Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2006) auf den (Nennung Datum) (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-5215/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 6 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 6.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und unplausible Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass er - ohne dies schlüssig zu begründen - in Bulgarien und B._______ zu seinem Alter voneinander unterschiedliche Angaben gemacht, sich jedoch in beiden Ländern als volljährig ausgegeben habe, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und wiederholt diesbezüglich im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. Juli 2024 (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.3 und Bst. A.i. hievor). Ergänzend führt er an, es sei unklar, wie es zur Registrierung in B._______ (Geburtsdatum [...]) gekommen sei. Hätte er die Behörden über sein Alter und damit über seine Minderjährigkeit bewusst täuschen wollen, hätte es keinen Sinn ergeben, sich dort mit einem neuen Geburtsdatum auszugeben, mit dem er wiederum volljährig gewesen wäre. Die unterschiedlichen Registrierungen würden daher vorliegend eher auf eine Unsicherheit in Bezug auf sein genaues Geburtsdatum hinweisen. Davon scheine auch die Vorinstanz auszugehen, habe sie doch das Jahr auf 2006 und damit weder auf das in Bulgarien noch auf das in B._______ registrierte Jahr angepasst.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2).
E. 7.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 4 ff.) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der EB UMA etliche Fragen rund um seinen Geburtstag und sein Alter gestellt (vgl. SEM act. 23/13 Ziffn. 1.06., 1.17.04, 2.06 und 3.01). Auch wenn in diesem Zusammenhang ergänzende Fragen denkbar gewesen wären, hätten diese am Umstand, dass die Angaben in der Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 substanzlos geblieben sind, nichts zu ändern vermocht. Ausserdem gab er in seiner Befragung an, er habe sieben Geschwister, um danach bei der Aufzählung lediglich sechs Namen zu nennen. Auch überrascht, dass er das ungefähre Alter seiner älteren Geschwister nicht kennen will, dasjenige seiner beiden jüngeren Brüder jedoch schon (vgl. SEM act. 23/13 Ziff. 3.01). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum dem Beschwerdeführer lediglich das europäische Datum seines Geburtsdatums geläufig sein soll, nicht jedoch das afghanische Datum. Ausserdem hat das SEM in überzeugender Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bereits im September 2023 die Relevanz des genauen Geburtsdatums für das Asylverfahren bewusst gewesen sein muss, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er sich erst Monate später über sein genaues Geburtsdatum informiert haben will. Dies umso mehr, als er nach dem Asylverfahren in Bulgarien auch eines in B._______ durchlaufen hat.Weiter ist er in Bulgarien und B._______ als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylge-suches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 13/1 und 33/1). Dies spricht deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die bulgarischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist sodann seine Weigerung anlässlich der EB UMA, dem SEM Einblick in seine bulgarischen und B._______ Asylakten zu gewähren, zu werten (vgl. SEM act. 23/13, "declaration of consent"). Würden seine Angaben zu den angeblich fehlerhaften Registrierungen in diesen beiden Ländern zutreffen, bestünde für ihn keine Veranlassung, die Unterschrift im betreffenden Zustimmungsformular zu verweigern. Schliesslich hat das SEM in seinem Entscheid rechtsgenüglich dargelegt, weshalb die Altersanpassung auf den 1. Januar 2006 geschah, zu welcher dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. SEM act. 37/18, S. 8).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minder-jährigkeit glaubhaft zu machen. Es braucht daher auf die weiteren Einwendungen zur vorinstanzlichen Argumentation nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 7.4 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den 1. Januar 2006 festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden.
E. 8.1 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 6. August 2024 zu (vgl. SEM act. 33/1), weshalb die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. An dieser - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Gesuch um internationalen Schutz in Bulgarien bereits abgelehnt wurde, nichts zu ändern. Bulgarien bleibt gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte.
E. 8.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltender (Nennung Verwandter) stellt weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgarien bleibt deshalb bestehen.
E. 9.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler das Urteil D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 10.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte nach einer Überstellung nach Bulgarien die Abschiebung in sein Heimatland, wo ihm der Tod drohe, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Bulgarien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] ableiten lässt). Alleine der Umstand, dass die bulgarischen Behörden seiner Überstellung innert wenigen Tagen zugestimmt haben, spricht - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 10, 2. Absatz) vertretenen Ansicht - nicht gegen ein zureichendes Verfahren. Soweit er in diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt, da die Vorinstanz von den bulgarischen Behörden konkrete Informationen zum Ablauf des dort durchgeführten Verfahrens und den Begründungen der dort ergangenen Entscheide hätte einholen sollen, erweist sich diese Rüge als unbehelflich. So hat er die vom SEM beabsichtigte Einholung von entsprechenden Auskünften gerade durch seine verweigerte Zustimmung vereitelt (vgl. E. 7.2 hiervor m.H. auf SEM act. 23/13, "declara-tion of consent"). Sodann ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 10.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. Die bisher bei ihm festgestellten gesundheitlichen Beschwerden sowie die starke psychische Belastung, die (Nennung Leiden) seien Anzeichen für eine besondere Vulnerabilität seiner Person. Die Überweisung an eine psychiatrische Fachperson sei vom behandelnden Arzt als nötig erachtet worden, habe bislang aber nicht stattgefunden. Das Ausmass seiner Vulnerabilität sei somit aktuell noch nicht erstellt. Die Beantwortung dieser Frage sei jedoch nötig, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien zu prüfen. Weiter müssten Abklärungen getroffen werden, ob er als potenzielles Folteropfer die ihm gemäss der Folterkonvention zustehenden Rechte in Bulgarien in Anspruch nehmen könne. Überdies sei die Gesundheitsversorgung dort allgemein problematisch und nicht ausreichend. Eine «massgeschneiderte» Behandlung für physisch oder psychisch Erkrankte sei in Bulgarien nicht vorhanden.
E. 10.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Vulnerabilität ist zunächst festzustellen, dass im (Nennung ärztlicher Kurzbericht) zwar eine (Nennung Diagnose) und eine Psychotherapie als indiziert sowie die Überweisung an einen Spezialisten als angezeigt erachtet wurde. Es liegen jedoch den vorliegenden Akten zufolge keine konkreten Hinweise vor, dass eine spezialisierte Behandlung des Beschwerdeführers bereits initiiert worden wäre. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, traumatisierende Vorkommnisse in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1): Anlässlich der EB UMA führte er zu keinem Zeitpunkt an, auf dem Reiseweg gefoltert worden zu sein. Dies im Gegensatz zum erwähnten ärztlichen Kurzbericht und zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5, 2. Absatz). Anlässlich der Erstbefragung gab er Auskunft über die Zustände im Camp in Bulgarien und konnte sich am Ende derselben zu allfälligen Gründen äussern, die gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen würden (vgl. SEM act. 23/13, Ziff. 2.06 und 8.01). Dabei führte er lediglich an, dass die Flüchtlinge dort schlecht behandelt würden, er nicht in die Schule habe gehen können und keine Rechte habe. Es seien im Camp Medikamente in das Essen und Trinken gemischt worden, die die Leute müde und gefügig gemacht hätten. Über Gewalterlebnisse in Bulgarien oder auf seinem Reiseweg bis in die Schweiz, auf welchem er seinen Angaben zufolge immerhin durch zehn verschiedene Länder reiste, sprach er nicht. Demnach können allfällige traumatische Umstände in Bulgarien nicht als hinreichend erstellt und der Beschwerdeführer auch nicht als Folteropfer erachtet werden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzen würde. Weder ist von einer besonderen Vulnerabilität noch von der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers in Bulgarien auszugehen. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung wurde in der Schweiz (bislang) nicht initiiert. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer F2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6. m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Bedarf möglich ist, sich adäquat weiter betreuen zu lassen. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen als hinreichend erhoben und es besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz.
E. 10.5 Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 E. 9.3.4; D-5858/2023 vom 8. November 2023; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 13.5; F-4820/2023 E. 6.8; D-2887/2023 E. 6.4.1.3). Aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1128/2022 vom 8. April 2022 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Zulässigkeit einer Überstellung nach Bulgarien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4). Die Eventual- beziehungsweise Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen, sind abzuweisen.
E. 10.6 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Be-stimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewendet hat. Das ihr zustehende Ermessen hat sie im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 11 Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5122/2024 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Irina Gächter Huber, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. September 2023 in Bulgarien und am (...) in B._______ um Asyl ersucht hatte. A.b Am 29. Mai 2024 stellte das SEM bei den bulgarischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.c Am 31. Mai 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 5. Juni 2024 teilten die bulgarischen Behörden betreffend das Informationsersuchen dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien als (Nennung Personalien), registriert und habe am 20. September 2023 ein Gesuch um internationalen Schutz gestellt. Da er am (...) untergetaucht sei, sei das nationale Verfahren am (...) abgeschlossen worden. Er sei am (...) von B._______ nach Bulgarien überstellt worden und habe am 22. Februar 2024 ein erneutes Ersuchen um internationalen Schutz gestellt, welches am 27. Februar 2024 abgewiesen worden sei. Er habe in der Folge Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben, sei jedoch am 29. März 2024 untergetaucht. Er sei weder im Besitz eines Aufenthalts- noch eines Reisedokuments oder eines Visums, das von den bulgarischen Behörden ausgestellt worden sei. Er sei auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ausgewiesen worden. A.e Am 28. Juni 2024 stellte das SEM bei den B._______ Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO. In ihrer Antwort vom 1. Juli 2024 teilten diese dem SEM mit, dass der am (...) unter den Personalien (Nennung Personalien), gestellte Antrag auf internationalen Schutz in B._______ in zweiter Instanz rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Verlängerung der Überstellungsfrist am 13. Februar 2024 nach Bulgarien überstellt worden. Es lägen keine Identitätsdokumente vor und die Personendaten würden ausschliesslich auf eigenen Angaben beruhen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung vom (...) angeführt, es würden sich keine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhalten. Da er angegeben habe volljährig zu sein, sei keine Altersfeststellung durchgeführt worden. A.f Am 4. Juli 2024 gingen dem SEM medizinische Unterlagen zum Beschwerdeführer zu (Nennung Beweismittel) zu. A.g Am 3. Juli 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt: zu seinen Personalien, Ausweispapieren, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, seinen Aufenthalten in Bulgarien und B._______ und zum Reiseweg. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. In seinen Zusatzbemerkungen beantragte er die Durchführung eines Altersgutachtens. Bezüglich seines Alters führte er an, er wisse, dass er im Jahr (...) geboren sei, habe jedoch erst auf seiner Flucht in Slowenien von Afghanen erfahren, dass sein genaues Geburtsdatum der (...) sei. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender kenne er nicht. Seine Familie habe ihm nur das europäische Datum genannt. Ferner wisse er nicht genau, wie alt er gewesen sei, als er mit der Schule begonnen habe; wahrscheinlich sechs Jahre. Weder das Jahr seines Schulbeginns noch dasjenige seines Schulendes seien ihm bekannt. Das Datum seines letzten Schultages kenne er nicht. Etwa zwei Jahre nach seinem letzten Schultag sei er ausgereist. A.h Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006. A.i Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2024 seine Stellungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung des Alters im ZEMIS an, die im Rahmen der EB UMA vorgenommene Anpassung des Geburtsdatums auf den (...), welche sich auf die von den bulgarischen Behörden aufgenommenen Angaben stütze, widerspreche der Rechtsprechung. So sei es nicht zulässig, Altersanpassungen einzig aufgrund von Registrierungen in Dublin-Ländern vorzunehmen. Weshalb das Alter nun erneut angepasst werde, jetzt aber auf den 1. Januar 2006, sei nicht nachvollziehbar und unzureichend begründet. Es müsse für die Glaubhaft-machung der Minderjährigkeit eine Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Anhaltspunkte vorgenommen werden. Sodann habe er dem SEM eine Tazkira im Original abgegeben, welche jedoch im rechtlichen Gehör nicht einmal erwähnt werde. Aus dieser gehe hervor, dass er im Jahr 1396 zehn Jahre alt gewesen sei. Diese sei am 5.1.1396 ausgestellt worden, was dem 25. März 2017 entspreche. Somit stelle die Tazkira ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Weiter seien ihm nur wenige Fragen zu seinem Alter gestellt worden; beispielsweise sei er nicht nach den Altersunterschieden zu seinen beiden jüngeren Brüdern gefragt worden. Er kenne das Alter dieser Geschwister und habe auch den Altersunterschied (3 Jahre und 7 Jahre) korrekt benennen können. Auch sei er nicht gefragt worden, wie alt er am Tag der Erstbefragung gewesen sei. In Bulgarien sei willkürlich ein Geburtsdatum aufgeschrieben worden. Weiter habe er bereits bei der Erstbefragung erklärt, dass er in B._______ angegeben habe, 17 Jahre alt zu sein, wobei dann einfach 18 Jahre aufgeschrieben worden seien. Weder in Bulgarien noch in B._______ sei ein Altersgutachten durchgeführt worden. Insgesamt würden durchaus Hinweise vorliegen, welche für die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen würden. Daher sei eine medizinische Altersabklärung angebracht, zumal der Verzicht auf eine solche den Untersuchungsgrundsatz verletzen würde (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer F-5625 2020 vom 18. November 2020, S. 8). Schliesslich lebe in C._______ ein (Nennung Verwandter); zu Verwandten in der Schweiz sei er nicht befragt worden. A.j Am 29. Juli 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Am 6. August 2024 stimmten diese der Übernahme des Beschwerdeführers zu. A.k Am 8. August 2024 holte das SEM beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 mit Bestreitungsvermerk. Den Kanton C._______ beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts bezüglich des geltend gemachten Alters beziehungsweise der Minderjährigkeit sowie des Eintretens auf das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und den (Nennung Datum) als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen bezüglich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung, Rehabilitationsleistungen für Folteropfer und Unterbringung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2006) auf den (Nennung Datum) (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-5215/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
6. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.1. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und unplausible Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass er - ohne dies schlüssig zu begründen - in Bulgarien und B._______ zu seinem Alter voneinander unterschiedliche Angaben gemacht, sich jedoch in beiden Ländern als volljährig ausgegeben habe, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und wiederholt diesbezüglich im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. Juli 2024 (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.3 und Bst. A.i. hievor). Ergänzend führt er an, es sei unklar, wie es zur Registrierung in B._______ (Geburtsdatum [...]) gekommen sei. Hätte er die Behörden über sein Alter und damit über seine Minderjährigkeit bewusst täuschen wollen, hätte es keinen Sinn ergeben, sich dort mit einem neuen Geburtsdatum auszugeben, mit dem er wiederum volljährig gewesen wäre. Die unterschiedlichen Registrierungen würden daher vorliegend eher auf eine Unsicherheit in Bezug auf sein genaues Geburtsdatum hinweisen. Davon scheine auch die Vorinstanz auszugehen, habe sie doch das Jahr auf 2006 und damit weder auf das in Bulgarien noch auf das in B._______ registrierte Jahr angepasst. 7. 7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). 7.2. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 4 ff.) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der EB UMA etliche Fragen rund um seinen Geburtstag und sein Alter gestellt (vgl. SEM act. 23/13 Ziffn. 1.06., 1.17.04, 2.06 und 3.01). Auch wenn in diesem Zusammenhang ergänzende Fragen denkbar gewesen wären, hätten diese am Umstand, dass die Angaben in der Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 substanzlos geblieben sind, nichts zu ändern vermocht. Ausserdem gab er in seiner Befragung an, er habe sieben Geschwister, um danach bei der Aufzählung lediglich sechs Namen zu nennen. Auch überrascht, dass er das ungefähre Alter seiner älteren Geschwister nicht kennen will, dasjenige seiner beiden jüngeren Brüder jedoch schon (vgl. SEM act. 23/13 Ziff. 3.01). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum dem Beschwerdeführer lediglich das europäische Datum seines Geburtsdatums geläufig sein soll, nicht jedoch das afghanische Datum. Ausserdem hat das SEM in überzeugender Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bereits im September 2023 die Relevanz des genauen Geburtsdatums für das Asylverfahren bewusst gewesen sein muss, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er sich erst Monate später über sein genaues Geburtsdatum informiert haben will. Dies umso mehr, als er nach dem Asylverfahren in Bulgarien auch eines in B._______ durchlaufen hat.Weiter ist er in Bulgarien und B._______ als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylge-suches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 13/1 und 33/1). Dies spricht deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die bulgarischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist sodann seine Weigerung anlässlich der EB UMA, dem SEM Einblick in seine bulgarischen und B._______ Asylakten zu gewähren, zu werten (vgl. SEM act. 23/13, "declaration of consent"). Würden seine Angaben zu den angeblich fehlerhaften Registrierungen in diesen beiden Ländern zutreffen, bestünde für ihn keine Veranlassung, die Unterschrift im betreffenden Zustimmungsformular zu verweigern. Schliesslich hat das SEM in seinem Entscheid rechtsgenüglich dargelegt, weshalb die Altersanpassung auf den 1. Januar 2006 geschah, zu welcher dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. SEM act. 37/18, S. 8). 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minder-jährigkeit glaubhaft zu machen. Es braucht daher auf die weiteren Einwendungen zur vorinstanzlichen Argumentation nicht weiter eingegangen zu werden. 7.4. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den 1. Januar 2006 festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden. 8. 8.1. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 6. August 2024 zu (vgl. SEM act. 33/1), weshalb die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. An dieser - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Gesuch um internationalen Schutz in Bulgarien bereits abgelehnt wurde, nichts zu ändern. Bulgarien bleibt gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte. 8.2. Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltender (Nennung Verwandter) stellt weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgarien bleibt deshalb bestehen. 9. 9.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler das Urteil D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 10.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte nach einer Überstellung nach Bulgarien die Abschiebung in sein Heimatland, wo ihm der Tod drohe, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Bulgarien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] ableiten lässt). Alleine der Umstand, dass die bulgarischen Behörden seiner Überstellung innert wenigen Tagen zugestimmt haben, spricht - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 10, 2. Absatz) vertretenen Ansicht - nicht gegen ein zureichendes Verfahren. Soweit er in diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt, da die Vorinstanz von den bulgarischen Behörden konkrete Informationen zum Ablauf des dort durchgeführten Verfahrens und den Begründungen der dort ergangenen Entscheide hätte einholen sollen, erweist sich diese Rüge als unbehelflich. So hat er die vom SEM beabsichtigte Einholung von entsprechenden Auskünften gerade durch seine verweigerte Zustimmung vereitelt (vgl. E. 7.2 hiervor m.H. auf SEM act. 23/13, "declara-tion of consent"). Sodann ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 10.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. Die bisher bei ihm festgestellten gesundheitlichen Beschwerden sowie die starke psychische Belastung, die (Nennung Leiden) seien Anzeichen für eine besondere Vulnerabilität seiner Person. Die Überweisung an eine psychiatrische Fachperson sei vom behandelnden Arzt als nötig erachtet worden, habe bislang aber nicht stattgefunden. Das Ausmass seiner Vulnerabilität sei somit aktuell noch nicht erstellt. Die Beantwortung dieser Frage sei jedoch nötig, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien zu prüfen. Weiter müssten Abklärungen getroffen werden, ob er als potenzielles Folteropfer die ihm gemäss der Folterkonvention zustehenden Rechte in Bulgarien in Anspruch nehmen könne. Überdies sei die Gesundheitsversorgung dort allgemein problematisch und nicht ausreichend. Eine «massgeschneiderte» Behandlung für physisch oder psychisch Erkrankte sei in Bulgarien nicht vorhanden. 10.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Vulnerabilität ist zunächst festzustellen, dass im (Nennung ärztlicher Kurzbericht) zwar eine (Nennung Diagnose) und eine Psychotherapie als indiziert sowie die Überweisung an einen Spezialisten als angezeigt erachtet wurde. Es liegen jedoch den vorliegenden Akten zufolge keine konkreten Hinweise vor, dass eine spezialisierte Behandlung des Beschwerdeführers bereits initiiert worden wäre. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, traumatisierende Vorkommnisse in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1): Anlässlich der EB UMA führte er zu keinem Zeitpunkt an, auf dem Reiseweg gefoltert worden zu sein. Dies im Gegensatz zum erwähnten ärztlichen Kurzbericht und zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5, 2. Absatz). Anlässlich der Erstbefragung gab er Auskunft über die Zustände im Camp in Bulgarien und konnte sich am Ende derselben zu allfälligen Gründen äussern, die gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen würden (vgl. SEM act. 23/13, Ziff. 2.06 und 8.01). Dabei führte er lediglich an, dass die Flüchtlinge dort schlecht behandelt würden, er nicht in die Schule habe gehen können und keine Rechte habe. Es seien im Camp Medikamente in das Essen und Trinken gemischt worden, die die Leute müde und gefügig gemacht hätten. Über Gewalterlebnisse in Bulgarien oder auf seinem Reiseweg bis in die Schweiz, auf welchem er seinen Angaben zufolge immerhin durch zehn verschiedene Länder reiste, sprach er nicht. Demnach können allfällige traumatische Umstände in Bulgarien nicht als hinreichend erstellt und der Beschwerdeführer auch nicht als Folteropfer erachtet werden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzen würde. Weder ist von einer besonderen Vulnerabilität noch von der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers in Bulgarien auszugehen. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung wurde in der Schweiz (bislang) nicht initiiert. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer F2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6. m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Bedarf möglich ist, sich adäquat weiter betreuen zu lassen. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen als hinreichend erhoben und es besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz. 10.5. Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 E. 9.3.4; D-5858/2023 vom 8. November 2023; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 13.5; F-4820/2023 E. 6.8; D-2887/2023 E. 6.4.1.3). Aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1128/2022 vom 8. April 2022 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Zulässigkeit einer Überstellung nach Bulgarien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4). Die Eventual- beziehungsweise Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen, sind abzuweisen. 10.6. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Be-stimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewendet hat. Das ihr zustehende Ermessen hat sie im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
11. Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublinverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-5215/2024 geführt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: