Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 13. September 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie unter an- derem zuvor – mit Ausnahme des Beschwerdeführers 4 – am 15. August 2023 respektive 18. August 2023 (Beschwerdeführer 7) in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der soge- nannten Dublin-Gespräche vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 7) respektive 6. Oktober 2023 (übrige Beschwerdeführende) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung ihrer Asylverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medi- zinischen Sachverhalt. B.b B.b.a Die Beschwerdeführenden 1–3, 5 und 6 erklärten im Wesentlichen übereinstimmend, von der Polizei bei ihrem Aufgriff zunächst anständig behandelt worden zu sein, zumal Journalisten zugegen gewesen seien. Später seien sie aber geschlagen und gedemütigt worden und sie hätten ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. Sowohl die Unterbrin- gungs- als auch die Versorgungssituation seien prekär gewesen. Insge- samt seien sie wie Tiere behandelt worden. Der Beschwerdeführer 4 er- klärte, während des Aufenthalts seiner Familienangehörigen in Bulgarien keinen Kontakt zu diesen gehabt zu haben, weil sie ihre Mobiltelefone nicht hätten benutzen dürfen. Er habe sie erst später in Serbien wieder angetrof- fen. B.b.b Der Beschwerdeführer 7 gab im Wesentlichen an, bei seiner illega- len Einreise nach Bulgarien von Schleppern geschlagen und gefoltert wor- den zu sein. Sein Cousin, mit dem er unterwegs gewesen sei, sei von den Schleppern umgebracht worden. Diese Ereignisse hätten ihn traumatisiert. Die Polizei habe ihn nach dem Aufgriff ebenfalls geschlagen und ihn ge- zwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Schlepper hätten ihn wei- terhin verfolgt, weil er die Wahrheit über den gewaltsamen Tod seines Cousins erzählt habe, von dem er Zeuge geworden sei. Die bulgarische Polizei habe den Todesfall nicht ernst genommen und sei nicht in der Lage, ihn vor den Schleppern zu schützen.
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Seite 4 B.c B.c.a Die Beschwerdeführenden 1–6 machten – mit Ausnahme von neu aufgetretenen Hautflecken im Nacken, einer Verletzung am Zeigefinger (Beschwerdeführer 6) und einem blauen Zeh (Beschwerdeführerin 2) – keine physischen Probleme geltend. Die minderjährigen Kinder und der Beschwerdeführer 1 gaben jedoch an, aufgrund der Ereignisse auf der Flucht psychisch belastet zu sein. Sie berichteten insbesondere über Zu- kunftsängste, Stress, Albträume, Nervosität, Angst vor Wäldern und Müdig- keit. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, bereits in Afghanistan unter psy- chischen Problemen gelitten zu haben. B.c.b Der Beschwerdeführer 7 führte aus, es gehe ihm "allgemein gut", er sei aber gestresst. Auf der Flucht habe er viel Schlechtes erlebt, er mache sich Sorgen um seine Familie und fühle sich hilflos und vergesslich. Seine Sicht sei auf dem rechten Auge eingeschränkt, weil er in Bulgarien geschla- gen worden sei. Wenn er sich konzentrieren müsse, bekomme er starke Kopfschmerzen. C. C.a Am 29. September 2023 (Beschwerdeführende 1–6) und 5. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 7) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b – respektive betreffend den Beschwerdeführer 4 gestützt auf Art. 17
– der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die bulgarischen Behörden hiessen diese Gesuche am 9. beziehungs- weise 12. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 11. Dezember 2023 – eröffnet je am gleichen Tag – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 5 E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretungen an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2023 (Beschwerdeführer 7) und 18. Dezember 2023 Beschwerden gegen diese Nichteintretensentscheide erheben. Darin beantragten sie, die ange- fochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Verfahren des Beschwerdeführers 7 wurde subeventualiter zudem darum ersucht, die Vorinstanz sei anzuweisen, in- dividuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringungs- und Versorgungs- situation einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. E.b Der Beschwerdeführer 7 reichte mit seinem Rechtsmittel zwei Videos im Zusammenhang mit dem Tod seines Cousins ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 vereinigte der Instruktionsrich- ter die beiden Beschwerdeverfahren E-6966/2023 sowie E-7043/2023 und erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Zudem hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz
– unter Hinweis auf ein BVGer-Urteil (D-5126/2018 vom 15. April 2020 E. 5.5.3 f.) – zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Februar 2024 innert erstreckter Frist zu den Beschwerden vernehmen und hielt an ihren Verfügungen fest. H. H.a Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
28. Februar 2024 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit gemeinsamer Eingabe vom
11. März 2024 und liessen an ihren Rechtsbegehren in den Beschwerden festhalten. Zudem merkten sie an, dass SEM habe die Familienverhält- nisse irrtümlicherweise falsch erfasst; beim Beschwerdeführer 7 handle es sich nicht um einen volljährigen Sohn, sondern um den volljährigen Neffen des Beschwerdeführers 1. Mit der Replik reichten sie ausserdem weitere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 ein.
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Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutre- ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
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E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese – mit Ausnahme des Beschwer- deführers 4 – am 15. respektive 18. August 2023 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatten. Die bulgarischen Behörden stimmte den Wiederaufnahme- ersuchen des SEM am 9. und 12. Oktober 2023 zu. Dabei schloss es ex- plizit auch den Beschwerdeführer 4 mit ein ("[…] the person mentioned above and her four minor children" [vgl. SEM-act. […]-92/1]).
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E. 4.2.1 Der Instruktionsrichter lud das SEM ein, sich zu den Beschwerden vernehmen zu lassen und wies die Vorinstanz dabei auf das Urteil BVGer D-5126/2018 vom 15. April 2020 hin, in welchem das SEM im Hinblick auf die Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Bul- garien aufgefordert worden war, vor Erlass einer erneuten entsprechenden Nichteintretensverfügung von den bulgarischen Behörden individuelle Ga- rantien bezüglich kindgerechter Unterbringung und der Wahrung der Fami- lieneinheit einzuholen (in den vorliegenden Verfahren hatten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen des SEM keine entsprechenden Zusiche- rungen vorgelegen).
E. 4.2.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es bei den bul- garischen Behörden zwischenzeitlich einzelfallspezifische Zusicherungen betreffend die familienadäquate Unterbringung sowie den Zugang zu hin- reichender Lebensmittel- und medizinischer Versorgung eingeholt habe. Die bulgarischen Behörden hätten am 24. Januar 2024 entsprechende Zu- sicherungen abgegeben.
E. 4.3.1 Das Vorgehen des SEM in den vorliegenden Verfahren wird von den Beschwerdeführenden kritisiert, weil eine klare rechtliche Auflage des Bun- desverwaltungsgerichts betreffend das korrekte Vorgehen bei Rücküber- stellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien (vor- gängiges Einholen von Garantien) nicht eingehalten worden sei.
E. 4.3.2 Bei Durchsicht des Urteils BVGer D-5126/2018 vom 15. April 2020 fällt allerdings erstens auf, dass diesem eine Verfahrenskonstellation zu- grunde lag, die mit den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht direkt vergleichbar ist: Konkret waren jene Beschwerdeführenden vom SEM nach definitiv abgeschlossenen bulgarischen Asylverfahren in diesen Mitgliedstaat überstellt worden; es war zudem davon auszugehen, dass sie "im Falle ihrer Rücküberstellung […] einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würden, in denen die Aufenthalts- bedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen" seien (vgl. BVGer D-5126/2018 E. 5.3.3). Vorliegend hat Bulgarien hingegen seine Verantwortung zur Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführen- den mit seinen Zustimmungen anerkannt; es ist davon auszugehen, dass diese nach ihrer Überstellung in die ordentlichen bulgarischen Asylstruktu- ren (für Familien) aufgenommen werden.
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E. 4.3.3 Zweitens ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Urteil D-5126/2018 in einem Einzelfall mit ordentlicher Dreierbesetzung und nicht in demjenigen Verfahren erging, das für die Koordination der länderspezifischen Gerichtspraxis vorgesehen ist (die danach für alle an- deren Spruchkörper verbindlich ist).
E. 4.3.4 Die Frage, ob das SEM gestützt auf den erwähnten Entscheid BVGer D-5126/2018 auch in den vorliegenden Verfahren vor Erlass seiner Nicht- eintretensverfügungen von den bulgarischen Behörden zwingend hätte individuelle Garantien bezüglich kindgerechter Unterbringung und der Wahrung der Familieneinheit einholen müssen, kann allerdings letztlich offen bleiben, liegen solche Garantien doch jetzt vor.
E. 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus in ihrer Replik den Gehalt der eingeholten individuellen Zusicherungen kritisierten, ist ihnen zwar darin zuzustimmen, dass es sich um eher allgemein gehaltene Aus- sagen seitens der bulgarischen Behörden handelt. Diese lassen letztlich jedoch insbesondere unmissverständlich die Wahrung der Familieneinheit und das klare Bekenntnis zur Einhaltung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden erkennen (vgl. Replik Ziff. 5 sowie die Übersetzung des englischsprachigen Originaltexts in der Ver- nehmlassung: "Zu Ihrer Bitte um zusätzliche Informationen teilen wir Ihnen mit, dass die Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung der nationalen Be- hörde für Flüchtlinge untergebracht werden, um die Einheit der Familie zu wahren. Die Antragsteller erhalten die erforderliche medizinische Versor- gung und Zugang zu Lebensmitteln und Unterkünften im Einklang mit den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften").
E. 4.4.2 Zudem ist den Vorakten zu entnehmen, dass die Personalien und insbesondere die Jahrgänge der Kinder den bulgarischen Behörden be- kanntgegeben und von diesen registriert wurden (vgl. SEM-act. […]-69/13 S. 3 und -65/1).
E. 4.4.3 Art und Umfang der eingeholten Zusicherungen sind demnach insge- samt nicht zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für den Beschwerdeführer 7, für den angesichts seiner angeblichen Traumatisie- rung im Sinn eines Subeventualantrags die Einholung individueller Garan- tien beantragt wurde, wobei sein psychischer Gesundheitszustand nach- folgend eingehend zu beleuchten sein wird (vgl. E. 5.2.4.3).
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E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden somit ge- geben. Daran vermögen praxisgemäss auch die Einwände, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu än- dern, zumal die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden aus- ländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) abgestützt ist (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-1671/2023 vom 3. April 2023 E. 3.3 oder D-1344/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1).
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.1.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land aus- einandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren so- wie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien
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Seite 11 nicht systembedingt unmöglich. Auch die tiefe Anerkennungsquote gegen- über Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Über- stellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner seitherigen Rechtsprechung weiterhin nicht von systemischen Män- geln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe und der Asylum Information Database (AIDA) sowie der von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen (haftähnliche Unter- bringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflich- tungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstel- lung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer E-841/2024 vom 22. Februar 2024 E. 7.1, E-328/2024 und E-404/204 vom
25. Januar 2024 E. 8.2, E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2 oder D-7122/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H).
E. 5.1.3 Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankun- gen kann gemäss dem zitierten Referenzurteil die Einholung einer entspre- chenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden gegebenenfalls eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). Ungeachtet der Tatsa- che, dass das SEM zwischenzeitlich individuelle Zusicherungen der bulga- rischen Behörden eingeholt hat, handelt es sich bei keinem der Beschwer- deführenden – insbesondere auch nicht beim Beschwerdeführer 7 – um eine in gesundheitlicher Hinsicht, besonders vulnerable Person im Sinn dieser Rechtsprechung (vgl. Replik Ziff. 4; dazu eingehend untenstehende E. 5.2.4).
E. 5.1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 7 hat das SEM den Sachverhalt diesbezüglich im Übrigen rechtsgenüglich festgestellt und sich ausreichend mit der Situation in Bulgarien befasst. Dass es dabei zu einem anderen Schluss gelangt ist als er, vermag die Annahme einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs – namentlich der vorinstanzlichen Begrün- dungspflicht – nicht zu rechtfertigen, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. entsprechende Be- schwerde E-6966/2023 S. 8 ff.). Auch im Zusammenhang mit der internen
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Seite 12 Aktennotiz zur Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen anlässlich des Dublin- Gesprächs (vgl. SEM-act. […]-30/1) ergibt sich keine Verletzung des recht- lichen Gehörs, zumal die angefochtene Verfügung sich offensichtlich an keiner Stelle darauf beruft (vgl. Beschwerde E-6966/2023 S. 15).
E. 5.1.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 5.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom
6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 5.2.2 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei ih- rer illegalen Ankunft auf schwierige Umstände trafen. Nach ihrer Rücküber- stellung werden sie indessen nicht als Neuankömmlinge behandelt, son- dern – nachdem die bulgarischen Behörden ihnen ausserdem individuelle Zusicherungen erteilt haben – in ein hängiges Asylverfahren und die ent- sprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo sie alle ihnen zustehen- den Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom
E. 5.2.3 Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer 7 gel- tend gemachten angeblichen Drohung seitens der Schlepper, die für den Tod seines Cousins verantwortlich sein sollen. Mit den Ausführungen hin- sichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Über- griffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter wird letztlich nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden ist nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus ihren Angaben geht aber auch hervor, dass sie sich nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten haben, sie dort keine Asylgesuche haben stellen wollen und das Land offenbar nur als Transitland zu nutzen gedachten.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Dies gilt auch angesichts der von den Beschwerdeführen- den angeführten immer noch hohen Abweisungsquote für Asylgesuchstel- lende aus Afghanistan, woraus nicht abgeleitet werden kann, ihre Asylver- fahren würden in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgari- schen Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule- ment missachten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).
E. 5.2.5.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
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E. 5.2.5.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 5. Dezember 2023 aufgrund von Ohrenschmerzen behandelt (vgl. SEM act. [...]-97/2). Am 18. Januar 2024 wurde ausserdem eine Blutuntersuchung angeordnet, nachdem er über frühere Probleme mit dem Cholesterin-Spiegel berichtet und über tho- rakale Schmerzen geklagt habe (vgl. Replikbeilagen 4 und 5). Die Be- schwerdeführerin 2 wurde zwischen Oktober und November 2023 auf- grund einer Pilzinfektion und Kopfschmerzen unklaren Ursprungs behan- delt. Ausserdem wurde bei ihr ein leichtes HWS-Syndrom diagnostiziert (vgl. SEM-act. [...]-98/2). Die Beschwerdeführerin 3 hat den Pflege-dienst des BAZ am 19. Oktober 2023 aufgrund von Haarausfall, Aphten, Müdig- keit, Vertigo, Hautunreinheiten und Magenschmerzen aufgesucht (vgl. SEM-act. [...]-99/1). Die Beschwerdeführerin 5 wurde am 26. Oktober 2023 wegen Magenschmerzen ärztlich untersucht; psychische Probleme hat sie im Rahmen dieser Untersuchung verneint (vgl. SEM-act. [...]-100/3). Am
E. 5.2.5.3 Die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 7 ge- langte mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 23. und 30. Oktober 2023 an das SEM und beantragte eine psychologisch-psychiatrische Untersu- chung und Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner traumati- sierenden Erfahrungen in Bulgarien (vgl. SEM-act. [...]-23/2 und 27/2). Das SEM brachte gegenüber der Rechtsvertreterin in einer E-Mail vom 1. No- vember 2023 ausführlich zum Ausdruck, der Fall werde dem Pflegedienst im BAZ vorab zur Kenntnis gebracht, die Kontaktaufnahme mit diesem ob- liege aber trotzdem dem Beschwerdeführer selbst (vgl. SEM-act. [...]-28/2). Der Pflegedienst teilte dem SEM in der Folge auf entsprechende Mitteilung respektive Anfrage vom 1. November 2023 und 6. Dezember 2023 mit, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Augenbeschwerden medika- mentös behandeln lassen und sich ansonsten nicht mit dem Pflegedienst in Verbindung gesetzt und insbesondere keinen Wunsch nach einer psy- chologisch-psychiatrischen Betreuung geäussert habe (vgl. SEM-act. [...]- 29/2 und 32/3). Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der eindeutigen Auskunft des SEM und der entsprechenden Rückmeldung des Pflegedienstes erwies sich der medizinische Sachver- halt demnach im Verfügungszeitpunkt auch diesbezüglich als ausreichend erstellt (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 7 f.). Die Behauptung auf Be- schwerdeebene, wonach er sich beim Pflegedienst erfolglos um psycholo- gische Hilfe bemüht habe und mit Medikamenten vertröstet worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Der Verweis auf angebliche Verständi- gungsschwierigkeiten im Kontakt mit dem Pflegedienst ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts zu begründen. Unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht und der Rückmeldungen des Pflegediensts ist insgesamt nicht davon auszugehen, für den Beschwerdeführer habe sich in psychischer Hinsicht dringender Behandlungs- oder Pflegebedarf ergeben.
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E. 5.2.5.4 Die aktenkundigen, belegten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, ihre Gesundheit wäre bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet. Insbesondere han- delt es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer 7 entgegen dessen Auffassung (vgl. Beschwerde E-6966/2023 S. 8 und 18) nicht um eine er- heblich traumatisierte Person. Dasselbe gilt auch für die übrigen Beschwer- deführenden, wobei sich im Urteilszeitpunkt aus den Akten auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 ein hinreichend verlässliches Bild seines (psy- chischen) Gesundheitszustands ergibt (vgl. Replik Ziff. 4). Eine Ausnahme- situation im Sinn der obenstehenden Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.5.1) ist vorliegend offensichtlich bei keinem der Beschwerdeführenden gegeben.
E. 5.2.5.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf verwiesen, dass Bulga- rien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die individuellen Zusiche- rungen erstrecken sich sodann auch ausdrücklich auf den Zugang zu me- dizinischer Versorgung.
E. 5.2.6 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller Beschwerdeführenden nach Bulgarien entscheidrelevant entgegen- stehen könnte (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 17 f.).
E. 5.2.7 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt.
E. 5.3 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes- sensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen
– unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 3.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwen- dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be- schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
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Seite 17 6. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde- führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veran- lassung. Die Beschwerden sind abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 ihre Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 8. Schliesslich sind vorliegend schon deshalb keine Parteientschädigungen (oder Honorare) zuzusprechen, weil es sich bei den Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden um zugewiesene amtliche Rechtsbeiständin- nen im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 8 Schliesslich sind vorliegend schon deshalb keine Parteientschädigungen (oder Honorare) zuzusprechen, weil es sich bei den Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden um zugewiesene amtliche Rechtsbeiständinnen im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Februar 2022 E. 3.2.2 und F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1); gegebenenfalls werden sie sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen – nötigen- falls auf dem Rechtsweg – einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmericht- linie). Sodann hat die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionieren- den Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutz- willen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde wäre es ihnen zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden.
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E. 11 Dezember 2023 wurde sie wegen Verdachts auf Scabies behandelt (vgl. Replikbeilage 3). Die Verletzung des Beschwerdeführers 6 am Zeige- finger wurde gemäss Auskunft der Pflege behandelt; weitere gesundheitli- che Probleme habe er nicht erwähnt (vgl. SEM-act. [...]-96/4). Die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführenden beantragte mit Eingabe vom 11. Ok- tober 2023 einen Selbsteintritt und verwies dabei insbesondere darauf, dass die minderjährigen Kinder aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien trau- matisiert seien und psychologischer Behandlung bedürften (vgl. SEM- act. [...]-94/1). Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beschwer- deführenden sich während ihres mittlerweile rund sechsmonatigen Aufent- halts in der Schweiz um eine psychologische Abklärung oder Betreuung bemüht hätten. Das SEM hat in einer Anfrage an den Pflegedienst vom
6. Dezember 2023 ausführlich dargelegt, wie die einzelnen Beschwerde- führenden ihren (psychischen) Gesundheitszustand anlässlich der Dublin- Gespräche beschrieben hatten (vgl. SEM-act. [...]-95/2). Der Pflegedienst verneinte mit Auskunft vom 8. Dezember 2023 explizit, dass die Beschwer- deführenden beim Kontakt mit der Pflege psychische Probleme angetönt hätten. Einzig der Beschwerdeführer 4 sei einige Male mit Redormin und Relaxane behandelt worden, wobei mit ihm vereinbart sei, dass er sich im Bedarfsfall wieder melde (vgl. SEM-act. [...]-96/4). Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt des BAZ-Pflege- diensts betreffend den Beschwerdeführer 4 ein. Demnach hat er sich am
19. Dezember 2023 aufgrund psychischer Probleme gemeldet, die seit zwei Monaten bestünden (depressive Verstimmung, schwere Schlafstörun- gen mit Alpträumen, Unruhe); er habe über vier Jahre in der Türkei gelebt und das Leben sei dort sehr schlimm gewesen; Redormin und Relaxane hätten nicht geholfen (vgl. Replikbeilage 6). Dabei wurde die
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Seite 15 Verdachtsdiagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gestellt, eine Posttraumatische Belastungsstörung konnte nicht ausgeschlossen werden und seine Medikation wurde angepasst. Einer Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2024 zufolge, gehe es ihm psychisch besser. Er sei zwar weiterhin depressiv verstimmt und habe verminderten Antrieb, die Stim- mung sei aber etwas besser und er könne besser schlafen. Es wurde da- rauf hingewiesen, dass er seine Medikamente unregelmässig eingenom- men habe. Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden vorliegend nicht von einer unzureichenden Feststel- lung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz auszugehen (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 9 f.).
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden weder Parteientschädigungen noch Honorare zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7043/2023, E-6966/2023 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre minderjährigen Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, Verfahren E-7043/2023, alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), und der volljährige Neffe des Beschwerdeführers 1 7.G._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Verfahren E-6966/2023, Afghanistan, (Fortsetzung Rubrum nächste Seite) vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 11. Dezember 2023 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 13. September 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischenFingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie unter anderem zuvor - mit Ausnahme des Beschwerdeführers 4 - am 15. August 2023 respektive 18. August 2023 (Beschwerdeführer 7) in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 7) respektive 6. Oktober 2023 (übrige Beschwerdeführende) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung ihrer Asylverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b B.b.a Die Beschwerdeführenden 1-3, 5 und 6 erklärten im Wesentlichen übereinstimmend, von der Polizei bei ihrem Aufgriff zunächst anständig behandelt worden zu sein, zumal Journalisten zugegen gewesen seien. Später seien sie aber geschlagen und gedemütigt worden und sie hätten ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. Sowohl die Unterbringungs- als auch die Versorgungssituation seien prekär gewesen. Insgesamt seien sie wie Tiere behandelt worden. Der Beschwerdeführer 4 erklärte, während des Aufenthalts seiner Familienangehörigen in Bulgarien keinen Kontakt zu diesen gehabt zu haben, weil sie ihre Mobiltelefone nicht hätten benutzen dürfen. Er habe sie erst später in Serbien wieder angetroffen. B.b.b Der Beschwerdeführer 7 gab im Wesentlichen an, bei seiner illegalen Einreise nach Bulgarien von Schleppern geschlagen und gefoltert worden zu sein. Sein Cousin, mit dem er unterwegs gewesen sei, sei von den Schleppern umgebracht worden. Diese Ereignisse hätten ihn traumatisiert. Die Polizei habe ihn nach dem Aufgriff ebenfalls geschlagen und ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Schlepper hätten ihn weiterhin verfolgt, weil er die Wahrheit über den gewaltsamen Tod seines Cousins erzählt habe, von dem er Zeuge geworden sei. Die bulgarische Polizei habe den Todesfall nicht ernst genommen und sei nicht in der Lage, ihn vor den Schleppern zu schützen. B.c B.c.a Die Beschwerdeführenden 1-6 machten - mit Ausnahme von neu aufgetretenen Hautflecken im Nacken, einer Verletzung am Zeigefinger (Beschwerdeführer 6) und einem blauen Zeh (Beschwerdeführerin 2) - keine physischen Probleme geltend. Die minderjährigen Kinder und der Beschwerdeführer 1 gaben jedoch an, aufgrund der Ereignisse auf der Flucht psychisch belastet zu sein. Sie berichteten insbesondere über Zukunftsängste, Stress, Albträume, Nervosität, Angst vor Wäldern und Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, bereits in Afghanistan unter psychischen Problemen gelitten zu haben. B.c.b Der Beschwerdeführer 7 führte aus, es gehe ihm "allgemein gut", er sei aber gestresst. Auf der Flucht habe er viel Schlechtes erlebt, er mache sich Sorgen um seine Familie und fühle sich hilflos und vergesslich. Seine Sicht sei auf dem rechten Auge eingeschränkt, weil er in Bulgarien geschlagen worden sei. Wenn er sich konzentrieren müsse, bekomme er starke Kopfschmerzen. C. C.a Am 29. September 2023 (Beschwerdeführende 1-6) und 5. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 7) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b - respektive betreffend den Beschwerdeführer 4 gestützt auf Art. 17 - der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines voneinem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die bulgarischen Behörden hiessen diese Gesuche am 9. beziehungsweise 12. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 11. Dezember 2023 - eröffnet je am gleichen Tag - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-zeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretungen an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2023 (Beschwerdeführer 7) und 18. Dezember 2023 Beschwerden gegen diese Nichteintretensentscheide erheben. Darin beantragten sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren des Beschwerdeführers 7 wurde subeventualiter zudem darum ersucht, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringungs- und Versorgungssituation einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E.b Der Beschwerdeführer 7 reichte mit seinem Rechtsmittel zwei Videos im Zusammenhang mit dem Tod seines Cousins ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren E-6966/2023 sowie E-7043/2023 und erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Zudem hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz - unter Hinweis auf ein BVGer-Urteil (D-5126/2018 vom 15. April 2020 E. 5.5.3 f.) - zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Februar 2024 innert erstreckter Frist zu den Beschwerden vernehmen und hielt an ihren Verfügungen fest. H. H.a Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. Februar 2024 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit gemeinsamer Eingabe vom 11. März 2024 und liessen an ihren Rechtsbegehren in den Beschwerden festhalten. Zudem merkten sie an, dass SEM habe die Familienverhältnisse irrtümlicherweise falsch erfasst; beim Beschwerdeführer 7 handle es sich nicht um einen volljährigen Sohn, sondern um den volljährigen Neffen des Beschwerdeführers 1. Mit der Replik reichten sie ausserdem weitere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese - mit Ausnahme des Beschwerdeführers 4 - am 15. respektive 18. August 2023 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatten. Die bulgarischen Behörden stimmte den Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 9. und 12. Oktober 2023 zu. Dabei schloss es explizit auch den Beschwerdeführer 4 mit ein ("[...] the person mentioned above and her four minor children" [vgl. SEM-act. [...]-92/1]). 4.2 4.2.1 Der Instruktionsrichter lud das SEM ein, sich zu den Beschwerden vernehmen zu lassen und wies die Vorinstanz dabei auf das Urteil BVGer D-5126/2018 vom 15. April 2020 hin, in welchem das SEM im Hinblick auf die Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien aufgefordert worden war, vor Erlass einer erneuten entsprechenden Nichteintretensverfügung von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien bezüglich kindgerechter Unterbringung und der Wahrung der Familieneinheit einzuholen (in den vorliegenden Verfahren hatten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen des SEM keine entsprechenden Zusicherungen vorgelegen). 4.2.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es bei den bulgarischen Behörden zwischenzeitlich einzelfallspezifische Zusicherungen betreffend die familienadäquate Unterbringung sowie den Zugang zu hinreichender Lebensmittel- und medizinischer Versorgung eingeholt habe. Die bulgarischen Behörden hätten am 24. Januar 2024 entsprechende Zusicherungen abgegeben. 4.3 4.3.1 Das Vorgehen des SEM in den vorliegenden Verfahren wird von den Beschwerdeführenden kritisiert, weil eine klare rechtliche Auflage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das korrekte Vorgehen bei Rücküberstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien (vorgängiges Einholen von Garantien) nicht eingehalten worden sei. 4.3.2 Bei Durchsicht des Urteils BVGer D-5126/2018 vom 15. April 2020 fällt allerdings erstens auf, dass diesem eine Verfahrenskonstellation zugrunde lag, die mit den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht direkt vergleichbar ist: Konkret waren jene Beschwerdeführenden vom SEM nach definitiv abgeschlossenen bulgarischen Asylverfahren in diesen Mitgliedstaat überstellt worden; es war zudem davon auszugehen, dass sie "im Falle ihrer Rücküberstellung [...] einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würden, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen" seien (vgl. BVGer D-5126/2018 E. 5.3.3). Vorliegend hat Bulgarien hingegen seine Verantwortung zur Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit seinen Zustimmungen anerkannt; es ist davon auszugehen, dass diese nach ihrer Überstellung in die ordentlichen bulgarischen Asylstrukturen (für Familien) aufgenommen werden. 4.3.3 Zweitens ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Urteil D-5126/2018 in einem Einzelfall mit ordentlicher Dreierbesetzung und nicht in demjenigen Verfahren erging, das für die Koordination der länderspezifischen Gerichtspraxis vorgesehen ist (die danach für alle anderen Spruchkörper verbindlich ist). 4.3.4 Die Frage, ob das SEM gestützt auf den erwähnten Entscheid BVGer D-5126/2018 auch in den vorliegenden Verfahren vor Erlass seiner Nichteintretensverfügungen von den bulgarischen Behörden zwingend hätte individuelle Garantien bezüglich kindgerechter Unterbringung und der Wahrung der Familieneinheit einholen müssen, kann allerdings letztlich offen bleiben, liegen solche Garantien doch jetzt vor. 4.4 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus in ihrer Replik den Gehalt der eingeholten individuellen Zusicherungen kritisierten, ist ihnen zwar darin zuzustimmen, dass es sich um eher allgemein gehaltene Aussagen seitens der bulgarischen Behörden handelt. Diese lassen letztlich jedoch insbesondere unmissverständlich die Wahrung der Familieneinheit und das klare Bekenntnis zur Einhaltung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden erkennen (vgl. Replik Ziff. 5 sowie die Übersetzung des englischsprachigen Originaltexts in der Vernehmlassung: "Zu Ihrer Bitte um zusätzliche Informationen teilen wir Ihnen mit, dass die Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung der nationalen Behörde für Flüchtlinge untergebracht werden, um die Einheit der Familie zu wahren. Die Antragsteller erhalten die erforderliche medizinische Versorgung und Zugang zu Lebensmitteln und Unterkünften im Einklang mit den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften"). 4.4.2 Zudem ist den Vorakten zu entnehmen, dass die Personalien und insbesondere die Jahrgänge der Kinder den bulgarischen Behörden bekanntgegeben und von diesen registriert wurden (vgl. SEM-act. [...]-69/13 S. 3 und -65/1). 4.4.3 Art und Umfang der eingeholten Zusicherungen sind demnach insgesamt nicht zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für den Beschwerdeführer 7, für den angesichts seiner angeblichen Traumatisierung im Sinn eines Subeventualantrags die Einholung individueller Garantien beantragt wurde, wobei sein psychischer Gesundheitszustand nachfolgend eingehend zu beleuchten sein wird (vgl. E. 5.2.4.3). 4.5 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben. Daran vermögen praxisgemäss auch die Einwände, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern, zumal die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) abgestützt ist (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-1671/2023 vom 3. April 2023 E. 3.3 oder D-1344/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem ReferenzurteilF-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land aus-einandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Auch die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner seitherigen Rechtsprechung weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Asylum Information Database (AIDA) sowie der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen (haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer E-841/2024 vom 22. Februar 2024 E. 7.1, E-328/2024 und E-404/204 vom 25. Januar 2024 E. 8.2, E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2 oder D-7122/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H). 5.1.3 Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen kann gemäss dem zitierten Referenzurteil die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden gegebenenfalls eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). Ungeachtet der Tatsache, dass das SEM zwischenzeitlich individuelle Zusicherungen der bulgarischen Behörden eingeholt hat, handelt es sich bei keinem der Beschwerdeführenden - insbesondere auch nicht beim Beschwerdeführer 7 - um eine in gesundheitlicher Hinsicht, besonders vulnerable Person im Sinn dieser Rechtsprechung (vgl. Replik Ziff. 4; dazu eingehend untenstehende E. 5.2.4). 5.1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 7 hat das SEM den Sachverhalt diesbezüglich im Übrigen rechtsgenüglich festgestellt und sich ausreichend mit der Situation in Bulgarien befasst. Dass es dabei zu einem anderen Schluss gelangt ist als er, vermag die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - namentlich der vorinstanzlichen Begründungspflicht - nicht zu rechtfertigen, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. entsprechende Beschwerde E-6966/2023 S. 8 ff.). Auch im Zusammenhang mit der internen Aktennotiz zur Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. [...]-30/1) ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die angefochtene Verfügung sich offensichtlich an keiner Stelle darauf beruft (vgl. Beschwerde E-6966/2023 S. 15). 5.1.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 5.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.2.2 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei ihrer illegalen Ankunft auf schwierige Umstände trafen. Nach ihrer Rücküberstellung werden sie indessen nicht als Neuankömmlinge behandelt, sondern - nachdem die bulgarischen Behörden ihnen ausserdem individuelle Zusicherungen erteilt haben - in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo sie alle ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2 und F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1); gegebenenfalls werden sie sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde wäre es ihnen zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden. 5.2.3 Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer 7 geltend gemachten angeblichen Drohung seitens der Schlepper, die für den Tod seines Cousins verantwortlich sein sollen. Mit den Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter wird letztlich nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden ist nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus ihren Angaben geht aber auch hervor, dass sie sich nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten haben, sie dort keine Asylgesuche haben stellen wollen und das Land offenbar nur als Transitland zu nutzen gedachten. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dies gilt auch angesichts der von den Beschwerdeführenden angeführten immer noch hohen Abweisungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan, woraus nicht abgeleitet werden kann, ihre Asylverfahren würden in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 5.2.5 5.2.5.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.2.5.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 5. Dezember 2023 aufgrund von Ohrenschmerzen behandelt (vgl. SEM act. [...]-97/2). Am 18. Januar 2024 wurde ausserdem eine Blutuntersuchung angeordnet, nachdem er über frühere Probleme mit dem Cholesterin-Spiegel berichtet und über thorakale Schmerzen geklagt habe (vgl. Replikbeilagen 4 und 5). Die Beschwerdeführerin 2 wurde zwischen Oktober und November 2023 aufgrund einer Pilzinfektion und Kopfschmerzen unklaren Ursprungs behandelt. Ausserdem wurde bei ihr ein leichtes HWS-Syndrom diagnostiziert (vgl. SEM-act. [...]-98/2). Die Beschwerdeführerin 3 hat den Pflege-dienst des BAZ am 19. Oktober 2023 aufgrund von Haarausfall, Aphten, Müdigkeit, Vertigo, Hautunreinheiten und Magenschmerzen aufgesucht (vgl. SEM-act. [...]-99/1). Die Beschwerdeführerin 5 wurde am 26. Oktober 2023 wegen Magenschmerzen ärztlich untersucht; psychische Probleme hat sie im Rahmen dieser Untersuchung verneint (vgl. SEM-act. [...]-100/3). Am 11. Dezember 2023 wurde sie wegen Verdachts auf Scabies behandelt (vgl. Replikbeilage 3). Die Verletzung des Beschwerdeführers 6 am Zeigefinger wurde gemäss Auskunft der Pflege behandelt; weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht erwähnt (vgl. SEM-act. [...]-96/4). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 einen Selbsteintritt und verwies dabei insbesondere darauf, dass die minderjährigen Kinder aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien traumatisiert seien und psychologischer Behandlung bedürften (vgl. SEM-act. [...]-94/1). Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich während ihres mittlerweile rund sechsmonatigen Aufenthalts in der Schweiz um eine psychologische Abklärung oder Betreuung bemüht hätten. Das SEM hat in einer Anfrage an den Pflegedienst vom 6. Dezember 2023 ausführlich dargelegt, wie die einzelnen Beschwerdeführenden ihren (psychischen) Gesundheitszustand anlässlich der Dublin-Gespräche beschrieben hatten (vgl. SEM-act. [...]-95/2). Der Pflegedienst verneinte mit Auskunft vom 8. Dezember 2023 explizit, dass die Beschwerdeführenden beim Kontakt mit der Pflege psychische Probleme angetönt hätten. Einzig der Beschwerdeführer 4 sei einige Male mit Redormin und Relaxane behandelt worden, wobei mit ihm vereinbart sei, dass er sich im Bedarfsfall wieder melde (vgl. SEM-act. [...]-96/4). Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt des BAZ-Pflegediensts betreffend den Beschwerdeführer 4 ein. Demnach hat er sich am 19. Dezember 2023 aufgrund psychischer Probleme gemeldet, die seit zwei Monaten bestünden (depressive Verstimmung, schwere Schlafstörungen mit Alpträumen, Unruhe); er habe über vier Jahre in der Türkei gelebt und das Leben sei dort sehr schlimm gewesen; Redormin und Relaxane hätten nicht geholfen (vgl. Replikbeilage 6). Dabei wurde die Verdachtsdiagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gestellt, eine Posttraumatische Belastungsstörung konnte nicht ausgeschlossen werden und seine Medikation wurde angepasst. Einer Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2024 zufolge, gehe es ihm psychisch besser. Er sei zwar weiterhin depressiv verstimmt und habe verminderten Antrieb, die Stimmung sei aber etwas besser und er könne besser schlafen. Es wurde darauf hingewiesen, dass er seine Medikamente unregelmässig eingenommen habe. Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vorliegend nicht von einer unzureichenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz auszugehen (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 9 f.). 5.2.5.3 Die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 7 gelangte mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 23. und 30. Oktober 2023 an das SEM und beantragte eine psychologisch-psychiatrische Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner traumatisierenden Erfahrungen in Bulgarien (vgl. SEM-act. [...]-23/2 und 27/2). Das SEM brachte gegenüber der Rechtsvertreterin in einer E-Mail vom 1. November 2023 ausführlich zum Ausdruck, der Fall werde dem Pflegedienst im BAZ vorab zur Kenntnis gebracht, die Kontaktaufnahme mit diesem obliege aber trotzdem dem Beschwerdeführer selbst (vgl. SEM-act. [...]-28/2). Der Pflegedienst teilte dem SEM in der Folge auf entsprechende Mitteilung respektive Anfrage vom 1. November 2023 und 6. Dezember 2023 mit, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Augenbeschwerden medikamentös behandeln lassen und sich ansonsten nicht mit dem Pflegedienst in Verbindung gesetzt und insbesondere keinen Wunsch nach einer psychologisch-psychiatrischen Betreuung geäussert habe (vgl. SEM-act. [...]-29/2 und 32/3). Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der eindeutigen Auskunft des SEM und der entsprechenden Rückmeldung des Pflegedienstes erwies sich der medizinische Sachverhalt demnach im Verfügungszeitpunkt auch diesbezüglich als ausreichend erstellt (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 7 f.). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach er sich beim Pflegedienst erfolglos um psychologische Hilfe bemüht habe und mit Medikamenten vertröstet worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Der Verweis auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten im Kontakt mit dem Pflegedienst ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts zu begründen. Unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht und der Rückmeldungen des Pflegediensts ist insgesamt nicht davon auszugehen, für den Beschwerdeführer habe sich in psychischer Hinsicht dringender Behandlungs- oder Pflegebedarf ergeben. 5.2.5.4 Die aktenkundigen, belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, ihre Gesundheit wäre bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet. Insbesondere handelt es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer 7 entgegen dessen Auffassung (vgl. Beschwerde E-6966/2023 S. 8 und 18) nicht um eine erheblich traumatisierte Person. Dasselbe gilt auch für die übrigen Beschwerdeführenden, wobei sich im Urteilszeitpunkt aus den Akten auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 ein hinreichend verlässliches Bild seines (psychischen) Gesundheitszustands ergibt (vgl. Replik Ziff. 4). Eine Ausnahmesituation im Sinn der obenstehenden Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.5.1) ist vorliegend offensichtlich bei keinem der Beschwerdeführenden gegeben. 5.2.5.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf verwiesen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die individuellen Zusicherungen erstrecken sich sodann auch ausdrücklich auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. 5.2.6 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller Beschwerdeführenden nach Bulgarien entscheidrelevant entgegenstehen könnte (vgl. Beschwerde E-7043/2023 S. 17 f.). 5.2.7 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt. 5.3 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen - unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 3.4.2) - weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
8. Schliesslich sind vorliegend schon deshalb keine Parteientschädigungen (oder Honorare) zuzusprechen, weil es sich bei den Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden um zugewiesene amtliche Rechtsbeiständinnen im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden weder Parteientschädigungen noch Honorare zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: