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F-9307/2025

F-9307/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren ist in einer der vier Schweizer Amtssprachen zu führen (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in chinesischer Sprache abzulehnen ist.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französiche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Klage bei der Menschenrechtsorganisation United Nations Commission on Human Rights in Genf und um Gewährung eines Prozessaufenthalts respektive um Asyl während der Verhandlungszeit berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vollzugs der Überstellung ist vorliegend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er ist verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dabei muss er sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10); weshalb ihm auch die Vorinstanz seine Ausweisdokumente nicht aushändigen kann. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in China geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen. Hinsichtlich der gewünschten Verlängerung des Reisepasses ist festzuhalten, dass diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9307/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Ein erstes in der Schweiz am 4. November 2024 gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers war aufgrund Rückzugs am 14. November 2024 abgeschrieben worden. Am 25. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Die Vorinstanz nahm das Verfahren am 7. Mai 2025 wieder auf. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) war dem Beschwerdeführer von Frankreich ein Visum mit Gültigkeit vom 14. Oktober 2024 bis 3. Dezember 2024 sowie vom 8. April 2025 bis 7. Oktober 2025 ausgestellt worden. B. Am 11. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die französischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 10. September 2025 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ab. D. Am 25. September 2025 gelangte die Vorinstanz erneut an die französischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstra-tionsgesuch). Am 8. Oktober 2025 stimmten die französischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 24. November 2025 - eröffnet am 25. November 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht (...) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. November 2025 sei aufzuheben, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und das Verfahren sei in chinesischer Sprache durchzuführen. Gleichentags wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. G. Am 3. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 8., 9. und 11. Dezember 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. 1.2 Das vorliegende Verfahren ist in einer der vier Schweizer Amtssprachen zu führen (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in chinesischer Sprache abzulehnen ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französiche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Klage bei der Menschenrechtsorganisation United Nations Commission on Human Rights in Genf und um Gewährung eines Prozessaufenthalts respektive um Asyl während der Verhandlungszeit berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vollzugs der Überstellung ist vorliegend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er ist verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dabei muss er sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10); weshalb ihm auch die Vorinstanz seine Ausweisdokumente nicht aushändigen kann. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in China geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen. Hinsichtlich der gewünschten Verlängerung des Reisepasses ist festzuhalten, dass diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: