zustand, welcher einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehe. Aufgrund seiner Erkrankung sei er der Gruppe vulnerabler Personen zuzurechnen.
E. 6.5.1 Im mehrfach zitierten Referenzurteil wurde angesichts der Schwierigkeiten, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sehen, festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f. m.w.H.).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. März 2023 zu Protokoll, dass es ihm körperlich gut gehe, er psychisch aber etwas belastet sei. Wenn er sich an die Erlebnisse in Syrien erinnere, könne er nicht gut schlafen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 an die Vorinstanz ergänzte er diesbezüglich, er sei niedergeschlagen, leide an Gedankenkreisen und Schlafproblemen. Er sei psychisch sehr labil und es handle sich bei ihm offensichtlich um eine vulnerable Person. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf medizinische Untersuchung und psychologisch-psychiatrische Abklärung. In Gutheissung des Antrags wurde er am 12. Mai 2023 an die C._______ überwiesen, wo er am 6. Juni 2023 ärztlich untersucht wurde. Dort berichtete er von Albträumen und Durchschlafstörungen. Die zuständige Fachärztin stellte keine Diagnose, verschrieb dem Beschwerdeführer jedoch das Medikament Trittico und gab eine Blutuntersuchung in Auftrag. Gemäss den entsprechenden Laborwerten bewegen sich die erhobenen Blutwerte alle im Referenzbereich. Am 3. Juni 2023 fand anlässlich des vereinbarten Folgetermins erneut eine fachärztliche Untersuchung statt und das bisherige Medikament wurde durch die Abgabe von Quetiapin gegen die Schlafstörungen ersetzt. Zuletzt teilte der Sozialdienst des Kantons B._______ der Vorinstanz am 26. September 2023 mit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im Kanton B._______ lediglich einmal wegen Verdachts auf Scabies beim Arzt gewesen sei. Wegen psychischer Probleme habe er sich nicht bei der Betreuung gemeldet.
E. 6.5.3 In Würdigung der Medizinalakten und des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auch ohne eine abschliessende medizinische Diagnose auszuschliessen, dass seine gesundheitlichen Probleme einen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Es wurde zudem bereits dargelegt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien inhaltlich noch nicht abgeschlossen wurde und er deshalb nach einer Überstellung dorthin in die ordentlichen Asylstrukturen integriert würde. Das heisst insbesondere, dass er nicht in einem geschlossenen Haft-, sondern in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen untergebracht würde (vgl. E. 6.4 hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 6.5.4 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5486/2023 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, vertreten durch Christa Bucher, HEKS Rechtsschutz (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2023. Sachverhalt: A. Der syrische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 13. März 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2022 in Bulgarien, am 6. November 2022 in Rumänien und am 22. Dezember 2022 in Österreich bereits um Asyl ersucht hatte. B. Am 23. März 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass seine zugewiesene Rechtsvertretung nicht anwesend war. C. Am 3. April 2023 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Unterkunftswechsel und die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Physiotherapiebehandlungen beantragen. Die Vorinstanz wies die Anträge am 17. April 2023 ab. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Sachverhalt einreichen und gestützt darauf einen Selbsteintritt sowie eine medizinische Untersuchung und psychologisch-psychiatrische Abklärung bei der Vorinstanz beantragen. E. Am 12. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. F. Am 23. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. H. Mit Verfügung vom 27. September 2023, eröffnet am 3. Oktober 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Am 9. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 10. Oktober 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich mit den von ihm geltend gemachten schlechten Erfahrungen in Bulgarien sowie der aktuellen Berichterstattung zu Bulgarien nicht genügend auseinandergesetzt. Mit der pauschalen Begründung der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; s. ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.3. Ferner fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4. Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in ausreichender Weise in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung): Ihre Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Bulgarien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dass die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch auf Textbausteine zurückgreift, ist angesichts der daneben klar erkennbaren Auseinandersetzung mit den spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die im Streit liegende Verfügung sachgerecht anzufechten. Damit liegt diesbezüglich weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht vor. 3.5. Die formellen Rügen erweisen sich folglich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (s. E. 6.5 ff. hiernach). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 27. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» und vom 6. August 2023 «Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung» (hiernach: Bericht SFH vom 6. August 2023) sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 m.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür s. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013). 6.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; s. auch E. 5 hiervor). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2), welche hier - wie sich im Folgenden offenkundig zeigt - jedoch nicht vorliegen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht einerseits unter Berufung auf seine bisherigen Erfahrungen in Bulgarien geltend, ihm drohe im Falle einer Überstellung eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung. Im Wesentlichen sei er dort von der Polizei aufgegriffen, geschlagen und inhaftiert worden. Auch nachdem er gezwungenermassen ein Asylgesuch gestellt habe und in ein offenes Camp transferiert worden sei, seien die Zustände nicht besser geworden. Die Unterkunft sei verschmutzt und das Essen knapp und nicht verzehrbar gewesen. Er habe sich darum diesen unmenschlichen Zuständen entzogen und sei bis nach Österreich weitergereist. Nach seiner Überstellung aus Österreich nach Bulgarien sei er sodann Opfer eines Pushbacks in die Türkei geworden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe auch angesichts der Mängel im bulgarischen Asylsystem. Wie im Bericht der SFH vom 6. August 2023 dargelegt werde, sei nach bulgarischem Recht ein Widerruf der Aufnahmebedingungen zulässig, wenn ein Asylgesuch wegen Untertauchens der betroffenen Person ausgesetzt worden sei. Dieses Widerrufsrecht werde in der Praxis auch auf Dublin-Rückkehrende angewendet, wobei diesen Personen in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert werde. 6.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, über das inhaltlich noch nicht befunden wurde. Dies zeigt sich daran, dass die Zustimmung der bulgarischen Behörden zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erfolgte. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hätte er daher nach einer Überstellung nach Bulgarien Zugang zum Asylverfahren, das wieder aufgenommen oder fortgeführt würde, und er würde einem ordentlichen Aufnahmezentrum zugewiesen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er in Bulgarien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich - soweit überhaupt glaubhaft vorgetragen - grösstenteils auf die Verhältnisse vor der Überstellung in das offene Asylzentrum beziehen, nicht geeignet, die Vermutung einer konventions- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung einer in Bulgarien asylsuchenden Person ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen an die Behörden zu wenden hat und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich des geltend gemachten Pushbacks ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 23. März 2023 ausführte, er habe selbst entschieden, in die Türkei zurückzukehren. Er sei mit dem Zug an die türkische Grenze gereist und von dort zu Fuss gegangen, wobei er zwischenzeitlich noch von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei, welche ihn danach zur Grenze gefahren habe. Bei dieser Ausgangslage kann von einer Rückschaffung unter Zwang keine Rede sein. 6.5. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen gesundheitlichen Zustand, welcher einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehe. Aufgrund seiner Erkrankung sei er der Gruppe vulnerabler Personen zuzurechnen. 6.5.1. Im mehrfach zitierten Referenzurteil wurde angesichts der Schwierigkeiten, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sehen, festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f. m.w.H.). 6.5.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. März 2023 zu Protokoll, dass es ihm körperlich gut gehe, er psychisch aber etwas belastet sei. Wenn er sich an die Erlebnisse in Syrien erinnere, könne er nicht gut schlafen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 an die Vorinstanz ergänzte er diesbezüglich, er sei niedergeschlagen, leide an Gedankenkreisen und Schlafproblemen. Er sei psychisch sehr labil und es handle sich bei ihm offensichtlich um eine vulnerable Person. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf medizinische Untersuchung und psychologisch-psychiatrische Abklärung. In Gutheissung des Antrags wurde er am 12. Mai 2023 an die C._______ überwiesen, wo er am 6. Juni 2023 ärztlich untersucht wurde. Dort berichtete er von Albträumen und Durchschlafstörungen. Die zuständige Fachärztin stellte keine Diagnose, verschrieb dem Beschwerdeführer jedoch das Medikament Trittico und gab eine Blutuntersuchung in Auftrag. Gemäss den entsprechenden Laborwerten bewegen sich die erhobenen Blutwerte alle im Referenzbereich. Am 3. Juni 2023 fand anlässlich des vereinbarten Folgetermins erneut eine fachärztliche Untersuchung statt und das bisherige Medikament wurde durch die Abgabe von Quetiapin gegen die Schlafstörungen ersetzt. Zuletzt teilte der Sozialdienst des Kantons B._______ der Vorinstanz am 26. September 2023 mit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im Kanton B._______ lediglich einmal wegen Verdachts auf Scabies beim Arzt gewesen sei. Wegen psychischer Probleme habe er sich nicht bei der Betreuung gemeldet. 6.5.3. In Würdigung der Medizinalakten und des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auch ohne eine abschliessende medizinische Diagnose auszuschliessen, dass seine gesundheitlichen Probleme einen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Es wurde zudem bereits dargelegt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien inhaltlich noch nicht abgeschlossen wurde und er deshalb nach einer Überstellung dorthin in die ordentlichen Asylstrukturen integriert würde. Das heisst insbesondere, dass er nicht in einem geschlossenen Haft-, sondern in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen untergebracht würde (vgl. E. 6.4 hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 6.5.4. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: