Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass er am
18. September 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 27. November 2023 wurde eine sogenannte Erstbefragung für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, nachdem dieser angegeben hatte am (…) geboren und dem- nach noch minderjährig zu sein. Der Beschwerdeführer reichte unter ande- rem eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Darüber hinaus erklärte er, nach seinem Aufgriff durch die kroatische Polizei 48 Stunden lang in einem Fahrzeug festgehalten worden zu sein. Nachdem er schliesslich seine Fin- gerabdrücke abgegeben habe, sei er freigelassen worden und in die Schweiz weiter gereist. C. C.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 12. Dezember 2023 kam zum Ergebnis, das Resultat der Untersuchung des Beschwerdeführers ent- spreche in der Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter von (…) Jahren, weshalb seine Minderjährigkeit und das von ihm im Untersu- chungszeitpunkt angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur Feststellung, dass seine Angaben zum Alter nicht überzeugend ausgefallen seien. Der Beschwer- deführer wurde über die Absicht des SEM informiert, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupas- sen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Ausser- dem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Nichtein- tretensentscheid und der daraus folgenden Wegweisung nach Kroatien so- wie zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C.c In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, mit dem Altersgutachten und insbe- sondere dessen Gewichtung in der angefochtenen Verfügung nicht einver- standen zu sein. Angesichts der Befunde stelle das Altersgutachten ledig- lich ein schwaches Indiz für seine Volljährigkeit dar. Anlässlich der EB UMA
E-507/2024 Seite 3 habe er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender korrekt wiedergege- ben. Eine allfällig fehlerhafte Umrechnung auf den europäischen Kalender könne ihm angesichts seiner fehlenden Schulbildung nicht vorgehalten werden. Ausserdem habe er das Personalienblatt bei seiner Einreise am
23. September 2023 nicht selbständig ausgefüllt. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, unter Schlafproblemen und regelmässig auftretenden Kopfschmerzen zu leiden. D. Am 27. Dezember 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden – un- ter Hinweis auf die rechtsmedizinische Altersbegutachtung – im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 9. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gut. In ihrer Mitteilung erwähnten sie die in Kroatien registrierten Personalien des Beschwerdeführers, darunter das Geburtsdatum "(…)". E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 – eröffnet am 16. Januar 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM verfügte über- dies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleich- zeitig verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) sowie die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2024 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhalts-
E-507/2024 Seite 4 abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen (recte: kroatischen) Behörden individu- elle Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Die Vorinstanz sei ausserdem anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (ohne einen solchen zu be- zeichnen). G. Am 24. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektroni- scher Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Beschwerde vom 23. Januar 2024 richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositiv- ziffern 1 und 3–7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die Ände- rung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (Dispositivziffer 2).
E-507/2024 Seite 5
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-559/2024 wurde dem- nach ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung im ZEMIS eröffnet. Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor- instanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E-507/2024 Seite 6
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2023 in Kroa- tien ein Asylgesuch gestellt hatte.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist
– trotz dem bereits erwähnten, separaten Verfahren E-559/2024 betreffend Datenbereinigung im ZEMIS – auch im Kontext der vorliegend interessie- renden Dublin-Zuständigkeit zu berücksichtigen und im entsprechenden Umfang auch zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylge- suchs (anstelle derjenigen von Kroatien) begründen würde.
E-507/2024 Seite 7
E. 5.2.1 Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung vom
12. Dezember 2023 – und insbesondere auch dessen generelle Verwert- barkeit und Eignung (vgl. Beschwerde S. 3 f.) in Frage zu stellen.
E. 5.2.2 Gemäss den Prüfungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbein- analyse klar über 18 Jahren. Zudem überlappen sich die Ergebnisse dieser Analyse sowie diejenigen der zahnärztlichen Untersuchung, was gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 30).
E. 5.2.3 Je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Voll- oder auch Minderjährigkeit einer Person sind, desto weniger kommt es bei der Würdigung der Aktenlage auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an (vgl. a.a.O. S. 31). Die im Altersgutachten festgestellte Unver- einbarkeit des angegebenen Lebensalters mit der ermittelten Altersspanne und damit die Volljährigkeit sind auch unter Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltsaspekte kaum zu entkräften: Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens sowie gegenüber den kroatischen Behörden jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Ge- burtsdatum gemacht. Selbst wenn allfällige Umrechnungsfehler zwischen dem afghanischen und dem europäischen Kalender nicht ihm angelastet werden, bestehen erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. In der Schweiz wurde er – gemäss den Angaben auf dem Personalienblatt – zunächst mit dem Geburtsdatum (…) registriert. Erst nachträglich (vor der EB UMA) habe er die angeblich fehlerhafte Erfassung beanstandet und die Anpassung auf den (…) verlangt (vgl. SEM-act. A15, Ziff. 1.15). Das Personalienblatt habe er nicht selbst ausgefüllt. Diese Er- klärung überzeugt nicht, zumal auf dem Perso-nalienblatt eindeutig das Kästchen "selbstständig ausgefüllt" angekreuzt wurde (vgl. SEM-act. A1 S. 2). In Kroatien wurde der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der kroa- tischen Behörden im Rahmen der Zustimmung zum Rückübernahmeersu- chen sodann mit Geburtsdatum "(…)" registriert, was angesichts des über- einstimmenden Tages kaum als rein beliebige Angabe zu werten sein dürfte. Im Rahmen der EB UMA gab er, nach seinem Geburtsdatum ge- fragt, sodann den (…) an. Laut Berechnungen des anwesenden Dolmet- schers wäre das auf der eingereichten Tazkira notierte Geburtsdatum im europäischen Kalender der (…). Angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer während des laufen-den Asylverfahrens in der Schweiz
E-507/2024 Seite 8 bereits einmal die Anpassung seines Geburtsdatums verlangt hatte, er- staunt die Angabe unterschiedlicher Daten im Jahr (…). Der eingereichten Fotografie seiner Tazkira kommt sodann lediglich ge- ringe Beweiskraft zu; sie ist nicht geeignet, das behauptete Lebensalter wahrscheinlicher als das Altersgutachten erscheinen zu lassen. An dieser Feststellung vermögen weder die eingereichten Dokumente betreffend sei- nen Vater und seinen Stiefvater noch seine Ausführungen auf Beschwer- deebene zu seiner fehlenden Schulbildung und seiner Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb etwas zu ändern.
E. 5.3 Bei dieser Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Über- nahme des Beschwerdeführers am 9. Januar 2024 zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben.
E. 6.1 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundes- verwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es be- stätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen einer Verletzung ihrer aus dem Refou- lement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschreibt und unter Hinweis auf Länderberichte (die allesamt aus der Zeit vor der Ausfällung des erwähnten Referenzurteils datieren) das Vorliegen systemi- scher Mängel rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung. In die- sem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Abklärungen des SEM zur Situa- tion der Dublin-Rückkehrenden seien "im besten Fall unvollständig, wenn nicht sogar grob falsch" (vgl. Beschwerde S. 6). Es handelt sich mithin um eine unterschiedliche materielle Würdigung der Vorbringen des Beschwer- deführers. Entsprechend ist das darüber hinaus nicht näher begründete Kassations-Eventualbegehren abzuweisen.
E-507/2024 Seite 9
E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es be- stehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch kroatische Staatsange- stellte schlecht behandelt worden zu sein. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich – während seines höchstens fünftägigen Aufenthalts in Kroatien als Asylsuchender – an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob res- pektive in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten.
E. 6.3.3 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gesundheitsprobleme in Kroatien behandelbar sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.; Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in seinem Rechts- mittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
E. 6.3.4 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt.
E. 6.3.5 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er- messensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humani- tärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Um- ständen – unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 4.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E-507/2024 Seite 10
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für das subeventualiter beantragte Einholen individueller Zusicherungen besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren – soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien be- treffend – abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. Januar 2024 angeordnete provisorische Voll- zugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechts- verbeiständung (Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der Frage der pro- zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-507/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-559/2024) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-507/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass er am 18. September 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 27. November 2023 wurde eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, nachdem dieser angegeben hatte am (...) geboren und demnach noch minderjährig zu sein. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Darüber hinaus erklärte er, nach seinem Aufgriff durch die kroatische Polizei 48 Stunden lang in einem Fahrzeug festgehalten worden zu sein. Nachdem er schliesslich seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er freigelassen worden und in die Schweiz weiter gereist. C. C.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 12. Dezember 2023 kam zum Ergebnis, das Resultat der Untersuchung des Beschwerdeführers entspreche in der Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter von (...) Jahren, weshalb seine Minderjährigkeit und das von ihm im Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur Feststellung, dass seine Angaben zum Alter nicht überzeugend ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer wurde über die Absicht des SEM informiert, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Ausserdem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der daraus folgenden Wegweisung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C.c In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit dem Altersgutachten und insbesondere dessen Gewichtung in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden zu sein. Angesichts der Befunde stelle das Altersgutachten ledig-lich ein schwaches Indiz für seine Volljährigkeit dar. Anlässlich der EB UMA habe er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender korrekt wiedergegeben. Eine allfällig fehlerhafte Umrechnung auf den europäischen Kalender könne ihm angesichts seiner fehlenden Schulbildung nicht vorgehalten werden. Ausserdem habe er das Personalienblatt bei seiner Einreise am 23. September 2023 nicht selbständig ausgefüllt. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, unter Schlafproblemen und regelmässig auftretenden Kopfschmerzen zu leiden. D. Am 27. Dezember 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden - unter Hinweis auf die rechtsmedizinische Altersbegutachtung - im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 9. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gut. In ihrer Mitteilung erwähnten sie die in Kroatien registrierten Personalien des Beschwerdeführers, darunter das Geburtsdatum "(...)". E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 - eröffnet am 16. Januar 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM verfügte überdies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2024 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhalts-abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen (recte: kroatischen) Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Die Vorinstanz sei ausserdem anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (ohne einen solchen zu bezeichnen). G. Am 24. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerde vom 23. Januar 2024 richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositiv-ziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (Dispositivziffer 2). 2.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-559/2024 wurde demnach ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung im ZEMIS eröffnet. Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist - trotz dem bereits erwähnten, separaten Verfahren E-559/2024 betreffend Datenbereinigung im ZEMIS - auch im Kontext der vorliegend interessierenden Dublin-Zuständigkeit zu berücksichtigen und im entsprechenden Umfang auch zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs (anstelle derjenigen von Kroatien) begründen würde. 5.2.1 Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung vom 12. Dezember 2023 - und insbesondere auch dessen generelle Verwertbarkeit und Eignung (vgl. Beschwerde S. 3 f.) in Frage zu stellen. 5.2.2 Gemäss den Prüfungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbein-analyse klar über 18 Jahren. Zudem überlappen sich die Ergebnisse dieser Analyse sowie diejenigen der zahnärztlichen Untersuchung, was gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 30). 5.2.3 Je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Voll- oder auch Minderjährigkeit einer Person sind, desto weniger kommt es bei der Würdigung der Aktenlage auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an (vgl. a.a.O. S. 31). Die im Altersgutachten festgestellte Unvereinbarkeit des angegebenen Lebensalters mit der ermittelten Altersspanne und damit die Volljährigkeit sind auch unter Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltsaspekte kaum zu entkräften: Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens sowie gegenüber den kroatischen Behörden jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Selbst wenn allfällige Umrechnungsfehler zwischen dem afghanischen und dem europäischen Kalender nicht ihm angelastet werden, bestehen erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. In der Schweiz wurde er - gemäss den Angaben auf dem Personalienblatt - zunächst mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Erst nachträglich (vor der EB UMA) habe er die angeblich fehlerhafte Erfassung beanstandet und die Anpassung auf den (...) verlangt (vgl. SEM-act. A15, Ziff. 1.15). Das Personalienblatt habe er nicht selbst ausgefüllt. Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal auf dem Perso-nalienblatt eindeutig das Kästchen "selbstständig ausgefüllt" angekreuzt wurde (vgl. SEM-act. A1 S. 2). In Kroatien wurde der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der kroatischen Behörden im Rahmen der Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen sodann mit Geburtsdatum "(...)" registriert, was angesichts des übereinstimmenden Tages kaum als rein beliebige Angabe zu werten sein dürfte. Im Rahmen der EB UMA gab er, nach seinem Geburtsdatum gefragt, sodann den (...) an. Laut Berechnungen des anwesenden Dolmetschers wäre das auf der eingereichten Tazkira notierte Geburtsdatum im europäischen Kalender der (...). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufen-den Asylverfahrens in der Schweiz bereits einmal die Anpassung seines Geburtsdatums verlangt hatte, erstaunt die Angabe unterschiedlicher Daten im Jahr (...). Der eingereichten Fotografie seiner Tazkira kommt sodann lediglich geringe Beweiskraft zu; sie ist nicht geeignet, das behauptete Lebensalter wahrscheinlicher als das Altersgutachten erscheinen zu lassen. An dieser Feststellung vermögen weder die eingereichten Dokumente betreffend seinen Vater und seinen Stiefvater noch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene zu seiner fehlenden Schulbildung und seiner Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb etwas zu ändern. 5.3 Bei dieser Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.4 Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 9. Januar 2024 zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben. 6. 6.1 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundes-verwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschreibt und unter Hinweis auf Länderberichte (die allesamt aus der Zeit vor der Ausfällung des erwähnten Referenzurteils datieren) das Vorliegen systemischer Mängel rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Abklärungen des SEM zur Situation der Dublin-Rückkehrenden seien "im besten Fall unvollständig, wenn nicht sogar grob falsch" (vgl. Beschwerde S. 6). Es handelt sich mithin um eine unterschiedliche materielle Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Entsprechend ist das darüber hinaus nicht näher begründete Kassations-Eventualbegehren abzuweisen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch kroatische Staatsangestellte schlecht behandelt worden zu sein. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich - während seines höchstens fünftägigen Aufenthalts in Kroatien als Asylsuchender - an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob respektive in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten. 6.3.3 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gesundheitsprobleme in Kroatien behandelbar sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.; Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in seinem Rechts-mittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.3.4 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt. 6.3.5 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen - unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 4.4.2) - weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für das subeventualiter beantragte Einholen individueller Zusicherungen besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien betreffend - abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. Januar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechts-verbeiständung (Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-559/2024) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: