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F-2454/2025

F-2454/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und wurde fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Aus dem Schreiben vom 2. April 2025 geht im Zusammenhang mit der Verfahrensakte trotz fehlender Unterschrift und fehlender Beilegung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise der Wille der Beschwerdeführerin hervor, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BVGer F-1812/2025 vom 27. März 2025 E. 1.2). Aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet das Gericht somit ausnahmsweise auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Stellung dieser Rechtsbegehren ist sie legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl bilden hingegen nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 44 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auf diese Anträge wird daher mangels Beschwerdevoraussetzungen nicht eingetreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 1 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137, analog zur Frage der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein von den deutschen Behörden am 20. Februar 2025 ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 25. Februar 2025 bis zum 25. März 2025 gültig war (vgl. SEM-Akten 8/2). Da sie am 6. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum Deutschlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO. Damit sind die deutschen Behörden grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2196/2025 vom 21. März 2025 E. 3.1 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2133/2025 vom 1. April 2025 E. 2.1).

E. 4.2 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Gründe gegen eine allfällige Überstellung nach Deutschland geltend. Schliesslich behauptete sie, in einer guten gesundheitlichen Verfassung zu sein (vgl. SEM-Akten 11/2). Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Irak geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Deutschland gegenüber der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2454/2025 Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die irakische Beschwerdeführerin, geboren (...), ersuchte am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Deutschland ein vom 25. Februar 2025 bis zum 25. März 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. Sie stellte keine weiteren Asylgesuche in anderen Mitgliedstaaten. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 17. März 2025 ersuchte die Vorinstanz am 19. März 2025 die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Am 21. März 2025 lehnten die deutschen Behörden das Aufnahmegesuch der Vorinstanz mit der Begründung ab, dass dem Übernahmeersuchen keine Angaben betreffend allfällige Einträge der Beschwerdeführerin in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) beigelegt gewesen seien, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands nicht habe geprüft werden können. Die Vorinstanz ersuchte daraufhin die deutschen Behörden mit Stellungnahme vom 24. März 2025 um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens vom 19. März 2025 (sog. Remonstration). Mit Mitteilung vom 25. März 2025 stimmten die deutschen Behörden dem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 26. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Deutschland an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2025, die zunächst bei der Vorinstanz eingereicht und am 7. April 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 sei aufzuheben und sinngemäss sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Darüber hinaus sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. F. Am 9. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und wurde fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Aus dem Schreiben vom 2. April 2025 geht im Zusammenhang mit der Verfahrensakte trotz fehlender Unterschrift und fehlender Beilegung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise der Wille der Beschwerdeführerin hervor, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BVGer F-1812/2025 vom 27. März 2025 E. 1.2). Aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet das Gericht somit ausnahmsweise auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Stellung dieser Rechtsbegehren ist sie legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl bilden hingegen nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 44 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auf diese Anträge wird daher mangels Beschwerdevoraussetzungen nicht eingetreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 1 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137, analog zur Frage der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein von den deutschen Behörden am 20. Februar 2025 ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 25. Februar 2025 bis zum 25. März 2025 gültig war (vgl. SEM-Akten 8/2). Da sie am 6. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum Deutschlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO. Damit sind die deutschen Behörden grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2196/2025 vom 21. März 2025 E. 3.1 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2133/2025 vom 1. April 2025 E. 2.1). 4.2 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Gründe gegen eine allfällige Überstellung nach Deutschland geltend. Schliesslich behauptete sie, in einer guten gesundheitlichen Verfassung zu sein (vgl. SEM-Akten 11/2). Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Irak geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Deutschland gegenüber der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: