Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum.
E. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.
E. 1.3 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2) richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist einzutreten.
E. 1.4 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6) handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist einzutreten.
E. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 In der Beschwerde wird nebst der Beantragung eines Vollzugsstopps um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, bezieht sich dieses Gesuch nur auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien und nicht auf den strittigen ZEMIS-Eintrag. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend und beantragt eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz die eingereichte Geburtsurkunde bei ihrem Entscheid in ungerechtfertigter Weise ausser Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass diese durchaus Sicherheitsmerkmale enthalte. Weiter habe die Vorinstanz ihm - dem Beschwerdeführer - keine Gelegenheit gegeben, über die Vorkommnisse in Kroatien zu berichten und habe auch seinen psychischen Zustand, der Anlass zu einer näheren Begutachtung gegeben habe, zu wenig untersucht.
E. 3.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf seine eventualiter erhobene formelle Rüge näher einzugehen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über sämtliche entscheiderhebliche Sachverhaltselemente, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 4.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass er in Kroatien mit einem fünf Jahre älteren Geburtsdatum registriert wurde. Sodann habe er im bisherigen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, um seine Minderjährigkeit nachzuweisen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung in Bezug auf das genaue Geburtsdatum seien sehr vage ausgefallen. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle beim Übertritt von Italien in die Schweiz ein anderes Geburtsdatum angegeben, was zeige, dass er nicht gewillt sei, seine wahre Identität offenzulegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Geburtsurkunde eingereicht, deren Echtheit über eine behördliche Internetseite überprüft werden könne. In Bangladesch sei es zudem üblich, dass man sich erst dann eine Geburtsurkunde ausstellen liesse, wenn man diese für etwas benötige. Dies erkläre das auf der Geburtsurkunde angegebene Registrationsdatum vom 23. Januar 2024. Weiter habe er im Laufe des Asylverfahrens in der Schweiz zu seinem Alter konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu der angeblichen Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen seien unzutreffend.
E. 5.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 3. April 2024 erstellt wurde. Gemäss dem auch in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da die Handknochenaltersanalyse alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist und ohnehin ein Mindestalter von weniger als 18 Jahren angibt. Somit hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt («Questionnaire Europa») an, am (...) 2006 geboren worden zu sein. Entgegen der Vorinstanz weisen seine Aussagen an der Erstbefragung zu seinem Lebenslauf keine Widersprüche zum angegebenen Geburtsdatum auf. Insbesondere stimmt das an der Erstbefragung angegebene Ausreisedatum aus Bangladesch (17. Oktober 2023) und das angegebene Alter zum Zeitpunkt der Ausreise (17 Jahre) mit dem angegebenen Geburtsdatum ([...] 2006) überein. Auch ist entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Geburtsdatum vage oder ausweichend beantwortet haben soll. Dass beim Grenzübertritt am 10. Dezember 2023 ein anderes Geburtsdatum ([...] 2007) registriert wurde, schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sodann nicht wesentlich, da nur die Jahreszahl von dem angegebenen Geburtsdatum abweicht und ein Versehen seitens der Grenzbehörden damit nicht ausgeschlossen werden kann. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 von Grenzbeamten im IPAS-GWK mit dem auch von ihm angegebenen Geburtsdatum erfasst ([...] 2006). Alleine das in Kroatien vermerkte Geburtsdatum ([...] 2001) vermag jedenfalls nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen, zumal die Umstände, wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, nicht bekannt sind. Sodann ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sich teilweise minderjährige Asylsuchende in Transitländern bewusst als volljährig ausgeben, damit sie nicht in Obhut genommen werden, sondern weiterreisen können, schlüssig.
E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (12. Dezember 2023) dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Somit kann auch offengelassen werden, welcher Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde zukommt.
E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 26. April 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 6 Sodann ist über das gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2001) zu befinden.
E. 6.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten. Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
E. 6.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Gleichwohl gibt es vorliegend keinen sicheren Nachweis für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Vorliegend ist in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist folglich auch die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 8 Hinsichtlich der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2948/2024 Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...) Bangladesch, vertreten durch MLaw Vanessa Aneas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. April 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatort in Bangladesch im Oktober 2023 und flog mit gefälschtem und nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass nach Albanien, von wo er unter anderem nach Kroatien weiterreiste. Am 10. Dezember 2023 überquerte er von Italien her die Grenze zur Schweiz. Anlässlich einer Grenzkontrolle in Mendrisio wurde der Beschwerdeführer daktyloskopisch erfasst und im Nachweisesystem des Bundes (IPAS-GWK) mit dem Geburtsdatum (...) 2007 vermerkt. Am 11. Dezember 2023 wurde er durch das Grenzwachtkorps 1 mit Geburtsdatum vom (...) 2006 ein weiteres Mal im IPAS-GWK erfasst. Am 12. Dezember 2023 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende («Questionnaire Europa») gab er als Geburtsdatum den (...) 2006 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab keinen Treffer. B. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) am 9. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2006 geboren worden zu sein. Ausweispapiere reichte er anlässlich der Befragung nicht ein. Ausserdem gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens. C. Am 17. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Die kroatischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 25. November 2023 um Asyl ersucht habe, vor seiner Befragung jedoch untergetaucht sei. Er habe keine Identitätsdokumente abgegeben. Sodann ging aus dem Schreiben der kroatischen Behörden hervor, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Kroatien der (...) 2001 erfasst ist. D. Am 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM zum Beweis seiner Minderjährigkeit eine Kopie eines am 23. Januar 2024 ausgestellten bangladeschischen Geburtszertifikats, wo als Geburtsdatum der (...) 2006 angegeben wird, sowie eine Kopie eines ausgefüllten Antragsformulars für eine bangladeschische Identitätskarte ein. E. Am 23. Februar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 4. März 2024 wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert und neu der (...) 2001 als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. F. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 18. März 2024 lehnte Kroatien das Gesuch auf Grundlage von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ab. Da der Beschwerdeführer in Kroatien und der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, könne das Gesuch ohne weitere Beweismittel zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht gutgeheissen werden. G. Ein vom SEM am 25. März 2024 in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 3. April 2024 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der Hand einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren und einem Mindestalter von 16.1 Jahren entsprechen. Gemäss den dritten Molaren ergebe sich ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren. In Zusammenschau der Untersuchungsbefunde ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Somit erscheine sowohl das vom SEM angegebene Alter von 22 Jahren und 5 Monaten als auch das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 5 Monaten als plausibel. H. Am 8. April 2024 gelangte das SEM erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Das Altersgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Durchschnittsalter von 18 bis 21 Jahren verfüge. Am 22. April 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch zu. I. Mit Verfügung vom 26. April 2024 (eröffnet am 2. Mai 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2001, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 13. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. L. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 (Poststempel vom 16. Mai 2024) reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel die Kopie eines am 2. Mai 2018 ausgestellten Zertifikats über den Abschluss der Grundschule ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2) richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist einzutreten. 1.4 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6) handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.3 In der Beschwerde wird nebst der Beantragung eines Vollzugsstopps um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, bezieht sich dieses Gesuch nur auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien und nicht auf den strittigen ZEMIS-Eintrag. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend und beantragt eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz die eingereichte Geburtsurkunde bei ihrem Entscheid in ungerechtfertigter Weise ausser Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass diese durchaus Sicherheitsmerkmale enthalte. Weiter habe die Vorinstanz ihm - dem Beschwerdeführer - keine Gelegenheit gegeben, über die Vorkommnisse in Kroatien zu berichten und habe auch seinen psychischen Zustand, der Anlass zu einer näheren Begutachtung gegeben habe, zu wenig untersucht. 3.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf seine eventualiter erhobene formelle Rüge näher einzugehen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über sämtliche entscheiderhebliche Sachverhaltselemente, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass er in Kroatien mit einem fünf Jahre älteren Geburtsdatum registriert wurde. Sodann habe er im bisherigen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, um seine Minderjährigkeit nachzuweisen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung in Bezug auf das genaue Geburtsdatum seien sehr vage ausgefallen. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle beim Übertritt von Italien in die Schweiz ein anderes Geburtsdatum angegeben, was zeige, dass er nicht gewillt sei, seine wahre Identität offenzulegen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Geburtsurkunde eingereicht, deren Echtheit über eine behördliche Internetseite überprüft werden könne. In Bangladesch sei es zudem üblich, dass man sich erst dann eine Geburtsurkunde ausstellen liesse, wenn man diese für etwas benötige. Dies erkläre das auf der Geburtsurkunde angegebene Registrationsdatum vom 23. Januar 2024. Weiter habe er im Laufe des Asylverfahrens in der Schweiz zu seinem Alter konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu der angeblichen Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen seien unzutreffend. 5.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 Die Vorinstanz hat ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 3. April 2024 erstellt wurde. Gemäss dem auch in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da die Handknochenaltersanalyse alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist und ohnehin ein Mindestalter von weniger als 18 Jahren angibt. Somit hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. 5.5 Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt («Questionnaire Europa») an, am (...) 2006 geboren worden zu sein. Entgegen der Vorinstanz weisen seine Aussagen an der Erstbefragung zu seinem Lebenslauf keine Widersprüche zum angegebenen Geburtsdatum auf. Insbesondere stimmt das an der Erstbefragung angegebene Ausreisedatum aus Bangladesch (17. Oktober 2023) und das angegebene Alter zum Zeitpunkt der Ausreise (17 Jahre) mit dem angegebenen Geburtsdatum ([...] 2006) überein. Auch ist entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Geburtsdatum vage oder ausweichend beantwortet haben soll. Dass beim Grenzübertritt am 10. Dezember 2023 ein anderes Geburtsdatum ([...] 2007) registriert wurde, schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sodann nicht wesentlich, da nur die Jahreszahl von dem angegebenen Geburtsdatum abweicht und ein Versehen seitens der Grenzbehörden damit nicht ausgeschlossen werden kann. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 von Grenzbeamten im IPAS-GWK mit dem auch von ihm angegebenen Geburtsdatum erfasst ([...] 2006). Alleine das in Kroatien vermerkte Geburtsdatum ([...] 2001) vermag jedenfalls nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen, zumal die Umstände, wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, nicht bekannt sind. Sodann ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sich teilweise minderjährige Asylsuchende in Transitländern bewusst als volljährig ausgeben, damit sie nicht in Obhut genommen werden, sondern weiterreisen können, schlüssig. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (12. Dezember 2023) dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Somit kann auch offengelassen werden, welcher Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde zukommt. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 26. April 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 6. Sodann ist über das gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2001) zu befinden. 6.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten. Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 6.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Gleichwohl gibt es vorliegend keinen sicheren Nachweis für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Vorliegend ist in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 6.6 Zusammenfassend ist folglich auch die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 8. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: