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F-9678/2025

F-9678/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 in Frankreich, am 5. März 2025 in Luxemburg und am 17. September 2025 in Schweden um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 12]). Die französischen Behörden haben dem am 13. November 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 27. November 2025 zugestimmt (SEM-act. 24).

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-7173/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie sich insbesondere rechtsgenüglich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Übergewicht; arterielle Hypertonie [Bluthochdruck]; psychische Belastung mit psychischen und körperlichen Stresssymptomen; Fussschmerzen; Hals- und Kopfschmerzen [SEM-act. 17; 22]) und der ärztlichen Behandlung (regelmässige Blutdruck-Messungen, Diabeteslabor, Quetiapin) befasst und auf die in Frankreich für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 26).

E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.

E. 2.3.1 Die mit der Beschwerde eingereichte Blutdruck- und Herzfrequenz-Dokumentation (18. November 2025 bis 12. Dezember 2025) und die aktuelle Medic-Help-Dokumentation (11. Dezember 2025 - durch Hämatom verfärbter linker Zehennagel; BVGer-act. 1) vermögen in Kombination mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

E. 2.3.2 Bezüglich der in der Medic-Help-Dokumentation vom 10. Dezember 2025 vermerkten Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Rechtsvertretung geäussert hat (vgl. BVGer-act. 1), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Georgien geltend macht (Überwachung, Ausschluss von Projekten in [Angabe Arbeitsstelle], administrativer Druck, Drohungen, körperliche Gewalt), ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2).

E. 2.3.4 Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.).

E. 2.3.5 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Frankreich keine Sozialhilfe erhalten und sechs Monate auf der Strasse gelebt, ist festzuhalten, dass diese unbelegten und nicht hinreichend substantiierten Vorbringen unbehilflich sind. Er vermag nicht darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Denn auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers von den französischen Behörden abgelehnt wurde, hat er - gestützt auf das französische Recht - bis zur Vollstreckung der Wegweisung Anspruch auf minimale Leistungen (vgl. u. a. Urteil des BVGer E-774/2021 vom 24. Februar 2021, S. 8). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Frankreich ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die minimalen Leistungen dauerhaft verweigert würden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich jedoch der Ansicht sein, dass Frankreich die europäischen Richtlinien in Bezug auf Asyl und Rückführung nicht einhält, obliegt es ihm, seine Rechte direkt bei den dortigen Behörden geltend zu machen.

E. 2.3.6 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9678/2025 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (eröffnet am 10. Dezember 2025) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 17. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 in Frankreich, am 5. März 2025 in Luxemburg und am 17. September 2025 in Schweden um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 12]). Die französischen Behörden haben dem am 13. November 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 27. November 2025 zugestimmt (SEM-act. 24). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-7173/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie sich insbesondere rechtsgenüglich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Übergewicht; arterielle Hypertonie [Bluthochdruck]; psychische Belastung mit psychischen und körperlichen Stresssymptomen; Fussschmerzen; Hals- und Kopfschmerzen [SEM-act. 17; 22]) und der ärztlichen Behandlung (regelmässige Blutdruck-Messungen, Diabeteslabor, Quetiapin) befasst und auf die in Frankreich für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 26). 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 2.3.1. Die mit der Beschwerde eingereichte Blutdruck- und Herzfrequenz-Dokumentation (18. November 2025 bis 12. Dezember 2025) und die aktuelle Medic-Help-Dokumentation (11. Dezember 2025 - durch Hämatom verfärbter linker Zehennagel; BVGer-act. 1) vermögen in Kombination mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 2.3.2. Bezüglich der in der Medic-Help-Dokumentation vom 10. Dezember 2025 vermerkten Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Rechtsvertretung geäussert hat (vgl. BVGer-act. 1), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Georgien geltend macht (Überwachung, Ausschluss von Projekten in [Angabe Arbeitsstelle], administrativer Druck, Drohungen, körperliche Gewalt), ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). 2.3.4. Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). 2.3.5. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Frankreich keine Sozialhilfe erhalten und sechs Monate auf der Strasse gelebt, ist festzuhalten, dass diese unbelegten und nicht hinreichend substantiierten Vorbringen unbehilflich sind. Er vermag nicht darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Denn auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers von den französischen Behörden abgelehnt wurde, hat er - gestützt auf das französische Recht - bis zur Vollstreckung der Wegweisung Anspruch auf minimale Leistungen (vgl. u. a. Urteil des BVGer E-774/2021 vom 24. Februar 2021, S. 8). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Frankreich ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die minimalen Leistungen dauerhaft verweigert würden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich jedoch der Ansicht sein, dass Frankreich die europäischen Richtlinien in Bezug auf Asyl und Rückführung nicht einhält, obliegt es ihm, seine Rechte direkt bei den dortigen Behörden geltend zu machen. 2.3.6. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: