Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-114/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichte Tazkira sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da eine solche leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Der Tazkira lasse sich kein genaues Geburtsdatum entnehmen, sondern es stehe, dass das Alter im Jahre 1401 (entsprechend Jahr 2022) auf vierzehn Jahre geschätzt worden sei. Gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum sei er jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira (16. Juni 2022) bereits fünfzehn Jahre alt gewesen. Seine Angaben zu den Umständen von deren Ausstellung seien wenig plausibel. Er habe zwar ausgeführt, wann er Pakistan ungefähr verlassen habe und wie lange er danach in Afghanistan gewesen sei, habe sich aber nur sehr vage dazu geäussert, wann er Afghanistan das letzte Mal verlassen habe. Angesichts seiner Schulbildung von sieben Jahren und den relativ genauen Angaben zur Rückkehr nach Afghanistan ergebe sich der Verdacht, dass er sich zum Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan und seinem damaligen Alter absichtlich vage geäussert habe. In Bulgarien sei er mit dem Datum (...) registriert worden. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Seine Tazkira spreche für seine Minderjährigkeit. Weiter sei er sowohl in Bulgarien als auch in der Schweiz als Minderjähriger erfasst worden. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt und sein Verhalten und Aussehen seien auffallend kindlich. In Bulgarien sei er falsch registriert worden, er habe dies jedoch nicht berichtigen können. Das Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von 17.6 Jahren aus, was nur marginal von seinem angegebenen Alter (17.4 Jahre) abweiche. Er habe seine Minderjährigkeit ausreichend glaubhaft machen können.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie seiner Tazkira eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Kopie nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGerE-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4).
E. 4.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 29. November 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand und der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 21.7 Jahren angegeben. Das Mindestalter liege bei 17.6 Jahren. Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne des Beschwerdeführers konnte keine Einteilung der Wachstumsstadien der Zähne vorgenommen werden. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.
E. 4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 28. Oktober 2024 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. November 2024 führte er aus, sein Vater habe ihm dieses Geburtsdatum genannt, als er mit sieben Jahren in Pakistan zur Schule gegangen sei (SEM-Akten act. 13 F 1.06). In Afghanistan habe er ein Jahr die Schule besucht, bevor er mit der Familie nach Pakistan geflohen sei. Dort sei er sieben Jahre in eine Privatschule gegangen. Im April oder Mai 2022 habe er mit der Familie Pakistan verlassen müssen und sie seien für ungefähr 25 Tage in Afghanistan geblieben (SEM-Akten act. 13 F 1.17.04). Seine Tazkira habe er im Jahr 2022 ausstellen lassen (SEM-Akten act. 13 F 4.03). Gemäss der eingereichten Kopie wurde diese am 16. Juni 2022 ausgestellt. Zur Ausstellung selbst machte er keine konkreten Angaben. Auch bleibt unklar, wann genau er wieder aus Afghanistan ausgereist ist. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er in Bulgarien unter einem anderen Namen mit Geburtsdatum (...) registriert wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, die bulgarischen Behörden hätten dieses Datum ohne sein Zutun erfasst, überzeugen nicht.
E. 4.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Kopie der Tazkira ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es ihm oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen.
E. 5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem dieses das Wiederaufnahmeersuchen am 19. Dezember 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen grundsätzlich zulässig.
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ihn Bulgarien sehr schlecht behandelt worden. Im Camp sei er gezwungen worden zu arbeiten und sei geschlagen worden. Aufgrund seiner geistigen Entwicklung sei er nicht in der Lage, selbständig für sich zu sorgen. Ein Selbsteintritt rechtfertige sich deshalb bereits aufgrund der individuellen Situation. Diese sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb eine Unterschreitung des Ermessens vorliege.
E. 6.4 Die geltend gemachte Gewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Er vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Behörden. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.5 Er macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich. Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.5; D-5858/2023 vom 8. November 2023). Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Januar 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-45/2025 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabduck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. September 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 31. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). In ihrer Antwort vom 2. Dezember 2024 hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit den Personalien C._______, geboren am (...), registriert. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender am 11. November 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinem geltend gemachten Alter bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 29. November 2024) durch das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ wurden eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine sowie eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers durchgeführt. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen. Seine Stellungnahme datiert vom 12. Dezember 2024. F. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (eröffnet am 23. Dezember 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), anzupassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Januar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-114/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichte Tazkira sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da eine solche leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Der Tazkira lasse sich kein genaues Geburtsdatum entnehmen, sondern es stehe, dass das Alter im Jahre 1401 (entsprechend Jahr 2022) auf vierzehn Jahre geschätzt worden sei. Gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum sei er jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira (16. Juni 2022) bereits fünfzehn Jahre alt gewesen. Seine Angaben zu den Umständen von deren Ausstellung seien wenig plausibel. Er habe zwar ausgeführt, wann er Pakistan ungefähr verlassen habe und wie lange er danach in Afghanistan gewesen sei, habe sich aber nur sehr vage dazu geäussert, wann er Afghanistan das letzte Mal verlassen habe. Angesichts seiner Schulbildung von sieben Jahren und den relativ genauen Angaben zur Rückkehr nach Afghanistan ergebe sich der Verdacht, dass er sich zum Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan und seinem damaligen Alter absichtlich vage geäussert habe. In Bulgarien sei er mit dem Datum (...) registriert worden. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Seine Tazkira spreche für seine Minderjährigkeit. Weiter sei er sowohl in Bulgarien als auch in der Schweiz als Minderjähriger erfasst worden. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt und sein Verhalten und Aussehen seien auffallend kindlich. In Bulgarien sei er falsch registriert worden, er habe dies jedoch nicht berichtigen können. Das Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von 17.6 Jahren aus, was nur marginal von seinem angegebenen Alter (17.4 Jahre) abweiche. Er habe seine Minderjährigkeit ausreichend glaubhaft machen können. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie seiner Tazkira eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Kopie nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGerE-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). 4.5. Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 29. November 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand und der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 21.7 Jahren angegeben. Das Mindestalter liege bei 17.6 Jahren. Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne des Beschwerdeführers konnte keine Einteilung der Wachstumsstadien der Zähne vorgenommen werden. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 4.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 28. Oktober 2024 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. November 2024 führte er aus, sein Vater habe ihm dieses Geburtsdatum genannt, als er mit sieben Jahren in Pakistan zur Schule gegangen sei (SEM-Akten act. 13 F 1.06). In Afghanistan habe er ein Jahr die Schule besucht, bevor er mit der Familie nach Pakistan geflohen sei. Dort sei er sieben Jahre in eine Privatschule gegangen. Im April oder Mai 2022 habe er mit der Familie Pakistan verlassen müssen und sie seien für ungefähr 25 Tage in Afghanistan geblieben (SEM-Akten act. 13 F 1.17.04). Seine Tazkira habe er im Jahr 2022 ausstellen lassen (SEM-Akten act. 13 F 4.03). Gemäss der eingereichten Kopie wurde diese am 16. Juni 2022 ausgestellt. Zur Ausstellung selbst machte er keine konkreten Angaben. Auch bleibt unklar, wann genau er wieder aus Afghanistan ausgereist ist. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er in Bulgarien unter einem anderen Namen mit Geburtsdatum (...) registriert wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, die bulgarischen Behörden hätten dieses Datum ohne sein Zutun erfasst, überzeugen nicht. 4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Kopie der Tazkira ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es ihm oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen.
5. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem dieses das Wiederaufnahmeersuchen am 19. Dezember 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen grundsätzlich zulässig. 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ihn Bulgarien sehr schlecht behandelt worden. Im Camp sei er gezwungen worden zu arbeiten und sei geschlagen worden. Aufgrund seiner geistigen Entwicklung sei er nicht in der Lage, selbständig für sich zu sorgen. Ein Selbsteintritt rechtfertige sich deshalb bereits aufgrund der individuellen Situation. Diese sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb eine Unterschreitung des Ermessens vorliege. 6.4. Die geltend gemachte Gewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Er vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Behörden. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.5. Er macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich. Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.5; D-5858/2023 vom 8. November 2023). Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Januar 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-114/2025 geführt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: