Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan gemäss seinen An- gaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom 15. Januar 2024 am 25. August 2021 und suchte am
18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA), die vom SEM am 15. Januar 2024 in Anwesenheit der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson durchgeführt wurde, er- klärte der Beschwerdeführer, er sei gemäss dem afghanischen Kalender am (…) (gemäss Umrechnung des Dolmetschers: […]) geboren worden. Wenn man genau rechne, werde er in zirka zwei Monaten (…) Jahre alt. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er sie vor seiner Ausreise aus der Heimat danach gefragt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sie nochmals gefragt. Seine Tazkira, die er nie ange- schaut habe, sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern in einem Dorf gelebt; sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe nie die Schule besucht. Darauf angesprochen, dass er beim schweizerischen Grenzwachkorps (GWK), von dem er am 12. Dezember 2023 aufgegriffen worden sei, den (…) als Geburtsdatum angegeben habe, antwortete er, er sei in Bulgarien mit diesem Geburtsdatum registriert worden. Das GWK habe dies heraus- gefunden und ihn so registriert. Er habe zwar den (…) als Geburtsdatum genannt, man habe ihm aber gesagt, er sei unter einem anderen Geburts- datum registriert und man werde es so aufnehmen. Das GWK habe ihm das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum genannt, und er habe gesagt, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei. Im Hinblick auf die Anordnung einer medizinischen Altersabklärung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu allfälligen gesundheitlichen Problemen in der Vergangenheit gestellt.
D-1748/2024 Seite 3 A.d Am 24. Januar 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden ge- stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), um Auskünfte zum vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuch. A.e Die bulgarischen Behörden beantworteten die Anfrage des SEM mit einer Mitteilung vom 26. Januar 2024. A.f Das vom SEM am 30. Januar 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom E._______ am 6. Februar 2024 erstellt. Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2024 im F._______ und im G._______ untersucht worden. Bei ihm lasse sich die Vollendung des
18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich. Das Min- destalter betrage (…) Jahre. A.g Mit einer E-Mail vom 9. Februar 2024 übermittelte das SEM der zuge- wiesenen Rechtsvertretung das Ergebnis des Gutachtens. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 mit, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (…) anzupassen. Gestützt auf Art.25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, falls er mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Die bisher von ihm genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien registriert worden sei, sei möglicherweise Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Bulgarien zu überstellen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 19. Februar 2024 seine Stel- lungnahme übermitteln. A.j Am 19. Februar 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS gleichentags auf den
D-1748/2024 Seite 4 (…) angepasst worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei es mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die bisher genannten Identitätsan- gaben würden als Nebenidentität aufgeführt. Der Beschwerdeführer werde für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person behandelt, die Altersanpassung werde mit dem Entscheid verfügt. A.k Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 20. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass er angebe, minderjährig zu sein. A.l Die bulgarischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend ge- machten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) am 24. Februar 2024 ab. A.m Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep- tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur Altersschätzung am
28. Februar 2024 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). In einer Erinnerungs-Mail vom 11. März 2024 bat das SEM die bulgarischen Behörden um Beantwortung seines Ersuchens bis zum 13. März 2024. A.n Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers am 12. März 2024 zu. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 13. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu.
D-1748/2024 Seite 5 Des Weiteren stellte das SEM fest, im ZEMIS sei der (…) (mit Bestreitungs- vermerk) als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden (Dispositiv-Ziffer 2). C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylver- fahren durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) sei zu berichtigen und wieder auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unver- züglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen ein ambulanter Bericht des G._______ vom 25. Ja- nuar 2024 und ein medizinisches Datenblatt I._______ vom 19. März 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 22. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesu- che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unent- geltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gut und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. Gleichzeitig teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Begehren, sein Ge- burtsdatum sei im ZEMIS zu berichtigen, werde in einem separat zu füh- renden Beschwerdeverfahren befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest.
D-1748/2024 Seite 6 F. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 17. April 2024 an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über das Begehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) sei zu berichtigen und wieder auf den (…) anzupassen, ist nicht im vorlie- genden, sondern im unter der Nummer D-1803/2024 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
D-1748/2024 Seite 7
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu- stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus- zugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000 [GRC]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein ande- rer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
D-1748/2024 Seite 8
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Angaben zum Alter eingereicht und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Gemäss Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der be- haupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen, wenn keinerlei Ausweispapiere vorlägen. Die Beweislast für die Minderjährigkeit, die zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsyIG zu machen sei, liege bei der gesuchstellenden Person, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seines Alters teilweise wider- sprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Bei der EB UMA habe er ange- geben, sein Geburtsdatum habe in der Heimat nie eine Rolle gespielt und er habe diesbezüglich auch nie seine Tazkira angeschaut. Er wisse, dass auf einer Tazkira das Alter und die Personalien der Eltern stünden. Er habe auch gesagt, dass er vor der Ausreise seine Mutter nach seinem Alter ge- fragt habe, da ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Zum Alter seiner Geschwister habe er nur vage Angaben gemacht. Beim GWK habe er den (…) als Geburtsdatum genannt, welches die bulgarischen Behörden
D-1748/2024 Seite 9 gegen seinen Willen registriert hätten. Die angesprochenen Widersprüche habe er nicht auflösen können. Das Altersgutachten des E._______ stelle ein weiteres Indiz für die Beur- teilung der Volljährigkeit dar. Das festgestellte Mindestalter von (…) Jahren zeige auf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Beim fest- gestellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Das Resultat der Altersab- klärung lasse sich mit dem von ihm zum Zeitpunkt der radiologischen Un- tersuchung angegebenen Alter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht in Einklang bringen. Die Indizien, welche gegen die Volljährigkeit sprächen (teilweise widersprüchliche und ausweichende Angaben, nicht nachvoll- ziehbar begründetes Fehlen von Identitätsdokumenten und das Altersgut- achten), würden diejenigen zugunsten der Minderjährigkeit (stimmige Aus- sagen zu gewissen Punkten des Lebenslaufs) überwiegen. In Gesamtwür- digung aller Anhaltspunkte betrachte das SEM den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 sei festzustellen, dass er darin zwar auf den Angaben in der EB UMA beharre, aber keine konkreten Einwände vorbringe, welche die Einschätzung des SEM, wo- nach seine Aussagen als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizie- ren seien, umstiessen. Seiner Darstellung, er sei Analphabet, widerspre- che, dass er am 18. Dezember 2023 das Personalienblatt selbst ausgefüllt habe. Aufgrund des Altersgutachtens sei Volljährigkeit möglich, da ein si- cher festgestelltes Mindestalter erwähnt werde. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2024 würden auch die bulgarischen Behörden auf seine Volljährigkeit schliessen. Das SEM komme aufgrund der Gesamtwürdigung aller Indizien zum Schluss, dass er über seine Minderjährigkeit zu täuschen versuche. Das Gesuch, er sei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) zu behandeln, sei vor diesem Hintergrund abzuweisen. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass er in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden sei. Sollte sein Asylverfahren aufgrund seiner Ab- wesenheit abgeschrieben worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmun- gen entsprechend abzuschliessen. Es sei ihm nicht gelungen darzutun,
D-1748/2024 Seite 10 inwiefern diese sich weigerten, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und ihm kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewährt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen für Antragstellende allgemein systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass er in Bulgarien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Um- stände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Der Antrag der Rechtsvertretung auf Selbsteintritt sei abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, die Dublin-Ill-VO sehe in Artikel 5 ein persönliches Dublin- Gespräch mit einer angemessenen Vertraulichkeit vor, das nicht durch die Gewährung des schriftlichen rechtlichen Gehörs ersetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 habe die Rechtsvertretung eine Durchführung dieses Gesprächs beantragt, um eine vollständige Abklä- rung des Sachverhalts sicherzustellen. Es sei erwähnt worden, dass dem Beschwerdeführer keine vertiefenden Fragen hätten gestellt werden kön- nen, da er bei der Erzählung unter grossem Leidensdruck gestanden habe. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zum Antrag geäussert. Da ihm die persönliche Anhörung nicht gewährt worden sei, sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Hinsichtlich seiner Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Tazkira sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. Dass Flüchtlinge über keine Identitätspapiere verfügten, diese auf der lan- gen Reise verlören oder sie ihnen abgenommen würden, sei nicht unge- wöhnlich. Er habe keine Möglichkeit, Ersatzdokumente oder weitere Unter- lagen aus Afghanistan zu beschaffen, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Es sei geboten, das Fehlen von Dokumenten im Licht der kulturellen Unterschiede und der Situation, in der er sich befinde, fair und mit Ver- ständnis zu bewerten. Er sei bisher davon ausgegangen, dass das GWK das Geburtsdatum aufgenommen habe, mit dem er in Bulgarien registriert worden sei. Wahrscheinlich handle es sich beim angegebenen Geburts-
D-1748/2024 Seite 11 datum um eine Schätzung des GWK, was dadurch erkennbar sei, dass der
1. Januar aufgenommen worden sei. Im Übrigen sei sein Vorname mit J._______ registriert worden, was ebenfalls für eine falsche Personalien- aufnahme spreche. Bereits in der EB UMA habe er gesagt, die bulgari- schen Behörden hätten gegen seinen Willen den (…) als Geburtsdatum aufgenommen. Die von ihm genannte Begründung dafür sei nachvollzieh- bar und glaubhaft. Seine Angaben lägen im Rahmen des Möglichen. In sei- nen Aussagen zum Geburtsdatum sei kein Widerspruch zu erblicken, sie seien vielmehr sehr konsistent und glaubhaft. Es sei bekannt, dass Alter und Geburtsdatum einer Person in der afghanischen Gesellschaft nicht von der gleichen Bedeutung seien wie in westlichen Gesellschaften. Seine Tazkira habe er nie angeschaut, weil er weder lesen noch schreiben könne. Das Personalienblatt habe er von einer Drittperson ausfüllen lassen, was oftmals vorkomme. Seine konsistenten und nachvollziehbaren Aussagen spiegelten die kulturellen Gegebenheiten wider, unter denen er aufgewach- sen sei. Die Tatsache, dass sich aus seinem Lebenslauf das Alter nicht rekonstruieren lasse, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das vorliegende Gutachten könne nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, es komme ihm auch kein erhöhter Beweiswert zu. Für die Altersanalyse seien gemäss Rechtsprechung nur die Ergebnisse der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und die zahn- ärztliche Untersuchung heranzuziehen. Bei der Schlüsselbeinanalyse sei das E._______ zum Schluss gelangt, dass von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei. Bezüglich des Wurzelwachstums der Zähne sei ein Mittelwert von (…) Jahren angegeben worden. Ohne angegebene Extremwerte wie in der Studie nach Olze, könne vor Abschluss des Wur- zelwachstums kein Mindestalter angegeben werden. Bei beiden Zahnun- tersuchungen werde kein Höchstalter genannt. Ob eine Überlappung zum möglichen Alter gemäss Schlüsselbeinanalyse vorliege, ergebe sich nicht. Eine medizinisch nachvollziehbare Erklärung dafür sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Demnach liege gemäss Rechtsprechung ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit vor. Das Vorliegen eines Mindestal- ters von (…) Jahren werde seitens des Beschwerdeführers vollumfänglich bestritten. Das im Gutachten festgehaltene Mindestalter spreche für seine Minder- und nicht für seine Volljährigkeit. Im Gutachten werde festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Nachdem von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-lll-VO für die Durchfüh-
D-1748/2024 Seite 12 rung des Asylverfahrens zuständig, weshalb auf sein Asylgesuch einzutre- ten sei. Sollte das Gericht von seiner Volljährigkeit ausgehen, sei die An- wendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. Seit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hätten sich die Lebens- und Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien gravierend verschlechtert. Seit Dezember 2022 stünden in den Aufnahmezentren mehr als tausend Plätze weniger zur Verfügung, da die Räumlichkeiten unbewohnbar seien. Gleichzeitig sei die Anzahl Asylsuchender im Vergleich zum Vorjahr um 85% gestiegen. Mangelhafte Grundversorgung, hygienische Missstände und unzureichende Gesundheitsversorgung würden die Situation kenn- zeichnen. Nur dank der Weiterwanderung vieler Asylsuchender habe eine kritische Unterernährung verhindert werden können. Auch der Beschwer- deführer habe Hunger gelitten, als er in Bulgarien inhaftiert gewesen sei. Der Zugang zu einem Aufnahmezentrum hänge von der Verfügbarkeit ei- nes Platzes und vom Stand des Asylverfahrens ab. Bei Personen, deren Asylgesuch wegen Untertauchens ausgesetzt worden sei, könnten die Auf- nahmebedingungen widerrufen werden. Mit Verweis auf das Aufforde- rungsschreiben der Europäischen Kommission vom 8. November 2018 an Bulgarien wegen Verstössen gegen die Richtlinien und die GRC sei die Behauptung der Vorinstanz, Bulgarien habe die Verfahrens- und die Auf- nahmerichtline ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kom- mission umgesetzt, offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer sei bei sei- ner Ergreifung durch die bulgarische Polizei mit Schlagstöcken derart ver- prügelt worden, dass er in ein Krankenhaus gebracht und dort zwei Wo- chen behandelt worden sei. Seine Aussagen zur erlebten Polizeigewalt deckten sich mit unzähligen Berichten, deren Dichte keinen anderen Schluss zuliessen, als dass diese Gewalt vom Staat gewollt sei oder zu- mindest geduldet werde. Der Hinweis, er könne sich mit einer Beschwerde an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, gehe bereits infolge be- rechtigter Zweifel an der Schutzfähigkeit und -willigkeit des bulgarischen Staats fehl. Nach seinem Spitalaufenthalt sei der Beschwerdeführer zu- sammen mit 25 anderen Personen während 15 bis 20 Tagen in einem Raum auf einem Polizeiposten eingesperrt worden. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe dieser die Haftbedingungen in Bulgarien als die schlimms- ten, die dem Gericht je vorgelegt worden waren, bezeichnet. Das CPT (Eu- ropäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung oder Strafe) habe beim Besuch einer Hafteinrich- tung von Misshandlung und Einschüchterung sowie fehlendem Zugang zu elementaren Rechten, einschliesslich Gesundheitsversorgung, Information
D-1748/2024 Seite 13 und Rechtsberatung und -vertretung berichtet. Diese Art von Einschüchte- rung und Misshandlung hinterlasse erhebliche Zweifel an der Durchfüh- rung eines korrekten Asylverfahrens. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennungsquoten von Asylsuchenden aus Afghanistan immer noch weit unterhalb des europäischen Durchschnitts lägen, was erhebliche Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes des Non-Refoulement hinter- lasse. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe dem Beschwerdeführer infolge Platzmangels und des Widerrufsrechts die Obdachlosigkeit. Als obdachlo- ser und mittelloser Asylsuchender drohten ihm Hunger und Verwahrlosung und damit eine existentielle Notlage. Der Zugang zu den grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung wäre für ihn na- hezu unmöglich. Im unwahrscheinlichen Fall, dass er einen Platz im Auf- nahmezentrum erhalten würde, wäre er unzumutbaren prekären Bedingun- gen ausgesetzt. Es mangle auch dort an den grundlegendsten Leistungen. Aufgrund der erfahrenen Polizeigewalt und seiner Inhaftierung unter un- menschlichen Bedingungen stehe fest, dass Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bereits bei seinem letzten Bulgarienaufenthalt verletzt worden seien, was eine Überstellung per se unzumutbar erscheinen lasse.
E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss den in der Vor- bereitungsphase vorgesehenen Prozessabläufen stehe einem Gesuch- steller mindestens eine persönliche Befragung durch das SEM zu. Anläss- lich der EB UMA vom 15. Januar 2024 habe sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Befragung äussern können. In Art. 5 Abs. 2 Dublin-III- VO sei festgehalten, dass auf das persönliche Gespräch verzichtet werden dürfe, wenn eine antragstellende Person, nachdem sie die in Art. 4 Dublin- III-VO genannten Informationen erhalten habe, die sachdienlichen Anga- ben bereits gemacht habe, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden könne. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichte, gebe dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemässe Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung seien, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO zu- ständigen Mitgliedstaat ergehe. Vorliegend sei das rechtliche Gehör am
13. Februar 2024 gewährt worden und der Beschwerdeführer habe am
19. Februar 2024 hinlänglich zur Zuständigkeit Bulgariens Stellung neh- men können. Auch mit der aktuellen Situation in Bulgarien für asylsu- chende Personen habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer
D-1748/2024 Seite 14 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, und die Rechtsvertretung habe bis zum Datum der Verfügung keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Seitens des SEM habe kein Anlass bestanden, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. Bulgarien verfüge über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richt- linie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erfor- derliche medizinische Versorgung zu gewähren.
E. 5.4 In der Replik vom 17. April 2024 wird entgegnet, dem «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM sei zu entnehmen, dass die EB UMA lediglich dazu diene, «möglichst viele persönliche und familienbezogene Daten zu- sammenzutragen». Fragen rund um das Dublin-Verfahren fänden im Handbuch keine Erwähnung. Die EB UMA verfolge den Zweck, die Glaub- haftigkeit der persönlichen Daten zu ermitteln. Eine Verwendung des Ge- sprächs zur Abklärung eines Dublin-Sachverhalts sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der EB UMA als minderjährig ge- golten, womit eine Befragung zu einer Dublin-Wegweisung ohnehin nicht rechtmässig sei. Art. 5 Dublin-III-VO schreibe ein mündliches Gespräch vor, das der Sachverhaltsfeststellung von Dublin-Inhalten diene. Da diese Befragungen sehr wichtig seien, würden die Gesuchsteller gut dafür vor- bereitet. Eine Ersetzung des mündlichen Gesprächs durch ein schriftliches rechtliches Gehör sei nicht rechtmässig. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Dublin-III- VO sei das persönliche Gespräch zeitnah zu führen, in jedem Fall bevor über die Überstellung des Antragstellers entschieden werde. Da kein Dub- lin-Gespräch durchgeführt worden sei, sei auch diese Bestimmung verletzt. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht voll- ständig abgeklärt, da die Ergebnisse (…) ausstehend seien.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Es wird angeführt, die Vorinstanz habe den Be- schwerdeführer nicht persönlich angehört (Dublin-Gespräch), womit sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der Replik wird geltend gemacht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht vollständig abgeklärt, da die Ergebnisse (…) ausstehend seien.
E. 6.2 Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in An- wesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung eine EB UMA durch, in
D-1748/2024 Seite 15 der er sich im Rahmen einer persönlichen Befragung ausführlich zu seinen Personalien und dem Reiseweg äussern konnte. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit gewährt, zu den unterschiedlich aufgenommenen Geburtsda- ten Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. […]-16/11 Pkt. 1–5 und Pkt. 8). Auf Nachfrage bestätigte er, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien ein Asyl- gesuch gestellt habe, weil er habe weiterreisen wollen. Gefragt, weshalb er habe weiterreisen wollen, antwortete er, er wisse nicht, was er (dort) hätte machen können, es habe keine Arbeit gegeben (vgl. SEM-act. […]- 16/11 Pkt. 2.06). Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, weitere Gründe, die aus seiner Sicht für eine Weiterreise gesprochen hätten, zu nennen. Damit wurde den Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss der Bestimmung von Art. 5 Dublin-III-VO Genüge getan. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer vom SEM am
13. Februar 2024 die Gelegenheit gewährt wurde (vgl. SEM-act. […]-28/4), sich mit einer schriftlichen Stellungnahme unter anderem hinsichtlich der Frage der möglichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise der Fällung eines Nichteintretensentscheids zu äussern (vgl. die Urteile des BVGer D-78/2024 vom
19. Februar 2024 E. 3.2 sowie e contrario E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 7.2).
E. 6.3 Bei der EB UMA wurde der Beschwerdeführer nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt. Er antwortete, es gehe ihm derzeit gut, er sei gesund (vgl. SEM-act. […]-16/11 Mitwirkungspflicht Bst. b und Pkt. 8.02). Da bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinerlei Hin- weise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers akten- kundig wurden, war das SEM nicht verpflichtet, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen. Dem ambulanten Bericht des G.______ vom 25. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter unklaren (…) litt, die nach Einnahme eines Schmerzmittels (Paracetamol) vollständig abge- klungen waren. Zur weiteren Abklärung habe man eine Blut- und Urinun- tersuchung durchführen wollen, was von ihm wiederholt abgelehnt worden sei. Einem medizinischen Datenblatt I._______ vom 19. März 2024 zufolge sollte beim Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf (…) am 22. März 2024 eine (…) durchgeführt werden. Da seitens des Beschwerdeführers bislang nicht über die Ergebnisse derselben informiert und keine weiteren medizinischen Berichte aktenkundig wurden, ist der medizinische Sachver- halt – soweit möglich – als rechtsgenüglich erstellt zu erachten.
E. 6.4 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen nicht stichhaltig sind, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
D-1748/2024 Seite 16 klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuwei- sen.
E. 7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit- gliedstaat) der Staat zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung unbeglei- tete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzustän- digkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Art. 8).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Per- son zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen, da die asylsuchende Person die Beweis- last dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts- momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt ab- schliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den schweizerischen Behör- den widersprüchliche Angaben zu seinem Alter. Im Rapport des GWK be- treffend die Anhaltung vom 10. Dezember 2023 (vgl. SEM-act. […]-9/16) wurde als Geburtsdatum der (…) vermerkt. Auf dem von ihm beim SEM ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an (vgl. SEM-act. […]-1/2). Die bulgarischen Behörden teilten mit, er sei bei ihnen mit einem Geburtsdatum vom (…) registriert (vgl. SEM-act. […]-23/1). Bei der EB UMA bestätigte er die auf dem Personalienblatt gemachten Anga- ben. Wenn man genau umrechne, werde er ungefähr in zwei Monaten (…) Jahre alt. Einerseits sagte der Beschwerdeführer, er kenne sein Ge- burtsdatum seit seiner Ankunft in der Schweiz, anderseits gab er an, er habe es schon in Afghanistan gekannt. Vor seiner Ausreise habe er seine Mutter danach gefragt, die es da-raufhin erwähnt habe. Die Frage, weshalb er seine Mutter danach gefragt habe, beantwortete er dahingehend, dass ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Auf Nachfrage gab er an,
D-1748/2024 Seite 17 er habe seine Mutter nach dem Geburtsdatum gefragt, weil er habe aus- reisen wollen. Er habe zwar eine Tazkira besessen, habe diese aber nicht angeschaut, weil er Analphabet sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Mutter nochmals nach seinem Geburtsdatum gefragt, weil er unterwegs viele Schwierigkeiten gehabt und es vergessen habe (vgl. SEM- act. […]-16/11 Pkt. 1.06).
E. 7.4 Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, er sei vom GWK mit dem in Bulgarien registrierten Geburtsdatum aufgenommen worden, obwohl er dort gesagt habe, er sei am (…) geboren worden, ist offensicht- lich unzutreffend, da das vom GWK festgehaltene Geburtsdatum nicht mit demjenigen, das von Bulgarien registriert worden war, übereinstimmt. Auf die Nachfrage, ob er sein Geburtsdatum gekannt habe, als er vom GWK aufgegriffen worden sei, antwortete er, das GWK habe das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum erwähnt, worauf er nur gesagt habe, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei (vgl. SEM-act. […]-16/11 Pkt. 1.06). Der Be- schwerdeführer hat seine Angaben der jeweiligen Fragestellung ange- passt, diese überzeugen deshalb nicht, woran auch die Annahme in der Beschwerde, beim vom GWK aufgenommenen Geburtsdatum handle es sich höchstwahrscheinlich um eine Schätzung, nichts ändert. Nicht stich- haltig erscheint auch, dass er sein Geburtsdatum zum Zeitpunkt, als er von den bulgarischen Behörden registriert worden war (25. August 2023), noch gekannt habe, es bis zu seiner Ankunft in der Schweiz (12. Dezember
2023) aber vergessen haben will. Gemäss seinen Aussagen habe er Af- ghanistan am 25. August 2021 verlassen (vgl. SEM-act. […]-16/11 Pkt. 1.07 und 5.01). Es darf davon ausgegangen werden, dass jemand, der sein Geburtsdatum zwei Jahre, nachdem er von seiner Mutter davon in Kenntnis gesetzt worden sei, zu nennen vermag, auch dreieinhalb Monate später noch dazu in der Lage sein müsste. Des Weiteren machte der Be- schwerdeführer geltend, die bulgarische Polizei habe ihm seine Tazkira ab- genommen (vgl. SEM-act. […]-16/11 Pkt. 1.06 und 4.03). Gemäss Aus- kunft des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros vom 26. Januar 2024 gab er in Bulgarien jedoch keine Identitätsdokumente ab (vgl. SEM-act. […]- 23/1). Wären die bulgarischen Behörden im Besitz einer Tazkira, die auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würde, hätten sie dies dem SEM gegenüber bestimmt erwähnt. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 zur beabsichtigten Überstel- lung nach Bulgarien wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer sei nach einem Spitalaufenthalt zusammen mit 25 anderen Personen auf einem Polizeiposten für 15 bis 20 Tage in einem Raum eingesperrt
D-1748/2024 Seite 18 worden. Jede Person sei zwecks Registrierung einzeln aus dem Raum ge- holt worden. Er habe ein falsches Geburtsdatum angeben müssen. Später habe er etwa zwei Monate in einer anderen Unterkunft verbracht, die er nicht habe verlassen dürfen (vgl. SEM-act. […]-30/4). Gemäss Auskunft des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros stellte der Beschwerdeführer in Bulgarien am 25. August 2023 ein Asylgesuch und «verschwand» am
30. August 2023 (vgl. SEM-act. […]-23/1). Sein Vorbringen, er sei nach der Registrierung zwei Monate lang festgehalten worden, vermag demnach nicht zu überzeugen.
E. 7.5 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersana- lyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. a.a.O. E. 4.2.1). Im vorliegenden Gutachten des E._______ vom 6. Februar 2024 wird fest- gehalten, dass aus der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein- knochen ein mittleres Alter von (…) (+/- […]) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter – beim vorliegenden Stadium (…) – nach einer Studie von Schmeling und Kellinghaus bei (…) Jahren liege. Nach einer Studie von Wittschieber et al. habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von (…) Jahren festgestellt werden können. Bei der zahnärztlichen Untersu- chung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festge- stellt; es konnte aber lediglich ein «Mittelwert» von (…) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) angegeben werden. Eine Altersspanne wurde bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht aufgeführt, womit sich das Alters- gutachten nicht präzise in eine der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 erwähnten Kategorien einordnen lässt. Angesichts des Ergebnisses der Schlüssel- beinanalyse sowie des Umstands, dass bei der zahnärztlichen Untersu- chung kein Mindestalter angegeben werden konnte, erscheint die im Al- tersgutachten getroffene Schlussfolgerung, die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist der Schluss der Gutachter, das vom Beschwerdeführer bei den schweizerischen Asylbehörden ange- gebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse zum Untersuchungszeitpunkt bei (…) Jahren lag.
E. 7.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) gelangt das
D-1748/2024 Seite 19 Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise ungereimten Aussagen nicht gelun- gen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu beweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Daran ändert die im Gutachten erwähnte Möglichkeit, dass eine Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, nichts.
E. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. An- lässlich der EB UMA bestätigte er, dass er in Bulgarien registriert worden sei (vgl. SEM-act. […]-16/11 Pkt. 1.06). In der Beschwerde wird die Einrei- chung eines Asylgesuchs in Bulgarien nicht bestritten.
E. 8.2 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. Februar 2024 am 12. März 2024 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 8.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent- liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien wiesen systemische Schwach- stellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land ausei- nander. Es hielt fest, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahme- bedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemi- scher Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätz- lich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzu- nehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylent- scheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingun- gen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht
D-1748/2024 Seite 20 von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe, «Human Rights Watch» und AIDA sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Unterbringung in ge- schlossener Unterkunft, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwen- dung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rück- überstellung von Asylsuchenden (vgl. die Urteile des BVGer F-2212/2024 vom 19. April 2024 E. 5.3, E-7043/2023, E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.1.2, D-1738/2024 vom 25. März 2024 E. 8.3, je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gege- benenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil vom 11. Februar 2020 F- 7195/2018 E. 7.4.1 f.).
E. 8.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 8.4.2 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun- gen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 8.4.3 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Seine Angabe, er habe sich nach seiner Registrierung als Asylsuchender während zirka zwei Monaten in ei- ner geschlossenen Unterkunft aufgehalten, vermag angesichts der Angabe des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros, er sei bereits fünf Tage nach seiner Registrierung untergetaucht, nicht zu überzeugen. Nach einer Rück- überstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile
D-1748/2024 Seite 21 des BVGer F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1 und F-556/2022 vom
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder- aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.4.5 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Aus- nahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Bulgarien ver- fügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom
16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die in der Beschwerde erwähnten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen sind – sollten sie weiterhin bestehen – in Bulga- rien behandelbar und offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.5.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bun- desverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft
D-1748/2024 Seite 22 das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III- VO wiederaufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben und die eingereichten Be- weismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Wür- digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Bulgarien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung – soweit das Dublin-Verfah- ren betreffend – zu bestätigen.
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Bulgarien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung - soweit das Dublin-Verfahren betreffend - zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktions- verfügung vom 22. März 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1748/2024 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1748/2024 law/bah Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom 15. Januar 2024 am 25. August 2021 und suchte am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA), die vom SEM am 15. Januar 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson durchgeführt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei gemäss dem afghanischen Kalender am (...) (gemäss Umrechnung des Dolmetschers: [...]) geboren worden. Wenn man genau rechne, werde er in zirka zwei Monaten (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er sie vor seiner Ausreise aus der Heimat danach gefragt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sie nochmals gefragt. Seine Tazkira, die er nie angeschaut habe, sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern in einem Dorf gelebt; sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe nie die Schule besucht. Darauf angesprochen, dass er beim schweizerischen Grenzwachkorps (GWK), von dem er am 12. Dezember 2023 aufgegriffen worden sei, den (...) als Geburtsdatum angegeben habe, antwortete er, er sei in Bulgarien mit diesem Geburtsdatum registriert worden. Das GWK habe dies herausgefunden und ihn so registriert. Er habe zwar den (...) als Geburtsdatum genannt, man habe ihm aber gesagt, er sei unter einem anderen Geburtsdatum registriert und man werde es so aufnehmen. Das GWK habe ihm das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum genannt, und er habe gesagt, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei. Im Hinblick auf die Anordnung einer medizinischen Altersabklärung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu allfälligen gesundheitlichen Problemen in der Vergangenheit gestellt. A.d Am 24. Januar 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Auskünfte zum vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuch. A.e Die bulgarischen Behörden beantworteten die Anfrage des SEM mit einer Mitteilung vom 26. Januar 2024. A.f Das vom SEM am 30. Januar 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom E._______ am 6. Februar 2024 erstellt. Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2024 im F._______ und im G._______ untersucht worden. Bei ihm lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.g Mit einer E-Mail vom 9. Februar 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung das Ergebnis des Gutachtens. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 mit, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. Gestützt auf Art.25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, falls er mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Die bisher von ihm genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien registriert worden sei, sei möglicherweise Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Bulgarien zu überstellen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 19. Februar 2024 seine Stellungnahme übermitteln. A.j Am 19. Februar 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS gleichentags auf den (...) angepasst worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei es mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die bisher genannten Identitätsangaben würden als Nebenidentität aufgeführt. Der Beschwerdeführer werde für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person behandelt, die Altersanpassung werde mit dem Entscheid verfügt. A.k Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 20. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass er angebe, minderjährig zu sein. A.l Die bulgarischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) am 24. Februar 2024 ab. A.m Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur Altersschätzung am 28. Februar 2024 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). In einer Erinnerungs-Mail vom 11. März 2024 bat das SEM die bulgarischen Behörden um Beantwortung seines Ersuchens bis zum 13. März 2024. A.n Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. März 2024 zu. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 13. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Des Weiteren stellte das SEM fest, im ZEMIS sei der (...) (mit Bestreitungsvermerk) als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden (Dispositiv-Ziffer 2). C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und wieder auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen ein ambulanter Bericht des G._______ vom 25. Januar 2024 und ein medizinisches Datenblatt I._______ vom 19. März 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 22. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. Gleichzeitig teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Begehren, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS zu berichtigen, werde in einem separat zu führenden Beschwerdeverfahren befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 17. April 2024 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über das Begehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und wieder auf den (...) anzupassen, ist nicht im vorliegenden, sondern im unter der Nummer D-1803/2024 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000 [GRC]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Angaben zum Alter eingereicht und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Gemäss Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen, wenn keinerlei Ausweispapiere vorlägen. Die Beweislast für die Minderjährigkeit, die zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsyIG zu machen sei, liege bei der gesuchstellenden Person, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seines Alters teilweise widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Bei der EB UMA habe er angegeben, sein Geburtsdatum habe in der Heimat nie eine Rolle gespielt und er habe diesbezüglich auch nie seine Tazkira angeschaut. Er wisse, dass auf einer Tazkira das Alter und die Personalien der Eltern stünden. Er habe auch gesagt, dass er vor der Ausreise seine Mutter nach seinem Alter gefragt habe, da ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Zum Alter seiner Geschwister habe er nur vage Angaben gemacht. Beim GWK habe er den (...) als Geburtsdatum genannt, welches die bulgarischen Behörden gegen seinen Willen registriert hätten. Die angesprochenen Widersprüche habe er nicht auflösen können. Das Altersgutachten des E._______ stelle ein weiteres Indiz für die Beurteilung der Volljährigkeit dar. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren zeige auf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Beim festgestellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Das Resultat der Altersabklärung lasse sich mit dem von ihm zum Zeitpunkt der radiologischen Untersuchung angegebenen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht in Einklang bringen. Die Indizien, welche gegen die Volljährigkeit sprächen (teilweise widersprüchliche und ausweichende Angaben, nicht nachvollziehbar begründetes Fehlen von Identitätsdokumenten und das Altersgutachten), würden diejenigen zugunsten der Minderjährigkeit (stimmige Aussagen zu gewissen Punkten des Lebenslaufs) überwiegen. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte betrachte das SEM den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 sei festzustellen, dass er darin zwar auf den Angaben in der EB UMA beharre, aber keine konkreten Einwände vorbringe, welche die Einschätzung des SEM, wonach seine Aussagen als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizieren seien, umstiessen. Seiner Darstellung, er sei Analphabet, widerspreche, dass er am 18. Dezember 2023 das Personalienblatt selbst ausgefüllt habe. Aufgrund des Altersgutachtens sei Volljährigkeit möglich, da ein sicher festgestelltes Mindestalter erwähnt werde. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2024 würden auch die bulgarischen Behörden auf seine Volljährigkeit schliessen. Das SEM komme aufgrund der Gesamtwürdigung aller Indizien zum Schluss, dass er über seine Minderjährigkeit zu täuschen versuche. Das Gesuch, er sei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) zu behandeln, sei vor diesem Hintergrund abzuweisen. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass er in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden sei. Sollte sein Asylverfahren aufgrund seiner Abwesenheit abgeschrieben worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen. Es sei ihm nicht gelungen darzutun, inwiefern diese sich weigerten, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und ihm kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewährt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen für Antragstellende allgemein systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass er in Bulgarien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Der Antrag der Rechtsvertretung auf Selbsteintritt sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Dublin-Ill-VO sehe in Artikel 5 ein persönliches Dublin-Gespräch mit einer angemessenen Vertraulichkeit vor, das nicht durch die Gewährung des schriftlichen rechtlichen Gehörs ersetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 habe die Rechtsvertretung eine Durchführung dieses Gesprächs beantragt, um eine vollständige Abklärung des Sachverhalts sicherzustellen. Es sei erwähnt worden, dass dem Beschwerdeführer keine vertiefenden Fragen hätten gestellt werden können, da er bei der Erzählung unter grossem Leidensdruck gestanden habe. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zum Antrag geäussert. Da ihm die persönliche Anhörung nicht gewährt worden sei, sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Hinsichtlich seiner Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Tazkira sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. Dass Flüchtlinge über keine Identitätspapiere verfügten, diese auf der langen Reise verlören oder sie ihnen abgenommen würden, sei nicht ungewöhnlich. Er habe keine Möglichkeit, Ersatzdokumente oder weitere Unterlagen aus Afghanistan zu beschaffen, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Es sei geboten, das Fehlen von Dokumenten im Licht der kulturellen Unterschiede und der Situation, in der er sich befinde, fair und mit Verständnis zu bewerten. Er sei bisher davon ausgegangen, dass das GWK das Geburtsdatum aufgenommen habe, mit dem er in Bulgarien registriert worden sei. Wahrscheinlich handle es sich beim angegebenen Geburts-datum um eine Schätzung des GWK, was dadurch erkennbar sei, dass der 1. Januar aufgenommen worden sei. Im Übrigen sei sein Vorname mit J._______ registriert worden, was ebenfalls für eine falsche Personalienaufnahme spreche. Bereits in der EB UMA habe er gesagt, die bulgarischen Behörden hätten gegen seinen Willen den (...) als Geburtsdatum aufgenommen. Die von ihm genannte Begründung dafür sei nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Angaben lägen im Rahmen des Möglichen. In seinen Aussagen zum Geburtsdatum sei kein Widerspruch zu erblicken, sie seien vielmehr sehr konsistent und glaubhaft. Es sei bekannt, dass Alter und Geburtsdatum einer Person in der afghanischen Gesellschaft nicht von der gleichen Bedeutung seien wie in westlichen Gesellschaften. Seine Tazkira habe er nie angeschaut, weil er weder lesen noch schreiben könne. Das Personalienblatt habe er von einer Drittperson ausfüllen lassen, was oftmals vorkomme. Seine konsistenten und nachvollziehbaren Aussagen spiegelten die kulturellen Gegebenheiten wider, unter denen er aufgewachsen sei. Die Tatsache, dass sich aus seinem Lebenslauf das Alter nicht rekonstruieren lasse, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das vorliegende Gutachten könne nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, es komme ihm auch kein erhöhter Beweiswert zu. Für die Altersanalyse seien gemäss Rechtsprechung nur die Ergebnisse der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und die zahnärztliche Untersuchung heranzuziehen. Bei der Schlüsselbeinanalyse sei das E._______ zum Schluss gelangt, dass von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Bezüglich des Wurzelwachstums der Zähne sei ein Mittelwert von (...) Jahren angegeben worden. Ohne angegebene Extremwerte wie in der Studie nach Olze, könne vor Abschluss des Wurzelwachstums kein Mindestalter angegeben werden. Bei beiden Zahnuntersuchungen werde kein Höchstalter genannt. Ob eine Überlappung zum möglichen Alter gemäss Schlüsselbeinanalyse vorliege, ergebe sich nicht. Eine medizinisch nachvollziehbare Erklärung dafür sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Demnach liege gemäss Rechtsprechung ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit vor. Das Vorliegen eines Mindestalters von (...) Jahren werde seitens des Beschwerdeführers vollumfänglich bestritten. Das im Gutachten festgehaltene Mindestalter spreche für seine Minder- und nicht für seine Volljährigkeit. Im Gutachten werde festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Nachdem von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-lll-VO für die Durchfüh-rung des Asylverfahrens zuständig, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Sollte das Gericht von seiner Volljährigkeit ausgehen, sei die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. Seit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hätten sich die Lebens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien gravierend verschlechtert. Seit Dezember 2022 stünden in den Aufnahmezentren mehr als tausend Plätze weniger zur Verfügung, da die Räumlichkeiten unbewohnbar seien. Gleichzeitig sei die Anzahl Asylsuchender im Vergleich zum Vorjahr um 85% gestiegen. Mangelhafte Grundversorgung, hygienische Missstände und unzureichende Gesundheitsversorgung würden die Situation kennzeichnen. Nur dank der Weiterwanderung vieler Asylsuchender habe eine kritische Unterernährung verhindert werden können. Auch der Beschwerdeführer habe Hunger gelitten, als er in Bulgarien inhaftiert gewesen sei. Der Zugang zu einem Aufnahmezentrum hänge von der Verfügbarkeit eines Platzes und vom Stand des Asylverfahrens ab. Bei Personen, deren Asylgesuch wegen Untertauchens ausgesetzt worden sei, könnten die Aufnahmebedingungen widerrufen werden. Mit Verweis auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 8. November 2018 an Bulgarien wegen Verstössen gegen die Richtlinien und die GRC sei die Behauptung der Vorinstanz, Bulgarien habe die Verfahrens- und die Aufnahmerichtline ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Ergreifung durch die bulgarische Polizei mit Schlagstöcken derart verprügelt worden, dass er in ein Krankenhaus gebracht und dort zwei Wochen behandelt worden sei. Seine Aussagen zur erlebten Polizeigewalt deckten sich mit unzähligen Berichten, deren Dichte keinen anderen Schluss zuliessen, als dass diese Gewalt vom Staat gewollt sei oder zumindest geduldet werde. Der Hinweis, er könne sich mit einer Beschwerde an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, gehe bereits infolge berechtigter Zweifel an der Schutzfähigkeit und -willigkeit des bulgarischen Staats fehl. Nach seinem Spitalaufenthalt sei der Beschwerdeführer zusammen mit 25 anderen Personen während 15 bis 20 Tagen in einem Raum auf einem Polizeiposten eingesperrt worden. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe dieser die Haftbedingungen in Bulgarien als die schlimmsten, die dem Gericht je vorgelegt worden waren, bezeichnet. Das CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) habe beim Besuch einer Hafteinrichtung von Misshandlung und Einschüchterung sowie fehlendem Zugang zu elementaren Rechten, einschliesslich Gesundheitsversorgung, Information und Rechtsberatung und -vertretung berichtet. Diese Art von Einschüchterung und Misshandlung hinterlasse erhebliche Zweifel an der Durchführung eines korrekten Asylverfahrens. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennungsquoten von Asylsuchenden aus Afghanistan immer noch weit unterhalb des europäischen Durchschnitts lägen, was erhebliche Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes des Non-Refoulement hinterlasse. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe dem Beschwerdeführer infolge Platzmangels und des Widerrufsrechts die Obdachlosigkeit. Als obdachloser und mittelloser Asylsuchender drohten ihm Hunger und Verwahrlosung und damit eine existentielle Notlage. Der Zugang zu den grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung wäre für ihn nahezu unmöglich. Im unwahrscheinlichen Fall, dass er einen Platz im Aufnahmezentrum erhalten würde, wäre er unzumutbaren prekären Bedingungen ausgesetzt. Es mangle auch dort an den grundlegendsten Leistungen. Aufgrund der erfahrenen Polizeigewalt und seiner Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen stehe fest, dass Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bereits bei seinem letzten Bulgarienaufenthalt verletzt worden seien, was eine Überstellung per se unzumutbar erscheinen lasse. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss den in der Vorbereitungsphase vorgesehenen Prozessabläufen stehe einem Gesuchsteller mindestens eine persönliche Befragung durch das SEM zu. Anlässlich der EB UMA vom 15. Januar 2024 habe sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Befragung äussern können. In Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO sei festgehalten, dass auf das persönliche Gespräch verzichtet werden dürfe, wenn eine antragstellende Person, nachdem sie die in Art. 4 Dublin-III-VO genannten Informationen erhalten habe, die sachdienlichen Angaben bereits gemacht habe, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden könne. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichte, gebe dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemässe Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung seien, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergehe. Vorliegend sei das rechtliche Gehör am 13. Februar 2024 gewährt worden und der Beschwerdeführer habe am 19. Februar 2024 hinlänglich zur Zuständigkeit Bulgariens Stellung nehmen können. Auch mit der aktuellen Situation in Bulgarien für asylsuchende Personen habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, und die Rechtsvertretung habe bis zum Datum der Verfügung keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Seitens des SEM habe kein Anlass bestanden, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 5.4 In der Replik vom 17. April 2024 wird entgegnet, dem «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM sei zu entnehmen, dass die EB UMA lediglich dazu diene, «möglichst viele persönliche und familienbezogene Daten zusammenzutragen». Fragen rund um das Dublin-Verfahren fänden im Handbuch keine Erwähnung. Die EB UMA verfolge den Zweck, die Glaubhaftigkeit der persönlichen Daten zu ermitteln. Eine Verwendung des Gesprächs zur Abklärung eines Dublin-Sachverhalts sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der EB UMA als minderjährig gegolten, womit eine Befragung zu einer Dublin-Wegweisung ohnehin nicht rechtmässig sei. Art. 5 Dublin-III-VO schreibe ein mündliches Gespräch vor, das der Sachverhaltsfeststellung von Dublin-Inhalten diene. Da diese Befragungen sehr wichtig seien, würden die Gesuchsteller gut dafür vorbereitet. Eine Ersetzung des mündlichen Gesprächs durch ein schriftliches rechtliches Gehör sei nicht rechtmässig. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO sei das persönliche Gespräch zeitnah zu führen, in jedem Fall bevor über die Überstellung des Antragstellers entschieden werde. Da kein Dublin-Gespräch durchgeführt worden sei, sei auch diese Bestimmung verletzt. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht vollständig abgeklärt, da die Ergebnisse (...) ausstehend seien. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es wird angeführt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht persönlich angehört (Dublin-Gespräch), womit sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der Replik wird geltend gemacht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht vollständig abgeklärt, da die Ergebnisse (...) ausstehend seien. 6.2 Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung eine EB UMA durch, in der er sich im Rahmen einer persönlichen Befragung ausführlich zu seinen Personalien und dem Reiseweg äussern konnte. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit gewährt, zu den unterschiedlich aufgenommenen Geburtsdaten Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1-5 und Pkt. 8). Auf Nachfrage bestätigte er, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, weil er habe weiterreisen wollen. Gefragt, weshalb er habe weiterreisen wollen, antwortete er, er wisse nicht, was er (dort) hätte machen können, es habe keine Arbeit gegeben (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 2.06). Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, weitere Gründe, die aus seiner Sicht für eine Weiterreise gesprochen hätten, zu nennen. Damit wurde den Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss der Bestimmung von Art. 5 Dublin-III-VO Genüge getan. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer vom SEM am 13. Februar 2024 die Gelegenheit gewährt wurde (vgl. SEM-act. [...]-28/4), sich mit einer schriftlichen Stellungnahme unter anderem hinsichtlich der Frage der möglichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise der Fällung eines Nichteintretensentscheids zu äussern (vgl. die Urteile des BVGer D-78/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.2 sowie e contrario E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 7.2). 6.3 Bei der EB UMA wurde der Beschwerdeführer nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt. Er antwortete, es gehe ihm derzeit gut, er sei gesund (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Mitwirkungspflicht Bst. b und Pkt. 8.02). Da bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers aktenkundig wurden, war das SEM nicht verpflichtet, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen. Dem ambulanten Bericht des G.______ vom 25. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter unklaren (...) litt, die nach Einnahme eines Schmerzmittels (Paracetamol) vollständig abgeklungen waren. Zur weiteren Abklärung habe man eine Blut- und Urinuntersuchung durchführen wollen, was von ihm wiederholt abgelehnt worden sei. Einem medizinischen Datenblatt I._______ vom 19. März 2024 zufolge sollte beim Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf (...) am 22. März 2024 eine (...) durchgeführt werden. Da seitens des Beschwerdeführers bislang nicht über die Ergebnisse derselben informiert und keine weiteren medizinischen Berichte aktenkundig wurden, ist der medizinische Sachverhalt - soweit möglich - als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. 6.4 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen nicht stichhaltig sind, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Art. 8). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen, da die asylsuchende Person die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu seinem Alter. Im Rapport des GWK betreffend die Anhaltung vom 10. Dezember 2023 (vgl. SEM-act. [...]-9/16) wurde als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Auf dem von ihm beim SEM ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Die bulgarischen Behörden teilten mit, er sei bei ihnen mit einem Geburtsdatum vom (...) registriert (vgl. SEM-act. [...]-23/1). Bei der EB UMA bestätigte er die auf dem Personalienblatt gemachten Angaben. Wenn man genau umrechne, werde er ungefähr in zwei Monaten (...) Jahre alt. Einerseits sagte der Beschwerdeführer, er kenne sein Geburtsdatum seit seiner Ankunft in der Schweiz, anderseits gab er an, er habe es schon in Afghanistan gekannt. Vor seiner Ausreise habe er seine Mutter danach gefragt, die es da-raufhin erwähnt habe. Die Frage, weshalb er seine Mutter danach gefragt habe, beantwortete er dahingehend, dass ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Auf Nachfrage gab er an, er habe seine Mutter nach dem Geburtsdatum gefragt, weil er habe ausreisen wollen. Er habe zwar eine Tazkira besessen, habe diese aber nicht angeschaut, weil er Analphabet sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Mutter nochmals nach seinem Geburtsdatum gefragt, weil er unterwegs viele Schwierigkeiten gehabt und es vergessen habe (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06). 7.4 Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, er sei vom GWK mit dem in Bulgarien registrierten Geburtsdatum aufgenommen worden, obwohl er dort gesagt habe, er sei am (...) geboren worden, ist offensichtlich unzutreffend, da das vom GWK festgehaltene Geburtsdatum nicht mit demjenigen, das von Bulgarien registriert worden war, übereinstimmt. Auf die Nachfrage, ob er sein Geburtsdatum gekannt habe, als er vom GWK aufgegriffen worden sei, antwortete er, das GWK habe das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum erwähnt, worauf er nur gesagt habe, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06). Der Beschwerdeführer hat seine Angaben der jeweiligen Fragestellung angepasst, diese überzeugen deshalb nicht, woran auch die Annahme in der Beschwerde, beim vom GWK aufgenommenen Geburtsdatum handle es sich höchstwahrscheinlich um eine Schätzung, nichts ändert. Nicht stichhaltig erscheint auch, dass er sein Geburtsdatum zum Zeitpunkt, als er von den bulgarischen Behörden registriert worden war (25. August 2023), noch gekannt habe, es bis zu seiner Ankunft in der Schweiz (12. Dezember 2023) aber vergessen haben will. Gemäss seinen Aussagen habe er Afghanistan am 25. August 2021 verlassen (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.07 und 5.01). Es darf davon ausgegangen werden, dass jemand, der sein Geburtsdatum zwei Jahre, nachdem er von seiner Mutter davon in Kenntnis gesetzt worden sei, zu nennen vermag, auch dreieinhalb Monate später noch dazu in der Lage sein müsste. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die bulgarische Polizei habe ihm seine Tazkira abgenommen (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06 und 4.03). Gemäss Auskunft des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros vom 26. Januar 2024 gab er in Bulgarien jedoch keine Identitätsdokumente ab (vgl. SEM-act. [...]-23/1). Wären die bulgarischen Behörden im Besitz einer Tazkira, die auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würde, hätten sie dies dem SEM gegenüber bestimmt erwähnt. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 zur beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einem Spitalaufenthalt zusammen mit 25 anderen Personen auf einem Polizeiposten für 15 bis 20 Tage in einem Raum eingesperrt worden. Jede Person sei zwecks Registrierung einzeln aus dem Raum geholt worden. Er habe ein falsches Geburtsdatum angeben müssen. Später habe er etwa zwei Monate in einer anderen Unterkunft verbracht, die er nicht habe verlassen dürfen (vgl. SEM-act. [...]-30/4). Gemäss Auskunft des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros stellte der Beschwerdeführer in Bulgarien am 25. August 2023 ein Asylgesuch und «verschwand» am 30. August 2023 (vgl. SEM-act. [...]-23/1). Sein Vorbringen, er sei nach der Registrierung zwei Monate lang festgehalten worden, vermag demnach nicht zu überzeugen. 7.5 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. a.a.O. E. 4.2.1). Im vorliegenden Gutachten des E._______ vom 6. Februar 2024 wird festgehalten, dass aus der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeinknochen ein mittleres Alter von (...) (+/- [...]) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter - beim vorliegenden Stadium (...) - nach einer Studie von Schmeling und Kellinghaus bei (...) Jahren liege. Nach einer Studie von Wittschieber et al. habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden können. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt; es konnte aber lediglich ein «Mittelwert» von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) angegeben werden. Eine Altersspanne wurde bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht aufgeführt, womit sich das Altersgutachten nicht präzise in eine der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 erwähnten Kategorien einordnen lässt. Angesichts des Ergebnisses der Schlüsselbeinanalyse sowie des Umstands, dass bei der zahnärztlichen Untersuchung kein Mindestalter angegeben werden konnte, erscheint die im Altersgutachten getroffene Schlussfolgerung, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist der Schluss der Gutachter, das vom Beschwerdeführer bei den schweizerischen Asylbehörden angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse zum Untersuchungszeitpunkt bei (...) Jahren lag. 7.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise ungereimten Aussagen nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Daran ändert die im Gutachten erwähnte Möglichkeit, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, nichts. 8. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der EB UMA bestätigte er, dass er in Bulgarien registriert worden sei (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06). In der Beschwerde wird die Einreichung eines Asylgesuchs in Bulgarien nicht bestritten. 8.2 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. Februar 2024 am 12. März 2024 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben. 8.3 8.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinander. Es hielt fest, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylent-scheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, «Human Rights Watch» und AIDA sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Unterbringung in geschlossener Unterkunft, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. die Urteile des BVGer F-2212/2024 vom 19. April 2024 E. 5.3, E-7043/2023, E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.1.2, D-1738/2024 vom 25. März 2024 E. 8.3, je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil vom 11. Februar 2020 F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 8.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 8.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 8.4.2 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.4.3 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Seine Angabe, er habe sich nach seiner Registrierung als Asylsuchender während zirka zwei Monaten in einer geschlossenen Unterkunft aufgehalten, vermag angesichts der Angabe des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros, er sei bereits fünf Tage nach seiner Registrierung untergetaucht, nicht zu überzeugen. Nach einer Rücküberstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1 und F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2). Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-bedingungen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei einer vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde wäre es ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden. 8.4.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.4.5 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind - sollten sie weiterhin bestehen - in Bulgarien behandelbar und offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.5 8.5.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Bulgarien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung - soweit das Dublin-Verfahren betreffend - zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: