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F-1925/2026

F-1925/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt für Asylsuchende ist mit dem 3. November 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 16. Oktober 2025 in Bulgarien und am 15. November 2025 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Am 19. Dezember 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Zu Beginn überreichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seiner E-Tazkira, auf denen sein Geburtsdatum jeweils mit dem 8. August 2008 ausgewiesen ist. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen an, er wisse nicht, wann er geboren sei. Das Personalienblatt bei seiner Asylantragstellung habe nicht er selbst, sondern ein Fremder für ihn ausgefüllt. Sein Vater müsste 50 Jahre und seine Mutter ungefähr 40 Jahre alt sein. Er habe noch vier Brüder und drei Schwestern, kenne jedoch das Alter seiner Geschwister nicht. Einer seiner Brüder lebe hier in der Schweiz. Er sei insgesamt drei Jahre zur Schule gegangen. Das letzte Mal habe er die Schule vor ungefähr sieben Jahren besucht, da sei er etwa neun Jahre alt gewesen. Sein Heimatland Afghanistan habe er vor neun Monaten verlassen, da sei er 16 Jahre alt gewesen. Mit welchen Personendaten er in Bulgarien und Kroatien registriert worden sei, wisse er nicht. In Bulgarien habe er weder sein Alter noch ein Geburtsdatum angegeben. Seine Personalien seien von den bulgarischen Behörden «von sich aus» eingetragen worden. In Kroatien sei er nicht einmal nach seinem Namen gefragt worden. Auch ein Geburtsdatum habe er dort nicht angeben müssen. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEM-act. 14/11). C. Am 7. Januar 2026 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren (SEM-act. 18/6 und 19/6). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 15. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 20. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. Ausweislich des Zustimmungsschreibens der bulgarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2007 erfasst (SEM-act. 23/1). E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 2007 (SEM-act. 25/5). Dieser nahm mit Schreiben vom 2. März 2026 Stellung (SEM-act. 30/2). F. Am 4. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine E-Tazkira im Original (SEM-act. 31/1). G. Am 9. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 33/2). H. Mit Verfügung vom 10. März 2026 (SEM-act. 35/22) - gleichentags eröffnet (SEM-act. 37/1) - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 laute (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). I. Mit Beschwerde vom 17. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 8. August 2008 abzuändern sowie auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den 8. August 2008 zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 18. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-1981/2026) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-1925/2026) separat geführt (vgl. Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mitgeteilt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.

E. 3.2 Er rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung und zudem eine «Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs». Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest, da sie ihrem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Sie habe die Bedeutung der originalen E-Tazkira verkannt und mit der einer Papier-Tazkira gleichgestellt. Darüber hinaus verfahre die Vorinstanz rein spekulativ, indem sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als täuschend und unplausibel einstufe. Dabei verkenne sie, dass Widersprüche in seinen Aussagen auf seine eingeschränkte Bildung zurückzuführen sein könnten und nicht zwingend auf eine bewusste Täuschungsabsicht hindeuten würden. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 registriert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme gelange, zumal die bulgarischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben lediglich den 18. Februar 2007 als sein dort registriertes Geburtsdatum erwähnt hätten.

E. 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3.3 Diesen Vorgaben hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprochen. Sie hat den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2026 seine E-Tazkira im Original einreichte und sein Geburtsdatum darauf mit dem 8. August 2008 angegeben wird. Welche rechtlichen Folgen dies hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung. Ferner hielt sie in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss dem Zustimmungsschreiben der bulgarischen Behörden vom 20. Januar 2026 dort mit dem 18. Februar 2007 erfasst wurde. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben betrachte sie jedoch den 1. Januar 2007 als sein wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich seines Geburtsdatums und deren Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht oder eines anderen Teilgehalts des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft ebenfalls die materiellrechtliche Beurteilung.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2).

E. 4.5 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.1 Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der EB UMA nur die Kopie seines Passes und seiner E-Tazkira eingereicht hatte, übermittelte er der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. März 2026 das Original seiner am 7. Mai 2023 ausgestellten E-Tazkira im Chipkartenformat. Sowohl auf den vorgenannten Kopien als auch auf der im Original nachgereichten E-Tazkira ist sein Geburtsdatum mit dem 8. August 2008 ausgewiesen. Hierzu ist zu bemerken, dass eine afghanische Tazkira grundsätzlich als nicht fälschungssicher gilt und ihr deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die E-Tazkiras (auch «electronic Tazkira» genannt) im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkiras in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewerten als bei Papier-Tazkiras. Solche sogenannten E-Tazkiras werden seit dem 3. Mai 2018 inzwischen im ganzen Land in Form einer Chipkarte ausgestellt (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025, aktualisiert am 14. Januar 2026, S. 39 ff.). Bei der Ausstellung des maschinenlesbaren Passes und der E-Tazkira ist die elektronische Erfassung der biometrischen Daten erforderlich, zudem werden sie im Gegensatz zu den restlichen Dokumenten nicht handschriftlich ausgefüllt. Deshalb gelten diese Dokumente als zuverlässiger als andere Dokumente. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten verbessert (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 45 und S. 91). Die Karte weist zahlreiche Sicherheitsmerkmale auf. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen beziehungsweise Übernamen (sog. Tachallus) sowie ein genaues Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari beziehungsweise Paschtu geschrieben, die Rückseite weist eine englische Übersetzung auf (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 39). Grundsätzlich ist der E-Tazkira daher ein höherer Beweiswert zuzugestehen als der Tazkira in Papierform (vgl. Urteil des BVGer D-941/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3.1). Dies gilt auch vorliegend für die E-Tazkira des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die im Original eingereichte E-Tazkira des Beschwerdeführers einer Erstprüfung unterzogen und dabei den Befund "unauffällig" festgestellt hat (SEM-act. 32/1; vgl. diesbezüglich auch die Einschätzung des UN-Kinderrechtssausschusses vom 21. Mai 2024, in Sachen A.M. gegen die Schweiz, CRC/C/96/D/80/2019, Ziff. 4.4, wonach vorbehaltlich Beweises des Gegenteils von der Echtheit durch Minderjährige eingereichter Identitätsdokumente auszugehen sei).

E. 5.3 Ferner ist festzuhalten, dass das auf der E-Tazkira des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum, der 8. August 2008, mit demjenigen übereinstimmt, das aus der Kopie seines Passes hervorgeht. Dieses Datum steht zudem im Einklang mit seiner Angabe im Rahmen der EB UMA, wonach er Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen habe.

E. 5.4 Die von dem Geburtsdatum 8. August 2008 abweichende Angabe bei der Asylantragstellung auf dem Personalienblatt für Asylsuchende mit dem 3. November 2009 spricht auch eher für als gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob er die Angabe selbst vorgenommen oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen. Dies zum einen, da er nach beiden Geburtsdaten minderjährig ist und zum anderen, da er stets konsistent angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen.

E. 5.5 Hinsichtlich seiner Registrierung in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2007 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die bulgarischen Behörden hätten diese Eintragung "von sich aus" vorgenommen. Auch wenn dies eher als Schutzbehauptung erscheinen mag, ist gleichwohl nicht auszuschliessen, dass es bei der Erfassung persönlicher Daten in Einzelfällen zu fehlerhaften Eintragungen kommen kann.

E. 5.6 Gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 zur forensischen Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer ergaben die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeine beidseits eine nicht näher definierte anatomische Normvariante, weshalb sie nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten. Bei der zahnärztlichen Untersuchung fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium G, woraus sich Entwicklungsstadien ergaben, die auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium G wurde kein Mindestalter angegeben. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. Januar 2026 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren, weshalb das angegebene Lebensalter von 16 Jahre und 2 Monate zutreffend sein könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem vorliegenden Altersgutachten rechtsprechungsgemäss keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 5.7 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar einige Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Biografie vage und lediglich rudimentär ausgefallen sind. Mit dem Verweis auf den länderspezifischen Kontext und unter Berücksichtigung seiner praktisch fehlenden Schulbildung ist die fehlende Substanz in seinen Schilderungen jedoch zumindest im Ansatz zu erklären.

E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mit Blick auf den Prüfmassstab im vorliegenden Verfahren, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung - insbesondere durch seine im Original eingereichte E-Tazkira und der Kongruenz der dortigen Angaben mit den Angaben in seinem in Kopie eingereichten Pass sowie mit seiner Angabe im Rahmen der EB UMA, Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen zu haben - als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist insofern zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen.

E. 6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (vgl. zuvor E. 4.3). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 10. März 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 18. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1981/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2026 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1925/2026 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...) (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt für Asylsuchende ist mit dem 3. November 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 16. Oktober 2025 in Bulgarien und am 15. November 2025 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Am 19. Dezember 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Zu Beginn überreichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seiner E-Tazkira, auf denen sein Geburtsdatum jeweils mit dem 8. August 2008 ausgewiesen ist. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen an, er wisse nicht, wann er geboren sei. Das Personalienblatt bei seiner Asylantragstellung habe nicht er selbst, sondern ein Fremder für ihn ausgefüllt. Sein Vater müsste 50 Jahre und seine Mutter ungefähr 40 Jahre alt sein. Er habe noch vier Brüder und drei Schwestern, kenne jedoch das Alter seiner Geschwister nicht. Einer seiner Brüder lebe hier in der Schweiz. Er sei insgesamt drei Jahre zur Schule gegangen. Das letzte Mal habe er die Schule vor ungefähr sieben Jahren besucht, da sei er etwa neun Jahre alt gewesen. Sein Heimatland Afghanistan habe er vor neun Monaten verlassen, da sei er 16 Jahre alt gewesen. Mit welchen Personendaten er in Bulgarien und Kroatien registriert worden sei, wisse er nicht. In Bulgarien habe er weder sein Alter noch ein Geburtsdatum angegeben. Seine Personalien seien von den bulgarischen Behörden «von sich aus» eingetragen worden. In Kroatien sei er nicht einmal nach seinem Namen gefragt worden. Auch ein Geburtsdatum habe er dort nicht angeben müssen. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEM-act. 14/11). C. Am 7. Januar 2026 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren (SEM-act. 18/6 und 19/6). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 15. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 20. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. Ausweislich des Zustimmungsschreibens der bulgarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2007 erfasst (SEM-act. 23/1). E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 2007 (SEM-act. 25/5). Dieser nahm mit Schreiben vom 2. März 2026 Stellung (SEM-act. 30/2). F. Am 4. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine E-Tazkira im Original (SEM-act. 31/1). G. Am 9. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 33/2). H. Mit Verfügung vom 10. März 2026 (SEM-act. 35/22) - gleichentags eröffnet (SEM-act. 37/1) - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 laute (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). I. Mit Beschwerde vom 17. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 8. August 2008 abzuändern sowie auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den 8. August 2008 zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 18. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-1981/2026) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-1925/2026) separat geführt (vgl. Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mitgeteilt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 Er rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung und zudem eine «Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs». Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest, da sie ihrem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Sie habe die Bedeutung der originalen E-Tazkira verkannt und mit der einer Papier-Tazkira gleichgestellt. Darüber hinaus verfahre die Vorinstanz rein spekulativ, indem sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als täuschend und unplausibel einstufe. Dabei verkenne sie, dass Widersprüche in seinen Aussagen auf seine eingeschränkte Bildung zurückzuführen sein könnten und nicht zwingend auf eine bewusste Täuschungsabsicht hindeuten würden. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 registriert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme gelange, zumal die bulgarischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben lediglich den 18. Februar 2007 als sein dort registriertes Geburtsdatum erwähnt hätten. 3.3 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.3 Diesen Vorgaben hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprochen. Sie hat den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2026 seine E-Tazkira im Original einreichte und sein Geburtsdatum darauf mit dem 8. August 2008 angegeben wird. Welche rechtlichen Folgen dies hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung. Ferner hielt sie in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss dem Zustimmungsschreiben der bulgarischen Behörden vom 20. Januar 2026 dort mit dem 18. Februar 2007 erfasst wurde. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben betrachte sie jedoch den 1. Januar 2007 als sein wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich seines Geburtsdatums und deren Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht oder eines anderen Teilgehalts des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft ebenfalls die materiellrechtliche Beurteilung. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2). 4.5 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5. 5.1 Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der EB UMA nur die Kopie seines Passes und seiner E-Tazkira eingereicht hatte, übermittelte er der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. März 2026 das Original seiner am 7. Mai 2023 ausgestellten E-Tazkira im Chipkartenformat. Sowohl auf den vorgenannten Kopien als auch auf der im Original nachgereichten E-Tazkira ist sein Geburtsdatum mit dem 8. August 2008 ausgewiesen. Hierzu ist zu bemerken, dass eine afghanische Tazkira grundsätzlich als nicht fälschungssicher gilt und ihr deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die E-Tazkiras (auch «electronic Tazkira» genannt) im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkiras in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewerten als bei Papier-Tazkiras. Solche sogenannten E-Tazkiras werden seit dem 3. Mai 2018 inzwischen im ganzen Land in Form einer Chipkarte ausgestellt (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025, aktualisiert am 14. Januar 2026, S. 39 ff.). Bei der Ausstellung des maschinenlesbaren Passes und der E-Tazkira ist die elektronische Erfassung der biometrischen Daten erforderlich, zudem werden sie im Gegensatz zu den restlichen Dokumenten nicht handschriftlich ausgefüllt. Deshalb gelten diese Dokumente als zuverlässiger als andere Dokumente. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten verbessert (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 45 und S. 91). Die Karte weist zahlreiche Sicherheitsmerkmale auf. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen beziehungsweise Übernamen (sog. Tachallus) sowie ein genaues Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari beziehungsweise Paschtu geschrieben, die Rückseite weist eine englische Übersetzung auf (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 39). Grundsätzlich ist der E-Tazkira daher ein höherer Beweiswert zuzugestehen als der Tazkira in Papierform (vgl. Urteil des BVGer D-941/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3.1). Dies gilt auch vorliegend für die E-Tazkira des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die im Original eingereichte E-Tazkira des Beschwerdeführers einer Erstprüfung unterzogen und dabei den Befund "unauffällig" festgestellt hat (SEM-act. 32/1; vgl. diesbezüglich auch die Einschätzung des UN-Kinderrechtssausschusses vom 21. Mai 2024, in Sachen A.M. gegen die Schweiz, CRC/C/96/D/80/2019, Ziff. 4.4, wonach vorbehaltlich Beweises des Gegenteils von der Echtheit durch Minderjährige eingereichter Identitätsdokumente auszugehen sei). 5.3 Ferner ist festzuhalten, dass das auf der E-Tazkira des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum, der 8. August 2008, mit demjenigen übereinstimmt, das aus der Kopie seines Passes hervorgeht. Dieses Datum steht zudem im Einklang mit seiner Angabe im Rahmen der EB UMA, wonach er Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen habe. 5.4 Die von dem Geburtsdatum 8. August 2008 abweichende Angabe bei der Asylantragstellung auf dem Personalienblatt für Asylsuchende mit dem 3. November 2009 spricht auch eher für als gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob er die Angabe selbst vorgenommen oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen. Dies zum einen, da er nach beiden Geburtsdaten minderjährig ist und zum anderen, da er stets konsistent angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. 5.5 Hinsichtlich seiner Registrierung in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2007 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die bulgarischen Behörden hätten diese Eintragung "von sich aus" vorgenommen. Auch wenn dies eher als Schutzbehauptung erscheinen mag, ist gleichwohl nicht auszuschliessen, dass es bei der Erfassung persönlicher Daten in Einzelfällen zu fehlerhaften Eintragungen kommen kann. 5.6 Gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 zur forensischen Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer ergaben die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeine beidseits eine nicht näher definierte anatomische Normvariante, weshalb sie nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten. Bei der zahnärztlichen Untersuchung fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium G, woraus sich Entwicklungsstadien ergaben, die auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium G wurde kein Mindestalter angegeben. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. Januar 2026 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren, weshalb das angegebene Lebensalter von 16 Jahre und 2 Monate zutreffend sein könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem vorliegenden Altersgutachten rechtsprechungsgemäss keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.7 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar einige Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Biografie vage und lediglich rudimentär ausgefallen sind. Mit dem Verweis auf den länderspezifischen Kontext und unter Berücksichtigung seiner praktisch fehlenden Schulbildung ist die fehlende Substanz in seinen Schilderungen jedoch zumindest im Ansatz zu erklären. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mit Blick auf den Prüfmassstab im vorliegenden Verfahren, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung - insbesondere durch seine im Original eingereichte E-Tazkira und der Kongruenz der dortigen Angaben mit den Angaben in seinem in Kopie eingereichten Pass sowie mit seiner Angabe im Rahmen der EB UMA, Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen zu haben - als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist insofern zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen.

6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (vgl. zuvor E. 4.3). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 10. März 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 18. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1981/2026 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2026 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt