Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. August 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Im Perso- nalienblatt wurde als sein Geburtsdatum der (…) 2006 eingetragen. B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwer- deführer am (…) 2022 bereits in Frankreich als Asylsuchender registriert worden war. Das SEM richtete daraufhin am 25. August 2023 eine Anfrage an die französischen Behörden nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zum registrierten Geburtsdatum in Frankreich und zum Vorhandensein möglicher Dokumente sowie zu möglichen Verwandten zu erhalten. B.b Am 24. September 2023 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen (B._______, geboren am […] 1999) am (…) 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, welches am (…) 2022 abgewiesen worden sei. Es seien in Frankreich keine Verwandten des Beschwerdeführers gefunden worden und dieser habe keine Papiere vorgelegt. C. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2023 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, EB UMA). Dabei gab er an, am (…) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. Als Beleg reichte er eine Fotografie seiner E-Tazkira ein. D. Am 19. Oktober 2023 teilte das SEM den französischen Behörden mit, dass es Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers habe und daher eine forensische Altersabklärung anordnen werde. Gleichzeitig er- suchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und um Mit-
D-941/2024 Seite 3 teilung verfahrensrelevanter Informationen aus dem französischen Verfah- ren. E. Gemäss einer E-Mail der UMA-Betreuung im Bundesasylzentrum C._______ vom 20. Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an der für diesen Tag geplanten Altersabklärung. F. Mit Schreiben vom 2. November 2023 hiessen die französischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. G. Am 9. November 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass es angesichts fehlender Originaldokumente, seiner Weige- rung, an einer Altersabklärung teilzunehmen und seiner in Frankreich ge- speicherten Daten von seiner Volljährigkeit ausgehe. Es beabsichtige da- her, ihn mit dem Geburtsdatum (…) 2005 zu registrieren. Weiter gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich. H. Mit Schreiben vom 16. November 2023 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Stellung zur Altersanpassung und der möglichen Wegweisung nach Frankreich. I. Am 21. November 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2005 und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu. J. Am 20. Dezember 2023 unterzog das SEM die nachträglich eingereichte E-Tazkira des Beschwerdeführers einer Ausweisprüfung und stufte diese bei der Echtheitsprüfung als unauffällig ein. K. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Frank- reich. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach
D-941/2024 Seite 4 Frankreich an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem stellte es fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (…) mit Be- streitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sei. L. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Februar 2024 sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei ein- zutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Auch sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und das Geburtsda- tum im ZEMIS sei auf den (…) 2006 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und zuvor die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Zudem sei die unentgeltli- chen Prozessführung zu gewähren. M. Am 14. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über- stellung einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 trennte der Instruktionsrich- ter das Beschwerdeverfahren betreffend die Berichtigung des ZEMIS in ein separates Verfahren (D-963/2024) ab. Hinsichtlich des Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. O. O.a Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. O.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. März 2024.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-941/2024 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
D-941/2024 Seite 6
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Eine Ausnahme bildet dabei Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO.
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Min- derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitglied- staat der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmever- fahren ausgenommen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-382/2024 vom
23. Januar 2024 E. 5.5 m.w.H.).
E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1 sowie BVGE 2019 I/6).
E. 5.1 Das SEM erachtet die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerde- führers als unglaubhaft und nicht mit rechtsgenügenden Identitätsdoku- menten belegt. Der Beschwerdeführer habe sich der Teilnahme an einem forensischen Altersgutachten verweigert. Die französischen Behörden hät- ten zudem keinen Zweifel an seiner Volljährigkeit. Das eingereichte Origi- nal der E-Tazkira sei beim SEM einer Erstprüfung unterzogen worden und als unauffällig eingestuft worden. Momentan befinde sich das Original der
D-941/2024 Seite 7 E-Tazkira allerdings nicht im Dossier des Beschwerdeführers. Die Angaben auf dem Original stimmten jedoch mit der eingereichten Fotografie überein. Entscheidend sei der Ausstellungsprozess des Dokumentes im Juli 2021. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers verfüge er über keine wei- teren Identitätsdokumente. Die Angaben auf der E-Tazkira stützten sich demnach ausschliesslich auf die mündlichen und nicht kontrollierbaren An- gaben von ihm und seinem Vater bei der Ausstellung von 2021 ab. Daher könne die eingereichte Tazkira nicht als rechtsgenügendes Identitätsdoku- ment erachtet werden und vermöge somit die bei der Altersanpassung im ZEMIS vom 21. November 2023 zugrundeliegende Einschätzung nicht um- zustossen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien gelungen sei, seine Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM bestreite die Echtheit der E-Tazkira nicht. Auch sei die Argumen- tation des SEM zum angeblich fehlenden Beweiswert nicht überzeugend. Vielmehr sei die vor der Machtergreifung der Taliban ausgestellte E-Tazkira gemäss Länderanalyse des SEM als ID-Karte im Kreditkartenformat und versehen mit zahlreichen modernen Sicherheitselementen ein rechtsgenü- gendes Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer habe mit der als echt und unverfälscht anerkannten E-Tazkira sein Geburtsdatum belegen kön- nen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Missverständnisses bei einem Gespräch mit der Rechtsvertretung vor der geplanten Altersabklä- rung fälschlicherweise den Eindruck gewonnen, er solle mit dem Gang zur Altersabklärung warten, bis er das Original seiner E-Tazkira erhältlich ma- chen könne. Er sei davon ausgegangen, er könne zu einem späteren Zeit- punkt an einer solchen Abklärung teilnehmen. Hinsichtlich des in Frankreich registrierten Geburtsdatums sei darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA erklärt habe, dass ein anderer Asylsuchender in Frankreich für ihn das Geburtsdatum mit Jahrgang (…) angegeben habe und der Beschwerdeführer kein Gespräch mit einer französischen Behörde oder Rechtsvertretung gehabt habe. Der Umstand, dass das Geburtsdatum wie angegeben aufgenommen worden sei, stelle kein Indiz für die Volljährigkeit dar. Auch scheine die Vorinstanz selber nicht von einem Alter von Mitte Zwanzig auszugehen, da sie den Beschwerdeführer mit dem Jahrgang 2005 registriert hat. Das von der Vor-
D-941/2024 Seite 8 instanz eingetragene Geburtsdatum (…) 2005 sei willkürlich und beruhe auf keinen stichhaltigen Grundlagen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, dass das Original der E-Tazkira zwar tatsächlich nicht mehr auffindbar sei, das Dokument aber in Empfang genommen und einer internen Analyse unterzogen worden sei. Die Echtheit sei dabei nie in Zweifel gezogen worden. Allerdings sei das Dokument nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen. Es sei nicht fälschungssicher und enthalte keine zweifelsfrei gesicherten Per- sonenangaben. Der Beweiswert sei daher reduziert.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdefüh- rer seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich seiner Identität vollumfänglich nachgekommen sei, indem er ein auch vom SEM als echt erachtetes origi- nales Ausweisdokument vorgelegt habe. Sofern die Vorinstanz bezweifle, dass die E-Tazkira auf ordnungsgemässe Weise erlangt worden sei, habe sie darzulegen, worauf sie den Verdacht begründe. Zudem behaupte das SEM, die eingereichte E-Tazkira könne trotz ihrer Echtheit die darin enthal- tenen Angaben (also auch das Alter) nicht belegen. Dabei gestehe die Län- deranalyse des SEM den vor der Machtergreifung der Taliban ausgestell- ten E-Tazkira wie der des Beschwerdeführers explizit einen im Vergleich mit anderen in Afghanistan ausgestellten Dokumenten höheren Beweis- wert zu. Die E-Tazkira sei zweifellos geeignet, die Altersangaben glaubhaft zu machen. Auch habe das SEM fälschlicherweise behauptet, der Be- schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass die Angaben zu den Per- sonalien der E-Tazkira lediglich auf seinen eigenen Äusserungen bezie- hungsweise auf denjenigen seines Vaters beruhten.
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buch- staben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet dabei seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
D-941/2024 Seite 9 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asyl- gesuch auszugehen sei.
E. 6.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Ab- wägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind da- bei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der be- troffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemali- gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 6.3.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss übereinstimmenden Aussagen seinerseits und des SEM eine E-Tazkira im Original zu den Akten gereicht hat, mutmasslich im Zeitraum zwischen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 16. November 2023 und der Ausweisprüfung vom 20. Dezember 2023. Zwar gilt eine afghanische Tazkira als nicht fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweis- wert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allerdings bezieht sich die Rechtsprechung, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung ver- weist (vgl. Vernehmlassung, S. 2), nicht auf die E-Tazkiras (auch «electro- nic Tazkira» genannt) im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkira in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewer- ten als bei Papier-Tazkiras. Solche sogenannten E-Tazkiras werden seit
3. Mai 2018 inzwischen im ganzen Land in Form einer Chipkarte ausge- stellt. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf die Länderana- lyse des SEM verwiesen (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zi- vilstandsdokumente,15. Dezember 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 25 ff.). Bei der Ausstellung des maschinenlesbaren Passes und der E-Tazkira ist die elektronische Erfassung der biometrischen Daten erfor- derlich, zudem werden sie im Gegensatz zu den restlichen Dokumenten
D-941/2024 Seite 10 nicht handschriftlich ausgefüllt. Deshalb gelten diese Dokumente als zu- verlässiger als andere Dokumente. Auch die Einführung der Geburtsregist- rierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten
– zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban – verbessert (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 49). Die Karte weist zahlreiche Sicher- heitsmerkmale auf. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen bzw. Übernamen (sog. Tachallus) sowie ein ge- naues Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari bzw. Paschtu geschrieben, die Rückseite weist eine englische Übersetzung auf (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 26). Insgesamt muss der E-Tazkira somit ein höherer Beweiswert zugestanden werden als der Tazkira in Papierform. Hinzu kommt, dass das SEM die bei ihm im Original eingereichte E-Tazkira einer Erstprüfung unterzogen und in diesem Rahmen als echt befunden hat (vgl. Ausweisprüfung, act. A35 sowie Vernehmlassung, S. 1). Da es die Original-Tazkira inzwischen – offenbar aufgrund einer unsorgfältigen Ver- fahrensführung – verloren hat, kann das SEM diese keiner vertieften Über- prüfung mehr unterziehen und muss sich das Ergebnis der Erstprüfung grundsätzlich entgegenhalten lassen. Auch wenn die Original-Akten nicht mehr auffindbar sind, befindet sich in den Akten zumindest die eingereichte Kopie der Original E- Tazkira (vgl. act. A14), welcher sich die relevanten Daten (Geburtsdatum, Ausstellungsdatum) entnehmen lassen.
E. 6.3.2 Soweit das SEM in Verfügung und Vernehmlassung die Zuverlässig- keit der in der E-Tazkira enthaltenen Personendaten unter Hinweis auf den Ausstellungsprozess im Juli 2021 anzweifelt, da sich die Angaben zu den Personalien in der E-Tazkira nur auf die mündlichen Angaben des Be- schwerdeführers sowie seines Vaters stützen würden, ohne jegliche Prü- fung der Behörden, vermag die Argumentation nicht zu überzeugen.
E. 6.3.3 Diese Sachverhaltswiedergabe der Vorinstanz lässt sich dem Proto- koll der EB UMA nämlich nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nur ausgesagt, dass die ganze Familie bei der Ausstellung des Dokumentes persönlich vor Ort gewesen sei. Sie hätten sich die E-Tazkiras ausstellen lassen, um nach Pakistan zu gehen, und die E-Tazkiras für die Ausstellung von Pässen benötigt. Nach dem Sturz der Regierung hätten sie dann keine Pässe mehr erhalten und die Ausreisepläne hätten sich geändert. Tatsäch- lich ist der Beschwerdeführer weder gefragt worden, auf welche Weise die
D-941/2024 Seite 11 Angaben der E-Tazkira erfasst worden waren, noch äusserte er sich von alleine dazu (vgl. act. A15, S. 3). Nur, weil er an späterer Stelle der EB UMA auf die Frage, ob er (neben der eingereichten Kopie der E-Tazkira) andere Ausweispapiere wie Schulzeugnisse, Familienregisterauszug oder Famili- enbüchlein habe, antwortete, dass er «sonst nichts» habe (vgl. act. A15, S. 8), lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Vater bei der Ausstellung im Juli 2021 keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätte. Über den Beweiswert der vorgelegten E-Tazkira im Original kann sich das SEM nicht ohne weiteres hinwegsetzen.
E. 6.4 Ausserdem sprechen weitere Faktoren für die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers: So wurde er bereits von der Leiterin Sozialpädagogik als minderjährig ein- geschätzt und es wurde um eine entsprechende Unterbringung ersucht (vgl. act. A6). Zudem ist auch das äussere Erscheinungsbild des Be- schwerdeführers ein – wenn auch nur sehr schwaches – Indiz für seine Minderjährigkeit, da er auf dem sich in den Akten befindenden Foto (vgl. act. A7) sehr jung aussieht. Auch hat er sich in den zwar rudimentären, aber stimmigen Aussagen der EB UMA nicht widersprüchlich zu seinem Alter geäussert (vgl. act. A15, S. 3). Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Kindheit versprochen sei, es aber noch keine Verlo- bung oder Hochzeit gegeben habe, da sie noch sehr jung seien (vgl. act. A15, S. 4), kann als weiteres Indiz für die geltend gemachte Minder- jährigkeit betrachtet werden.
E. 6.5 Gleichzeitig bestehen Unklarheiten durch die abweichende Registrie- rung in Frankreich als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (…) 1999. Wie aus der Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2005 hervorgeht, hält jedoch auch das SEM das in Frankreich registrierte Geburtsdatum nicht für das wahrscheinliche (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). Dennoch werden durch die abweichende Re- gistrierung Zweifel aufgeworfen, wobei es fraglich bleibt, inwiefern der Be- schwerdeführer diese Zweifel an der Altersangabe mit seiner Argumenta- tion hat ausräumen können, wonach er sich in Frankreich mit einem ande- ren Namen und anderen Geburtsdatum durch einen anderen Asylsuchen- den habe registrieren lassen, da er selber nicht schreiben könne (vgl. act. A15, S. 6). Aus dem Grund habe auch in der Schweiz bei der Personalien- aufnahme ein anderer Jugendlicher für ihn das diktierte Geburtsdatum auf- geschrieben, wobei sich ein Fehler eingeschlichen habe (vgl. act. A31, S.
D-941/2024 Seite 12 1). In Frankreich habe er nur einmal ein Gespräch mit den Behörden ge- habt, bei dem man ihm gesagt habe, dass er Identitätspapiere bringen solle. Seine Rechtsvertretung habe er gar nicht gesehen, sondern eine WhatsApp-Nummer bekommen. Er habe die Sprache nicht gekonnt und auch von Seiten der Rechtsvertretung sei gesagt worden, dass er sich Identitätsdokumente wie die Tazkira zuschicken lassen solle (vgl. act. A15, S. 6 f.). Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen die Tatsache, dass die abweichende Registrierung in Frankreich als Indiz gegen die Minderjährig- keit zu werten ist, nicht umzustossen. Das abweichende Geburtsdatum hatte das SEM denn auch dazu veranlasst, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Diese forensische Altersabklärung, kam vorliegend – gemäss der UMA-Betreuung wegen der Weigerung des Beschwerdeführers (vgl. act. A26) – nicht zustande. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Missverständnisses geltend. Er sei davon ausgegan- gen, angesichts seiner vorgelegten E-Tazkira eine solche nicht bezie- hungsweise noch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu können (vgl. Beschwerde, S. 5).
E. 6.6 Zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der aktuellen Beweislage die Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, insbesondere wegen der Einreichung der Original-E-Tazkira. Gleichzeitig bestehen aber die oben geschilderten Unklarheiten angesichts der abweichenden Regist- rierung in Frankreich. Gemäss 17 Abs. 3bis AsylG besteht die Möglichkeit, in Zweifelsfällen ein Altersgutachten zu veranlassen. Das SEM hatte auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung verzichtet, nachdem der Beschwerdeführer seine Teilnahme daran verweigert hatte. Wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, könnte diese Verletzung der Mitwir- kungspflicht indessen tatsächlich auf einem Missverständnis beruhen. Da- für spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Mitwir- kungspflichten im Verfahren nachgekommen ist und namentlich – wie be- reits erwähnt – das Original seiner E-Tazkira eingereicht hat. Unter diesen besonderen Umständen ist der Sachverhalt somit von Amtes wegen weiter abzuklären. Ex post betrachtet durfte das SEM demnach nicht auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung verzichten, sondern hätte eine erneute Vorladung zur Altersabklärung vornehmen müssen.
E. 6.7 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als un- vollständig, da sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, ob die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten ist. Es
D-941/2024 Seite 13 ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche diesbezüglich in Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Altersabklä- rung durchzuführen hat.
E. 6.8 Gleichzeitig ist vorliegend, wie vom Beschwerdeführer zu Recht mo- niert, die Aktenführungspflicht (und das rechtliche Gehör) tatsächlich ver- letzt worden, da die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Original ein- gereichte E-Tazkira offenbar verloren hat. Die der Verwaltung obliegende Aktenführungspflicht besagt, dass in den Akten alles festzuhalten ist, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Das setzt eine geordnete, übersichtliche und vollstän- dige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständi- gen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). Angesichts der hier verfügten Rückweisung der Sache wegen der Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigen sich an dieser Stelle je- doch weitere Ausführungen zur Frage der Zweckmässigkeit einer mögli- chen Rückweisung wegen Verletzung der Aktenführungspflicht vor dem Hintergrund des Verlustes des Originaldokumentes.
E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 5. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han- delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent- schädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-941/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Nichteintretensentscheid vom 5. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-941/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. August 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Im Personalienblatt wurde als sein Geburtsdatum der (...) 2006 eingetragen. B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 bereits in Frankreich als Asylsuchender registriert worden war. Das SEM richtete daraufhin am 25. August 2023 eine Anfrage an die französischen Behörden nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zum registrierten Geburtsdatum in Frankreich und zum Vorhandensein möglicher Dokumente sowie zu möglichen Verwandten zu erhalten. B.b Am 24. September 2023 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen (B._______, geboren am [...] 1999) am (...) 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, welches am (...) 2022 abgewiesen worden sei. Es seien in Frankreich keine Verwandten des Beschwerdeführers gefunden worden und dieser habe keine Papiere vorgelegt. C. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2023 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, EB UMA). Dabei gab er an, am (...) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. Als Beleg reichte er eine Fotografie seiner E-Tazkira ein. D. Am 19. Oktober 2023 teilte das SEM den französischen Behörden mit, dass es Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers habe und daher eine forensische Altersabklärung anordnen werde. Gleichzeitig ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und um Mitteilung verfahrensrelevanter Informationen aus dem französischen Verfahren. E. Gemäss einer E-Mail der UMA-Betreuung im Bundesasylzentrum C._______ vom 20. Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an der für diesen Tag geplanten Altersabklärung. F. Mit Schreiben vom 2. November 2023 hiessen die französischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. G. Am 9. November 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass es angesichts fehlender Originaldokumente, seiner Weigerung, an einer Altersabklärung teilzunehmen und seiner in Frankreich gespeicherten Daten von seiner Volljährigkeit ausgehe. Es beabsichtige daher, ihn mit dem Geburtsdatum (...) 2005 zu registrieren. Weiter gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich. H. Mit Schreiben vom 16. November 2023 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Stellung zur Altersanpassung und der möglichen Wegweisung nach Frankreich. I. Am 21. November 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu. J. Am 20. Dezember 2023 unterzog das SEM die nachträglich eingereichte E-Tazkira des Beschwerdeführers einer Ausweisprüfung und stufte diese bei der Echtheitsprüfung als unauffällig ein. K. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem stellte es fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sei. L. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Februar 2024 sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Auch sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) 2006 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und zuvor die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Zudem sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. M. Am 14. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren betreffend die Berichtigung des ZEMIS in ein separates Verfahren (D-963/2024) ab. Hinsichtlich des Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. O. O.a Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. O.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Eine Ausnahme bildet dabei Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 5.5 m.w.H.). 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1 sowie BVGE 2019 I/6). 5. 5.1 Das SEM erachtet die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht mit rechtsgenügenden Identitätsdokumenten belegt. Der Beschwerdeführer habe sich der Teilnahme an einem forensischen Altersgutachten verweigert. Die französischen Behörden hätten zudem keinen Zweifel an seiner Volljährigkeit. Das eingereichte Original der E-Tazkira sei beim SEM einer Erstprüfung unterzogen worden und als unauffällig eingestuft worden. Momentan befinde sich das Original der E-Tazkira allerdings nicht im Dossier des Beschwerdeführers. Die Angaben auf dem Original stimmten jedoch mit der eingereichten Fotografie überein. Entscheidend sei der Ausstellungsprozess des Dokumentes im Juli 2021. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers verfüge er über keine weiteren Identitätsdokumente. Die Angaben auf der E-Tazkira stützten sich demnach ausschliesslich auf die mündlichen und nicht kontrollierbaren Angaben von ihm und seinem Vater bei der Ausstellung von 2021 ab. Daher könne die eingereichte Tazkira nicht als rechtsgenügendes Identitätsdokument erachtet werden und vermöge somit die bei der Altersanpassung im ZEMIS vom 21. November 2023 zugrundeliegende Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM bestreite die Echtheit der E-Tazkira nicht. Auch sei die Argumentation des SEM zum angeblich fehlenden Beweiswert nicht überzeugend. Vielmehr sei die vor der Machtergreifung der Taliban ausgestellte E-Tazkira gemäss Länderanalyse des SEM als ID-Karte im Kreditkartenformat und versehen mit zahlreichen modernen Sicherheitselementen ein rechtsgenügendes Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer habe mit der als echt und unverfälscht anerkannten E-Tazkira sein Geburtsdatum belegen können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Missverständnisses bei einem Gespräch mit der Rechtsvertretung vor der geplanten Altersabklärung fälschlicherweise den Eindruck gewonnen, er solle mit dem Gang zur Altersabklärung warten, bis er das Original seiner E-Tazkira erhältlich machen könne. Er sei davon ausgegangen, er könne zu einem späteren Zeitpunkt an einer solchen Abklärung teilnehmen. Hinsichtlich des in Frankreich registrierten Geburtsdatums sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA erklärt habe, dass ein anderer Asylsuchender in Frankreich für ihn das Geburtsdatum mit Jahrgang (...) angegeben habe und der Beschwerdeführer kein Gespräch mit einer französischen Behörde oder Rechtsvertretung gehabt habe. Der Umstand, dass das Geburtsdatum wie angegeben aufgenommen worden sei, stelle kein Indiz für die Volljährigkeit dar. Auch scheine die Vorinstanz selber nicht von einem Alter von Mitte Zwanzig auszugehen, da sie den Beschwerdeführer mit dem Jahrgang 2005 registriert hat. Das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum (...) 2005 sei willkürlich und beruhe auf keinen stichhaltigen Grundlagen. 5.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, dass das Original der E-Tazkira zwar tatsächlich nicht mehr auffindbar sei, das Dokument aber in Empfang genommen und einer internen Analyse unterzogen worden sei. Die Echtheit sei dabei nie in Zweifel gezogen worden. Allerdings sei das Dokument nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen. Es sei nicht fälschungssicher und enthalte keine zweifelsfrei gesicherten Personenangaben. Der Beweiswert sei daher reduziert. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich seiner Identität vollumfänglich nachgekommen sei, indem er ein auch vom SEM als echt erachtetes originales Ausweisdokument vorgelegt habe. Sofern die Vorinstanz bezweifle, dass die E-Tazkira auf ordnungsgemässe Weise erlangt worden sei, habe sie darzulegen, worauf sie den Verdacht begründe. Zudem behaupte das SEM, die eingereichte E-Tazkira könne trotz ihrer Echtheit die darin enthaltenen Angaben (also auch das Alter) nicht belegen. Dabei gestehe die Länderanalyse des SEM den vor der Machtergreifung der Taliban ausgestellten E-Tazkira wie der des Beschwerdeführers explizit einen im Vergleich mit anderen in Afghanistan ausgestellten Dokumenten höheren Beweiswert zu. Die E-Tazkira sei zweifellos geeignet, die Altersangaben glaubhaft zu machen. Auch habe das SEM fälschlicherweise behauptet, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass die Angaben zu den Personalien der E-Tazkira lediglich auf seinen eigenen Äusserungen beziehungsweise auf denjenigen seines Vaters beruhten. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet dabei seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen sei. 6.3 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 6.3.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Aussagen seinerseits und des SEM eine E-Tazkira im Original zu den Akten gereicht hat, mutmasslich im Zeitraum zwischen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 16. November 2023 und der Ausweisprüfung vom 20. Dezember 2023. Zwar gilt eine afghanische Tazkira als nicht fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allerdings bezieht sich die Rechtsprechung, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung verweist (vgl. Vernehmlassung, S. 2), nicht auf die E-Tazkiras (auch «electronic Tazkira» genannt) im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkira in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewerten als bei Papier-Tazkiras. Solche sogenannten E-Tazkiras werden seit 3. Mai 2018 inzwischen im ganzen Land in Form einer Chipkarte ausgestellt. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf die Länderanalyse des SEM verwiesen (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente,15. Dezember 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 25 ff.). Bei der Ausstellung des maschinenlesbaren Passes und der E-Tazkira ist die elektronische Erfassung der biometrischen Daten erforderlich, zudem werden sie im Gegensatz zu den restlichen Dokumenten nicht handschriftlich ausgefüllt. Deshalb gelten diese Dokumente als zuverlässiger als andere Dokumente. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten - zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban - verbessert (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 49). Die Karte weist zahlreiche Sicherheitsmerkmale auf. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen bzw. Übernamen (sog. Tachallus) sowie ein genaues Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari bzw. Paschtu geschrieben, die Rückseite weist eine englische Übersetzung auf (vgl. SEM, Focus Afghanistan, a.a.O., S. 26). Insgesamt muss der E-Tazkira somit ein höherer Beweiswert zugestanden werden als der Tazkira in Papierform. Hinzu kommt, dass das SEM die bei ihm im Original eingereichte E-Tazkira einer Erstprüfung unterzogen und in diesem Rahmen als echt befunden hat (vgl. Ausweisprüfung, act. A35 sowie Vernehmlassung, S. 1). Da es die Original-Tazkira inzwischen - offenbar aufgrund einer unsorgfältigen Verfahrensführung - verloren hat, kann das SEM diese keiner vertieften Überprüfung mehr unterziehen und muss sich das Ergebnis der Erstprüfung grundsätzlich entgegenhalten lassen. Auch wenn die Original-Akten nicht mehr auffindbar sind, befindet sich in den Akten zumindest die eingereichte Kopie der Original E- Tazkira (vgl. act. A14), welcher sich die relevanten Daten (Geburtsdatum, Ausstellungsdatum) entnehmen lassen. 6.3.2 Soweit das SEM in Verfügung und Vernehmlassung die Zuverlässigkeit der in der E-Tazkira enthaltenen Personendaten unter Hinweis auf den Ausstellungsprozess im Juli 2021 anzweifelt, da sich die Angaben zu den Personalien in der E-Tazkira nur auf die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Vaters stützen würden, ohne jegliche Prüfung der Behörden, vermag die Argumentation nicht zu überzeugen. 6.3.3 Diese Sachverhaltswiedergabe der Vorinstanz lässt sich dem Protokoll der EB UMA nämlich nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nur ausgesagt, dass die ganze Familie bei der Ausstellung des Dokumentes persönlich vor Ort gewesen sei. Sie hätten sich die E-Tazkiras ausstellen lassen, um nach Pakistan zu gehen, und die E-Tazkiras für die Ausstellung von Pässen benötigt. Nach dem Sturz der Regierung hätten sie dann keine Pässe mehr erhalten und die Ausreisepläne hätten sich geändert. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer weder gefragt worden, auf welche Weise die Angaben der E-Tazkira erfasst worden waren, noch äusserte er sich von alleine dazu (vgl. act. A15, S. 3). Nur, weil er an späterer Stelle der EB UMA auf die Frage, ob er (neben der eingereichten Kopie der E-Tazkira) andere Ausweispapiere wie Schulzeugnisse, Familienregisterauszug oder Familienbüchlein habe, antwortete, dass er «sonst nichts» habe (vgl. act. A15, S. 8), lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Vater bei der Ausstellung im Juli 2021 keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätte. Über den Beweiswert der vorgelegten E-Tazkira im Original kann sich das SEM nicht ohne weiteres hinwegsetzen. 6.4 Ausserdem sprechen weitere Faktoren für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers: So wurde er bereits von der Leiterin Sozialpädagogik als minderjährig eingeschätzt und es wurde um eine entsprechende Unterbringung ersucht (vgl. act. A6). Zudem ist auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ein - wenn auch nur sehr schwaches - Indiz für seine Minderjährigkeit, da er auf dem sich in den Akten befindenden Foto (vgl. act. A7) sehr jung aussieht. Auch hat er sich in den zwar rudimentären, aber stimmigen Aussagen der EB UMA nicht widersprüchlich zu seinem Alter geäussert (vgl. act. A15, S. 3). Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Kindheit versprochen sei, es aber noch keine Verlobung oder Hochzeit gegeben habe, da sie noch sehr jung seien (vgl. act. A15, S. 4), kann als weiteres Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit betrachtet werden. 6.5 Gleichzeitig bestehen Unklarheiten durch die abweichende Registrierung in Frankreich als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 1999. Wie aus der Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 hervorgeht, hält jedoch auch das SEM das in Frankreich registrierte Geburtsdatum nicht für das wahrscheinliche (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). Dennoch werden durch die abweichende Registrierung Zweifel aufgeworfen, wobei es fraglich bleibt, inwiefern der Beschwerdeführer diese Zweifel an der Altersangabe mit seiner Argumentation hat ausräumen können, wonach er sich in Frankreich mit einem anderen Namen und anderen Geburtsdatum durch einen anderen Asylsuchenden habe registrieren lassen, da er selber nicht schreiben könne (vgl. act. A15, S. 6). Aus dem Grund habe auch in der Schweiz bei der Personalienaufnahme ein anderer Jugendlicher für ihn das diktierte Geburtsdatum aufgeschrieben, wobei sich ein Fehler eingeschlichen habe (vgl. act. A31, S. 1). In Frankreich habe er nur einmal ein Gespräch mit den Behörden gehabt, bei dem man ihm gesagt habe, dass er Identitätspapiere bringen solle. Seine Rechtsvertretung habe er gar nicht gesehen, sondern eine WhatsApp-Nummer bekommen. Er habe die Sprache nicht gekonnt und auch von Seiten der Rechtsvertretung sei gesagt worden, dass er sich Identitätsdokumente wie die Tazkira zuschicken lassen solle (vgl. act. A15, S. 6 f.). Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen die Tatsache, dass die abweichende Registrierung in Frankreich als Indiz gegen die Minderjährigkeit zu werten ist, nicht umzustossen. Das abweichende Geburtsdatum hatte das SEM denn auch dazu veranlasst, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Diese forensische Altersabklärung, kam vorliegend - gemäss der UMA-Betreuung wegen der Weigerung des Beschwerdeführers (vgl. act. A26) - nicht zustande. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Missverständnisses geltend. Er sei davon ausgegangen, angesichts seiner vorgelegten E-Tazkira eine solche nicht beziehungsweise noch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu können (vgl. Beschwerde, S. 5). 6.6 Zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der aktuellen Beweislage die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, insbesondere wegen der Einreichung der Original-E-Tazkira. Gleichzeitig bestehen aber die oben geschilderten Unklarheiten angesichts der abweichenden Registrierung in Frankreich. Gemäss 17 Abs. 3bis AsylG besteht die Möglichkeit, in Zweifelsfällen ein Altersgutachten zu veranlassen. Das SEM hatte auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung verzichtet, nachdem der Beschwerdeführer seine Teilnahme daran verweigert hatte. Wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, könnte diese Verletzung der Mitwirkungspflicht indessen tatsächlich auf einem Missverständnis beruhen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen ist und namentlich - wie bereits erwähnt - das Original seiner E-Tazkira eingereicht hat. Unter diesen besonderen Umständen ist der Sachverhalt somit von Amtes wegen weiter abzuklären. Ex post betrachtet durfte das SEM demnach nicht auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung verzichten, sondern hätte eine erneute Vorladung zur Altersabklärung vornehmen müssen. 6.7 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, da sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, ob die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten ist. Es ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche diesbezüglich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen hat. 6.8 Gleichzeitig ist vorliegend, wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert, die Aktenführungspflicht (und das rechtliche Gehör) tatsächlich verletzt worden, da die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Original eingereichte E-Tazkira offenbar verloren hat. Die der Verwaltung obliegende Aktenführungspflicht besagt, dass in den Akten alles festzuhalten ist, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Das setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). Angesichts der hier verfügten Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigen sich an dieser Stelle jedoch weitere Ausführungen zur Frage der Zweckmässigkeit einer möglichen Rückweisung wegen Verletzung der Aktenführungspflicht vor dem Hintergrund des Verlustes des Originaldokumentes.
7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 5. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Nichteintretensentscheid vom 5. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: