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F-7615/2025

F-7615/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend ihr Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7717/2025) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7615/2025) separat geführt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 3.3 Im hier streitgegenständlichen Dublin-Verfahren ist die Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 3.4 Im Gegensatz zum asylrechtlichen Verfahren gilt bei der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS bei fehlenden Beweismitteln nicht der Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Kann weder die Richtigkeit der einen noch der anderen Daten festgestellt werden, ist massgebend, welche der im Raum stehenden Daten am wahrscheinlichsten sind und es ist beim Eintrag ein Bestreitungsvermerk anzubringen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer D-7107/2024 vom 8. September 2025, E. 4.5). Ferner ist dem Datenschutzrecht der Grundsatz «in dubio pro minore», wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist, fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 5; 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4).

E. 4 Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich entsprechend auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin ihre Minderjährigkeit glaubhaft machen kann. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist dagegen, ob das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum.

E. 4.1 Das Mindestalter der Beschwerdeführerin liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl beim radiologischen Befund der Hand (16.2 Jahre) als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (16.4 Jahre) unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung lag das Mindestalter gar bei bis zu 15.1 Jahren. In einer Gesamtwürdigung der Befunde sei, so das Altersgutachten vom 5. September 2025, von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen, womit die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin möglich sei. Ihr Durchschnittsalter betrage 18.0 bis 22.7 Jahre. Das angegebene Alter von rund 16.1 Jahren könne (knapp) nicht zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der EB UMA entscheidend.

E. 4.2.1 Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den (...) 2009 als ihr Geburtsdatum nennt. Dieses Datum habe sie von ihrem Onkel im Jahr 2023 erfahren. Zuvor habe sie ihr Alter nicht gekannt. Auch habe sie nie ein Identitätsdokument besessen, weil sie nie eines gebraucht habe und deshalb auch nie einen Grund gesehen habe, eines zu beantragen. In den Jahren 2020 und 2021 sei sie zwei Jahre lang privat und gratis geschult worden. Weil die Schule danach nicht mehr gratis gewesen sei und sie sich das nicht habe leisten können, habe sie die Schule im Jahr 2021 verlassen. In Somalia sei es nicht üblich, dass Frauen die Schule besuchen würden, weshalb man sie später verheirate.

E. 4.2.2 Zu den familiären Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Eltern in Halgan aufhalten würden und ihr Vater krank sei. Auch die Grossmutter sei krank, weshalb die Beschwerdeführerin teilweise zur Unterstützung bei ihr gewesen sei. Aufgewachsen sei sie aber bei ihrem Onkel. Sie gab zunächst an, 6 Geschwister zu haben, korrigierte sich beim Aufzählen der Namen aber auf 7 Geschwister. Deren Geburtsdaten kannte sie nicht, konnte aber angeben, dass ein Bruder älter als sie sei und die restlichen Geschwister jünger als sie seien. Im Jahr 2023 habe man sie mit einem etwa 10 Jahre älteren Verwandten ihres Onkels zwangsverheiraten wollen. Dagegen habe sie sich gewehrt.

E. 4.2.3 Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, Somalia am 17. Dezember 2024 illegal verlassen zu haben. Die Gründe dafür seien Zwangsheirat, Beschneidung und die Sicherheitslage in Somalia gewesen. Zuerst sei sie nach Äthiopien gereist und später in Niger, Nigeria und Algerien gewesen, bevor sie nach Spanien gekommen sei. In den meisten Staaten habe sie sich nur wenige Tage aufgehalten, in Algerien dagegen etwa drei Monate. Von Spanien aus sei sie schliesslich mit dem Bus und Zug in die Schweiz gefahren, wo sie am 12. Juni 2025 illegal eingereist sei.

E. 4.2.4 In Spanien sei sie im fünften Monat am 27. oder 29. Tag mit einem Boot angekommen. An diesem Tag sei es ihr nicht gut gegangen. Bei der Registrierung seien zuerst die Männer und anschliessend die Frauen befragt worden. Wer schreiben konnte, habe den Namen und das Geburtsdatum selber aufschreiben dürfen. Da sie selbst nicht schreiben könne, hätten die spanischen Behörden für sie geschrieben. Man habe sie nach ihrem Alter gefragt und sie habe angegeben, dass sie 16 Jahre alt sei. Insgesamt habe sie sich eine oder zwei Wochen in Spanien aufgehalten.

E. 4.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Gesagten nur wenige und insgesamt vage Informationen zum Leben der Beschwerdeführerin bekannt sind. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinweist, erachtet das Gericht die wenigen vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin als grundsätzlich konsistent:

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin nannte stets den (...) 2009 als ihr Geburtsdatum und gab damit übereinstimmend an, dass sie im Jahr 2020 11 Jahre, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia 15 Jahre und zum Zeitpunkt der Befragung durch die Vorinstanz 16 Jahre alt gewesen sei. Der Vorinstanz ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Registrierung in Spanien am 29. Mai 2025 angegeben habe, dass sie 16 Jahre alt sei, nicht mit dem angegebenen Geburtsdatum vereinbar ist, dennoch ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich unter Stress verrechnet habe, angesichts ihrer geringen Schulbildung durchaus plausibel. Auch die Aussage, dass sie sich verrechnet habe, weil «es Ende Jahr war», ist aus Sicht des Gerichts deswegen glaubhaft, weil in diesem Zusammenhang wohl eher das Lebensjahr als - wie von der Vorinstanz angenommen - das Kalenderjahr gemeint war.

E. 4.3.2 Betreffend das abweichend von den Aussagen der Beschwerdeführerin registrierte Geburtsdatum in Spanien ist festzuhalten, dass sie geltend macht, bei der Registrierung sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und die Behörden hätten für sie geschrieben. Unter diesen Umständen ist gut vorstellbar, dass es bei der Aufnahme der persönlichen Daten zu Missverständnissen gekommen war. Dafür spricht insbesondere auch, dass Spanien in seinem Informationsschreiben vom 27. Juni 2025 selbst angibt, dass Zweifel an der Richtigkeit des registrierten Geburtsdatums bestünden und dass zur Feststellung des Alters ein Altersgutachten notwendig sei.

E. 4.3.3 Betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg hält die Vorinstanz korrekt fest, dass die genannten Staaten in dieser Reihenfolge nicht auf dem Landweg erreichbar sind und dass einige Staaten fehlen. Dennoch ist aus Sicht des Gerichts plausibel, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer geringen Schulbildung und der Umstände ihrer Reise nicht alle Staaten zu nennen vermochte, welche sie notabene illegal und somit mutmasslich nicht über offizielle Grenzübergänge passiert hat. Sowohl die Reiseroute, wenn auch unvollständig, wie auch die zeitlichen Angaben dazu erscheinen zumindest plausibel.

E. 4.4 Dem Altersgutachten lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist aber auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich statistischer Vergleichswerte im Falle einer angenommenen Volljährigkeit mit dem in Spanien angenommenen Geburtsdatum ([...] 2006) mit ihrer Körpergrösse auf der 17 Prozent Perzentile und mit ihrem sehr geringen Körpergewicht auf gerade mal der 8 Prozent Perzentile befindet. Mit dem von ihr angegebenen Geburtsdatum ([...] 2009) dagegen befindet sie sich auf der 19 Prozent (Grösse) beziehungsweise 18 Prozent (Gewicht) Perzentile und rückt damit zumindest näher zum Normalbereich. Auch wenn eine mögliche Mangelernährung während der Flucht oder im Heimatstaat Auswirkungen auf die Körpergrösse und insbesondere das Gewicht haben können, ist das im Altersgutachten sehr deutlich unter 18 Jahren angegebene Mindestalter doch als zumindest schwaches Indiz für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.

E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mit Blick auf den Prüfmassstab im vorliegenden Verfahren, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (14. Juni 2025) dagegen trotz gewisser Vorbehalte hinsichtlich des geltend gemachten Geburtsdatums als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist insofern zu Unrecht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. auch Urteile des BVGer F-5339/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.5; F-3197/2025 vom 16. Mai 2025 E. 4.6.).

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (E. 3.2 hiervor). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 25. September 2025 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Der am 6. Oktober 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7615/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geb. (...), Somalia vertreten durch MLaw Stefan Frost, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (...) 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 29. Mai 2025 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Am 19. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Informationen betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2025 teilten die spanischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin in Spanien als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert sei. C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 25. August 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich der EB UMA gab die Beschwerdeführerin erneut an, am (...) 2009 geboren zu sein. D. Am 28. August 2025 hiessen die spanischen Behörden das Gesuch des SEM vom 18. August 2025 um Übernahme der Beschwerdeführerin gut gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag, welches das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 5. September 2025 erstattete. F. Am 11. September informierte die Vorinstanz die spanischen Behörden darüber, dass die EB UMA in der Schweiz stattgefunden habe, übermittelte das Altersgutachten und hielt fest, dass sie aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachtens beabsichtige, das in der Schweiz registrierte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den (...) 2007 anzupassen. G. Mit Schreiben vom 19. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Altersgutachten sowie zur beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 (anstelle des bisherigen [...] 2009). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 24. September 2025 dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen fest, namentlich der Belassung des Geburtsdatums im ZEMIS lautend auf den (...) 2009. H. Mit Verfügung vom 25. September 2025. (eröffnet am 26. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1 bis 3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS laute auf den (...) 2007 mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Darüber hinaus beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. J. Am 6. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend ihr Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7717/2025) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7615/2025) separat geführt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3.3 Im hier streitgegenständlichen Dublin-Verfahren ist die Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 3.4 Im Gegensatz zum asylrechtlichen Verfahren gilt bei der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS bei fehlenden Beweismitteln nicht der Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Kann weder die Richtigkeit der einen noch der anderen Daten festgestellt werden, ist massgebend, welche der im Raum stehenden Daten am wahrscheinlichsten sind und es ist beim Eintrag ein Bestreitungsvermerk anzubringen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer D-7107/2024 vom 8. September 2025, E. 4.5). Ferner ist dem Datenschutzrecht der Grundsatz «in dubio pro minore», wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist, fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 5; 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4).

4. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich entsprechend auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin ihre Minderjährigkeit glaubhaft machen kann. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist dagegen, ob das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum. 4.1 Das Mindestalter der Beschwerdeführerin liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl beim radiologischen Befund der Hand (16.2 Jahre) als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (16.4 Jahre) unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung lag das Mindestalter gar bei bis zu 15.1 Jahren. In einer Gesamtwürdigung der Befunde sei, so das Altersgutachten vom 5. September 2025, von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen, womit die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin möglich sei. Ihr Durchschnittsalter betrage 18.0 bis 22.7 Jahre. Das angegebene Alter von rund 16.1 Jahren könne (knapp) nicht zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der EB UMA entscheidend. 4.2.1 Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den (...) 2009 als ihr Geburtsdatum nennt. Dieses Datum habe sie von ihrem Onkel im Jahr 2023 erfahren. Zuvor habe sie ihr Alter nicht gekannt. Auch habe sie nie ein Identitätsdokument besessen, weil sie nie eines gebraucht habe und deshalb auch nie einen Grund gesehen habe, eines zu beantragen. In den Jahren 2020 und 2021 sei sie zwei Jahre lang privat und gratis geschult worden. Weil die Schule danach nicht mehr gratis gewesen sei und sie sich das nicht habe leisten können, habe sie die Schule im Jahr 2021 verlassen. In Somalia sei es nicht üblich, dass Frauen die Schule besuchen würden, weshalb man sie später verheirate. 4.2.2 Zu den familiären Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Eltern in Halgan aufhalten würden und ihr Vater krank sei. Auch die Grossmutter sei krank, weshalb die Beschwerdeführerin teilweise zur Unterstützung bei ihr gewesen sei. Aufgewachsen sei sie aber bei ihrem Onkel. Sie gab zunächst an, 6 Geschwister zu haben, korrigierte sich beim Aufzählen der Namen aber auf 7 Geschwister. Deren Geburtsdaten kannte sie nicht, konnte aber angeben, dass ein Bruder älter als sie sei und die restlichen Geschwister jünger als sie seien. Im Jahr 2023 habe man sie mit einem etwa 10 Jahre älteren Verwandten ihres Onkels zwangsverheiraten wollen. Dagegen habe sie sich gewehrt. 4.2.3 Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, Somalia am 17. Dezember 2024 illegal verlassen zu haben. Die Gründe dafür seien Zwangsheirat, Beschneidung und die Sicherheitslage in Somalia gewesen. Zuerst sei sie nach Äthiopien gereist und später in Niger, Nigeria und Algerien gewesen, bevor sie nach Spanien gekommen sei. In den meisten Staaten habe sie sich nur wenige Tage aufgehalten, in Algerien dagegen etwa drei Monate. Von Spanien aus sei sie schliesslich mit dem Bus und Zug in die Schweiz gefahren, wo sie am 12. Juni 2025 illegal eingereist sei. 4.2.4 In Spanien sei sie im fünften Monat am 27. oder 29. Tag mit einem Boot angekommen. An diesem Tag sei es ihr nicht gut gegangen. Bei der Registrierung seien zuerst die Männer und anschliessend die Frauen befragt worden. Wer schreiben konnte, habe den Namen und das Geburtsdatum selber aufschreiben dürfen. Da sie selbst nicht schreiben könne, hätten die spanischen Behörden für sie geschrieben. Man habe sie nach ihrem Alter gefragt und sie habe angegeben, dass sie 16 Jahre alt sei. Insgesamt habe sie sich eine oder zwei Wochen in Spanien aufgehalten. 4.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Gesagten nur wenige und insgesamt vage Informationen zum Leben der Beschwerdeführerin bekannt sind. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinweist, erachtet das Gericht die wenigen vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin als grundsätzlich konsistent: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin nannte stets den (...) 2009 als ihr Geburtsdatum und gab damit übereinstimmend an, dass sie im Jahr 2020 11 Jahre, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia 15 Jahre und zum Zeitpunkt der Befragung durch die Vorinstanz 16 Jahre alt gewesen sei. Der Vorinstanz ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Registrierung in Spanien am 29. Mai 2025 angegeben habe, dass sie 16 Jahre alt sei, nicht mit dem angegebenen Geburtsdatum vereinbar ist, dennoch ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich unter Stress verrechnet habe, angesichts ihrer geringen Schulbildung durchaus plausibel. Auch die Aussage, dass sie sich verrechnet habe, weil «es Ende Jahr war», ist aus Sicht des Gerichts deswegen glaubhaft, weil in diesem Zusammenhang wohl eher das Lebensjahr als - wie von der Vorinstanz angenommen - das Kalenderjahr gemeint war. 4.3.2 Betreffend das abweichend von den Aussagen der Beschwerdeführerin registrierte Geburtsdatum in Spanien ist festzuhalten, dass sie geltend macht, bei der Registrierung sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und die Behörden hätten für sie geschrieben. Unter diesen Umständen ist gut vorstellbar, dass es bei der Aufnahme der persönlichen Daten zu Missverständnissen gekommen war. Dafür spricht insbesondere auch, dass Spanien in seinem Informationsschreiben vom 27. Juni 2025 selbst angibt, dass Zweifel an der Richtigkeit des registrierten Geburtsdatums bestünden und dass zur Feststellung des Alters ein Altersgutachten notwendig sei. 4.3.3 Betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg hält die Vorinstanz korrekt fest, dass die genannten Staaten in dieser Reihenfolge nicht auf dem Landweg erreichbar sind und dass einige Staaten fehlen. Dennoch ist aus Sicht des Gerichts plausibel, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer geringen Schulbildung und der Umstände ihrer Reise nicht alle Staaten zu nennen vermochte, welche sie notabene illegal und somit mutmasslich nicht über offizielle Grenzübergänge passiert hat. Sowohl die Reiseroute, wenn auch unvollständig, wie auch die zeitlichen Angaben dazu erscheinen zumindest plausibel. 4.4 Dem Altersgutachten lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist aber auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich statistischer Vergleichswerte im Falle einer angenommenen Volljährigkeit mit dem in Spanien angenommenen Geburtsdatum ([...] 2006) mit ihrer Körpergrösse auf der 17 Prozent Perzentile und mit ihrem sehr geringen Körpergewicht auf gerade mal der 8 Prozent Perzentile befindet. Mit dem von ihr angegebenen Geburtsdatum ([...] 2009) dagegen befindet sie sich auf der 19 Prozent (Grösse) beziehungsweise 18 Prozent (Gewicht) Perzentile und rückt damit zumindest näher zum Normalbereich. Auch wenn eine mögliche Mangelernährung während der Flucht oder im Heimatstaat Auswirkungen auf die Körpergrösse und insbesondere das Gewicht haben können, ist das im Altersgutachten sehr deutlich unter 18 Jahren angegebene Mindestalter doch als zumindest schwaches Indiz für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu werten. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mit Blick auf den Prüfmassstab im vorliegenden Verfahren, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (14. Juni 2025) dagegen trotz gewisser Vorbehalte hinsichtlich des geltend gemachten Geburtsdatums als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist insofern zu Unrecht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. auch Urteile des BVGer F-5339/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.5; F-3197/2025 vom 16. Mai 2025 E. 4.6.). 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (E. 3.2 hiervor). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 25. September 2025 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Der am 6. Oktober 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7717/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. September 2025 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid