Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dazu führt er an, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem habe sie sich nicht rechtsgenüglich mit seinen Erlebnissen in Bulgarien sowie mit der aktuellen Berichterstattung zur dortigen humanitären Lage von Asylsuchenden auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die relevanten Tatsachen, sowohl in Bezug auf die Umstände in Bulgarien als auch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann keine Rede sein.
E. 3.4 Eine Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, weshalb das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf. Er macht geltend, bei einem ersten Grenzübertritt nach Bulgarien sei er von der Polizei aufgegriffen und - nachdem er sich habe ausziehen müssen, seine Sachen beschlagnahmt und er geschlagen worden sei - zurück an die türkische Grenze geschafft worden. Bei einem zweiten Grenzübertritt habe ihn die Polizei erneut aufgegriffen und in eine Art Korridor gebracht, wo er zwei Tage mit etwa 20 Personen habe ausharren müssen. Anschliessend sei er in einem Gefängnis während ungefähr einem Monat eingesperrt worden. Die hygienischen Zustände seien desolat gewesen und während seines zweiwöchigen Fiebers sei er medizinisch nicht betreut worden. Die Insassen seien täglich geschlagen und vom Personal gedemütigt worden. Nach Abnahme der Fingerabdrücke und seiner Entlassung hätten ihn unbekannte, maskierte Personen entführt und in ein Haus gebracht. Nach fünf Tagen habe er schliesslich von dort fliehen können.
E. 5.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 5.3 Das Gericht geht trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und vom 6. August 2023 sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines dortigen Aufenthalts ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der unbelegt gebliebenen Schilderungen - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. So haben die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.3; D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.).
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Es kann angenommen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter nicht umzustossen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er nämlich nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.3 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Bulgarien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2212/2024 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am (...). Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). August 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. März 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 4. März 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 8. März 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 25. März 2024 (eröffnet am 4. April 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 12. April 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dazu führt er an, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem habe sie sich nicht rechtsgenüglich mit seinen Erlebnissen in Bulgarien sowie mit der aktuellen Berichterstattung zur dortigen humanitären Lage von Asylsuchenden auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die relevanten Tatsachen, sowohl in Bezug auf die Umstände in Bulgarien als auch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 3.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann keine Rede sein. 3.4 Eine Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, weshalb das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf. Er macht geltend, bei einem ersten Grenzübertritt nach Bulgarien sei er von der Polizei aufgegriffen und - nachdem er sich habe ausziehen müssen, seine Sachen beschlagnahmt und er geschlagen worden sei - zurück an die türkische Grenze geschafft worden. Bei einem zweiten Grenzübertritt habe ihn die Polizei erneut aufgegriffen und in eine Art Korridor gebracht, wo er zwei Tage mit etwa 20 Personen habe ausharren müssen. Anschliessend sei er in einem Gefängnis während ungefähr einem Monat eingesperrt worden. Die hygienischen Zustände seien desolat gewesen und während seines zweiwöchigen Fiebers sei er medizinisch nicht betreut worden. Die Insassen seien täglich geschlagen und vom Personal gedemütigt worden. Nach Abnahme der Fingerabdrücke und seiner Entlassung hätten ihn unbekannte, maskierte Personen entführt und in ein Haus gebracht. Nach fünf Tagen habe er schliesslich von dort fliehen können. 5.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. 5.3 Das Gericht geht trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und vom 6. August 2023 sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines dortigen Aufenthalts ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der unbelegt gebliebenen Schilderungen - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. So haben die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.3; D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Es kann angenommen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter nicht umzustossen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er nämlich nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Bulgarien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: