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F-6456/2024

F-6456/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 In der Beschwerdeschrift erhebt der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde «gegen den Asylentscheid». Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen; dies ohne den ZEMIS-Eintrag explizit anzufechten. Da er jedoch in seiner Begründung vorbringt, minderjährig zu sein und dass «die Maschine» ein falsches Geburtsdatum für ihn auserwählt habe, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, seine Beschwerde richte sich auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2 Auf, 2019 ad Art. 52 N 1).

E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7275/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-6456/2024) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2; E-507/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2.2). Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Das SEM führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, es gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung UMA angegeben, dass er am (...) geboren sei und habe diesbezüglich auf eine im Jahr (...) ausgestellte Taskara (Tazkira) verwiesen. Die in Kopie eingereichte Taskara sei jedoch nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Registrierung in Österreich als volljährige Person seien im Lichte der Abklärungen mit den österreichischen Behörden nicht überzeugend und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Ferner habe das durchgeführte Altersgutachten ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und drei Monaten erscheine daher als ausgeschlossen. Damit sei die Vorinstanz in ihrer Auffassung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, bestärkt worden und habe nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Altersanpassung von Amtes wegen auf den (...) vorgenommen (Vorakten [SEM-act.] 38 S. 3 - 5).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei enttäuscht vom Resultat der Altersabklärung und er sei mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden. Sein Geburtsdatum in Afghanistan sei (...). In der Schweiz wäre dies der (...). Er sei somit 17 Jahre alt und er bestimme, dass dies sein richtiges Alter sei. Die Maschine habe ein falsches Geburtsdatum für ihn ausgewählt (BVGer-act. 1).

E. 5.1 Es ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Ebenso wenig führt er in der Beschwerdeschrift aus, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist. Er behauptet vielmehr pauschal und unsubstantiiert, minderjährig zu sein.

E. 5.2 Weiter vermag er sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat seine Taskara in Kopie eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Beweis keine Sicherheitsmerkmale aufweist und daher leicht käuflich erworben oder gefälscht werden kann. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Weitere Dokumente wurden nicht eingereicht (vgl. E. 7.2.3).

E. 5.3 Das Altersgutachten des B._______ vom 26. September 2024 wurde nach dem «3-Säulen-Modell» (radiologische [Knochenalter], zahnärztliche [Zahnalter] und physiognomische [Körperbau] Untersuchung) erstellt. Aufgrund der limitierten Studienlage konnte anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmt werden. Die radiologische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultieren in einem durchschnittlichen Alter von 20,5 - 28,7 Jahren. Als zu berücksichtigendes Mindestalter wird im Gutachten 21,6 Jahre genannt. Das angegebene Alter von 17 Jahren und drei Monaten erscheine laut Gutachten als ausgeschlossen (vgl. SEM-act. 25). Das Altersgutachten weist keinerlei Mängel auf und ist demnach ein starkes Indiz für das von der Vorinstanz festgelegte Alter.

E. 5.4 Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA (vgl. SEM-act. 22) an, er kenne sein Geburtsdatum von der Taskara und eventuell habe sein Vater das Datum von seiner Impfkarte. Er könne seine Impfkarte aber nicht vorlegen, da sie verloren gegangen sei. Einen Pass habe er nie besessen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter lassen sich insgesamt nur schwer verwerten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum kein weiteres Datum nennen konnte. Es war dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich mitzuteilen, wann er eingeschult wurde und wann er die Schule verlassen hat. Auch konnte er den Zeitabstand zwischen der Ausschulung und dem Verlassen Afghanistans nicht näher bezeichnen. Er konnte lediglich angeben, dass die Familie vor ca. 2.5 Jahren nach Pakistan gegangen sei. Auf die Frage, wie alt er damals gewesen sei, antwortete er, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Des Weiteren waren ihm die Alter seiner neun Geschwister nicht bekannt. Im Rahmen der EB UMA führte er ferner aus, er wisse nicht mit welchem Geburtsdatum er in Bulgarien registriert worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten dies selber gemacht. Er habe ihnen die gleichen Personalien wie in der Schweiz genannt. Diese Aussage steht im Widerspruch damit, dass er in Bulgarien laut Informationsersuchen der Vorinstanz (SEM-act. 23) mit abweichenden Nachnamen und Geburtsdatum (registriertes Geburtsdatum: [...]) erfasst wurde. Gemäss Informationsersuchen der Vorinstanz (SEM-act. 14) wurde der Beschwerdeführer in Österreich wiederrum mit einem anderen Geburtsdatum, nämlich dem (...), registriert. Im übermittelten österreichischen Registrationsauszug wird zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein. Die in der EB UMA diesbezüglichen getätigten Einwände des Beschwerdeführers, er sei in Österreich mit den gleichen Personalien wie hier registriert worden und die Behörden hätten das Geburtsdatum selbst aufgenommen, sind nicht belegt und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erscheinen insgesamt nicht glaubhaft und er bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden.

E. 5.5 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist. Des Weiteren haben die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein und damals in Bulgarien auch als Minderjähriger registriert wurde (vgl. E. 8.2). Damit lassen die bulgarischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.

E. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 31. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 27. September 2024 um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (SEM-act. 29), welche diese am 1. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Anerkennung des schweizerischen Altersgutachtens und ein daraufhin am 30. September 2024 an Bulgarien gerichtetes Wiederaufnahmegesuch ablehnten. Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 1. Oktober 2024 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act. 32). Diese stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am 8. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 37). Damit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht mehr bestritten. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6456/2024 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...) Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 27. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. September 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Österreich. A.c Das von der Vorinstanz am 19. September 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde von B.________ am 26. September 2024 erstattet. A.d Mit Schreiben vom 27. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) (anstatt [...]). Dieser nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 Stellung. A.e Am 1. Oktober 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (eröffnet am 10. Oktober 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...), mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde. Am 15. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. D. Der Beschwerdeführer gilt seit dem 17. Oktober 2024 als verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 In der Beschwerdeschrift erhebt der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde «gegen den Asylentscheid». Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen; dies ohne den ZEMIS-Eintrag explizit anzufechten. Da er jedoch in seiner Begründung vorbringt, minderjährig zu sein und dass «die Maschine» ein falsches Geburtsdatum für ihn auserwählt habe, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, seine Beschwerde richte sich auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2 Auf, 2019 ad Art. 52 N 1). 1.3 Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7275/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-6456/2024) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2; E-507/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2.2). Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Das SEM führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, es gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung UMA angegeben, dass er am (...) geboren sei und habe diesbezüglich auf eine im Jahr (...) ausgestellte Taskara (Tazkira) verwiesen. Die in Kopie eingereichte Taskara sei jedoch nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Registrierung in Österreich als volljährige Person seien im Lichte der Abklärungen mit den österreichischen Behörden nicht überzeugend und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Ferner habe das durchgeführte Altersgutachten ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und drei Monaten erscheine daher als ausgeschlossen. Damit sei die Vorinstanz in ihrer Auffassung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, bestärkt worden und habe nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Altersanpassung von Amtes wegen auf den (...) vorgenommen (Vorakten [SEM-act.] 38 S. 3 - 5). 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei enttäuscht vom Resultat der Altersabklärung und er sei mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden. Sein Geburtsdatum in Afghanistan sei (...). In der Schweiz wäre dies der (...). Er sei somit 17 Jahre alt und er bestimme, dass dies sein richtiges Alter sei. Die Maschine habe ein falsches Geburtsdatum für ihn ausgewählt (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Es ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Ebenso wenig führt er in der Beschwerdeschrift aus, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist. Er behauptet vielmehr pauschal und unsubstantiiert, minderjährig zu sein. 5.2 Weiter vermag er sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat seine Taskara in Kopie eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Beweis keine Sicherheitsmerkmale aufweist und daher leicht käuflich erworben oder gefälscht werden kann. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Weitere Dokumente wurden nicht eingereicht (vgl. E. 7.2.3). 5.3 Das Altersgutachten des B._______ vom 26. September 2024 wurde nach dem «3-Säulen-Modell» (radiologische [Knochenalter], zahnärztliche [Zahnalter] und physiognomische [Körperbau] Untersuchung) erstellt. Aufgrund der limitierten Studienlage konnte anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmt werden. Die radiologische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultieren in einem durchschnittlichen Alter von 20,5 - 28,7 Jahren. Als zu berücksichtigendes Mindestalter wird im Gutachten 21,6 Jahre genannt. Das angegebene Alter von 17 Jahren und drei Monaten erscheine laut Gutachten als ausgeschlossen (vgl. SEM-act. 25). Das Altersgutachten weist keinerlei Mängel auf und ist demnach ein starkes Indiz für das von der Vorinstanz festgelegte Alter. 5.4 Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA (vgl. SEM-act. 22) an, er kenne sein Geburtsdatum von der Taskara und eventuell habe sein Vater das Datum von seiner Impfkarte. Er könne seine Impfkarte aber nicht vorlegen, da sie verloren gegangen sei. Einen Pass habe er nie besessen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter lassen sich insgesamt nur schwer verwerten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum kein weiteres Datum nennen konnte. Es war dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich mitzuteilen, wann er eingeschult wurde und wann er die Schule verlassen hat. Auch konnte er den Zeitabstand zwischen der Ausschulung und dem Verlassen Afghanistans nicht näher bezeichnen. Er konnte lediglich angeben, dass die Familie vor ca. 2.5 Jahren nach Pakistan gegangen sei. Auf die Frage, wie alt er damals gewesen sei, antwortete er, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Des Weiteren waren ihm die Alter seiner neun Geschwister nicht bekannt. Im Rahmen der EB UMA führte er ferner aus, er wisse nicht mit welchem Geburtsdatum er in Bulgarien registriert worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten dies selber gemacht. Er habe ihnen die gleichen Personalien wie in der Schweiz genannt. Diese Aussage steht im Widerspruch damit, dass er in Bulgarien laut Informationsersuchen der Vorinstanz (SEM-act. 23) mit abweichenden Nachnamen und Geburtsdatum (registriertes Geburtsdatum: [...]) erfasst wurde. Gemäss Informationsersuchen der Vorinstanz (SEM-act. 14) wurde der Beschwerdeführer in Österreich wiederrum mit einem anderen Geburtsdatum, nämlich dem (...), registriert. Im übermittelten österreichischen Registrationsauszug wird zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein. Die in der EB UMA diesbezüglichen getätigten Einwände des Beschwerdeführers, er sei in Österreich mit den gleichen Personalien wie hier registriert worden und die Behörden hätten das Geburtsdatum selbst aufgenommen, sind nicht belegt und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erscheinen insgesamt nicht glaubhaft und er bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden. 5.5 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist. Des Weiteren haben die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein und damals in Bulgarien auch als Minderjähriger registriert wurde (vgl. E. 8.2). Damit lassen die bulgarischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 31. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 27. September 2024 um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (SEM-act. 29), welche diese am 1. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Anerkennung des schweizerischen Altersgutachtens und ein daraufhin am 30. September 2024 an Bulgarien gerichtetes Wiederaufnahmegesuch ablehnten. Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 1. Oktober 2024 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act. 32). Diese stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am 8. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 37). Damit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht mehr bestritten. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: