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F-5339/2025

F-5339/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen das Ausbleiben einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der ZEMIS-Datenänderung. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5429/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 3.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 4.1 Dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom (...) März 2025 ist zu entnehmen, dass die odontologische Untersuchung der dritten Molaren ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren ergab. Ein Mindestalter liess sich jedoch aufgrund der limitierten Studienlage anhand der Zahndaten nicht bestimmen. Aus der Röntgenuntersuchung der linken Hand resultierte gemäss Gutachten ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Eine Schlüsselbeinanalyse konnte aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (...) nicht zur Altersschätzung beigezogen werden. Insgesamt schloss das Gutachten, dass das angegebene Alter von 15.5 Jahren nicht möglich sei, wobei eine Minderjährigkeit jedoch nicht auszuschliessen sei. Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten, in welchem keine Schlüsselbeinanalyse vorgenommen werden konnte, weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

E. 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA entscheidend. Dem Befragungsprotokoll ist seine Aussage zu entnehmen, dass er 15.5 Jahre oder fast 16 Jahre alt sei. Das Geburtsdatum kenne er von seiner Tazkira, die ihm jedoch während der Flucht in Griechenland abgenommen worden sei (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 17/3, Ziff. 1.06). Mit sieben Jahren sei er eingeschult worden und er habe die Schule sechs Jahre lang bis (...) besucht. Er sei zu letzterem Zeitpunkt 12 Jahre alt gewesen (SEM-act. 17/4, Ziff. 1.17.04). Im selben Jahr habe er die Schule in Kabul während zwei oder drei Monaten besucht, wobei er angab, ungefähr 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu sein. Er könne sich jedoch nicht erinnern (SEM-act. 17/5, Ziff. 2.01). Danach habe er zwei Jahre zu Hause als Hirte gearbeitet und sein Heimatland (...) 2024 mit 14 Jahren verlassen (SEM-act. 17/4, Ziff. 1.17.04 und Ziff. 5.01).

E. 4.3 Basierend auf dem angegebenen Geburtsdatum (... 2009) erscheinen die Aussagen zu seinem schulischen Werdegang und zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland als widerspruchsfrei und konsistent. Betreffend die von der Vorinstanz bemängelten abweichenden Angaben zu seinem Alter im Jahr (...) - Schulaustritt mit zwölf Jahren beziehungsweise dreimonatiger Schulbesuch in Kabul als 13- oder 14-Jähriger im selben Jahr - korrigierte er sich sogleich selbst und begründete diese bereits während der Befragung plausibel mit Erinnerungsschwierigkeiten. Seine Mühe beim Ausrechnen und Benennen von Jahreszahlen ist angesichts seines jugendlichen Alters, der lückenhaften Schulbildung und den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. SEM-act. 32/3) nachvollziehbar. Zudem geht aus der eingereichten Kopie des Impfausweises - obschon diesem für sich allein genommen kein erhöhter Beweiswert zukommt - hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss afghanischem Kalender am (... 1388) geboren wurde. Dies entspricht dem (... 2009) des gregorianischen Kalenders und stellt - trotz fehlender Rechtsgenüglichkeit als Identitätspapier - ein schwaches, jedoch nicht zu vernachlässigendes Indiz dar. Auch die durchgängig konsistente Angabe seines Geburtsdatums gegenüber den Behörden in Bulgarien und Österreich spricht für seine Glaubwürdigkeit.

E. 4.4 Von der Konsistenz der Aussagen schien auch die Vorinstanz zunächst ausgegangen zu sein. Nach der EB UMA hielt sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien weitgehend stimmig und wiesen keine Widersprüche auf. Einzig bei der Altersangabe seiner Geschwister sowie beim Ausrechnen der Daten habe er Schwierigkeiten gezeigt (vgl. SEM-act. 20/1). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass er zwar das Alter seiner Geschwister nicht nennen konnte, allerdings konnte er darlegen, welche seiner Geschwister älter oder jünger als er seien. Ferner machte er betreffend seine jüngeren Geschwister ungefähre Altersangaben (SEM-act. 17/6, Ziff. 3.01). Dass ihm die Geburtsdaten und das jeweilige genaue Alter nicht bekannt sind, ist ihm angesichts der kulturellen Hintergründe (geringe Bedeutung von Geburtsdaten) nicht anzulasten. Demnach können auch die Angaben zu seiner Familie nicht als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Vor diesem Hintergrund verbleiben der Vorinstanz für ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich die Ergebnisse des Altersgutachtens. Dieses schliesst eine Minderjährigkeit jedoch nicht aus, da es gerade keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Minder- bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulässt (s. E. 4.1).

E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 3. März 2025 als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3197/2025 vom 16. Mai 2025 E. 4.6; F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8). Dies bedeutet, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2025 (Dispositivziffern 1-3) ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 5 Der am 21. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5339/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistanvertreten durch MLaw Mara Schneider, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. März 2025 in der Schweiz um Asyl, wobei er angab, am (... 2009) geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Januar 2025 in Bulgarien und am 24. Februar 2025 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 5. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und österreichischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers. C. Die bulgarischen Behörden nahmen am 7. März 2025 zum Informationsersuchen der Vorinstanz Stellung und führten aus, der Beschwerdeführer sei dort gestützt auf seine eigenen Angaben mit denselben Personalien wie in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Zudem wiesen sie darauf hin, dass kein Altersgutachten in Auftrag gegeben wurde. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung sowohl nach Bulgarien als auch nach Österreich, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert. E. Die Vorinstanz gab am 13. März 2025 ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am (...) März 2025 erstattet. F. Mit Schreiben vom 3. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (anstatt [...] 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 8. April 2025 dazu Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 10. April 2025 unter Beilage des Altersgutachtens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Am 15. April 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 10. April 2025 (s. Bst. G) um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 24. April 2025 gut. J. Die österreichischen Behörden nahmen am 5. Juni 2025 zum Informationsersuchen der Vorinstanz Stellung (s. Bst. B) und führten aus, der Beschwerdeführer sei dort mit den Personalien B._______ und den Nebenidentitäten C._______ und A._______ registriert worden. Die registrierten Haupt- und Nebenidentitäten seien alle mit dem Geburtsdatum (... 2009) erfasst. Zudem bemerkten sie, dass keine Altersfeststellung erfolgt sei. K. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (... 2009) anzupassen, eventualiter sei dazu festzustellen, dass betreffend die Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden einstweilen und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. M. Am 21. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen das Ausbleiben einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der ZEMIS-Datenänderung. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5429/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 4. 4.1 Dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom (...) März 2025 ist zu entnehmen, dass die odontologische Untersuchung der dritten Molaren ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren ergab. Ein Mindestalter liess sich jedoch aufgrund der limitierten Studienlage anhand der Zahndaten nicht bestimmen. Aus der Röntgenuntersuchung der linken Hand resultierte gemäss Gutachten ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Eine Schlüsselbeinanalyse konnte aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (...) nicht zur Altersschätzung beigezogen werden. Insgesamt schloss das Gutachten, dass das angegebene Alter von 15.5 Jahren nicht möglich sei, wobei eine Minderjährigkeit jedoch nicht auszuschliessen sei. Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten, in welchem keine Schlüsselbeinanalyse vorgenommen werden konnte, weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA entscheidend. Dem Befragungsprotokoll ist seine Aussage zu entnehmen, dass er 15.5 Jahre oder fast 16 Jahre alt sei. Das Geburtsdatum kenne er von seiner Tazkira, die ihm jedoch während der Flucht in Griechenland abgenommen worden sei (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 17/3, Ziff. 1.06). Mit sieben Jahren sei er eingeschult worden und er habe die Schule sechs Jahre lang bis (...) besucht. Er sei zu letzterem Zeitpunkt 12 Jahre alt gewesen (SEM-act. 17/4, Ziff. 1.17.04). Im selben Jahr habe er die Schule in Kabul während zwei oder drei Monaten besucht, wobei er angab, ungefähr 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu sein. Er könne sich jedoch nicht erinnern (SEM-act. 17/5, Ziff. 2.01). Danach habe er zwei Jahre zu Hause als Hirte gearbeitet und sein Heimatland (...) 2024 mit 14 Jahren verlassen (SEM-act. 17/4, Ziff. 1.17.04 und Ziff. 5.01). 4.3 Basierend auf dem angegebenen Geburtsdatum (... 2009) erscheinen die Aussagen zu seinem schulischen Werdegang und zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland als widerspruchsfrei und konsistent. Betreffend die von der Vorinstanz bemängelten abweichenden Angaben zu seinem Alter im Jahr (...) - Schulaustritt mit zwölf Jahren beziehungsweise dreimonatiger Schulbesuch in Kabul als 13- oder 14-Jähriger im selben Jahr - korrigierte er sich sogleich selbst und begründete diese bereits während der Befragung plausibel mit Erinnerungsschwierigkeiten. Seine Mühe beim Ausrechnen und Benennen von Jahreszahlen ist angesichts seines jugendlichen Alters, der lückenhaften Schulbildung und den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. SEM-act. 32/3) nachvollziehbar. Zudem geht aus der eingereichten Kopie des Impfausweises - obschon diesem für sich allein genommen kein erhöhter Beweiswert zukommt - hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss afghanischem Kalender am (... 1388) geboren wurde. Dies entspricht dem (... 2009) des gregorianischen Kalenders und stellt - trotz fehlender Rechtsgenüglichkeit als Identitätspapier - ein schwaches, jedoch nicht zu vernachlässigendes Indiz dar. Auch die durchgängig konsistente Angabe seines Geburtsdatums gegenüber den Behörden in Bulgarien und Österreich spricht für seine Glaubwürdigkeit. 4.4 Von der Konsistenz der Aussagen schien auch die Vorinstanz zunächst ausgegangen zu sein. Nach der EB UMA hielt sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien weitgehend stimmig und wiesen keine Widersprüche auf. Einzig bei der Altersangabe seiner Geschwister sowie beim Ausrechnen der Daten habe er Schwierigkeiten gezeigt (vgl. SEM-act. 20/1). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass er zwar das Alter seiner Geschwister nicht nennen konnte, allerdings konnte er darlegen, welche seiner Geschwister älter oder jünger als er seien. Ferner machte er betreffend seine jüngeren Geschwister ungefähre Altersangaben (SEM-act. 17/6, Ziff. 3.01). Dass ihm die Geburtsdaten und das jeweilige genaue Alter nicht bekannt sind, ist ihm angesichts der kulturellen Hintergründe (geringe Bedeutung von Geburtsdaten) nicht anzulasten. Demnach können auch die Angaben zu seiner Familie nicht als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Vor diesem Hintergrund verbleiben der Vorinstanz für ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich die Ergebnisse des Altersgutachtens. Dieses schliesst eine Minderjährigkeit jedoch nicht aus, da es gerade keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Minder- bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulässt (s. E. 4.1). 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 3. März 2025 als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3197/2025 vom 16. Mai 2025 E. 4.6; F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8). Dies bedeutet, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2025 (Dispositivziffern 1-3) ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

5. Der am 21. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-5429/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: