Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Aufgrund der praxisgemässen Verfahrenstrennung (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 und Sachverhalt oben ad Bst. G) wird der Entscheid der Vor-instanz über den ZEMIS-Eintrag im separaten Verfahren E-454/2024behandelt, weshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid) bildet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise - insbesondere die Resultate aus dem Altersgutachten und die Kopie des Impfausweises als einschlägiges Beweismittel - falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum unrichtig festgestellt sowie den Sachverhalt zu seinen Erlebnissen in Bulgarien unzureichend erstellt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Den eingereichten Impfausweis hat sie ebenfalls als Beweismittel gewürdigt, indem sie massgeblich ausgeführt hat, dass es sich dabei um ein leicht fälschbares und käuflich erwerbliches Dokument handle, wobei ferner erstaune, dass die darin vermerkten Daten nach dem europäischen und nicht nach dem afghanischen Kalender angegeben seien. Weiter hat sie in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, wieso nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien spreche. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung seiner Vorbringen und der Beweise im Ergebnis eine andere Auffassung vertritt, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf-nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.
E. 6.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Anhand des Altersgutachtens sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich gestützt darauf eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Der Beschwer-deführer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Beim Impfausweis handle es sich nicht um ein amtliches Dokument und Dokumente dieser Art seien leicht fälschbar und käuflich erhältlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar eine Kopie seines Impfausweises, nicht aber eine Kopie seiner Tazkira habe einreichen können, selbst wenn er keine Cloud-Services nutzen würde. Ferner erstaune es, dass er als sein Geburtsdatum ein Datum im europäischen Kalender nenne, zumal davon auszugehen sei, dass seine in Afghanistan verbliebene Mutter - von der er sein Geburtsdatum erfahren haben wolle - ihm das Geburtsdatum im afghanischen Kalender genannt habe. Seine Ausführungen zur Schulbildung seien in zeitlicher Hinsicht sehr vage und auch widersprüchlich ausgefallen. Betreffend sein Alter bei Schulende habe er zwei verschiedene Angaben gemacht. Das Datum seines letzten Schultags habe er nicht angeben können. Auf die Frage, wie lange sein letzter Schultag zurückliege, habe er ausweichend geantwortet und die Frage letztlich unbeantwortet gelassen. Er habe auch nicht angeben können, wann er zuletzt an seinem letzten Wohnort gewesen sei. Dies erstaune, zumal er sich gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf aufgehalten und später ein präzises Ausreisedatum genannt habe. Hinsichtlich seiner Registrierung in Bulgarien sei nicht nachvollziehbar, weswegen er sich nicht daran erinnern könne, welche Personalien er den bulgarischen Behörden angegeben habe. Seine Erklärung, er sei sehr krank gewesen, vermöge dies nicht zu erklären. Sein diesbezüglich geltend gemachtes Unwissen lasse vermuten, dass er in Bulgarien andere Personalien als in der Schweiz genannt habe. Entsprechend sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich sicher sei, dass er unter einem anderen Geburtsdatum, als dem von ihm genannten, registriert worden war. Insgesamt legten die Aussagen des Beschwerdeführers die Vermutung nahe, dass er die schweizerischen Behörden über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige, zumal er anlässlich der Erstregistrierung in der Schweiz beim Zoll in C._______ noch als volljährige Person registriert worden sei. Auch im ihm damals gewährten rechtlichen Gehör habe er seine Volljährigkeit gegenüber dem Zoll nicht bestritten. Mit seiner Registrierung in Bulgarien liege zudem ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte das SEM den Beschwerdeführer in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. Daran vermöchten auch seine Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2024 nichts zu ändern. Zwar anerkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht nach dem Geburtsdatum im afghanischen Kalender gefragt worden sei. Seine Ausführungen, dass er das Geburtsdatum umgerechnet und bei der EB UMA im europäischen Kalender angegeben habe, sei zudem - in sich betrachtet - nachvollziehbar. Allerdings habe er es unterlassen, das Geburtsdatum im afghanischen Kalender in der Stellungnahme vom 5. Januar 2024 zu erwähnen.
E. 7.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, das Altersgutachten stelle mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Sein Impfausweis sei echt, weise keine Fälschungsmerkmale auf und sei dementsprechend als Beweismittel zu würdigen. Er bemühe sich darum, das Original zu beschaffen und nachzureichen. Er sei sich sicher, dass er bei der Einreise in die Schweiz dem Zoll in C._______ gesagt habe, dass er (...) Jahre alt sei. Als Beweismass diene die Glaubhaftmachung. Seine ungenauen Angaben seien nachvollziehbar und erklärbar und seine Aussagen damit glaubhaft. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren im Altersgutachten, das eingereichte Beweismittel und die weiteren starken Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden, seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Einschätzung verkannt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Er sei minderjährig und damit sei die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Elemente vorgenommen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt am 18. Oktober 2023 an, er sei am (...) 2006 geboren (vgl. SEM-Akte A1). In den Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist sein Geburtsdatum jedoch mit dem (...) 2005 aufgeführt (vgl. SEM-Akte A19 S. 2). Ferner ist den Akten des BAZG zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer noch andere Personen, darunter auch afghanische Staatsangehörige, kontrolliert und mit unterschiedlichen, teilweise präzisen, teilweise auf den 1. Januar 2006 (und damit minderjährig) datierten Geburtsdaten registriert wurden. Bei den bulgarischen Behörden wurde zudem der (...) 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert (vgl. SEM-Akte A24). Zwar wurde der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden mit einem anderen (präzisen) Geburtsdatum, als von den Schweizer Grenzschutzbeamten erfasst; sowohl gemäss dem in Bulgarien verzeichneten, als auch gemäss dem in der Schweiz erstmals registrierten Geburtsdatum handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um eine volljährige Person. Dass es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - trotz seiner Angaben gegenüber den bulgarischen Behörden und den Schweizer Grenzschutzbeamten, volljährig zu sein, beide Male zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich und entbehrt auch jeglicher Hinweise in den Akten.
E. 8.3 Dem Altersgutachten vom 1. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass die Computertomografie der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers ein Mindestalter von unter 18 Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren ergab. Eine odontologische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden (vgl. SEM-Akte A20). Demnach kann das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen.
E. 8.4 Zum Nachweis seiner Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer beim SEM ferner eine Fotografie eines Impfausweises ein. Nicht im Original eingereichten Beweismitteln ist praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, deren Echtheit zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er eine Fotografie eines Impfausweises einreichte, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H.).
E. 8.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinem Reiseweg gänzlich unsubstantiiert, ungenau und ausweichend ausgefallen sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum, das er auf Nachfrage von seiner Mutter nach dem afghanischen Kalender erfahren haben will, während des gesamten Verfahrens nach dem europäischen und nicht (auch) nach dem afghanischen Kalender genannt hat, obschon er dieses laut eigenen Aussagen kennt (vgl. SEM-Akte A27 S. 2). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen berechtigt Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und damit auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den bulgarischen Behörden (mit einem exakten Geburtsdatum), als auch von den Zollbeamten an der Schweizer Grenze (mit dem Geburtsdatum [...] 2005) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinem Reiseweg entgegen, welche, wie soeben dargelegt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Impfausweis aus Afghanistan angesichts des geringen Beweiswerts dieses Dokuments nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist demnach davon auszugehen, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde.
E. 9.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Bulgariens aus. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der EB UMA zur Überstellung nach Bulgarien vor, er sei in Bulgarien schlecht behandelt worden und habe keine medizinische Versorgung erhalten. Als er sich bei der Polizei gemeldet habe, um sich wegen einer Wunde am Bein behandeln zu lassen, sei er geschlagen worden. In der Beschwerdeeingabe führt er zusätzlich aus, er habe in Bulgarien (...) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen. Er habe nicht genügend Nahrung erhalten und es hätten sich im Camp zahlreiche Personen auf engem Raum aufhalten müssen. Während seiner Zeit in Bulgarien habe er Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlitten, weshalb er jegliches Vertrauen in die bulgarischen Behörden verloren habe. Zudem wurde, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf.
E. 9.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien) sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Festhaltung, Einsperren, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8, F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8).
E. 9.2.1 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 9.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.3.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.3.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der von ihm geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.
E. 9.3.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. So haben die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.).
E. 9.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten psychischen Probleme sind bislang unbelegt geblieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 - in ihren hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 und 6-7 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Verfahrensantrag betreffend die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit gegenstandslos geworden. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 17. Januar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-382/2024 Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Noémi Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 17. Oktober 2023 illegal in die Schweiz ein. Bei einer Personenkontrolle am Zoll C._______ wurde er unter dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert. Am 18. Oktober 2023 suchte er hierzulande um Asyl nach und gab auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt den (...) 2006 als Geburtsdatum an. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. September 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Gemäss der Auskunft der bulgarischen Behörden vom 27. Oktober 2023 habe er in Bulgarien keine Dokumente eingereicht und sei am 13. September 2023 verschwunden. Die bulgarischen Behörden hatten den Beschwerdeführer unter dem Geburtsdatum (...) 2004 erfasst. A.c Am 16. November 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei am (...) 2006 geboren. Er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren. Auch sein Impfausweis weise das genannte Geburtsdatum aus. Einen amtlichen Beleg für sein Alter besitze er nicht. Die Schule habe er während ungefähr zwei Jahren und nur unregelmässig besucht. Er könne sich nicht an das Datum seines letzten Schultages erinnern; er sei aber etwa (...) Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen, und ungefähr (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als er sie beendet habe. Im Alter von (...) Jahren - vor etwa (...) Monaten - habe er sein Heimatdorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) verlassen und sei in die Türkei gereist. Es könne am (...).10.1400 (umgerechnet in den europäischen Kalender Anfang Januar 2022) gewesen sein. Seine Eltern und Geschwister würden in F._______ leben. Seine beiden Brüder seien jünger als er (ungefähr [...] und [...] Jahre alt), wobei zwischen ihm und seinem jüngeren Bruder etwa (...) bis (...) Monate liegen würden. Er könne fast nicht lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe nie in Drittstaaten um Asyl ersucht. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wisse nicht, welche Personalien er dort genannt habe; er sei sehr krank gewesen, als er dort angehalten worden sei. Er sei aber nicht mit dem Geburtsdatum registriert worden, welches er angegeben habe. Er habe damals gesagt, dass das falsche Datum aufgeschrieben worden sei, ihm sei aber geantwortet worden, dass dies keine Rolle spiele. In Kroatien habe man ihm seine Tazkira und weitere persönliche Effekten abgenommen und verbrannt. Auf seiner Tazkira stehe ebenfalls, dass er im Jahr 2006 geboren sei. Ein Foto seiner Tazkira habe sich auf seinem Handy befunden, das ihm in Kroatien ebenfalls abgenommen worden sei. Zum Nachweis seines Alters reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie eines Impfausweises aus Afghanistan zu den Akten. B. Am 1. Dezember 2023 führte das Institut G._______ im Auftrag des SEM eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten desselben Datums würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. C. C.a Am 20. Dezember 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Am 28. Dezember 2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zu einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). D.b Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Geburtsdatum korrekt angegeben und sei folglich noch minderjährig. Aus dem als Kopie eingereichten Impfausweis gehe sein Geburtsdatum hervor. Es sei in Afghanistan üblich, dass auf medizinischen Dokumenten Daten nach dem europäischen Kalender vermerkt seien. Das Originaldokument befinde sich bei seiner Mutter in Afghanistan, nach seiner Einreise in die Schweiz habe diese ihm eine Kopie geschickt. Zudem sei durchaus nachvollziehbar, dass er keine Kopie seiner Tazkira einreichen könne, da ihm - wie vielen anderen asylsuchenden Personen - auf der Balkanroute die persönlichen Effekten, darunter auch eine Kopie seiner Tazkira, abgenommen worden seien. Er sei nicht besonders versiert in der Handhabung elektronischer Geräte, weshalb er seine Daten auch nicht in einer Cloud abgespeichert habe. Das Altersgutachten stelle sodann - entgegen den Ausführungen des SEM - ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Der Umstand, dass er nur eine rudimentäre Schulbildung habe, sei vom SEM nicht gewürdigt worden. Seine teilweise vagen Aussagen zu seinem Alter sowie seine Zeitangaben seien - entgegen der Meinung des SEM - mit Blick auf seine Lebensumstände nachvollziehbar. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum auf Nachfrage nach dem afghanischen Kalender angegeben; er kenne sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender durchaus. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er mithilfe anderer afghanischer Asylsuchender im Camp sein Geburtsdatum in den europäischen Kalender umgerechnet. Deshalb habe er anlässlich der Befragung sein Geburtsdatum nach dem europäischen Kalender angegeben. Bei seiner Registrierung in C._______ habe er gegenüber den Beamten am Zoll angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Er könne sich nicht daran erinnern, ein genaues Geburtsdatum angegeben zu haben. Auch in Bulgarien habe er anlässlich der Registrierung angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Die Polizisten hätten ihn aufgrund seines Aussehens älter geschätzt und entsprechend ein anderes Geburtsdatum eingetragen. Er habe sich dagegen gewehrt, es sei ihm aber nicht gelungen, sein Geburtsdatum zu berichtigen. Er habe somit glaubhaft dargelegt, wie es in Bulgarien zu einer Falschregistrierung gekommen sei. Insgesamt würden jene Elemente überwiegen, welche für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und Geburtsdatum sprechen würden. Im Sinne der obigen Ausführungen, des Kindeswohls sowie des Grundsatzes in dubio pro minore sei das Geburtsdatum beim (...) 2006 zu belassen. E. E.a Am 8. Januar 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. E.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (eröffnet am 9. Januar 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Bulgarien, das Land, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1-4 [sowie 6-7] der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-454/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. H. Am 17. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aufgrund der praxisgemässen Verfahrenstrennung (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 und Sachverhalt oben ad Bst. G) wird der Entscheid der Vor-instanz über den ZEMIS-Eintrag im separaten Verfahren E-454/2024behandelt, weshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid) bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise - insbesondere die Resultate aus dem Altersgutachten und die Kopie des Impfausweises als einschlägiges Beweismittel - falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum unrichtig festgestellt sowie den Sachverhalt zu seinen Erlebnissen in Bulgarien unzureichend erstellt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Den eingereichten Impfausweis hat sie ebenfalls als Beweismittel gewürdigt, indem sie massgeblich ausgeführt hat, dass es sich dabei um ein leicht fälschbares und käuflich erwerbliches Dokument handle, wobei ferner erstaune, dass die darin vermerkten Daten nach dem europäischen und nicht nach dem afghanischen Kalender angegeben seien. Weiter hat sie in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, wieso nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien spreche. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung seiner Vorbringen und der Beweise im Ergebnis eine andere Auffassung vertritt, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf-nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. 6.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Anhand des Altersgutachtens sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich gestützt darauf eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Der Beschwer-deführer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Beim Impfausweis handle es sich nicht um ein amtliches Dokument und Dokumente dieser Art seien leicht fälschbar und käuflich erhältlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar eine Kopie seines Impfausweises, nicht aber eine Kopie seiner Tazkira habe einreichen können, selbst wenn er keine Cloud-Services nutzen würde. Ferner erstaune es, dass er als sein Geburtsdatum ein Datum im europäischen Kalender nenne, zumal davon auszugehen sei, dass seine in Afghanistan verbliebene Mutter - von der er sein Geburtsdatum erfahren haben wolle - ihm das Geburtsdatum im afghanischen Kalender genannt habe. Seine Ausführungen zur Schulbildung seien in zeitlicher Hinsicht sehr vage und auch widersprüchlich ausgefallen. Betreffend sein Alter bei Schulende habe er zwei verschiedene Angaben gemacht. Das Datum seines letzten Schultags habe er nicht angeben können. Auf die Frage, wie lange sein letzter Schultag zurückliege, habe er ausweichend geantwortet und die Frage letztlich unbeantwortet gelassen. Er habe auch nicht angeben können, wann er zuletzt an seinem letzten Wohnort gewesen sei. Dies erstaune, zumal er sich gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf aufgehalten und später ein präzises Ausreisedatum genannt habe. Hinsichtlich seiner Registrierung in Bulgarien sei nicht nachvollziehbar, weswegen er sich nicht daran erinnern könne, welche Personalien er den bulgarischen Behörden angegeben habe. Seine Erklärung, er sei sehr krank gewesen, vermöge dies nicht zu erklären. Sein diesbezüglich geltend gemachtes Unwissen lasse vermuten, dass er in Bulgarien andere Personalien als in der Schweiz genannt habe. Entsprechend sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich sicher sei, dass er unter einem anderen Geburtsdatum, als dem von ihm genannten, registriert worden war. Insgesamt legten die Aussagen des Beschwerdeführers die Vermutung nahe, dass er die schweizerischen Behörden über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige, zumal er anlässlich der Erstregistrierung in der Schweiz beim Zoll in C._______ noch als volljährige Person registriert worden sei. Auch im ihm damals gewährten rechtlichen Gehör habe er seine Volljährigkeit gegenüber dem Zoll nicht bestritten. Mit seiner Registrierung in Bulgarien liege zudem ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte das SEM den Beschwerdeführer in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. Daran vermöchten auch seine Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2024 nichts zu ändern. Zwar anerkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht nach dem Geburtsdatum im afghanischen Kalender gefragt worden sei. Seine Ausführungen, dass er das Geburtsdatum umgerechnet und bei der EB UMA im europäischen Kalender angegeben habe, sei zudem - in sich betrachtet - nachvollziehbar. Allerdings habe er es unterlassen, das Geburtsdatum im afghanischen Kalender in der Stellungnahme vom 5. Januar 2024 zu erwähnen. 7.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, das Altersgutachten stelle mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Sein Impfausweis sei echt, weise keine Fälschungsmerkmale auf und sei dementsprechend als Beweismittel zu würdigen. Er bemühe sich darum, das Original zu beschaffen und nachzureichen. Er sei sich sicher, dass er bei der Einreise in die Schweiz dem Zoll in C._______ gesagt habe, dass er (...) Jahre alt sei. Als Beweismass diene die Glaubhaftmachung. Seine ungenauen Angaben seien nachvollziehbar und erklärbar und seine Aussagen damit glaubhaft. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren im Altersgutachten, das eingereichte Beweismittel und die weiteren starken Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden, seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Einschätzung verkannt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Er sei minderjährig und damit sei die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Elemente vorgenommen. 8.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt am 18. Oktober 2023 an, er sei am (...) 2006 geboren (vgl. SEM-Akte A1). In den Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist sein Geburtsdatum jedoch mit dem (...) 2005 aufgeführt (vgl. SEM-Akte A19 S. 2). Ferner ist den Akten des BAZG zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer noch andere Personen, darunter auch afghanische Staatsangehörige, kontrolliert und mit unterschiedlichen, teilweise präzisen, teilweise auf den 1. Januar 2006 (und damit minderjährig) datierten Geburtsdaten registriert wurden. Bei den bulgarischen Behörden wurde zudem der (...) 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert (vgl. SEM-Akte A24). Zwar wurde der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden mit einem anderen (präzisen) Geburtsdatum, als von den Schweizer Grenzschutzbeamten erfasst; sowohl gemäss dem in Bulgarien verzeichneten, als auch gemäss dem in der Schweiz erstmals registrierten Geburtsdatum handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um eine volljährige Person. Dass es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - trotz seiner Angaben gegenüber den bulgarischen Behörden und den Schweizer Grenzschutzbeamten, volljährig zu sein, beide Male zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich und entbehrt auch jeglicher Hinweise in den Akten. 8.3 Dem Altersgutachten vom 1. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass die Computertomografie der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers ein Mindestalter von unter 18 Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren ergab. Eine odontologische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden (vgl. SEM-Akte A20). Demnach kann das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen. 8.4 Zum Nachweis seiner Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer beim SEM ferner eine Fotografie eines Impfausweises ein. Nicht im Original eingereichten Beweismitteln ist praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, deren Echtheit zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er eine Fotografie eines Impfausweises einreichte, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H.). 8.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinem Reiseweg gänzlich unsubstantiiert, ungenau und ausweichend ausgefallen sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum, das er auf Nachfrage von seiner Mutter nach dem afghanischen Kalender erfahren haben will, während des gesamten Verfahrens nach dem europäischen und nicht (auch) nach dem afghanischen Kalender genannt hat, obschon er dieses laut eigenen Aussagen kennt (vgl. SEM-Akte A27 S. 2). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen berechtigt Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und damit auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den bulgarischen Behörden (mit einem exakten Geburtsdatum), als auch von den Zollbeamten an der Schweizer Grenze (mit dem Geburtsdatum [...] 2005) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinem Reiseweg entgegen, welche, wie soeben dargelegt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Impfausweis aus Afghanistan angesichts des geringen Beweiswerts dieses Dokuments nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist demnach davon auszugehen, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. 9. 9.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Bulgariens aus. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der EB UMA zur Überstellung nach Bulgarien vor, er sei in Bulgarien schlecht behandelt worden und habe keine medizinische Versorgung erhalten. Als er sich bei der Polizei gemeldet habe, um sich wegen einer Wunde am Bein behandeln zu lassen, sei er geschlagen worden. In der Beschwerdeeingabe führt er zusätzlich aus, er habe in Bulgarien (...) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen. Er habe nicht genügend Nahrung erhalten und es hätten sich im Camp zahlreiche Personen auf engem Raum aufhalten müssen. Während seiner Zeit in Bulgarien habe er Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlitten, weshalb er jegliches Vertrauen in die bulgarischen Behörden verloren habe. Zudem wurde, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. 9.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien) sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Festhaltung, Einsperren, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8, F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8). 9.2.1 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 9.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.3 9.3.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.3.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der von ihm geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 9.3.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. So haben die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). 9.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten psychischen Probleme sind bislang unbelegt geblieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). 9.3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 - in ihren hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 und 6-7 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Verfahrensantrag betreffend die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit gegenstandslos geworden. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 17. Januar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-454/2024 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: