Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2021 mit einem D-Visum nach Deutschland einreiste und er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Vollzeitstudiums in Deutschland erhielt. Am 8. Januar 2024 stellte er bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er eine Fiktionsbescheinigung bis zum 30. September 2025 erhielt (SEM-act. 5; BVGer-act. 1 Beilage 2). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und nicht wie von der Vorinstanz dargelegt gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt hat; vgl. § 81 Abs. 4 und Abs. 5 D-AufenthG; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dass die deutschen Behörden das Aufnahmegesuch der Vorinstanz fälschlicherweise gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen haben, ändert nichts an ihrer Zuständigkeit.
E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. E. 2.1). Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Deutschland die Möglichkeit haben wird, dort ein Asylgesuch einzureichen, und dass es den deutschen Behörden obliegt, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Indien geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Deutschland gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, Deutschland verweigere ihm die Unterstützung und «ein gültiges Visum», ist festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und er den Rechtsweg beschreiten könnte, sollte er sich ungerecht behandelt fühlen. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Allfällige berufliche Qualifikationen sind nicht zu berücksichtigen.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt als erstellt, womit der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7882/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (eröffnet am 10. Oktober 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 15. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2021 mit einem D-Visum nach Deutschland einreiste und er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Vollzeitstudiums in Deutschland erhielt. Am 8. Januar 2024 stellte er bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er eine Fiktionsbescheinigung bis zum 30. September 2025 erhielt (SEM-act. 5; BVGer-act. 1 Beilage 2). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und nicht wie von der Vorinstanz dargelegt gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt hat; vgl. § 81 Abs. 4 und Abs. 5 D-AufenthG; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dass die deutschen Behörden das Aufnahmegesuch der Vorinstanz fälschlicherweise gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen haben, ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. 2.2. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. E. 2.1). Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Deutschland die Möglichkeit haben wird, dort ein Asylgesuch einzureichen, und dass es den deutschen Behörden obliegt, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Indien geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Deutschland gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, Deutschland verweigere ihm die Unterstützung und «ein gültiges Visum», ist festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und er den Rechtsweg beschreiten könnte, sollte er sich ungerecht behandelt fühlen. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Allfällige berufliche Qualifikationen sind nicht zu berücksichtigen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt als erstellt, womit der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: