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F-796/2025

F-796/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigenen Aussagen gehe es ihm psychisch schlecht und er leide an Tuberkulose; mit Arztbericht des B._______ vom 31. Januar 2025 wurde die Erkrankung an Tuberkulose verneint) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Probleme mit einem Menschenhändler. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich seine unsubstantiierte Behauptung, trotz mehrfacher Nachfrage in Deutschland keine medizinische oder psychologische Unterstützung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Das deutsche Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2), weshalb auch davon ausgegangen werden darf, dass die notwendige medizinische Unterstützung gewährleistet wird. Sodann bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, dass die Menschenhändler in Deutschland ihn töten würden und die deutsche Polizei ihm nicht helfen wolle, gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die deutsche Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-796/2025 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Januar 2017 in Deutschland, am 9. Mai 2024 in den Niederlanden und am 12. November 2024 in Luxemburg um Asyl ersucht hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 30. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz am 3. Februar 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 5. Februar 2025 gut. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Am 7. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigenen Aussagen gehe es ihm psychisch schlecht und er leide an Tuberkulose; mit Arztbericht des B._______ vom 31. Januar 2025 wurde die Erkrankung an Tuberkulose verneint) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Probleme mit einem Menschenhändler. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich seine unsubstantiierte Behauptung, trotz mehrfacher Nachfrage in Deutschland keine medizinische oder psychologische Unterstützung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Das deutsche Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2), weshalb auch davon ausgegangen werden darf, dass die notwendige medizinische Unterstützung gewährleistet wird. Sodann bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, dass die Menschenhändler in Deutschland ihn töten würden und die deutsche Polizei ihm nicht helfen wolle, gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die deutsche Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: