Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und wurde fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Aus dem unterzeichneten Schreiben vom 17. März 2025 geht trotz fehlender formeller Anträge in genügender Weise der Wille des Beschwerdeführers hervor, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. März 2025 Beschwerde zu erheben und es werden Gründe gegen den Entscheid angeführt. Die Beschwerde ist damit auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), indem der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Stellung dieser Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ebenso anwendbar, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der Aufenthaltstitel, wenn er zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine deutsche «Fiktionsbescheinigung», die am 7. Februar 2025 abgelaufen ist. Mit diesem Dokument weisen ausländische Personen in Deutschland das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach. Die «Fiktionsbescheinigung» fällt ohne weiteres unter den Begriff des «Aufenthaltstitels» nach der Dublin-III-VO (vgl. die Begriffsdefinition in Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO). Die «Fiktionsbescheinigung» des Beschwerdeführers ist vor der Stellung des Asylantrags (7. März 2025), jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren abgelaufen.
E. 3.3 Gemäss dem marokkanischen Reisepass reiste der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 bei Ceuta nach Marokko ein und gleichentags wieder aus (vgl. den marokkanischen Ausreisestempel vom 22. Oktober 2024). Am 1. September 2024 reiste er wieder nach Marokko ein. Sodann befindet sich ein marokkanischer Ausreisestempel vom 28. Dezember 2024 im Reisepass, wobei ein deutscher Einreisestempel fehlt. Gemäss eigenen Aussagen am Dublin-Gespräch reiste der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 mit dem Flugzeug von Marokko nach Deutschland, wobei er aufgrund der dazumal noch gültigen «Fiktionsbescheinigung» einreisen konnte.
E. 3.4 Der Aufenthalt in Marokko und damit das Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist aufgrund der Stempel im Reisepass ausreichend erstellt. Es fragt sich, ob dieser Vorgang als «Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten» im Sinne von Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO gilt mit der Folge, dass Deutschland trotz des erteilten Aufenthaltstitels nicht zuständig wäre. In der Begründung der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz darauf nicht näher ein, obschon sie die Ausreise vom 28. Dezember 2024 aus Marokko erwähnt.
E. 3.5 Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO lautet folgendermassen: «Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.»
E. 3.6 Bei einer Zuständigkeit aufgrund eines abgelaufenen Visums gibt es mit dem Einreisedatum (die Einreise muss dabei mit dem fraglichen Visum geschehen sein) einen bestimmten Zeitpunkt, ab dem der Antragssteller das Hoheitsgebiet nicht mehr verlassen haben darf, ansonsten die Zuständigkeit erlischt. Der Nebensatz «solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat» erscheint bezüglich erteilter Visa redundant. So ist ein erteiltes Visum ohnehin nur dann zuständigkeitsbegründend, wenn gestützt auf dieses die Einreise ermöglicht wurde («aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte»). Verlässt der Visumsinhaber nach einer solchen Einreise den Dublin-Raum und reist dann wieder ein, erlischt bereits aus diesem Grund die Zuständigkeit des visumsausstellenden Mitgliedstaats.
E. 3.7 In Bezug auf die Tatbestandsvariante «Besitz eines oder mehrerer Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind» kann der Wendung «solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat» nicht entnommen werden, wo dieser Zeitpunkt liegt. Möglich und vom Wortlaut her gedeckt sind dafür verschiedene Stichtage (Anfangsdatum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, Ablaufdatum des Aufenthaltstitels). Filzwieser/Sprung setzt den Stichtag bei Aufenthaltstiteln ohne nähere Begründung auf die «Einreise» fest, wobei nicht ausgeführt wird, um welche Einreise es sich dabei handeln soll (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K18, S. 140: «Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel und hat er nach Einreise [Hervorhebung hinzugefügt] das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen, so gelten die Absätze 1 und 3 des Art 12, wobei gedanklich lediglich jeweils das Wort "gültig" durch das Wort "abgelaufen" zu ersetzen wäre.»).
E. 3.8 Die vorliegende Konstellation, in der ein Inhaber eines Aufenthaltstitels noch während der Gültigkeitsdauer desselben den Dublin-Raum verlässt und gestützt auf diesen wieder einreist, scheint jedenfalls nicht von der Bestimmung erfasst zu sein. Vielmehr scheint sie für Fälle konzipiert, in denen die Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum nach Erlöschen des Aufenthaltstitels geschieht. Andernfalls würde die Zuständigkeit für das Asylverfahren dadurch geändert, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitsdauer den Dublin-Raum verlassen hat und berechtigterweise wieder eingereist ist.
E. 3.9 Die Ausreise aus dem Dublin-Raum nach Marokko am 22. Oktober 2024 und die Wiedereinreise am selben Tag sowie die zweite Ausreise am 1. September 2024 und die zweite Wiedereinreise am 28. Dezember 2024 führt damit nicht zu einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands (die Fiktionsbescheinigung war bis zum 7. Februar 2025 gültig). Dafür spricht auch, dass die deutschen Behörden dem von der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO gestellten Aufnahmegesuch im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum verlassen hatte, zugestimmt haben (der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Marokko wird im Aufnahmeersuchen in detaillierter Weise erwähnt). Deutschland ist damit für die Prüfung des Asylgesuchs grundsätzlich zuständig.
E. 4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach in Deutschland seine Privatsphäre verletzt und ein Schaden für seine Karriere als Arzt verursacht worden sei, vermögen nichts daran zu ändern.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1812/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er eine am 8. August 2024 ausgestellte und bis zum 7. Februar 2025 gültig gewesene deutsche «Fiktionsbescheinigung» zu den Akten, die ihm aufgrund eines Gesuchs um Verlängerung einer deutschen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Ebenso reichte er einen marokkanischen Reisepass ein. B. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die deutschen Behörden am 13. März 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. März 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2025 (am 14. März 2025 eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer an der Eintrittsloge des Bundesasylzentrums Zürich ein Schreiben ein, in dem er sich mit der Verfügung vom 13. März 2025 nicht einverstanden erklärt und verschiedene Gründe dagegen anführt. Gleichentags wurde das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. E. Am 18. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und wurde fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Aus dem unterzeichneten Schreiben vom 17. März 2025 geht trotz fehlender formeller Anträge in genügender Weise der Wille des Beschwerdeführers hervor, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. März 2025 Beschwerde zu erheben und es werden Gründe gegen den Entscheid angeführt. Die Beschwerde ist damit auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), indem der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Stellung dieser Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ebenso anwendbar, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der Aufenthaltstitel, wenn er zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine deutsche «Fiktionsbescheinigung», die am 7. Februar 2025 abgelaufen ist. Mit diesem Dokument weisen ausländische Personen in Deutschland das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach. Die «Fiktionsbescheinigung» fällt ohne weiteres unter den Begriff des «Aufenthaltstitels» nach der Dublin-III-VO (vgl. die Begriffsdefinition in Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO). Die «Fiktionsbescheinigung» des Beschwerdeführers ist vor der Stellung des Asylantrags (7. März 2025), jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. 3.3. Gemäss dem marokkanischen Reisepass reiste der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 bei Ceuta nach Marokko ein und gleichentags wieder aus (vgl. den marokkanischen Ausreisestempel vom 22. Oktober 2024). Am 1. September 2024 reiste er wieder nach Marokko ein. Sodann befindet sich ein marokkanischer Ausreisestempel vom 28. Dezember 2024 im Reisepass, wobei ein deutscher Einreisestempel fehlt. Gemäss eigenen Aussagen am Dublin-Gespräch reiste der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 mit dem Flugzeug von Marokko nach Deutschland, wobei er aufgrund der dazumal noch gültigen «Fiktionsbescheinigung» einreisen konnte. 3.4. Der Aufenthalt in Marokko und damit das Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist aufgrund der Stempel im Reisepass ausreichend erstellt. Es fragt sich, ob dieser Vorgang als «Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten» im Sinne von Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO gilt mit der Folge, dass Deutschland trotz des erteilten Aufenthaltstitels nicht zuständig wäre. In der Begründung der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz darauf nicht näher ein, obschon sie die Ausreise vom 28. Dezember 2024 aus Marokko erwähnt. 3.5. Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO lautet folgendermassen: «Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.» 3.6. Bei einer Zuständigkeit aufgrund eines abgelaufenen Visums gibt es mit dem Einreisedatum (die Einreise muss dabei mit dem fraglichen Visum geschehen sein) einen bestimmten Zeitpunkt, ab dem der Antragssteller das Hoheitsgebiet nicht mehr verlassen haben darf, ansonsten die Zuständigkeit erlischt. Der Nebensatz «solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat» erscheint bezüglich erteilter Visa redundant. So ist ein erteiltes Visum ohnehin nur dann zuständigkeitsbegründend, wenn gestützt auf dieses die Einreise ermöglicht wurde («aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte»). Verlässt der Visumsinhaber nach einer solchen Einreise den Dublin-Raum und reist dann wieder ein, erlischt bereits aus diesem Grund die Zuständigkeit des visumsausstellenden Mitgliedstaats. 3.7. In Bezug auf die Tatbestandsvariante «Besitz eines oder mehrerer Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind» kann der Wendung «solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat» nicht entnommen werden, wo dieser Zeitpunkt liegt. Möglich und vom Wortlaut her gedeckt sind dafür verschiedene Stichtage (Anfangsdatum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, Ablaufdatum des Aufenthaltstitels). Filzwieser/Sprung setzt den Stichtag bei Aufenthaltstiteln ohne nähere Begründung auf die «Einreise» fest, wobei nicht ausgeführt wird, um welche Einreise es sich dabei handeln soll (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K18, S. 140: «Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel und hat er nach Einreise [Hervorhebung hinzugefügt] das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen, so gelten die Absätze 1 und 3 des Art 12, wobei gedanklich lediglich jeweils das Wort "gültig" durch das Wort "abgelaufen" zu ersetzen wäre.»). 3.8. Die vorliegende Konstellation, in der ein Inhaber eines Aufenthaltstitels noch während der Gültigkeitsdauer desselben den Dublin-Raum verlässt und gestützt auf diesen wieder einreist, scheint jedenfalls nicht von der Bestimmung erfasst zu sein. Vielmehr scheint sie für Fälle konzipiert, in denen die Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum nach Erlöschen des Aufenthaltstitels geschieht. Andernfalls würde die Zuständigkeit für das Asylverfahren dadurch geändert, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitsdauer den Dublin-Raum verlassen hat und berechtigterweise wieder eingereist ist. 3.9. Die Ausreise aus dem Dublin-Raum nach Marokko am 22. Oktober 2024 und die Wiedereinreise am selben Tag sowie die zweite Ausreise am 1. September 2024 und die zweite Wiedereinreise am 28. Dezember 2024 führt damit nicht zu einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands (die Fiktionsbescheinigung war bis zum 7. Februar 2025 gültig). Dafür spricht auch, dass die deutschen Behörden dem von der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO gestellten Aufnahmegesuch im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum verlassen hatte, zugestimmt haben (der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Marokko wird im Aufnahmeersuchen in detaillierter Weise erwähnt). Deutschland ist damit für die Prüfung des Asylgesuchs grundsätzlich zuständig. 4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach in Deutschland seine Privatsphäre verletzt und ein Schaden für seine Karriere als Arzt verursacht worden sei, vermögen nichts daran zu ändern.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: