Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5858/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke vom 6. September 2023 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. August 2023 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2023 die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) mandatierte, dass am 14. September 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Beschwerdeführer stattfand, wobei ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zur Wegweisung dorthin sowie zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 Ausdrucke von Fotos eines bulgarischen Entscheids zu den Akten reichen liess, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 22. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Oktober 2023 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 - eröffnet am 20. Oktober 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und diesen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) ihr Mandat am 20. Oktober 2023 niederlegte, dass die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Vollmacht vom 25. Oktober 2023 mandatiert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. sowie 27. Oktober 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 27. Oktober 2023 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27. Oktober 2023, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe sowie seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen sei, unbegründet sind, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. September 2023 auf verschiedene gesundheitliche Probleme - darunter auch angedeutete psychische Probleme - hinwies und sich in der Folge mehrmals an den zuständigen Gesundheitsdienst wandte, dass er in der ersten medizinischen Untersuchung vom 8. September 2023 noch keine psychischen Beschwerden geltend machte (vgl. SEM-Akte 12/2), dass er in den nachfolgenden beiden Untersuchungen vom 27. September 2023 sowie vom 9. Oktober 2023 psychische Probleme erwähnte, die ihn behandelnden Ärzte eine posttraumatische Depression diagnostizierten und dem Beschwerdeführer die Einnahme von (...) und (...) verordneten (vgl. SEM-Akte 22/3), dass eine weitergehende Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Form von stärkeren Antidepressiva oder einer Psychotherapie indessen von keinem der ihn behandelnden Ärzte als notwendig erachtet wurde, dass sich das SEM aufgrund dieser Ausgangslage nicht veranlasst sehen musste, ihn von Amtes wegen psychiatrisch untersuchen zu lassen, und die entsprechenden Rügen nicht geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken, und der entsprechende Rückweisungsantrag deshalb abzuweisen ist, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts grundsätzlich gegeben ist, dass in der Beschwerde unter Verweis auf Berichte diverser Organisationen auf Missstände beim Umgang der bulgarischen Behörden mit Flüchtlingen hingewiesen und unter anderem ausgeführt wurde, im bulgarischen Asylsystem würden nicht nur systemische Mängel bestehen sondern Asylsuchende würden in Gefängnissen untergebracht beziehungsweise seien Behördenwillkür ausgesetzt, was eine klare Verletzung der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) darstelle, darüber hinaus die medizinische Versorgung für Schutzsuchende oftmals unzureichend sei, dass insgesamt das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit erheblichen Mängeln belastet seien und in casu ein reales Risiko unmenschlicher Behandlung gegeben sei, dass der Beschwerdeführer anführt, er sei in Bulgarien für rund einen Monat unter prekären Bedingungen inhaftiert und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt worden und es bestehe bei einer Rückführung nach Bulgarien die konkrete Gefahr, erneut inhaftiert zu werden (Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2023, S. 4 und 6), dass er diese Behauptung mit einem angeblichen Gerichtsentscheid vom 21. Juli 2023 stützt (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2023, S. 4 und Beilage 3 bzw. SEM-Akte 16/3), dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Haftbefehl gemäss Art. 199 i.V.m. Art. 65 der bulgarischen Strafprozessordnung handelt, wonach der Beschwerdeführer für nicht länger als 72 Stunden in Untersuchungshaft genommen werde, dass ihm ferner der Verstoss gegen Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des bulgarischen Strafgesetzbuches vorgeworfen wird, der sinngemäss dem schweizerischen Straftatbestand des Art. 115 Abs. 1 (rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 22 (Strafbarkeit des Versuchs) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entspricht, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht darzutun vermag, dass eine Rückkehr nach Bulgarien mit einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verbunden wäre, dass die Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien nunmehr geregelt im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erfolgt, wodurch eine andere Situation vorliegt, als dies für den Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Einreise in Bulgarien der Fall war, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2 m.w.H.), dass Bulgarien Signatarstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. auch das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 [als Referenzurteil publiziert]), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer anführt, aufgrund seiner posttraumatischen Depression und seiner weiteren gesundheitlichen Probleme bestehe bei einer Rückführung nach Bulgarien die Gefahr einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrmals den Gesundheitsdienst aufsuchte und die ärztlich festgestellten Diagnosen (beidseitige [...] aufgrund anamnestischer [...], Husten, Bluthochdruck, Hämorrhoidalproblematik, psychische Probleme, Schlafstörungen und Gedankenkreisen, posttraumatische Depression) nicht zur Annahme Anlass geben, seine gesundheitliche Situation führe im Falle einer Überstellung nach Bulgarien zu einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass für das SEM daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Veranlassung bestand, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich Behandlung psychischer Störungen) und sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine notwendige, adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers damit einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der superprovisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: