Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des ange-fochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich ver-ändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Gewährung von Schutz bildete nicht Teil der angefochtenen Verfügung und hätte darin auch nicht geprüft werden müssen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Da das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 3.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Irak geltend macht wird, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (siehe E. 1.2 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1796/2025 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2025. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) suchten am 5. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. März 2018 bereits in Griechenland und am 13. Juni 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 lehnten die deutschen Behörden ihre Asylgesuche ab und verfügten die Wegweisung aus Deutschland. A.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 20. Februar 2025 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 hiessen die deutschen Behörden am 3. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. A.d Mit Verfügung vom 5. März 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Schutz zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei bis zur Beurteilung der Beschwerde auszusetzen. B.b Am 17. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des ange-fochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich ver-ändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Gewährung von Schutz bildete nicht Teil der angefochtenen Verfügung und hätte darin auch nicht geprüft werden müssen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Da das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 3.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Irak geltend macht wird, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (siehe E. 1.2 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: