Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31] und Art. 37 VGG).
E. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7756/2024) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7621/2024) separat geführt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6456/2024 vom 21. November 2024 E. 1.3). Die Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und E. 8.2.2).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in welchem die minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten minderjährigen Personen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die betroffene Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013, C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung Kommentar, 2014, Art. 8 N 16; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz.
E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Originale seiner afghanischen Tazkera und seines UNICEF-Impfbüchleins nur einen geringen Beweiswert hätten, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher seien. Rechtsprechungsgemäss könne das Altersgutachten, welches ein Mindestalter von 16.4 Jahren festhalte, nicht als Indiz für oder gegen seine Volljährigkeit gewertet werden. Seine Aussagen seien an einigen Stellen plausibel, an anderen jedoch widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert. So sei er gemäss eigenen Angaben im Jahr 1402 [2022 / 2023] und somit im Alter von ca. 14 Jahren ausgereist und wäre aktuell ca. 16 Jahre alt, er brachte jedoch vor, 17 Jahre alt zu sein. Er habe nicht erklären können, weshalb er in Bulgarien und Österreich mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei und dieses nicht habe berichtigen lassen. Es erscheine strategisch, dass er seine Dokumente erst in der Schweiz vorgelegt habe. In einer Gesamtbetrachtung sei der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig und habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können (Vorakten [SEM-act.] 43).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Schullaufbahn und Ausreise chronologisch darlegen und sein exaktes Alter errechnen können. Auch spreche der aufgezeigte Widerspruch eher für seine Minderjährigkeit. Er habe sein in Bulgarien und Österreich abweichend registriertes Geburtsdatum erklären können. Dass er seine Identitätspapiere erst in der Schweiz eingereicht habe, entspreche der üblichen Vorgehensweise minderjähriger asylsuchender Personen. Die eingereichten Originale der Tazkera und des UNICEF-Impfbüchleins würden seine Minderjährigkeit stützen, weitere Identitätspapiere könne er nicht vorlegen. Das Ergebnis der Altersabklärung könne ebenfalls als Indiz für seine Minderjährigkeit gewürdigt werden. Kleine zeitliche Unstimmig- und Ungenauigkeiten z.B. sein Alter bei seiner Einschulung seien keine krassen Widersprüche, sondern würden seinen kulturellen und familiären Hintergrund und die geringe Bedeutung des Alters in seinem Alltag in Afghanistan widerspiegeln. In einer Gesamtbetrachtung bestünden überwiegende Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte die Originale seiner afghanischen Tazkera und seines UNICEF-Impfbüchleins ein. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diese Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher leicht käuflich erworben oder gefälscht werden können. Doch selbst wenn diese Dokumente echt sind, können sie nur als sehr schwache Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden (vgl. BVGE 2019 I/9 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer E-5267/2022 vom 28. November 2022 E. 9.4 m.w.H.). Denn der am 19. Hamal 1398 (8. April 2019) ausgestellten Tazkera lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1398 (2019/2020) gemäss Aussehen 12 Jahre alt war (SEM-act. 18 - Beilagen 2 und 5). Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Alter des Beschwerdeführers geschätzt werden musste, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits über ein UNICEF-Impfbüchlein verfügte, wonach er am (...) 1386 ([...] 2007) drei Tage alt war und im Jahr 1386 (2007/8) diverse Impfungen erhalten hatte (SEM-act. 18 - Beilage 3). Die Unsicherheit dieser Altersschätzung darf nicht vernachlässigt werden, da das vorgebrachte Alter des Beschwerdeführers nur mehr knapp unter der Volljährigkeit liegt.
E. 5.2 Das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 ergibt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 31 S. 6). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. Referenzurteil des BVGer 2018 VI/3 E. 4.2.2). Folglich kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit dem Geburtsdatum (...) 2006 in Bulgarien und Österreich registriert (SEM-act. 30 und 33) und kann nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen angeblich falschen Registrierungen kam und weshalb er sich nicht um deren Berichtigung bemühte (SEM-act. 17 S. 7 f.). Auch sagte er zunächst aus, er sei von den bulgarischen Behörden gezwungen worden, «sein Datum zu sagen», was darauf hindeutet, dass er sein wahres Geburtsdatum nannte, und hernach, dass die bulgarischen Behörden sein Alter mit 18 Jahren «hingeschrieben» hätten (SEM-act. 17 S. 7). Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden ein solches Geburtsdatum erfunden hätten. Demnach ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in anderen Dublin-Mitgliedstaaten mit einem anderen Geburtsdatum und somit als volljährig registriert wurde, als Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu qualifizieren.
E. 5.4 In der EB UMA vom 15. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer konstant an, er sei am (...) 2007 geboren und aktuell 17 Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt (SEM-act. 17 S. 3). Diese Angaben konnte er jedoch kaum ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. Insbesondere konnte er nicht angeben, in welchem Jahr respektive mit welchem Alter er die Schule begann und beendete, ausreiste und im Iran und der Türkei lebte (SEM-act. 17 S. 4 ff.). Zwar mag es zutreffen, dass das genaue Alter im Alltag eines Jugendlichen in Afghanistan keine besondere Rolle spielt. Es erscheint jedoch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan verliess, mehr als zwei Jahre im Iran und in der Türkei arbeitete und hernach in den Dublin-Raum reiste, erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfuhr (SEM-act. 17 S. 7). Denn gerichtsnotorisch benötigen Personen für den Grenzübertritt, die Arbeits- und Alltagsorganisation in einem anderen Land persönliche Angaben und Dokumente. Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer über Dokumente und ein Mobiltelefon, worüber er in Kontakt mit seinem in Afghanistan lebenden Vater stand und die nötigen Angaben und Dokumentenfotos hätte erhalten können (SEM-act. 17 S. 2). Auch erscheint es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits erst in der Schweiz von seinem Alter und Geburtsdatum erfuhr, andererseits sein Geburtsdatum in Bulgarien und in angepasster Form an seinem ersten Tag in der Schweiz auf dem Personalienblatt angeben konnte (SEM-act. 1, SEM-act. 17 S. 7), obwohl er seine Dokumente erst Wochen später zugeschickt erhielt (SEM-act. 18 - Beilage 1). Weiter erscheinen die biografischen Aussagen des Beschwerdeführers detailarm und teilweise inkonsistent. So gab er an, dass Kinder in Afghanistan üblicherweise im Alter von 7 Jahren eingeschult würden (SEM-act. 17 S. 4 f.). Sofern er die Schule wie behauptet nur bis zur 7. Klasse besuchte und eine Woche später aus Afghanistan ausreiste (SEM-act. 17 S. 4 f.), wäre er dabei erst 14 Jahre alt gewesen. Unter Berücksichtigung, dass er hernach zwei bis zweieinhalb Jahre im Iran und in der Türkei arbeitete, bevor er in den Dublin-Raum reiste (SEM-act. 17 S. 4 f.), wäre er aktuell eher 16 statt 17 Jahre alt. Auch gab er zunächst an, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben, und später, dass dies zum Jahresanfang 1401 (Frühjahr 2022) gewesen sei (SEM-act. 2, SEM-act. 17 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Grund seiner Ausreise führte er lediglich aus, seine Familie habe dies entschieden und ihm gesagt (SEM-act. 17 S. 6), einen Bezug zur Machtergreifung der Taliban im August 2021 stellte er nicht her. Diese vagen Aussagen zu seinem Schulabbruch und seiner Ausreise aus Afghanistan wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben, da solche Ereignisse für einen Jugendlichen gerichtsnotorisch sehr einschneidend sind und entsprechend in Erinnerung bleiben. Insgesamt weckt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und ist entsprechend als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten.
E. 5.5 Schliesslich kann der Umstand, dass zwei UMA-Fachpersonen den Beschwerdeführer mutmasslich gestützt auf sein Aussehen, Auftreten und Verhalten als volljährig einschätzten (SEM-act. 10), nur als sehr schwaches Indiz gegen seine Minderjährigkeit berücksichtigt werden, da es sich nur um persönliche Eindrücke handelt.
E. 5.6 Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Angesichts des geringen Beweiswertes der Tazkera und des UNICEF-Impfbüchleins sowie seiner Registrierung als Volljähriger in Bulgarien und Österreich wäre es umso mehr am Beschwerdeführer gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biographie zu machen. Diese Anforderung hat er nicht zu erfüllen vermocht. Seine Aussagen sind zwar nicht klar widersprüchlich, aber ungenau, detailarm und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. In einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.
E. 6.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt. Der Mitgliedstaat, bei welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, welcher während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1).
E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in welchem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Überdies kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Auch kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 7). Daher ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und die österreichischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 24 und 27). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 29. Oktober 2024 zu (SEM-act. 30), die österreichischen Behörden lehnten dieses am 31. Oktober 2024 ab (SEM-act. 33). Damit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Bulgarien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Bulgarien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria - Updates; vgl. BVGer-act. 1 S. 10 f.) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts dargelegt wird, kann der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft darlegen, dass Bulgarien seine Rechte nicht wahren würde. Folglich kann die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers anhand von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht umgestossen werden.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen (vgl. E. 6.3 oben).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass mit Blick auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK) und der drohenden Verletzung der Kinderrechte (Art. 3, 4, 19, 22, 24-28 KRK), im vorliegenden Zweifelsfall von seiner Minderjährigkeit auszugehen und folglich ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei (BVGer-act. 1 S. 8 f.). Der zitierte Entscheid des Ausschusses der Kinderrechtskonvention vom 21. Mai 2024, Nr. 80/2019, A.M. gegen die Schweiz, ist nicht einschlägig, da es sich vorliegend um einen Endentscheid handelt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt wurde und die Altersbestimmung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweismittel hierunter das Altersgutachten erfolgte. Wie in der obigen Gesamtwürdigung aller Indizien ausgeführt, kann der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Daher liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde zitierten Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, kein Raum besteht, zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bei seiner Ankunft in Bulgarien bewusstlos geschlagen und hospitalisiert worden. In den Unterkünften sei er täglich geschlagen und medizinisch nicht behandelt worden. Die Unterkünfte seien wie auf den eingereichten Videos ersichtlich heruntergekommen und unhygienisch. Das Essen sei ungeniessbar. Er habe seine Rechte nicht wahrnehmen können, da er sonst in ein geschlossenes Camp geschickt oder bestraft worden wäre (SEM-act. 17 S. 7 f., BVGer-act. 1 S. 11). Die drei eingereichten Videos zeigen Sanitäranlagen, Schlafzimmer und Flure mit geringem Ausbau- und Hygienestandard (BVGer-act. 1 - Beilage 4). Dem Verlaufsblatt der Medic Help lassen sich keine Beschwerden entnehmen, die auf eine kurz zuvor erfolgte Misshandlung zurückzuführen wären (vgl. SEM-act. 37 f.). Auch leidet der Beschwerdeführer aktenkundig und unstrittig nicht an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, die seiner Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehen würden (SEM-act. 17 S. 12, SEM-act. 37 f.; vgl. SEM-act. 43 S. 11 ff.). Mit seinen allgemeinen, unbelegt gebliebenen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Bulgarien Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden sei oder ihm dies im Falle seiner Wegweisung nach Bulgarien reell drohe. Daraus resultierende körperliche Beeinträchtigungen und besondere Vulnerabilität konnten auch nicht glaubhaft gemacht werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm gemäss der Aufenthaltsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen könnte er sich an lokale Hilfsorganisationen oder die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.4 Angesichts dessen sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Daher bleibt Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat und ist verpflichtet, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff., statt vieler: Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Einholung individueller Zusicherungen abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn die Vorinstanz habe die bulgarischen Behörden unvollständig informiert, indem sie das UNICEF-Impfbüchlein und das Altersgutachten nicht weitergeleitet habe. Auch habe sie die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in nicht nachvollziehbarer Weise konstruiert und die Beweismittel entsprechend gewürdigt (BVGer-act. 1 S. 11 ff.).
E. 10.2 Den ersuchenden Mitgliedstaat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt für Wiederaufnahmegesuche (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO) muss alle Beweismittel oder Indizien (Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO) und/oder sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.4 und E. 4, F-68/2024 vom 10. Januar 2024 E. 4, F-1525/2019 vom 19. Juli 2019 E. 7).
E. 10.3 In ihrem Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden vom 21. Oktober 2024 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, minderjährig zu sein, sie aufgrund ihrer Zweifel ein Altersgutachten angeordnet hatte und nach Erhalt weiterleiten würde. Auch legte sie eine Kopie der Tazkera des Beschwerdeführers bei, der sie keinen hinreichenden Beweiswert zumass (BVGer-act. 24). Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass diese Angaben und Beweismittel unvollständig waren. Aktenkundig übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden keine Kopie des UNICEF-Impfbüchleins des Beschwerdeführers, welches er bereits am 15. Oktober 2024 eingereicht hatte (SEM-act. 18, SEM-act. 24 S. 3). Weiter gab sie an, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seiner Tazkera eingereicht, führte im Beilagenverzeichnis jedoch das Original auf (SEM-act. 24 S. 3). Schliesslich leitete sie das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 nach Erhalt nicht wie angekündigt an die bulgarischen Behörden weiter. Da die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten ohne auf die behauptete Minderjährigkeit und das offene Altersgutachten des Beschwerdeführers einzugehen (SEM-act. 30), durften die schweizerischen Behörden darauf verzichten, ihnen das Altersgutachten nach Erhalt zuzustellen. Weiter ist zwar bedauerlich, dass die Vorinstanz das UNICEF-Impfbüchlein des Beschwerdeführers nicht erwähnte und in Kopie übermittelte. Jedoch verfügt das UNICEF-Impfbüchlein wie die Tazkera über keinerlei Sicherheitsmerkmale, sodass sein Beweiswert gering ist. Hinzukommt, dass das UNICEF-Impfbüchlein des Beschwerdeführers geeignet ist, Zweifel an der Echtheit seiner Tazkera aufkommen zu lassen (vgl. E. 5.1 oben). Hinsichtlich der Tazkera erwähnte die Vorinstanz immerhin im Beilagenverzeichnis, dass diese im Original vorliege. Darüber hinaus ist der Beweiswert dieses Beweismittels gering. Dies gilt umso mehr, als dass das Alter des Beschwerdeführers in seiner Tazkera bloss anhand seines Aussehens geschätzt wurde (vgl. E. 5.1 oben). Die Frage, ob dieses Dokument als Original oder als Kopie eingereicht wurde, fällt somit nicht ins Gewicht. In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden übermittelten Angaben und Beweismittel teilweise unvollständig waren. Diese Unzulänglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf wesentlichen Angaben oder Beweismittel, die geeignet gewesen wären, die Zustimmung der bulgarischen Behörden in Frage zu stellen (vgl. E. 10.2). Dementsprechend liegt keine Verletzung der vorinstanzlichen Informationspflicht vor, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eingereichten Dokumente und sein Aussageverhalten rechtlich anders würdigt als die Vorinstanz, keine Rückweisung. Folglich ist der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Art. 44 AsylG). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
E. 13.1 Die Verfahrenskosten wären dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dieser jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, ist dieses zunächst zu prüfen.
E. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.w.H.). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1, 138 III 217 E. 2.2.4, je m.w.H.). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist hinreichend erstellt. Auch erscheinen seine Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos, da die vorgebrachte Minderjährigkeit mit dem Altersgutachten, den eingereichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich vereinbar ist und sich erst in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien als nicht glaubhaft herausstellte. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13.3 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 14 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7621/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, alias B._______, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz gewährte ihm am 15. Oktober 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Bulgarien oder Österreich. Das von der Vorinstanz am 21. Oktober 2024 in Auftrag gegebene Altersgutachten wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ am 30. Oktober 2024 erstattet. Mit Schreiben vom 19. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 (anstatt: [...] 2007). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 22. November 2024. Am 27. November 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. B. Mit Verfügung vom 27. November 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Weiter stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk, laute (Dispositivziffer 6). Schliesslich wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (Dispositivziffer 7). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2007 zu berichtigen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Sofern es sich bei der vorinstanzlichen Email vom 27. November 2024 um eine Verfügung handle, sei diese aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (...) 2007 zu berichtigen. Sofern kein Anfechtungsobjekt betreffend die Datenänderung im ZEMIS vorliege, sei eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2024 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ersuchte er sodann um Anweisung an die Vorinstanz, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu angemessener Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, superprovisorisch seien ein Vollzugsstopp anzuordnen und er mit Geburtsdatum vom (...) 2007 im ZEMIS zu erfassen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 5. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31] und Art. 37 VGG). 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7756/2024) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7621/2024) separat geführt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6456/2024 vom 21. November 2024 E. 1.3). Die Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und E. 8.2.2). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1). 3.3. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in welchem die minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten minderjährigen Personen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die betroffene Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013, C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung Kommentar, 2014, Art. 8 N 16; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz. 3.4. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Originale seiner afghanischen Tazkera und seines UNICEF-Impfbüchleins nur einen geringen Beweiswert hätten, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher seien. Rechtsprechungsgemäss könne das Altersgutachten, welches ein Mindestalter von 16.4 Jahren festhalte, nicht als Indiz für oder gegen seine Volljährigkeit gewertet werden. Seine Aussagen seien an einigen Stellen plausibel, an anderen jedoch widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert. So sei er gemäss eigenen Angaben im Jahr 1402 [2022 / 2023] und somit im Alter von ca. 14 Jahren ausgereist und wäre aktuell ca. 16 Jahre alt, er brachte jedoch vor, 17 Jahre alt zu sein. Er habe nicht erklären können, weshalb er in Bulgarien und Österreich mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei und dieses nicht habe berichtigen lassen. Es erscheine strategisch, dass er seine Dokumente erst in der Schweiz vorgelegt habe. In einer Gesamtbetrachtung sei der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig und habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können (Vorakten [SEM-act.] 43). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Schullaufbahn und Ausreise chronologisch darlegen und sein exaktes Alter errechnen können. Auch spreche der aufgezeigte Widerspruch eher für seine Minderjährigkeit. Er habe sein in Bulgarien und Österreich abweichend registriertes Geburtsdatum erklären können. Dass er seine Identitätspapiere erst in der Schweiz eingereicht habe, entspreche der üblichen Vorgehensweise minderjähriger asylsuchender Personen. Die eingereichten Originale der Tazkera und des UNICEF-Impfbüchleins würden seine Minderjährigkeit stützen, weitere Identitätspapiere könne er nicht vorlegen. Das Ergebnis der Altersabklärung könne ebenfalls als Indiz für seine Minderjährigkeit gewürdigt werden. Kleine zeitliche Unstimmig- und Ungenauigkeiten z.B. sein Alter bei seiner Einschulung seien keine krassen Widersprüche, sondern würden seinen kulturellen und familiären Hintergrund und die geringe Bedeutung des Alters in seinem Alltag in Afghanistan widerspiegeln. In einer Gesamtbetrachtung bestünden überwiegende Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer reichte die Originale seiner afghanischen Tazkera und seines UNICEF-Impfbüchleins ein. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diese Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher leicht käuflich erworben oder gefälscht werden können. Doch selbst wenn diese Dokumente echt sind, können sie nur als sehr schwache Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden (vgl. BVGE 2019 I/9 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer E-5267/2022 vom 28. November 2022 E. 9.4 m.w.H.). Denn der am 19. Hamal 1398 (8. April 2019) ausgestellten Tazkera lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1398 (2019/2020) gemäss Aussehen 12 Jahre alt war (SEM-act. 18 - Beilagen 2 und 5). Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Alter des Beschwerdeführers geschätzt werden musste, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits über ein UNICEF-Impfbüchlein verfügte, wonach er am (...) 1386 ([...] 2007) drei Tage alt war und im Jahr 1386 (2007/8) diverse Impfungen erhalten hatte (SEM-act. 18 - Beilage 3). Die Unsicherheit dieser Altersschätzung darf nicht vernachlässigt werden, da das vorgebrachte Alter des Beschwerdeführers nur mehr knapp unter der Volljährigkeit liegt. 5.2. Das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 ergibt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 31 S. 6). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. Referenzurteil des BVGer 2018 VI/3 E. 4.2.2). Folglich kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. 5.3. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Geburtsdatum (...) 2006 in Bulgarien und Österreich registriert (SEM-act. 30 und 33) und kann nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen angeblich falschen Registrierungen kam und weshalb er sich nicht um deren Berichtigung bemühte (SEM-act. 17 S. 7 f.). Auch sagte er zunächst aus, er sei von den bulgarischen Behörden gezwungen worden, «sein Datum zu sagen», was darauf hindeutet, dass er sein wahres Geburtsdatum nannte, und hernach, dass die bulgarischen Behörden sein Alter mit 18 Jahren «hingeschrieben» hätten (SEM-act. 17 S. 7). Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden ein solches Geburtsdatum erfunden hätten. Demnach ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in anderen Dublin-Mitgliedstaaten mit einem anderen Geburtsdatum und somit als volljährig registriert wurde, als Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu qualifizieren. 5.4. In der EB UMA vom 15. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer konstant an, er sei am (...) 2007 geboren und aktuell 17 Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt (SEM-act. 17 S. 3). Diese Angaben konnte er jedoch kaum ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. Insbesondere konnte er nicht angeben, in welchem Jahr respektive mit welchem Alter er die Schule begann und beendete, ausreiste und im Iran und der Türkei lebte (SEM-act. 17 S. 4 ff.). Zwar mag es zutreffen, dass das genaue Alter im Alltag eines Jugendlichen in Afghanistan keine besondere Rolle spielt. Es erscheint jedoch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan verliess, mehr als zwei Jahre im Iran und in der Türkei arbeitete und hernach in den Dublin-Raum reiste, erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfuhr (SEM-act. 17 S. 7). Denn gerichtsnotorisch benötigen Personen für den Grenzübertritt, die Arbeits- und Alltagsorganisation in einem anderen Land persönliche Angaben und Dokumente. Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer über Dokumente und ein Mobiltelefon, worüber er in Kontakt mit seinem in Afghanistan lebenden Vater stand und die nötigen Angaben und Dokumentenfotos hätte erhalten können (SEM-act. 17 S. 2). Auch erscheint es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits erst in der Schweiz von seinem Alter und Geburtsdatum erfuhr, andererseits sein Geburtsdatum in Bulgarien und in angepasster Form an seinem ersten Tag in der Schweiz auf dem Personalienblatt angeben konnte (SEM-act. 1, SEM-act. 17 S. 7), obwohl er seine Dokumente erst Wochen später zugeschickt erhielt (SEM-act. 18 - Beilage 1). Weiter erscheinen die biografischen Aussagen des Beschwerdeführers detailarm und teilweise inkonsistent. So gab er an, dass Kinder in Afghanistan üblicherweise im Alter von 7 Jahren eingeschult würden (SEM-act. 17 S. 4 f.). Sofern er die Schule wie behauptet nur bis zur 7. Klasse besuchte und eine Woche später aus Afghanistan ausreiste (SEM-act. 17 S. 4 f.), wäre er dabei erst 14 Jahre alt gewesen. Unter Berücksichtigung, dass er hernach zwei bis zweieinhalb Jahre im Iran und in der Türkei arbeitete, bevor er in den Dublin-Raum reiste (SEM-act. 17 S. 4 f.), wäre er aktuell eher 16 statt 17 Jahre alt. Auch gab er zunächst an, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben, und später, dass dies zum Jahresanfang 1401 (Frühjahr 2022) gewesen sei (SEM-act. 2, SEM-act. 17 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Grund seiner Ausreise führte er lediglich aus, seine Familie habe dies entschieden und ihm gesagt (SEM-act. 17 S. 6), einen Bezug zur Machtergreifung der Taliban im August 2021 stellte er nicht her. Diese vagen Aussagen zu seinem Schulabbruch und seiner Ausreise aus Afghanistan wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben, da solche Ereignisse für einen Jugendlichen gerichtsnotorisch sehr einschneidend sind und entsprechend in Erinnerung bleiben. Insgesamt weckt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und ist entsprechend als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten. 5.5. Schliesslich kann der Umstand, dass zwei UMA-Fachpersonen den Beschwerdeführer mutmasslich gestützt auf sein Aussehen, Auftreten und Verhalten als volljährig einschätzten (SEM-act. 10), nur als sehr schwaches Indiz gegen seine Minderjährigkeit berücksichtigt werden, da es sich nur um persönliche Eindrücke handelt. 5.6. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Angesichts des geringen Beweiswertes der Tazkera und des UNICEF-Impfbüchleins sowie seiner Registrierung als Volljähriger in Bulgarien und Österreich wäre es umso mehr am Beschwerdeführer gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biographie zu machen. Diese Anforderung hat er nicht zu erfüllen vermocht. Seine Aussagen sind zwar nicht klar widersprüchlich, aber ungenau, detailarm und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. In einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 6. 6.1. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt. Der Mitgliedstaat, bei welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, welcher während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1). 6.2. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in welchem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3. Überdies kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Auch kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. Juli 2024 in Bulgarien und am 20. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 7). Daher ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und die österreichischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 24 und 27). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 29. Oktober 2024 zu (SEM-act. 30), die österreichischen Behörden lehnten dieses am 31. Oktober 2024 ab (SEM-act. 33). Damit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Bulgarien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Bulgarien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria - Updates; vgl. BVGer-act. 1 S. 10 f.) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts dargelegt wird, kann der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft darlegen, dass Bulgarien seine Rechte nicht wahren würde. Folglich kann die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers anhand von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht umgestossen werden. 8. 8.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen (vgl. E. 6.3 oben). 8.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass mit Blick auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK) und der drohenden Verletzung der Kinderrechte (Art. 3, 4, 19, 22, 24-28 KRK), im vorliegenden Zweifelsfall von seiner Minderjährigkeit auszugehen und folglich ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei (BVGer-act. 1 S. 8 f.). Der zitierte Entscheid des Ausschusses der Kinderrechtskonvention vom 21. Mai 2024, Nr. 80/2019, A.M. gegen die Schweiz, ist nicht einschlägig, da es sich vorliegend um einen Endentscheid handelt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt wurde und die Altersbestimmung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweismittel hierunter das Altersgutachten erfolgte. Wie in der obigen Gesamtwürdigung aller Indizien ausgeführt, kann der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Daher liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde zitierten Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, kein Raum besteht, zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.). 8.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bei seiner Ankunft in Bulgarien bewusstlos geschlagen und hospitalisiert worden. In den Unterkünften sei er täglich geschlagen und medizinisch nicht behandelt worden. Die Unterkünfte seien wie auf den eingereichten Videos ersichtlich heruntergekommen und unhygienisch. Das Essen sei ungeniessbar. Er habe seine Rechte nicht wahrnehmen können, da er sonst in ein geschlossenes Camp geschickt oder bestraft worden wäre (SEM-act. 17 S. 7 f., BVGer-act. 1 S. 11). Die drei eingereichten Videos zeigen Sanitäranlagen, Schlafzimmer und Flure mit geringem Ausbau- und Hygienestandard (BVGer-act. 1 - Beilage 4). Dem Verlaufsblatt der Medic Help lassen sich keine Beschwerden entnehmen, die auf eine kurz zuvor erfolgte Misshandlung zurückzuführen wären (vgl. SEM-act. 37 f.). Auch leidet der Beschwerdeführer aktenkundig und unstrittig nicht an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, die seiner Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehen würden (SEM-act. 17 S. 12, SEM-act. 37 f.; vgl. SEM-act. 43 S. 11 ff.). Mit seinen allgemeinen, unbelegt gebliebenen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Bulgarien Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden sei oder ihm dies im Falle seiner Wegweisung nach Bulgarien reell drohe. Daraus resultierende körperliche Beeinträchtigungen und besondere Vulnerabilität konnten auch nicht glaubhaft gemacht werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm gemäss der Aufenthaltsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen könnte er sich an lokale Hilfsorganisationen oder die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.4. Angesichts dessen sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Daher bleibt Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat und ist verpflichtet, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff., statt vieler: Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Einholung individueller Zusicherungen abzuweisen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn die Vorinstanz habe die bulgarischen Behörden unvollständig informiert, indem sie das UNICEF-Impfbüchlein und das Altersgutachten nicht weitergeleitet habe. Auch habe sie die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in nicht nachvollziehbarer Weise konstruiert und die Beweismittel entsprechend gewürdigt (BVGer-act. 1 S. 11 ff.). 10.2. Den ersuchenden Mitgliedstaat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt für Wiederaufnahmegesuche (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO) muss alle Beweismittel oder Indizien (Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO) und/oder sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.4 und E. 4, F-68/2024 vom 10. Januar 2024 E. 4, F-1525/2019 vom 19. Juli 2019 E. 7). 10.3. In ihrem Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden vom 21. Oktober 2024 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, minderjährig zu sein, sie aufgrund ihrer Zweifel ein Altersgutachten angeordnet hatte und nach Erhalt weiterleiten würde. Auch legte sie eine Kopie der Tazkera des Beschwerdeführers bei, der sie keinen hinreichenden Beweiswert zumass (BVGer-act. 24). Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass diese Angaben und Beweismittel unvollständig waren. Aktenkundig übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden keine Kopie des UNICEF-Impfbüchleins des Beschwerdeführers, welches er bereits am 15. Oktober 2024 eingereicht hatte (SEM-act. 18, SEM-act. 24 S. 3). Weiter gab sie an, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seiner Tazkera eingereicht, führte im Beilagenverzeichnis jedoch das Original auf (SEM-act. 24 S. 3). Schliesslich leitete sie das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 nach Erhalt nicht wie angekündigt an die bulgarischen Behörden weiter. Da die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten ohne auf die behauptete Minderjährigkeit und das offene Altersgutachten des Beschwerdeführers einzugehen (SEM-act. 30), durften die schweizerischen Behörden darauf verzichten, ihnen das Altersgutachten nach Erhalt zuzustellen. Weiter ist zwar bedauerlich, dass die Vorinstanz das UNICEF-Impfbüchlein des Beschwerdeführers nicht erwähnte und in Kopie übermittelte. Jedoch verfügt das UNICEF-Impfbüchlein wie die Tazkera über keinerlei Sicherheitsmerkmale, sodass sein Beweiswert gering ist. Hinzukommt, dass das UNICEF-Impfbüchlein des Beschwerdeführers geeignet ist, Zweifel an der Echtheit seiner Tazkera aufkommen zu lassen (vgl. E. 5.1 oben). Hinsichtlich der Tazkera erwähnte die Vorinstanz immerhin im Beilagenverzeichnis, dass diese im Original vorliege. Darüber hinaus ist der Beweiswert dieses Beweismittels gering. Dies gilt umso mehr, als dass das Alter des Beschwerdeführers in seiner Tazkera bloss anhand seines Aussehens geschätzt wurde (vgl. E. 5.1 oben). Die Frage, ob dieses Dokument als Original oder als Kopie eingereicht wurde, fällt somit nicht ins Gewicht. In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden übermittelten Angaben und Beweismittel teilweise unvollständig waren. Diese Unzulänglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf wesentlichen Angaben oder Beweismittel, die geeignet gewesen wären, die Zustimmung der bulgarischen Behörden in Frage zu stellen (vgl. E. 10.2). Dementsprechend liegt keine Verletzung der vorinstanzlichen Informationspflicht vor, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eingereichten Dokumente und sein Aussageverhalten rechtlich anders würdigt als die Vorinstanz, keine Rückweisung. Folglich ist der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
11. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Art. 44 AsylG). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 13. 13.1. Die Verfahrenskosten wären dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dieser jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, ist dieses zunächst zu prüfen. 13.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.w.H.). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1, 138 III 217 E. 2.2.4, je m.w.H.). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist hinreichend erstellt. Auch erscheinen seine Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos, da die vorgebrachte Minderjährigkeit mit dem Altersgutachten, den eingereichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich vereinbar ist und sich erst in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien als nicht glaubhaft herausstellte. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.3. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
14. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki