Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.
E. 1.2 Zwar wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung praxisgemäss separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), jedoch kann vorliegend aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.
E. 1.4 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 3.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz geht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und begründet das zusammenfassend damit, dass er in Frankreich mit einem fast sieben Jahre älteren Geburtsdatum registriert wurde. Sodann habe er im bisherigen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, um seine Minderjährigkeit nachzuweisen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung in Bezug auf das genaue Geburtsdatum seien sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht sagen können, in welchem Alter er eingeschult wurde oder wie alt er war, als er die Schule verlassen hat. Zudem untermauere das Altersgutachten, auch wenn es eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausschliesse, aufgrund des Stadiums, in dem sich die Weisheitszähne des Beschwerdeführers befinden, die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Geburtsdatum sei der (...) 2008, womit er minderjährig sei. Er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren und dieses Datum, dessen Richtigkeit auch von seiner Tazkera untermauert werde, bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz im Personalienblatt angegeben. Auch sonst sei er bei seinen Aussagen nie von diesem Datum abgewichen. Das in Frankreich registrierte Geburtsdatum, der (...) 2001, sei falsch und ohne sein Wissen erfasst worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblichen Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen seien unzutreffend und die Neuinterpretation der Schlussfolgerung des Altersgutachtens durch die Vorinstanz stelle ihrerseits eine Kompetenzüberschreitung dar.
E. 4.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.4 Die Vorinstanz hat ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 29. Januar 2025 erstellt wurde. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden, das Durchschnittsalter dagegen betrage jedoch 20.5 Jahre. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich kommen die Gutachter zum Schluss, es sei sowohl das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wie auch seine Volljährigkeit möglich. Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine definitive Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers treffen, da die Handknochenaltersanalyse für sich alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist. Der Wertung der Vorinstanz, wonach das Ergebnis des Altersgutachtens die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit untermauern, kann somit nicht gefolgt werden. Das Altersgutachten ist im vorliegenden Fall weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f.).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt an, sein Geburtsdatum sei der (...) 2008. Er habe in Afghanistan während drei Jahren die Schule besucht und diese dann im Sommer 2021 verlassen. Aufgrund der kurzen Schulzeit könne er nur wenig lesen und schreiben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die um wenige Tage falsche Umrechnung des Geburtsdatums vom afghanischen in den gregorianischen Kalender (als Geburtsdatum im afghanischen Kalender gab der Beschwerdeführer den (...) an, was im gregorianischen Kalender dem (...) und nicht dem (...) 2008 entsprechen würde) vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Der in Kopie eingereichten, am 6. März 2020 ausgestellten Tazkera des Beschwerdeführers zufolge war er bei der Ausstellung der Tazkera 12 Jahre alt. Unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers ist auch dieses Datum mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbar. Ansonsten nennt der Beschwerdeführer keine abweichenden Geburtsdaten. Auch die Aussagen zu seinem Reiseweg, seiner Biografie und zu seiner Familie sind schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. Dies hielt die Vorinstanz im Übrigen selbst nach der EB UMA fest (vgl. act. 1387594-17/1). Aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Beurteilung im angefochtenen Entscheid komplett geändert hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch das in Frankreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2001) nichts an der Glaubwürdigkeit der ansonsten konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers zu ändern. Aus dem zweiten Informationsschreiben der französischen Behörden vom 6. März 2025 geht lediglich aus einem Satz hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei am (...) 2001 geboren worden. Die Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, bleiben völlig unbekannt.
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (7. Januar 2025) dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. auch Urteile des BVGer F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8; F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.6.).
E. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2 hiervor). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 28. April 2025 ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 5 Sodann ist über das gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2007) zu befinden.
E. 5.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten. Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
E. 5.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Gleichwohl gibt es vorliegend keinen sicheren Nachweis für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Vorliegend ist in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist.
E. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2008 mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
E. 6 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Vorinstanz bei der Stellung des Übernahmeersuchens Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat, indem sie die französischen Behörden nicht über das durchgeführte Altersgutachten und die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Tazkera informiert hat.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 8 Dieses Urteil ist betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3197/2025 Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan vertreten durch MLaw Mara Schneider, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 11. Oktober 2024 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2008 geboren zu sein. C. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 29. Januar 2025 erstattete. D. Am 19. Februar 2025 antworteten die französischen Behörden auf das Informationsersuchen des SEM vom 13. Januar 2025 und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) 2001 registriert sei. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten sowie zur beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 (anstelle des bisherigen [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 24. Februar 2025 dazu Stellung und hielt an seinen Anträgen fest, namentlich der Belassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2008. F. Am 28. Februar 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 17. März 2025 hiessen die französischen Behörden das Gesuch des SEM vom 3. März 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H. Mit Verfügung vom 19. März 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht, woraufhin die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels die Verfügung vom 19. März 2025 aufhob und das Verfahren wiederaufnahm. I. Mit Verfügung vom 28. April 2025 (eröffnet am 29. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1 bis 3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2007 mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). Darüber hinaus beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 festzusetzen. Im Sinne von superprovisorischen Massnahmen sei von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. K. Am 5. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2 Zwar wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung praxisgemäss separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), jedoch kann vorliegend aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.4 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 4.1 Die Vorinstanz geht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und begründet das zusammenfassend damit, dass er in Frankreich mit einem fast sieben Jahre älteren Geburtsdatum registriert wurde. Sodann habe er im bisherigen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, um seine Minderjährigkeit nachzuweisen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung in Bezug auf das genaue Geburtsdatum seien sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht sagen können, in welchem Alter er eingeschult wurde oder wie alt er war, als er die Schule verlassen hat. Zudem untermauere das Altersgutachten, auch wenn es eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausschliesse, aufgrund des Stadiums, in dem sich die Weisheitszähne des Beschwerdeführers befinden, die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Geburtsdatum sei der (...) 2008, womit er minderjährig sei. Er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren und dieses Datum, dessen Richtigkeit auch von seiner Tazkera untermauert werde, bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz im Personalienblatt angegeben. Auch sonst sei er bei seinen Aussagen nie von diesem Datum abgewichen. Das in Frankreich registrierte Geburtsdatum, der (...) 2001, sei falsch und ohne sein Wissen erfasst worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblichen Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen seien unzutreffend und die Neuinterpretation der Schlussfolgerung des Altersgutachtens durch die Vorinstanz stelle ihrerseits eine Kompetenzüberschreitung dar. 4.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.4 Die Vorinstanz hat ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 29. Januar 2025 erstellt wurde. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden, das Durchschnittsalter dagegen betrage jedoch 20.5 Jahre. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich kommen die Gutachter zum Schluss, es sei sowohl das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wie auch seine Volljährigkeit möglich. Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine definitive Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers treffen, da die Handknochenaltersanalyse für sich alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist. Der Wertung der Vorinstanz, wonach das Ergebnis des Altersgutachtens die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit untermauern, kann somit nicht gefolgt werden. Das Altersgutachten ist im vorliegenden Fall weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f.). 4.5 Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt an, sein Geburtsdatum sei der (...) 2008. Er habe in Afghanistan während drei Jahren die Schule besucht und diese dann im Sommer 2021 verlassen. Aufgrund der kurzen Schulzeit könne er nur wenig lesen und schreiben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die um wenige Tage falsche Umrechnung des Geburtsdatums vom afghanischen in den gregorianischen Kalender (als Geburtsdatum im afghanischen Kalender gab der Beschwerdeführer den (...) an, was im gregorianischen Kalender dem (...) und nicht dem (...) 2008 entsprechen würde) vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Der in Kopie eingereichten, am 6. März 2020 ausgestellten Tazkera des Beschwerdeführers zufolge war er bei der Ausstellung der Tazkera 12 Jahre alt. Unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers ist auch dieses Datum mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbar. Ansonsten nennt der Beschwerdeführer keine abweichenden Geburtsdaten. Auch die Aussagen zu seinem Reiseweg, seiner Biografie und zu seiner Familie sind schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. Dies hielt die Vorinstanz im Übrigen selbst nach der EB UMA fest (vgl. act. 1387594-17/1). Aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Beurteilung im angefochtenen Entscheid komplett geändert hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch das in Frankreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2001) nichts an der Glaubwürdigkeit der ansonsten konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers zu ändern. Aus dem zweiten Informationsschreiben der französischen Behörden vom 6. März 2025 geht lediglich aus einem Satz hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei am (...) 2001 geboren worden. Die Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, bleiben völlig unbekannt. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (7. Januar 2025) dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. auch Urteile des BVGer F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8; F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.6.). 4.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2 hiervor). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 28. April 2025 ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
5. Sodann ist über das gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2007) zu befinden. 5.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten. Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Gleichwohl gibt es vorliegend keinen sicheren Nachweis für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Vorliegend ist in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2008 mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
6. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Vorinstanz bei der Stellung des Übernahmeersuchens Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat, indem sie die französischen Behörden nicht über das durchgeführte Altersgutachten und die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Tazkera informiert hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 8. Dieses Urteil ist betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2008 mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: