Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellt und die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eines psychiatrischen Konsiliums vom 24. März 2025 Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter Appetit und Zukunftsängste) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 3.2 Die unsubstantiierten Argumente auf Beschwerdeebene - namentlich sein pauschales Vorbringen, Deutschland könne in Asylangelegenheiten nicht vertraut werden und sei wegen seiner «Asylpraktiken» von Terrorakten «geplagt» worden, sowie die unbelegte Behauptung, die Vorinstanz halte wesentliche Beweismittel zurück - vermögen an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
E. 4 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2321/2025 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. ________, geboren am (...), USA Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 2. Januar 2023 in Portugal und am 20. Juli 2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte ihm am 13. Februar 2025 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf die Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer verwies auf das Asylverfahren in Deutschland und führte aus, dass er dort allenfalls keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, was ihn mental unter Druck gesetzt habe. Er gab an, dass die deutschen Behörden im Mai 2024 seine Sozialleistungen eingestellt hätten und er seine Krankenversicherung nicht mehr habe bezahlen können. Wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung habe er die Schule abbrechen müssen. Zudem habe er sich von den deutschen Behörden unter Druck gesetzt gefühlt. C. Am 31. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 1. April 2025 zu. D. Mit Verfügung vom 1. April 2025 (eröffnet am 2. April 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den Staat an, der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu gewähren). F. Am 4. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellt und die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eines psychiatrischen Konsiliums vom 24. März 2025 Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter Appetit und Zukunftsängste) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. 3.2 Die unsubstantiierten Argumente auf Beschwerdeebene - namentlich sein pauschales Vorbringen, Deutschland könne in Asylangelegenheiten nicht vertraut werden und sei wegen seiner «Asylpraktiken» von Terrorakten «geplagt» worden, sowie die unbelegte Behauptung, die Vorinstanz halte wesentliche Beweismittel zurück - vermögen an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
4. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: