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F-7805/2025

F-7805/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 sowie am 20. April 2022 in Griechenland, am 19. August 2022 in Kroatien und am 14. September 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 8]). Die deutschen Behörden haben dem am 30. September 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 2. Oktober 2025 zugestimmt (SEM-act. 17).

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie sich insbesondere rechtsgenüglich mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Diabetes) befasst und auf die in Deutschland für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 20).

E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die deutschen Behörden hätten ihm nach der Ablehnung seines Asylantrags seine Unterkunft und das monatliche Einkommen weggenommen; er habe daraufhin auf der Strasse gelebt, ohne Essen und Trinken. Diese vagen und unbelegten Vorbringen sind unbehilflich. Auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers von den deutschen Behörden abgelehnt wurde, hat er - gestützt auf das deutsche Recht - bis zur Vollstreckung der Wegweisung Anspruch auf minimale Leistungen (vgl. u. a. Urteil des BVGer E-774/2021 vom 24. Februar 2021, S. 8). In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die minimalen Leistungen dauerhaft verweigert würden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland jedoch der Ansicht sein, dass Deutschland die europäischen Richtlinien in Bezug auf Asyl und Rückführung nicht einhält, obliegt es ihm, seine Rechte direkt bei den deutschen Behörden geltend zu machen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7805/2025 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...), Irak, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 (eröffnet am 6. Oktober 2025) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gestatten. Am 13. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 sowie am 20. April 2022 in Griechenland, am 19. August 2022 in Kroatien und am 14. September 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 8]). Die deutschen Behörden haben dem am 30. September 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 2. Oktober 2025 zugestimmt (SEM-act. 17). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie sich insbesondere rechtsgenüglich mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Diabetes) befasst und auf die in Deutschland für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 20). 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die deutschen Behörden hätten ihm nach der Ablehnung seines Asylantrags seine Unterkunft und das monatliche Einkommen weggenommen; er habe daraufhin auf der Strasse gelebt, ohne Essen und Trinken. Diese vagen und unbelegten Vorbringen sind unbehilflich. Auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers von den deutschen Behörden abgelehnt wurde, hat er - gestützt auf das deutsche Recht - bis zur Vollstreckung der Wegweisung Anspruch auf minimale Leistungen (vgl. u. a. Urteil des BVGer E-774/2021 vom 24. Februar 2021, S. 8). In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die minimalen Leistungen dauerhaft verweigert würden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland jedoch der Ansicht sein, dass Deutschland die europäischen Richtlinien in Bezug auf Asyl und Rückführung nicht einhält, obliegt es ihm, seine Rechte direkt bei den deutschen Behörden geltend zu machen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: