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F-7179/2025

F-7179/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7253/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren unstrittig nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Hat sie in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sie sich aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Unbegleitete minderjährige Personen sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 2.4 Als minderjährig gilt eine asylsuchende Person unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde erstmals eine Kopie eines Auszugs seiner Geburtsurkunde vom 5. November 2014 ein, wonach er am (...) 2007 geboren wurde. Das Dokument wurde angeblich am 29. November 2021 in seiner Heimatgemeinde in Burkina Faso ausgestellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilagen). Dieses in Kopie eingereichte Dokument enthält keine Sicherheitsmerkmale, sodass es leicht fälschbar und käuflich erwerbbar ist. Überdies kann der Beschwerdeführer die Herkunft dieses Dokuments nicht erklären. So gab er bei der Erstbefragung UMA an, er habe alle Identitätsdokumente - auch die Geburtsurkunde - in seinem Heimatdorf verloren (Vorakten [SEM-act.] 19 F/A 4.04), bringt nun aber vor, seine Mutter zu der er keinen Kontakt mehr habe (SEM-act. 16 F/A 3.01) habe ihm eine Kopie der Geburtsurkunde geschickt (BVGer-act. 1 S. 2 f.). Angesichts dieser Widersprüche kommt dem Dokument nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Doch selbst wenn man die Authentizität dieses Dokuments unterstellt, so kann es die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht stützen. Wäre er tatsächlich am (...) geboren, so wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz vom 8. Juli 2025 bereits 18 Jahre und (...) alt und somit volljährig im gewesen. Folglich liegen keine rechtsgenügenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers vor, die seine Minderjährigkeit belegen würden.

E. 3.2 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E._______ vom 24. Juli 2025 ergibt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 bis 21.4 Jahren und ein Mindestalter von 17.38 Jahren (SEM-act. 23 S. 5). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Folglich kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden.

E. 3.3 Gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer dort mit den Geburtsdaten (...) 2005, (...) 2007 und (...) 2007 registriert (SEM-act. 16 S. 3). Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu dieser angeblich falschen Registrierung kam und weshalb er sich nicht um deren Berichtigung bemühte (vgl. SEM-act. 19 F/A 2.06 und 8.01). Daher ist der Umstand, dass er in Deutschland mit anderen Geburtsdaten registriert wurde, als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu qualifizieren.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum auch in der Schweiz nicht konsistent an. So notierte er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende, am (...) 2007 geboren zu sein (SEM-act. 2), korrigierte dies an der Erstbefragung UMA auf den (...) 2008 (SEM-act. 19 F/A 1.06) und mit Beschwerde schliesslich auf den (...) 2007 (BVGer-act. 1). Seine Ausführungen, er kenne weder sein Geburtsdatum noch sein Alter genau (vgl. SEM-act. 19 F/A 1.06), da diese in seinem Leben noch nie eine Bedeutung gehabt hätten (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), können diese Abweichungen nicht plausibilisieren. Vielmehr ist aufgrund seiner Reiseroute, der eingereichten Kopie des Auszugs seiner Geburtsurkunde und seines Asylverfahrens in Deutschland davon auszugehen, dass er sein Alter und Geburtsdatum spätestens im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz kannte, mindestens aber fundierte Angaben dazu hätte machen können. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 15. Juli 2025 konnte der Beschwerdeführer sein vorgebrachtes Geburtsdatum und Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. Mithin konnte er nicht angeben, mit welchem Alter oder in welchen Jahren er die Grundschule in Burkina Faso besucht und was er hernach bis zu seiner Ausreise getan hatte. Auch gab er an, sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen zu haben, und sogleich, dass er nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Auch führte er zunächst aus, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein, und korrigierte dies umgehend auf 14 Jahre (vgl. SEM-act. 19 F/A 5.01). Sofern er Burkina Faso tatsächlich im Jahr 2019 als 14-Jähriger verlassen hat, wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz mindestens 19 Jahre alt und somit volljährig gewesen. Diese vagen, teils offenkundig widersprüchlichen und nicht überprüfbaren Aussagen lassen stark an der Glaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben zweifeln. Insgesamt weckt sein Aussageverhalten ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, sodass es als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten ist.

E. 3.5 In einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 4.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens erwog die Vorinstanz korrekt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23. August 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und daher grundsätzlich Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden erkannten ihre Zuständigkeit am 3. September 2025 denn auch explizit an. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht verstanden. Sie wies darauf hin, dass persönliche Präferenzen nicht rechtserheblich sind und er sich an die deutschen Behörden und karitativen Organisationen wenden kann, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Ferner erwog sie korrekt, dass die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (Hauttrockenheit und -flecken, Grübeln und Schlafprobleme) nicht derart gravierend ist, dass sie einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünde. Schliesslich sah sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie trat demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (vgl. Art. 44 AsylG; zum Ganzen: SEM-act. 33 S. 5 ff.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte neben den Argumenten betreffend seine Minderjährigkeit, die er indes nicht glaubhaft machen konnte, mit der Beschwerde keine Gründe vor, die etwas an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren ändern könnten. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem nicht begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die neu eingereichte Kopie eines Auszugs seiner Geburtsurkunde nicht belegen kann, dass er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz minderjährig war (vgl. E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7179/2025 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), je Burkina Faso, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. September 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2007 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor am 23. August 2023 in Deutschland und am 12. Juni 2023 in Italien Asyl beantragt hatte. A.b Auf ein entsprechendes Informationsersuchen der Vorinstanz teilten die deutschen Behörden am 11. Juli 2025 mit, dass der Beschwerdeführer dort keine Identitätsdokumente vorgelegt und vorgebracht habe, volljährig zu sein. Gestützt auf seine Angaben sei er mit den Geburtsdaten (...) 2005 alias (...) 2007 und (...) 2007 registriert. Mit Entscheid vom 7. März 2025 sei sein Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt und er zur Ausreise verpflichtet worden. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich in Frage komme. Ferner wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm wurde der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert. Da er vorbrachte, am (...) 2008 geboren zu sein, wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) entsprechend angepasst. A.d In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ am 24. Juli 2025 erstattete. Am 4. August 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2007. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. August 2025. Am 19. August 2025 passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. A.e Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf das Dublin-Abkommen am 3. September 2025 gut. A.f Mit Verfügung vom 8. September 2025 (eröffnet am 10. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1-4). Fener händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5). Schliesslich hielt sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 lautet und mit einem Bestreitungsvermerk versehen ist (Dispositivziffer 6), und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 7). B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 19. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7253/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren unstrittig nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Hat sie in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sie sich aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Unbegleitete minderjährige Personen sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 2.4 Als minderjährig gilt eine asylsuchende Person unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde erstmals eine Kopie eines Auszugs seiner Geburtsurkunde vom 5. November 2014 ein, wonach er am (...) 2007 geboren wurde. Das Dokument wurde angeblich am 29. November 2021 in seiner Heimatgemeinde in Burkina Faso ausgestellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilagen). Dieses in Kopie eingereichte Dokument enthält keine Sicherheitsmerkmale, sodass es leicht fälschbar und käuflich erwerbbar ist. Überdies kann der Beschwerdeführer die Herkunft dieses Dokuments nicht erklären. So gab er bei der Erstbefragung UMA an, er habe alle Identitätsdokumente - auch die Geburtsurkunde - in seinem Heimatdorf verloren (Vorakten [SEM-act.] 19 F/A 4.04), bringt nun aber vor, seine Mutter zu der er keinen Kontakt mehr habe (SEM-act. 16 F/A 3.01) habe ihm eine Kopie der Geburtsurkunde geschickt (BVGer-act. 1 S. 2 f.). Angesichts dieser Widersprüche kommt dem Dokument nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Doch selbst wenn man die Authentizität dieses Dokuments unterstellt, so kann es die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht stützen. Wäre er tatsächlich am (...) geboren, so wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz vom 8. Juli 2025 bereits 18 Jahre und (...) alt und somit volljährig im gewesen. Folglich liegen keine rechtsgenügenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers vor, die seine Minderjährigkeit belegen würden. 3.2 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E._______ vom 24. Juli 2025 ergibt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 bis 21.4 Jahren und ein Mindestalter von 17.38 Jahren (SEM-act. 23 S. 5). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Folglich kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. 3.3 Gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer dort mit den Geburtsdaten (...) 2005, (...) 2007 und (...) 2007 registriert (SEM-act. 16 S. 3). Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu dieser angeblich falschen Registrierung kam und weshalb er sich nicht um deren Berichtigung bemühte (vgl. SEM-act. 19 F/A 2.06 und 8.01). Daher ist der Umstand, dass er in Deutschland mit anderen Geburtsdaten registriert wurde, als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu qualifizieren. 3.4 Der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum auch in der Schweiz nicht konsistent an. So notierte er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende, am (...) 2007 geboren zu sein (SEM-act. 2), korrigierte dies an der Erstbefragung UMA auf den (...) 2008 (SEM-act. 19 F/A 1.06) und mit Beschwerde schliesslich auf den (...) 2007 (BVGer-act. 1). Seine Ausführungen, er kenne weder sein Geburtsdatum noch sein Alter genau (vgl. SEM-act. 19 F/A 1.06), da diese in seinem Leben noch nie eine Bedeutung gehabt hätten (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), können diese Abweichungen nicht plausibilisieren. Vielmehr ist aufgrund seiner Reiseroute, der eingereichten Kopie des Auszugs seiner Geburtsurkunde und seines Asylverfahrens in Deutschland davon auszugehen, dass er sein Alter und Geburtsdatum spätestens im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz kannte, mindestens aber fundierte Angaben dazu hätte machen können. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 15. Juli 2025 konnte der Beschwerdeführer sein vorgebrachtes Geburtsdatum und Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. Mithin konnte er nicht angeben, mit welchem Alter oder in welchen Jahren er die Grundschule in Burkina Faso besucht und was er hernach bis zu seiner Ausreise getan hatte. Auch gab er an, sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen zu haben, und sogleich, dass er nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Auch führte er zunächst aus, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein, und korrigierte dies umgehend auf 14 Jahre (vgl. SEM-act. 19 F/A 5.01). Sofern er Burkina Faso tatsächlich im Jahr 2019 als 14-Jähriger verlassen hat, wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz mindestens 19 Jahre alt und somit volljährig gewesen. Diese vagen, teils offenkundig widersprüchlichen und nicht überprüfbaren Aussagen lassen stark an der Glaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben zweifeln. Insgesamt weckt sein Aussageverhalten ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, sodass es als Indiz gegen seine vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten ist. 3.5 In einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 4. 4.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens erwog die Vorinstanz korrekt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23. August 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und daher grundsätzlich Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden erkannten ihre Zuständigkeit am 3. September 2025 denn auch explizit an. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht verstanden. Sie wies darauf hin, dass persönliche Präferenzen nicht rechtserheblich sind und er sich an die deutschen Behörden und karitativen Organisationen wenden kann, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Ferner erwog sie korrekt, dass die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (Hauttrockenheit und -flecken, Grübeln und Schlafprobleme) nicht derart gravierend ist, dass sie einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünde. Schliesslich sah sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie trat demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (vgl. Art. 44 AsylG; zum Ganzen: SEM-act. 33 S. 5 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer brachte neben den Argumenten betreffend seine Minderjährigkeit, die er indes nicht glaubhaft machen konnte, mit der Beschwerde keine Gründe vor, die etwas an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren ändern könnten. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem nicht begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die neu eingereichte Kopie eines Auszugs seiner Geburtsurkunde nicht belegen kann, dass er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz minderjährig war (vgl. E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

6. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-7253/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki