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F-2133/2025

F-2133/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2196/2025 vom 21. März 2025 E. 3.1 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Mutter und Schwester des volljährigen Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Darüber hinaus hat sie mit zutreffender Begründung ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Darüber hinaus sind den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten betreffend die Mutter des Beschwerdeführers keine Diagnosen (Pangonarthrose links, moderate Gonarthrose medial betont rechts, generalisiertes Schmerzsyndrom, Platt-/Senkfuss beidseits, metabolisches Syndrom, Gastritis) zu entnehmen, welche auf eine schwere Erkrankung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hinweisen würden. Folglich ist ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, welches auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt ist (vgl. Urteile des BVGer F-3236/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; F-1440/2024 vom 12. März 2024 E. 6.2; je m.H.; siehe ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16), zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu verneinen.

E. 2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Irak geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Entgegen seiner Ansicht stellt der negative Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung durch die deutschen Behörden kein Überstellungshindernis dar. Deutschland bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum zuständig (vgl. Urteile des BVGer F-2011/2024 vom 5. April 2024 E. 4.3; F-2037/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3).

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2133/2025 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. Dezember 2017 bereits in Ungarn und am 12. November 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers wurden am 12. August 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden am 19. März 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 19. März 2025, am Folgetag eröffnet, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Das Dublin-Verfahren sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzuhalten. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. B.b Am 28. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2196/2025 vom 21. März 2025 E. 3.1 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Mutter und Schwester des volljährigen Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Darüber hinaus hat sie mit zutreffender Begründung ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. 2.2.1. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Darüber hinaus sind den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten betreffend die Mutter des Beschwerdeführers keine Diagnosen (Pangonarthrose links, moderate Gonarthrose medial betont rechts, generalisiertes Schmerzsyndrom, Platt-/Senkfuss beidseits, metabolisches Syndrom, Gastritis) zu entnehmen, welche auf eine schwere Erkrankung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hinweisen würden. Folglich ist ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, welches auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt ist (vgl. Urteile des BVGer F-3236/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; F-1440/2024 vom 12. März 2024 E. 6.2; je m.H.; siehe ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16), zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu verneinen. 2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Irak geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Entgegen seiner Ansicht stellt der negative Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung durch die deutschen Behörden kein Überstellungshindernis dar. Deutschland bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum zuständig (vgl. Urteile des BVGer F-2011/2024 vom 5. April 2024 E. 4.3; F-2037/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3).

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: